- Arteil vom 5. März 1910 in Sachen
Konkursmasse J. Basler Cie., Bekl. u. Hauptber. Kl.,
gegen Bettinger, Kl. u. Anschl. Ber. Kl.
Art. 219 l. Kl. lit. b SchKG: Begriff der Besoldungen kaufmän
nischer Angestellter als privilegierter Konkursforderungen: dazu
gehören auch Gewinnanteile der Angestellten für ihre Dienstleistungen.
A. Durch Urteil vom 7. Dezember 1909 hat das Appel
lationsgericht des Kantons Baselstadt in vorliegender Rechtsstreit
sache erkannt:
Der Kollokationsplan im Konkurse der Firma Basler Cie.
wird dahin abgeändert, daß der Kläger mit 2001 Fr. 35 Cts.
in erster Klasse und mit 5128 Fr. 55 Ets. in fünfter Klasse
admittiert wird.
Die weitergehenden Begehren des Klägers werden abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat die beklagte Konkursmasse recht
zeitig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem An
trage:
Es sei in Gutheißung der Berufung und Aufhebung des an
gefochtenen Entscheides die Klage gänzlich abzuweisen.
C. Der Kläger hat sich gültig der Berufung angeschlossen
und beantragt:
Er sei auch für die abgewiesenen 3000 Fr., Extravergütung
für die Ausarbeitung eines neuen Anstreichverfahrens, sowie mit
dem gesamten per 31. Dezember 1908 fällig gewordenen Gewinn
anteil (3400 Fr.), also mit 3400 Fr. statt mit 661 Fr. 35 Cts.
(recte 2001 Fr. 35 Cts.), in der ersten Klasse zu admittieren.
Eventuell möge das erstinstanzliche Urteil bestätigt werden.
D. In der heutigen Verhandlung haben die Vertreter der
Parteien die gestellten Anträge wiederholt und auf Abweisung
der gegnerischen Begehren geschlossen. Der Vertreter des Klägers
hat eventuell noch Ergänzung der Akten durch Einlegung der
Geschäftsbücher und Kassenbelege der Firma I. Basler Cie.
und durch Einvernahme des persönlich haftenden Teilhabers
I. Basler beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Kläger, der bei der Firma J. Basler Cie. in Basel
rst als Buchhalter und später als technischer Leiter mit einem
fixen Salär von 300 Fr. monatlich und Anspruch auf Gewinn
beteiligung angestellt gewesen war, hat in dem am 22. April
1909 über diese Firma erkannten Konkurse eine Forderung von
zusammen 10,129 Fr. 90 Cts. angemeldet, die sich aus folgenden
Posten zusammensetzt: 1. Fr. 2237.50 Restguthaben seiner drei
unmündigen Kinder; 2. Fr. 3400 Salär (Gewinnanteil) auf
- Dezember 1908; 3. Fr. 3000 Salär auf 1. Februar 1909
(Extrahonorar für die Ausarbeitung eines neuen Anstreichver
fahrens); 4. Fr. 1340 Restsalär pro 22. April 1909 (Fr. 1100
Gewinnanteil und 240 Fr. fixe Besoldung); 5. Fr. 152.50
Zins zu 5% auf rückständigem Guthaben. Die Konkursverwal
tung hat am 14. Juli 1909 darüber folgende Kollokationsver
fügung getroffen: Die Forderung von 3000 Fr. (Posten 3)
werde als anfechtbar abgewiesen. Der Restbetrag (7129 Fr.
90 Cts.) werde zugelassen, davon aber in der I. Klasse nur das
ixe Salär für die Zeit vom 1. 22. April 1909 im Betrage
von 240 Fr. (für die frühere Zeit hatte der Kläger sein fixes
Salär, wie nicht bestritten, bereits erhalten), während die übrigen
6889 Fr. 90 Ets. in die fünfte Klasse verwiesen würden, da es
sich hier nicht um eine Lohnforderung handle, sondern um Ge
winnbeteiligung. Diese Kollokationsverfügung hat der Kläger im
Prozeßwege angefochten, mit dem Begehren, er sei mit einer Lohn
forderung von 7740 Fr. eventuell mit einer solchen von 5001 Fr.
35 Cts. in der I. Klasse zuzulassen. Die 7740 Fr. setzen sich
aus den Posten 2, 3 und 4 seiner Konkurseingabe zusammen.
Bei der eventuellen Forderung von 5001 Fr. 35 Cts. wird eine
Reduktion des Postens 2 von 3400 Fr. auf 661 Fr. 35 Cts.
vorgenommen für den Fall, daß der Richter die Gewinnanteile
nur für das letzte Halbjahr von der Konkurseröffnung an, also
vom 22. Oktober 1908 bis zum 22. April 1909, als privilegiert
anerkenne. Die beklagte Konkursmasse hat beantragt, die Klage
in vollem Umfange abzuweisen. In diesem Sinne hat auch die
erste Instanz erkannt, während die zweite laut ihrem oben mitge
teilten Urteile die Forderung von 3000 Fr. aus dem Plane weg
gewiesen und von den verbleibenden 7129 Fr. 90 Cts. eine
Quote von 2001 Fr. 35 Cts. als privilegiert anerkannt hat,
womit noch 5128 Fr. 55 Cts. in die V. Klasse fallen.
- .... (Bestätigung des kantonalen Entscheides betr. die
Nichtzulassung der Kollokation der Forderung von 3000 Fr. für
Extrahonorar, weil diese Forderung nicht als Anspruch des Klä
gers gegenüber der Gesellschaft I. Basler Cie. als solcher aus
gewiesen sei.)
Abgesehen von diesen 3000 Fr. hat die Konkursver
waltung die angemeldete Forderung von zusammen 10,129 Fr.
90 Ets. laut ihrer Kollokationsverfügung voll, also in der Höhe
von 7129 Fr. 90 Cts., zugelassen. Ihre Behauptung, sie habe
die Forderung auch sonst nicht anerkannt, ist demnach unzutref
fend und widerspricht übrigens ihrer Erklärung in der Berufungs
eingabe, daß der Kläger, wenn er es verlangt hätte, eigentlich
mit 7445 Fr. hätte admittiert werden müssen.
Sonach fragt es sich einzig noch, wieviel von den 7129 Fr.
90 Cts. Anspruch auf Kollokation in der ersten Klasse haben.
Hiebei sind zunächst die 7740 Fr., für die der Kläger laut seinem
Rechtsbegehren privilegierte Kollokation verlangt, um die im Plan
weggewiesenen 3000 Fr. zu reduzieren. Es verbleiben noch der
fixe Besoldungsbetrag von 240 Fr., dessen Einsetzung in die erste
Klasse unbestritten ist, und die beiden Gewinnanteilsposten, näm
lich derjenige von 3400 Fr. aus dem Jahre 1908 und derjenige
von 1100 Fr. (1340 240 Fr.) aus dem Jahre 1909.
a) Hinsichtlich der beiden letztern Posten ist der Vorinstanz
vorab darin beizupflichten, daß man es mit einer Besoldung im
Sinne des Art. 219 I. Klasse litt. b SchKG zu tun hat. Laut
aktengemäßer vorinstanzlicher Feststellung, deren Nichtigkeit übrigens
anerkannt wird, handelt es sich nicht etwa um eine Kapitalbetei
ligung des Klägers in der früheren Firma, sondern um einen
Gegenwert für seine Dienstleistungen als kaufmännischer Ange
stellter. Damit ist aber die erforderliche Voraussetzung für die
Anwendung der genannten Bestimmung gegeben, die dem Arbeits
verdienst der Kommis und Bureauangestellten einen besondern
Schutz angedeihen lassen will, in Hinsicht namentlich auf das
Abhängigkeitsverhältnis, in das sich der Dienstpflichtige als Gläu
biger gegenüber dem Dienstherrn als Schuldner gestellt sieht und
wegen dessen er seine Gläubigerinteressen nicht immer rechtzeitig
und ungehindert wahren kann. Ob aber der Anspruch des Dienst
pflichtigen die Natur einer fixen Besoldungsforderung oder eines
vom Gang des Geschäfts abhängigen Gewinnanteilrechts habe
kann bei der Auslegung des Wortes Besoldung der vorwürfigen
Bestimmung nicht als entscheidendes Moment gelten; sondern an
gesichts ihres sozialrechtlichen Charakters ist anzunehmen, daß sie
nicht vom formelljuristischen, sondern vom wirtschaftlichen Gesichts
punkte aus aufzufassen sei und daß sie also den commis intéressé
dem Angestellten mit ausschließlich fixem Gehalte gleichgestellt
wissen wolle. Hiefür läßt sich auch auf die entsprechende weite
Auslegung verweisen, die die Rechtsprechung den Begriffen Lohn
guthaben, Gehalte und Diensteinkommen in Art. 93 gegeben hat
(vergl. z. B. Archiv 3 Nr. 43, AS 32 1 Nr. 107 S. 724 und
33 1 Nr. 72 S. 437 . Zu vergleichen für das deutsche Recht
Art. 61 der Konkursordnung und Kommentar dazu von Will
mowski (6. Auflage): Art. 61, Noten 4 und 5. Daß endlich die
Firma J. Basler Cie. während der betreffenden Geschäftsperioden
tatsächlich Gewinn und zwar in der behaupteten Höhe erzielt habe
und daß also die vom Kläger geltend gemachte Forderung bestehe,
hat die beklagte Konkursmasse nicht bestritten und braucht deshalb
nicht geprüft zu werden.
b) Ihrem Umfange nach können die beiden Posten nur so
weit privilegiert werden als sie Gewinn betreffen, der im letzten
Halbjahre vor der Konkurseröffnung, also seit dem 22. Oktober
1908, gemacht worden ist. Letzteres gilt in vollem Maße nur für
den Posten von 1100 Fr. aus dem Jahre 1909; für den Posten
von 3400 Fr. aus dem Jahre 1908 aber nur hinsichtlich der
Gewinnquote, die vom 22. Oktober bis zum 31. Dezember erzielt
wurde, sodaß dieser Posten nur pro rata dieses Zeitraumes, also
Sep.-Ausg. 9 Nr. 31 S. 306. Id. 10 Nr. 25 S. 103.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
für 661 Fr. 35 Cts. zu privilegieren ist, wie es auch die Vor
instanz getan hat. Die Behauptung des Klägers, er könne des
halb für den ganzen Jahresanteil das Privileg beanspruchen, weil
der Anteil erst beim Jahresabschluß, also innert der sechsmonat
lichen Frist, bilanzmäßig habe festgestellt werden können, bedarf
keiner besondern Widerlegung.
4. Laut den vorstehenden Ausführungen kann der Kläger
für 661 Fr. 35 Cts. 1100 Fr. 240 Fr., also für den
vorinstanzlich bestimmten Gesamtbetrag von 2001 Fr. 35 Cts.,
Kollokation in der ersten Klasse verlangen, wogegen 5128 Fr.
55 Cts. in der fünften Klasse zu verbleiben haben. Im letztern
Betrage sind auch die Mündelgutsforderung von 2237 Fr. 50 Cts.
und 152 Fr. 40 Cts. Zinsen inbegriffen, wofür der Kläger nicht
rivilegierte Kollokation verlangt hat. Die Berufung und die An
schlußberufung sind somit unbegründet.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung und die Anschlußberufung werden abgewiesen
und das angefochtene Urteil des Appellationsgerichts des Kantons
Baselstadt vom 7. Dezember 1909 wird in allen Teilen bestätigt.