- Arteil vom 29. Jannar 1910
in Sachen Tschalär, Kl. u. Ber. Kl., gegen Gruber u. Caflisch,
Bekl. u. ebenfalls Ber. Kl.
Haftung eines Bauunternehmers aus Art. 50 ff OR wegen der Abla
gerung des zu Reparaturarbeiten an einem Schulhause verwendeten
gelöschten Kalks, an einer den Schulkindern zugänglichen Stelle des
Schulhofes, bei Verletzung eines Schulkindes, dadurch, dass es von
einem andern Kinde mit dem Kalk beworfen wird. Kausalzusam
menhang im Rechtssinne: Beziehung des Verhaltens des Bauunter
nehmers zum Verhalten des den Unfall direkt verursachenden Kindes.
-Schadensbemessung (Art. 51 OR) bei sehr leichtem Verschul
den des Haftbaren.
A. Durch Urteil vom 15. Mai 1909 hat das Kantons
gericht von Graubünden erkannt:
Die von den Beklagten an den Kläger zu bezahlende Schaden
ersatzsumme wird auf 3500 Fr. festgesetzt, samt Zins à 5% seit
dem 3. Juni 1907 (Datum der Anhängigmachung der Klage
beim Vermittleramt)
Das erstinstanzliche Erkenntnis des Bezirksgerichts Plessur vom
3./4. November 1908 hatte die Beklagten zur Bezahlung einer
Entschädigung von 9825 Fr. 75 Cts. an den Kläger verurteilt,
wovon 3225 Fr. 75 Ets. vom 3. Juni 1907 an, und 6600 Fr.
vom Tag der Urteilsfällung an, bis zur Auszahlung, mit 5% zu
verzinsen.
B. Gegen das Urteil des Kantonsgerichts haben beide Par
teien rechtzeitig und formrichtig die Berufung an das Bundesge
richt ergriffen: der Kläger mit dem Antrag auf wesentliche Er
höhung der Entschädigungssumme für den Verlust des Auges,
wie des Schmerzensgeldes; die Beklagten mit dem Antrag
gänzliche Abweisung der Klage, eventuell auf Reduktion
Schadenersatzsumme auf 1500 Fr.
C.
In der heutigen Berufungsverhandlung haben die Par
teivertreter diese Anträge erneuert und je auf Abweisung der
gegnerischen Berufung angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Beklagten Gruber und Caflisch, Baugeschäft, in Chur,
waren durch Vertrag vom 15. Juli 1905 von der Stadt Chur mit
der Ausführung des innern Umbaues des Seminargebäudes
St. Nicolai betraut worden. Infolge nachträglicher Erweiterung
des Auftrages dauerten die Bauarbeiten noch über die Schulferien
1906 hinaus. Laut Ziff. 4 der allgemeinen Akkordbedingungen
lag es der Bauleitung ob, den Unternehmern den Platz anzuweisen,
auf dem sie ihre Baumaterialien während der Bauzeit abzulagern
hatten. Daß eine solche ausdrückliche Anweisung seitens der Bau
leitung ergangen wäre, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Eben
sowenig ist aber festgestellt, daß Bauleitung oder Schulbehörden
gegen die von den Beklagten diesfalls getroffenen Anordnungen je
mals Einsprache erhoben hätten. Laut Ziff. 3 der gleichen Akkord
bedingungen war es Sache der Unternehmer, die zur Sicherung
der Arbeit gegen Beschädigungen nötigen Anordnungen zu treffen,
und es war ihnen die Verantwortlichkeit für Unglücksfälle über
bunden, die aus Vernachläßigung dieser Obliegenheiten entstehen
könnten. Es steht nun fest, daß Schüler sich öfters mit dem im
Schulhof, längs der Mauer des Amtshauses, in einer Entfernung
von zirka 4 m vom Brunnen offen gelagerten, zur Mörtelbereitung
bestimmten gelöschten Kalk zu schaffen machten, daß sie mit Schau
feln darauf schlugen, sodaß er herumspritzte, und daß sie Kalkteile
gegen die Mauer warfen, sowie, daß der Schuldiener Stutz sie je
weilen warnte und vom Kalkhaufen wegwies, wenn er sie da
bei traf. So wurde am 15. September 1906, nachmittags 4 Uhr,
dem 7 jährigen Kläger Georg Tschalär, als er nach Schulschluß
mitten über den Schulhof heimgehen wollte, vom 13 jährigen
Schüler Caprez eine Handvoll gelöschten Kalkes ins Gesicht ge
worfen. Der Kläger wurde dadurch am linken Auge so schwer ver
letzt, daß dasselbe infolge Verätzung der Horn und der Bindehaut
seine Sehkraft vollständig einbüßte.
Hierauf belangte Vater Tschalär als gesetzlicher Vertreter seines
siebenjährigen Söhnchens die Beklagten aus Art. 50 ff. ON auf
Bezahlung einer Entschädigung von 15,000 Fr. wegen Erwerbs
ausfalles, Entstellung und erlittener Schmerzen, nebst Zins zu 5%
seit dem 3. Juni 1907. Der Anspruch wird darauf gestützt, daß
die Beklagten durch die offene Lagerung des Kalkes im Schulhof
einen Zustand geschaffen hätten, dessen Gefährlichkeit sie bei der
ihnen zuzumutenden Sorgfalt erkennen mußten. Sie hätten den
Kalk entweder im eingezäunten Gärtchen neben dem Eingang zur
alten Seminardirektorwohnung oder im Gewölbe des Amtshauses
lagern oder aber durch einen Bretterverschlag so abschließen sollen,
daß der Zugang den Kindern verunmöglicht worden wäre. In der
Außerachtlassung aller dieser Vorsichtsmaßnahmen liege eine grobe
Fahrlässigkeit.
Die Beklagten Gruber und Caflisch (welch' letzterer schon vor
dem erstinstanzlichen Abspruch verstorben ist, worauf seine Erben
rechtsgültig als Prozeßpartei an seine Stelle getreten sind) be
stritten grundsätzlich jede Schadenersatzpflicht. Direkte Ursache des
Unfalls sei die Tat des Knaben Caprez. Dieser hafte als deliks
fähiger Minderjähriger, eventuell sein Vater kraft Art. 61 OR
Auch die Stadt Chur hafte nach Art. 67 OR als Eigentümerin
des Schulhofes, auf dessen mangelhaften Zustand die Klage den
Schaden zurückführe, und außerdem als Arbeitgeberin der zu jener
Zeit vorgenommenen, im Akkord nicht inbegriffenen, sondern infolge
Dienstvertrages mit der Stadt ausgeführten Arbeiten. Die Ab
schließung des Kalkes gegen jeden Zugriff würde seine Verar
beitung verunmöglichen. Der gelöschte Kalk werde auch von nie
manden als gefährlich angesehen. Auch ein ordentlicher Geschäfts
mann habe eine so rohe Tat, wie die vom Knaben Caprez began
gene, nicht voraussehen können.
Das aus Fakt. A ersichtliche erstinstanzliche Urteil hat die Klage
im wesentlichen gutgeheißen, auf Grund der Annahme, daß die Be
klagten sich einer grob schuldhaften, widerrechtlichen und mit dem
eingetretenen Schaden in Kausalzusammenhang stehenden Unterlas
sung schuldig gemacht hätten. Das Kantonsgericht dagegen erachtet
das den Beklagten zufallende Verschulden nur als ein leichtes und
hat demgemäß, sowie mit Rücksicht auf das Verhalten des Knaben
Caprez als unmittelbare Ursache des schädigenden Erfolges und auf
das Mitverschulden der Schulorgane der Stadt Chur, die Ent
schädigungssumme erheblich ermäßigt.
2. Ist zunächst zu entscheiden, ob den Beklagten überhaupt
eine widerrechtliche Handlung zur Last falle, so kann als solche nur
die Gefährdung der Gesundheit des Klägers durch die von den
Beklagten vorgenommene Ablagerung des gelöschten Kalkes im
Schulhof in Betracht fallen, soweit deren Gefährlichkeit ihnen be
kannt war oder bei gehöriger Sorgfalt bekannt sein mußte. Daß
auch gelöschter Kalk an sich, wenn er zum Bewerfen des mensch
lichen Körpers verwendet wird, infolge seiner stark ätzenden Wir
kung gefährlich werden kann, steht tatsächlich fest und mußte auch
den Beklagten als Fachleuten bekannt sein. Hieraus folgt aber
nicht, daß dieses Material gegen jeden Zugriff gesichert werden
muß, wie Dynamit und ähnliche gemeingefährliche Stoffe. Ge
löschter Kalk wird denn auch allgemein an durchaus zugänglichen
Orten, an begangenen Straßen usw., gelagert und zu Mörtel ver
arbeitet, ohne daß hierin allgemein eine gefährdende Handlung
zu erblicken wäre.
Im vorliegenden Fall hat man es jedoch mit besonderen
Verhältnissen zu tun: es fragt sich, ob wegen der unmittelbaren
Nähe zahlreicher spielender Kinder nicht eine außergewöhnliche
Gefahr dafür bestand, daß die Kinder den Kalk zum Spielen und
namentlich auch zum gegenseitigen Bewerfen benutzen würden, und
ob die Beklagten nicht für die Schädigungen aufzukommen haben,
welche mangels geeigneter Sicherheitsvorkehrungen hieraus entstehen
konnten. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist diese Frage
zu bejahen. Es steht fest, daß die Kinder sich schon öfters mit
dem Kalk zu schaffen gemacht hatten, daß sie ihn herumspritzten
und gegen die Mauer des Amtshauses warfen. Dies muß den
Beklagten oder ihren Angestellten, für welche sie haften, zweifelsohne
gerade so bekannt geworden sein, wie dem Schuldiener. Sie konnten
somit bei gehöriger Überlegung voraussehen und mußten bei der
ihnen kraft ihres Berufes zuzumutenden Sorgfalt damit rechnen,
daß es unter den Kindern auch zum gegenseitigen Bewerfen mit
Kalk und damit zu einem Schaden, wie der vorliegende, kommen
könnte. Demgegenüber können sich die Beklagten auch nicht da
rauf berufen, daß sie das Bewerfen der Kinder mit Kalk als eine
außerordentlich rohe Tat ebensowenig voraussehen konnten, wie die
Verwendung von Steinen oder Holzblöcken zu diesem Zweck.
Konnten doch die Kinder die auf chemischen Wirkungen beruhende
Gefährlichkeit dieses weichen und zum Bewerfen vorzüglich geeig
neten Stoffes viel weniger erkennen, als diejenige von Steinen
oder Holzblöcken. Ließ man trotz dem konstatierten Mißbrauch
den Kalk weiter offen im Schulhof liegen, so mußten etwaige
Bedenken gegen die Benutzung des Kalkes zum gegenseitigen Be
werfen bei den Kindern vollends schwinden. War aber die Ge
fährdung der Schulkinder für die Beklagten voraussehbar, so war
das Bestehenlassen der Gefahr, ohne daß irgendwelche Vorkehren
zu ihrer Abwendung getroffen worden wären, schuldhaft wider
rechtlich. (Vergl. z. B. AS 21 Nr. 80 S. 625, Erw. 5; 24
II Nr. 26 S 211 f., Erw. 4).
Hieraus folgt auch ohne weiteres, daß die den Beklagten zum
Verschulden anzurechnende widerrechtliche Handlung im Kausal
zusammenhang mit dem eingetretenen Schaden steht. Wie in casu
das subjektive Moment der Verschuldung und das objektive Mo
ment der Widerrechtlichkeit nicht auseinander gehalten werden
können, so fallen auch die Frage der Verschuldung und diejenige
des Kausal oder besser Schuldzusammenhanges zusammen. Daß
der Schuldzusammenhang kein unmittelbarer ist, ist zuzugeben. Da
gegen kann keinem Zweifel unterliegen, daß die Lagerung des
Kalkes im Schulhof eine der mehreren Ursachen der Schädigung
ist, da ohne sie der Knabe Caprez den Kalk dem Kläger ja nicht
hätte anwerfen können. Fraglich kann nur sein, wo die Kausalitäts
kette abzubrechen ist, um eine vernünftige und billige Schuldzu
messung zu erzielen. Wo nun, wie in concreto, der schädi
gende Erfolg unmittelbar auf das Delikt des einen zurückzuführen
ist, kann demjenigen, der dem Delinquenten die Mittel zur Scha
densstiftung verschafft, nur dann ein kausales Verschulden beige
messen werden, wenn er bei der ihm zuzumutenden Sorgfalt vor
aussehen konnte, daß eine solche Verwendung erfolgen werde. An
gesichts des Alters des Knaben Caprez, der den Schaden unmittel
bar verursachte, überwiegt seine Tat, zu deren Begehung ihm die
volle Überlegungsfähigkeit mangelte, in der Kausalreihe nicht derart,
daß diejenige der Beklagten hinter ihr verschwindet. Wenn die
Beklagten wußten, daß die Knaben den Kalk zum Bewerfen der
Mauer verwendeten, so lag es für sie sehr nahe, daran zu denken,
daß sie ihn auch gegen einander selbst werfen könnten.
3. Damit erweist sich die von den Beklagten auch vor der
bundesgerichtlichen Instanz in erster Linie erhobene Einrede der
mangelnden Passivlegitimation als unbegründet. Der Knabe Caprez
steht nicht im Recht. Es braucht daher weder untersucht zu werden,
ob er als deliktsfähiger Minderjähriger für die Folgen feines De
liks hafte, noch ob Vater Caprez auf Grund von Art. 61 OR
dafür aufzukommen habe. Auch die Stadt Chur steht dermalen nicht
im Recht. Die eventuelle Haftung dieser weiter Haftbaren schließt
diejenige der Beklagten nicht aus. Es kann sich nur fragen, ob
die Verursachung durch jene andern Haftpflichtigen so vorwiegt,
daß diejenige durch die Beklagten gar nicht in Betracht kommen
könnte. Davon aber, daß der Kausalzusammenhang zwischen der
schuldhaften Unterlassung der Beklagten und dem eingetretenen
Schaden durch die mangelnde Aufsicht der Schulbehörden unter
brochen worden wäre, kann keine Rede sein, da dieser Umstand
als selbständige Ursache neben die Unterlassung der Beklagten tritt.
Abzuweisen ist ebenso die weitere Einrede der Beklagten, es
hätten sich überhaupt keine vernünftigen Sicherheitsvorkehren
treffen lassen, wenn man nicht den Betrieb der Arbeit durch die
Forderung des Einbaues der Mörtelbereitung in ein ganzes Bret
terhaus mit Türe und Schloß ganz bedeutend erschweren, ja ge
radezu verunmöglichen wollte. Freilich können vom Baunternehmer
nicht unverhältnismäßig kostspielige, den Betrieb übermäßig er
schwerende Vorsichtsmaßregeln verlangt werden. Er muß nur vor
kehren, was vernünftigerweise jedem sorgfältigen Betriebsunter
nehmer zugemutet werden kann. Es könnte somit von ihm selbst
verständlich nicht verlangt werden, daß die ganze Mörtelbereitung
gegen jeden Zutritt Dritter abgeschlosseu werde. Bei der Mörtel
bereitung selber besteht übrigens die Gefahr, um die es sich handelt,
nicht im gleichen Maß, wie bei gelagertem trockenem Kalk, da ja
bei der Mörtelbereitung jeweilen ein Arbeiter zugegen ist. Aus
schlaggebend ist in casu die für das Bundesgericht verbindliche
tatsächliche Feststellung der Vorinstanz, daß der Kalk sehr wohl
im nahen, allerdings nur durch einen übersteigbaren Hag ab
geschlossenen Gärtchen hätte gelagert werden können, ohne daß da
durch die Mörtelbereitung im Hofe verunmöglicht worden wäre.
Ob eine solche Verwahrung dieselbe Gefährde geboten hätte, hängt
von den örtlichen Verhältnissen ab, welche die Vorinstanz in Be
tracht gezogen hat, ohne zur Bejahung der Frage zu gelangen.
Drei Tage, nachdem sich der Unfall ereignet hatte, verbrachten die
Beklagten denn auch infolge Einladung des städtischen Bauamts
den Kalk tatsächlich in das fragliche Gärtchen. Daß auch damit
nicht argumentiet werden kann, es sei Sache der Bauleitung ge
wesen, den Unternehmern den Lagerplatz anzuweisen, erhellt schon
daraus, daß die Beklagten denselben frei gewählt und die Stadt
behörden ihn nur durch ihr Stillschweigen gutgeheißen haben.
Wäre der Lagerplatz aber den Beklagten auch wirklich von der Bau
leitung angewiesen worden, so würden die Beklagten dadurch noch
nicht entlastet, da sie nicht als bloße willenlose Werkzeuge der
Stadtbehörden in Betracht kämen, sondern als der Widerrechtlich
keit bewußte Gehilfen des Deliks. Irrelevant ist endlich, ob die
damals auszuführenden Arbeiten tatsächlich im Akkord inbegriffen
waren oder nach Taglohn berechnet wurden; auch im letztern Fall
blieben die Beklagten die Verwahrer ihres Materials und hatten
selber für die nötige Sicherung gegen die mit demselben verbun
denen Gefahren zu sorgen.
4. Aus dem Gesagten ergibt sich, daß die Beklagten für den
dem Kläger erwachsenden Schaden grundsätzlich haftbar zu erkläreu
sind. Dagegen rechtfertigt es namentlich der verhältnismäßig ent
fernte Zusammenhang zwischen der Unterlassung der Beklagten und
dem schädigenden Erfolge, eine erhebliche Reduktion der Entschä
digung im Sinne von Art. 51 OR eintreten zu lassen. Nur die
Möglichkeit der freien Bemessung der Entschädigung nach der Größe
des Verschuldens, wie sie Art. 51 OR bietet, gestattet dem Rich
ter, in solchen Fällen entfernteren Schuldzusammenhanges nicht
zur gänzlichen Abweisung jeglichen Schadenersatzes, sondern zur
Zusprechung eines Teiles des Schadens zu gelangen. Angesichts
der verhältnismäßig geringen Wahrscheinlichkeit des erfolgten Miß
brauches des Kalkes durch den Knaben Caprez und ferner des
Umstandes, daß die Diligenz der Beklagten durch das passive Ver
halten der Schulbehörden einigermaßen eingeschläfert worden sein
mag, ist das den Beklagten anzurechnende Verschulden nur als ein
sehr leichtes zu betrachten. Es kann sich daher nur darum
handeln, die Beklagten zur Leistung einer gegenüber dem nachgewie
senen Schaden erheblich reduzierten Entschädigung zu verhalten.
Unter diesen Umständen bedarf es einer genauen ziffermäßigen Be
rechnung nur als obere Grenze, unter welche sowieso zu gehen
ist. Als solche ist der Schadensberechnung der Vorinstanz zuzu
stimmen, namentlich was den Prozeutsatz der Erwerbseinbuße
(25 %) und das zukünftige präsumtive Jahreseinkommen (2000 Fr.)
aubetrifft. Vom Zuspruch eines besonderen Schmerzensgeldes ist
dagegen angesichts des sehr leichten Verschuldens der Beklagten
abzusehen; ebensowenig rechtfertigt sich im vorliegenden Falle die
Zuerkennung einer besondern Entschädigung, für die Erschwerung
des Fortkommens des Klägers infolge Entstellung, neben der Ent
schädigung für den Erwerbsausfall. Ist danach der Gesamtschaden
auf rund 6000 Fr. anzuschlagen, so ist der von den Beklagten
zu leistende Schadenersatz unter Würdigung aller Umstände nach
billigem Ermessen auf 2000 Fr. festzusetzen, nebst Zins zu 5%
seit dem 3. Juni 1907.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung des Klägers wird abgewiesen, diejenige der Be
klagten teilweise begründet erklärt und demgemäß in Abänderung
von Dispositiv 1 des Urteils des Kantonsgerichts von Grau
bünden vom 15. Mai 1909 die von den Beklagten an den Kläger
zu bezahlende Entschädigung herabgesetzt auf 2000 Fr., nebst
Zins zu 5% seit dem 3. Juni 1907.