- Arteil vom 27. Januar 1910
in Sachen A. B. Heine Co., A.-G., Bekl. u. Ber. Kl.,
gegen Cordini, Kl. u. Ber. Bekl.
Ob ein Betriebsunfall im Sinne des Haftpflichtrechts vorliegt, hängt
lediglich von der Beziehung des Verunfallten selbst zum Betriebe
im Zeitpunkte des Unfalls ab; insbesondere fällt die Stellung einer
den Unfall verursachenden Person als solcher dabei ausser Betracht.
Unter dem Aufseher , für den der Betriebsunternehmer nach
Art. 1 u. 2 FHG mitverantwortlich ist, ist ein Vorgesetzter der
Arbeiter oder Angestellten zu verstehen. Fällt ein dem Betriebsunter
nehmer zur Bewachung seiner Fabrik von einer Wachtgesellschaft
gestellter Wächter unter diesen Begriff? Verschulden des
Betriebsunternehmers im Sinne des Art. 1 FHG wegen Unterlassung
eigener Prüfung der persönlichen Eignung dieses den Unfall verur
sachenden Wächters?
Das Bundesgericht hat,
da sich ergibt:
A. Mit Urteil vom 3. November 1909, zugestellt am 17. No
vember 1909, erkannte das Obergericht des Kantons Thurgau
über das Begehren des Klägers um Zuerkennung einer Entschä
digung von 2000 Fr. nebst 5% Zinsen seit dem 17. Februar
1908:
Sei die appellatische Forderung im reduzierten Betrage von
1298 Fr. 02 Cts. nebst Zins zu 5% seit dem 17. Februar 1908
gerichtlich geschützt."
B. Gegen dieses Urteil hat die Aktiengesellschaft A. B.
Heine Co. am 4. Dezember 1909 mittelst Rechtsschrift die Be
rufung ans Bundesgericht erklärt, mit dem Antrage, es sei die
Klage im vollen Umfange abzuweisen.
C. Der Kläger und Berufungsbeklagte hat in der Vernehm
lassung auf Abweisung der Berufung und auf Bestätigung des
obergerichtlichen Urteils angetragen;
in Erwägung:
- Ettore Cordini war im Geschäfte der Aktiengesellschaft
A. B. Heine Co. als Magaziner angestellt; zeitweilig wurde
ihm auch die Pferdewartung übertragen. Als er am Morgen des
- Februar 1908, noch während der Dunkelheit, in den Stall
kam, bemerkte er, nach seiner Sachdarstellung, daß die Stallheizung
ausgelöscht war, weshalb er sich anschickte, an einem in der Nähe
befindlichen Holzhaufen Holz zum Anfeuern zu holen. Während
er in gebückter Stellung Holz auflesen wollte, wurde er von zwei
Wächtern der Schweiz. Bewachungsgesellschaft Securitas , welcher
die Überwachung des Etablissements übertragen worden war, be
kt. Sie glaubten, in ihm einen Dieb zu erblicken, und der eine
der Wächter, Hanselmann, feuerte mit dem Revolver auf ihn und
traf ihn am rechten Handgelenk. Wegen der durch diese Verletzung
herbeigeführten Arbeitsunfähigkelt klagte Ettore Cordini, unter
Berufung auf die Art. 1 und 2 FGH, gegen die Aktiengesellschaft
A. B. Heine Co. auf Schadenersatz. Diese letztere erhob ins
besondere folgende Einwendungen: Art. 2 FHG könne nicht zur
Anwendung kommen, weil der Tatbestand einer strafbaren Hand
lung, der fahrlässigen Körperverletzung im Sinne des 90 des
thurg. StG, vorliege. Nach Art. 1 FHG aber sei erforderlich,
daß die den Schaden verursachende Person ein höherer und jeden
falls ein in direktem Dienstverhältnis zum haftpflichtigen Ge
schäftsherrn stehender Angestellter sei, und daß seine Aufsicht sich
auf betriebliche" Vorgänge im haftpflichtigen Geschäft beziehe. Han
selmann sei aber ein gewöhnlicher Arbeiter; er sei auch nicht An
gestellter der Beklagten, sondern der Securitas , und seine Tä
tigkeit beziehe sich nicht auf den innern Betrieb des Geschäftes der
Beklagten, sondern auf die Fernhaltung äußerer Einflüsse, sodaß
der Kausalzusammenhaug zwischen Betriebsgefahr und Verletzung
fehle.
Die Frage, ob ein Betriebsunfall vorliege, ist jedenfalls
nicht schon deswegen zu verneinen weil die Tätigkeit des Wäch
ters Hanselmann sich nicht auf den innern Betrieb des Ge
schäftes der Aktiengesellschaft A. B. Heine Co. bezogen habe.
ir den Begriff des Betriebsunfalls ist vielmehr wesentlich, ob
der Verunfallte bei einer zum Betrieb gehörenden Tätigkeit
und infolge der damit verbundenen besonderen Gefahr verunglückt
sei. Im vorliegenden Falle ist das zu bejahen. Dem Kläger lag
die Besorgung des Pferdestalles ob, und dieser Dienst hat ihn ver
anlaßt, zur Bedienung des Ofens Holz zum Anfeuern zu holen,
wobei er dann die der Klage zu Grunde liegende Verletzung er
litten hat. Dabei ist die mit dem Dienste des Klägers verbundene
besondere Gefahr für den Eintritt des Unfalles insofern wirksam
geworden, als der Dienst des Klägers zeitlich und örtlich mit dem
Dienst der Fabrikwächter zusammenfiel, womit die gefährliche Kol
lision mit letzteren möglich wurde: eben auf den dienstlichen Über
eifer des Wächters Hanselmaun ist der Unfall des Klägers zu
rückzuführen. Auch der Kausalzusammenhang zwischen Betrieb und
Unfall ist deshalb erstellt.
3. Nach Art. 2 FHG haftet der Betriebsinhaber nach
Haftpflichtrecht für Betriebsunfälle, sofern sie nicht durch Ver
brechen oder Vergehen Dritter verursacht worden sind; als Dritter
ist nicht anzusehen der Mandatar, Repräsentant, Leiter oder Auf
seher der Fabrik . Daß ein Verbrechen oder Vergehen, nämlich
eine fahrlässige Körperverletzung im Sinne des 90 thurg. StG,
vorliege, ist offenbar und auch nicht bestritten. Streitig ist nur,
ob der Wächter Hanselmann ein Mandatar, Repräsentant, Leiter
oder Aufseher der Fabrik sei. Unter Aufseher ist hier zu ver
stehen ein Vorgesetzter der Arbeiter oder Angestellten (SOLDAN,
Responsabilité, 2. Aufl, S. 49). Nun ist der Wachtdienst eine
Tätigkeit, die vom Wächter ohne jede Befehlsgewalt ausgeübt
werden kann: sie ist auf Beobachtung, auf Warnung oder auf
direkte physische Abwehr gerichtet. Nicht jeder Wächter ist daher
Aufseher im Sinne des Art. 1 FHG. Dagegen ist es freilich
möglich, daß der Betriebsinhaber dem Wächter Rang und Be
fugnisse eines Aufsehers verleiht. Zu vermuten ist das aber nicht,
jedenfalls im vorliegenden Falle nicht, in welchem der Betriebsin
haber die Wächter nicht einmal selbst auswählte und in Dienst
nahm, sondern sie sich von der Securitas stellen ließ. Im be
sonderen hat die Beklagte dem Wächter Hanselmann die Stellung
eines Vorgesetzten nicht eingeräumt. Nach dem Vertrage zwischen
der Beklagten und der Securitas ist maßgebend für die Stel
lung der Wächter, also auch des Hanselmann, das Reglement der
Beklagten über den Wachtdienst. Dieses Reglement umschreibt die
Pflichten der Wächter: die Dienstzeit, die Ronden, die Rap
porte, insbesondere auch die Überwachung des ausgehenden Per
sonals beim Geschäftsschluß. Dagegen sagt das Reglement nir
gends, daß den Wächtern gegenüber den Angestellten und Arbeitern
besondere Rechte, eine Befehlsgewalt, zukomme; es besagt nur, daß
die Wächter selbst unter der Aufsicht des Kontrolleurs stehen. Da
die den Wächtern übertrageue Überwachuug aber ohne irgend welche
besondere Gehorsamspflicht der Arbeiter gegenüber dem Wächter
durchgeführt werden kann, so erwirbt der Wächter durch die Über
bindung dieser Pflichten gegenüber den Arbeitern und Angestellten
auch keine besondere Befehlsgewalt: er wird nicht Vorgesetzter der
Arbeiter. Daraus folgt aber ohne weiteres, daß die Aktiengesell
schaft A. G. Heine Co. für die Vergehen und Verbrechen der
in ihrem Etablissemente tätigen Wächter der Securitas nicht
nach Haftpflichtrecht verantwortlich ist.
4. Der Kläger stützt seine Klage im Fernern auch auf ein
Verschulden der Beklagten, das darin liegen soll, daß sie ohne
eigene Prüfung die Auswahl der Wächter der Securitas über
lassen habe. Darauf kann jedoch die Klage nicht gestützt werden,
da die Beklagte sich von der Securitas tüchtige geschulte
Wächter ausbedungen hat. Die Beklagte durfte sich, wenigstens
vorläufig, darauf verlassen, daß die Securitas Leute stelle, die sich
in diesem Dienste schon bewährt haben. Nur wenn die Beklagte trotz
eigener Beobachtungen, welche Zweifel in die Tüchtigkeit des
Wächters Hanselmann erwecken mußten, diesen im Dienst der Fa
brik geduldet hätte, könnte von einem Verschulden der Beklagten
gesprochen werden. Das ist aber, nach den vorliegenden Akten,
nicht der Fall. Die Klage ist daher abzuweisen;
erkannt:
Die Berufung wird gutgeheißen und demgemäß das Urteil des
Obergerichtes des Kantons Thurgau vom 3. Novomber 1909
aufgehoben und die Klage abgewiesen.