- Arteil vom 21. Januar 1910
in Sachen Göring Lüps, Kl. u. Ber. Bekl., gegen Konkursmasse
Bally Lessing, Bekl. u. Ber. Bekl.
Die vertragsgemässe Uebereignung von in der Schweiz befindlichen und
hier zu tradierenden beweglichen Sachen beurteilt sich, ohne Rück
sicht auf den Ort des Vertragsabschlusses und den Wohnsitz der
Vindikation beweg
Vertragsparteien, nach inländischem Recht.
licher Sachen. Einrede der Simulation des Erwerbstitels (Kaufsakts)
AS 36 II 1910
des Vindikanten. Legitimation zur Erhebung dieser Einrede. Simu
liertes Kaufgeschäft: Nachweis des mangelnden Vertragswillens der
Parteien (Art. 16 Abs. 1 OR). Uebereignungs-Erfordernis der Be
sitzübergabe im Sinne der Art. 199, 200 u. 202 OR.
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Prozeßlage:
A. Durch Urteil vom 30. Juni 1909 hat das Kantons
gericht von Graubünden die Klage abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig und in
richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt und
beantragt, es sei in Aufhebung des kantonsgerichtlichen Entscheides
die Klage im vollen Umfange gutzuheißen und auch das eventuelle
Widerklagebegehren der Beklagten abzuweisen.
Während der Pendenz des Prozesses vor Bundesgericht
haben sich die Eheleute Paul Alfred und Katie Luise Jakobi in
Wiesbaden als Hauptintervenienten angemeldet.
D. Durch Beschluß vom heutigen Tage hat das Bundes
gericht die Hauptintervention der Eheleute Jakobi als prozessualisch
unzulässig zurückgewiesen. Hierauf hat der Vertreter der Klägerin
deren Berufungsantrag erneuert. Der Vertreter der Beklagten hat
auf Abweisung der Berufung und Bestätigung des kantonalen Ur
teils, eventuell auf Gutheißung des Widerklagebegehrens, ange
tragen; -
in Erwägung:
- Am 15. Januar 1901 wurde in München zwischen Hrch.
Th. Höch daselbst, als Eigentümer des Grand Hotel Arosa
später Hotel Savoy in Arosa (das er im Jahre 1898
käuflich erworben hatte), und der damals ebenfalls in München
wohnhaften Klägerin folgende, als Kaufvertrag betitelte Ver
einbarung getroffen:
Herr, Heinrich Theodor Höch, Realitätenbesitzer, in München,
hat von Frau Mathilde Wilhelmine Göring, geb. Lüps, Guts
besitzersgattin, in München, auf sein Anwesen Grand Hotel in
Arosa, Kanton Graubünden, in der Schweiz, laut Urkunde
vom ........ den Betrag von 293,750 Fr. bar erhalten
(Anm. d. Red. f. Publ.)
Siehe Nr. 21 unten.
und hypothekarisch versichern lassen. Da nun das im Grand
Hotel befindliche Mobiliar laut Graubündner Recht nicht als
Pertinenz bezeichnet und mitverpfändet werden kann, so verkauft
hiemit Herr Höch das Mobiliar und die Einrichtungsgegenstände
des Grand Hotel Arosa laut des heute dem Herrn Göring über
gebenen Verzeichnisses an Frau Mathilde Wilhelmine Göring,
geb. Lüps, Gutsbesitzersgattin, in München, um den Kaufpreis
von 75,000 Fr. und soll Frau Göring, welche die Besitzein
weisung in das verkaufte Mobiliar bestätigt, so lange im Be
sitze des obengenannten Mobiliars und der Einrichtungsgegen
stände bleiben, bis die Hpothekarschuld von 293,750 Fr.
tilgt ist, mit welchem Augenblick Frau Göring verpflichtet
den Besitz der vertragsgegenständigen Inventarstücke wieder an
Herrn Höch ohne weiteres Entgelt zurückzuübertragen.
Der vereinbarte Kaufpreis ist in dem obenbezeichneten Hypo
thekarkapitale enthalten und verrechnet.
Herr Höch bestätigt, daß dieses Mobiliar bei der Basler Ver
sicherungsgesellschaft in Basel gegen Feuerschaden um den Betrag
von 131,833 Fr. versichert ist.
Mit Vollmacht vom 27. Januar 1903 übertrug Hrch. Th. Höch
dem Ehemann der Klägerin, Peter Göring, die Verwaltung seines
Grundbesitzes, mit Einschluß des Grand Hotels Arosa. Als Ver
walter dieses Hotels ließ Göring u. a., in der Zeit vom 14. bis
- Januar 1904, ein Inventar aufnehmen, und auf Grund
einer weitern Vollmacht des Eigentümers Höch vom 5. Oktober
1904 (wonach er ermächtigt wurde, Höch in allen Rechtsangele
genheiten zu vertreten, insbesondere auch Verträge jeder Art über
Liegenschaften für ihn abzuschließen) verkaufte Göring durch Ver
trag vom 6. Oktober 1904 das Hotel samt Mobiliar an die Ehe
leute Hans und Meta Bally Lessing. Dieser Vertrag umschreibt
in Art. 1 das Verkaufsobjekt, wobei litt. c dahin lautet: Ebenso
geht das gesamte Mobiliar laut Inventar vom 14. 21. Januar
1904 sofort in Benützung und Gebrauch der Käufer über ...
Sodann bestimmen die Art. 2 4:
Art. 2: Der von den Käufern dafür zu zahlende Kaufpreis
wird auf 330,000 Fr. festgesetzt und vereinbart, und zwar
werden für Grund und Boden und Gebäude 200,000 Fr. und
für das Mobiliar, Einrichtungen rc. 130,000 Fr. berechnet.
Dieser Kaufpreis wird dem Verkäufer bezahlt durch:
a. Übernahme der I. Hypothek bei der Bank für Graubünden
Fr. 80,000
in Chur, vom 1. Oktober 1904 ab zu 5%
b. Übernahme der II. Hypothek zu Gunsten
der Frau Math. Göring geb. Lüps in Leoni,
230,000
welche bis auf den Betrag von.
gelöscht und reduziert wird, dagegen ist von Frau
Göring
e. Barzahlung am Protokolierungstage zu leisten
20,000
von
Fr. 330,000
Total obiger Kaufpreis
Art. 3: Die zweite Hypothek von 230,000 Fr. bleibt von
Seiten der Gläubigerin, Frau Göring, bis 1. Oktobex 1909 un
kündbar feststehend und wird zu 3½% vom 1. Oktober 1904
ab bei pünktlicher Zinszahlung d. h. jeweilen spätestens 14 Tage
nach Verfall franko an die Gläubiger verzinst bezw. herabgesetzt.
Vom 1. Oktober 1908 ab haben die Käufer an Frau Göring
auf diese II. Hypothek von 230,000 Fr. jährlich mindestens eine
Anzahlung von 5000 Fr., erstmals am 1. Oktober 1908, zu be
zahlen, solange bis die II. Hypothek sich um 50,000 Fr., also
auf 180,000 Fr., reduziert hat.
Art. 4: Sobald diese Rückzahlung 50,000 Fr. erreicht, geht
das gesamte Hotelmobiliar, welches bis dahin der Frau Göring
zum Eigentum verblieben ist, ohne weitere Entschädigung und
Verzinsung ins Eigentum der Käufer über und werden alle
Rechte des Herrn Höch aus dem Vertrage vom 15. Januar 1901
an die Käufer Bally zediert...
Gleichzeitig, d. h. am 8. Oktober 1904, setzte Peter Göring
unter den Vertrag zwischen Höch und der Klägerin vom 15. Ja
nuar 1901 die Erklärung, er übertrage, in seiner Eigenschaft als
Bevollmächtigter Höch's, die Rechte aus diesem Kaufvertrage an
die nunmehrigen Besitzer des Grand Hotels Arosa, Herrn und
Frau Bally Lessing, mit dem Bemerken, daß nunmehr das Mo
biliarinventar vom 14. 21. Januar 1904 maßgebend sei.
Die Eheleute Bally Lessing versicherten das Hotelmobiliar laut
Police Nr. 10,444 vom 16. August 1905 für den Betrag von
230,890 Fr. bei der Schweizerischen Mobiliarversicherungsgesell
schaft in Bern und erklärten in jener Police, daß die (näher be
zeichneten) Positionen des Mobiliars im Wertbetrage von 168,480 Fr.
Eigentum der Frau P. Göring Lüps in Leoni als Hypothekar
gläubigerin seien. Anfangs 1906 sodann wandten sie sich, von
Gläubigern bedrängt, in der Absicht, sich durch Erhöhung der auf
ihrem Hotel lastenden I. Hypothek Geld zu verschaffen, an P. Gö
ring, um für diese Transaktion die Einwilligung der Klägerin
als nachstehender Hypothekargläubigerin zu erlangen. Die Unter
handlungen hierüber führten am 18. Februar 1906 zum Abschluß
folgender Vereinbarung:
Der Unterzeichnete, Herr H. Bally Lessing, Hotelier in Arosa
(tatsächlich ist das Schriftstück von beiden Ehegatten Bally unter
zeichnet), verkauft hiemit an Frau M. Göring Lüps in See
burg bei Leoni das sämtliche, laut Police Nr. 10,444 bei der
Schweiz. Mobiliarversicherungsgesellschaft in Bern für 230,890 F
versicherte und im Grandhotel in Axosa befindliche Mobiliar;
ferner das sub Police Nr. 42,314 bei der Gesellschaft Hel
vetia versicherte und ebenfalls im Grandhotel in Arosa befind
liche Privat Mobiliar, versichert um 89,700 Fr. Ferner über
läßt Herr Bally der Frau M. Göring eine Lebensversicherungs
police auf 100,000 Fr. der Gesellschaft Star in London, aus
gestellt auf Gegenseitigkeit mit Frau Bally. Als Gegenwert
anerkennt der Unterzeichnete erhalten zu haben. Sobald jedoch
60,000 Fr. abbezahlt sind, tritt das ganze Mobiliar, sowie die
Lebensversicherungspolice wieder in den Besitz der Unterzeichneten.
Hierauf, am 27. Februar 1906, stellte P. Göring namens
seiner Ehefrau auf deren Hypothekarpfandbrief unter dem Titel
Rangausweichung die Erklärung aus, die Gläubigerin bewillige
die Erhöhung des ersten Pfandrechtes von 80,000 Fr. auf
150,000 unter einzeln aufgeführten Bedingungen, worunter die,
daß 20,000 Fr. von 230,000 Fr. sofort abbezahlt würden, so
daß die zweite Hypothek nur noch 210,000 Fr. betrage.
Am 16. Oktober 1907, nachdem auf die Hypothekarforderung
der Klägerin tatsächlich eine Abzahlung von 20,000 Fr. erfolgt
war, fiel der Ehemann Bally in Konkurs. Darin sprach Frau
Göring das Mobiliar des Grand Hotels Arosa zu Eigentum an
und erhob, als die Konkursmasse diesen Anspruch bestritt, die vor
liegende Klage auf Herausgabe des Mobiliars, wobei sie ihr Be
gehren dahin präzisierte, sie beanspruche dasjenige Hotelmobiliar,
welches sie, laut Vertrag vom 15. Januar 1901, von Höch ge
kauft habe und das dann, laut Vertrag vom 6. Oktober 1904,
unter Vorbehalt ihres Eigentums an die Ehefrau Bally Lessing
weiter veräußert worden sei. Die beklagte Konkursmasse bestritt
auch im Prozesse in erster Linie, daß die Klägerin auf Grund
des Vertrages vom 15. Januar 1901 Eigentümerin des fraglichen
Mobiliars geworden sei, indem sie einwandte, jener Vertrag ent
halte kein ernstgemeintes Kaufgeschäft, sondern lediglich eine in
dessen Form gekleidete Verpfändung; es mangle der Eigentums
erwerb der Klägerin, da niemals eine Tradition oder eine Be
sitzesübertragung durch constitutum possessorium auf sie statt
gefunden habe. Eventuell machte die Beklagte geltend, sie sei an
Stelle des Gemeinschuldners Bally in das Vertragsverhältnis vom
6. Oktober 1904 eingetreten und müsse daher jedenfalls als be
rechtigt erklärt werden, nach Maßgabe des Art. 4 jenes Vertrages
gegen den Betrag von 30,000 Fr. (als Ergänzung der bereits
abbezahlten 20,000 Fr.) das Eigentum des Mobiliars zu er
werben.
Das Bezirksgericht Plessur als erste Instanz hat, bei Anerken
nung des Eigentums der Klägerin, das letztgenannte eventuelle Wider
klagebegehren der Beklagten gutgeheißen, das Kantonsgericht von
Graubünden dagegen hat in Abänderung dieses Entscheides durch
das in Fakt. A oben angeführte Urteil den Vindikationsanspruch
der Klägerin abgewiesen.
2. Die zunächst streitige Frage, ob die Klägerin auf Grund
des Vertrages mit Höch vom 15. Januar 1901 Eigentümerin des
von ihr vindizierten Hotelmobiliars geworden sei, ist nach schweize
rischem Recht zu beurteilen, obschon jener Vertrag im Ausland
und von Parteien ausländischen Wohnsitzes abgeschlossen worden
ist. Es handelt sich dabei um die Vertragserfüllung durch Über
eignung von in der Schweiz befindlichen und bestimmungsge
mäß hier verbleibenden Mobilien, und dieser Rechtsakt untersteht
naturgemäß, ohne Rücksicht auf die übrigen Verpflichtungen der
Parteien, der schweizerischen Rechtsordnung d. h. den einschlägigen
Bestimmungen der Art. 199 ff. OR. Danach aber muß,
oweit
im Zusammenhange damit die Willensmeinung des Vertrages selbst
die Frage, ob das Kaufgeschäft ernst gemeint oder bloß simu
et sei zu prüfen ist, auch hiefür das schweizerische Recht
(Art. 16 OR) maßgebend sein. Die Voraussetzungen der Kom
petenz des Bundesgerichtes zur Beurteilung des Klageanspruches
sind somit, auch was das einzig zweifelhafte Erfordernis der An
wendbarkeit eidgenössischen Rechts (Art. 56 OG) betrifft, ge
geben.
3. In der Sache selbst ist mit der Vorinstanz zunächst die
auch heute noch aufrecht erhaltene Behauptung der Klägerin zu
rückzuweisen, daß die Beklagte gar nicht legitimiert sei, den Eigen
tumserwerb der Klägerin am streitigen Mobiliar auf Grund des Ver
trages vom 15. Januar 1901 zu beanstanden, weil der Gemein
schuldner Bally selbst den entsprechenden Eigentumsvorbehalt im
Vertrage vom 6. Oktober 1904 anerkannt habe. Denn es ist ohne
weiteres klar, daß diese Anerkennung in der Voraussetzung der
Richtigkeit des den Eheleuten Bally von Göring als Vertreter
Höchs beim Vertragsabschluß vom 6. Oktober 1904 angegebenen
Eigentumserwerbs der Klägerin gemäß dem Vertrage vom 15.
Januar 1901 (in dessen Rechte, an Stelle Höchs, ja die Eheleute
Bally durch die Erklärung Görings auf der Vertragsurkunde von
1901 ausdrücklich eingewiesen wurden) erfolgte und daher die Be
rechtigung der beiden bezw. der Beklagten keineswegs ausschließt,
die Rechtswirksamkeit jenes Titels der Klägerin nachträglich anzu
fechten, wie sich denn auch die Klägerin selbst in der Klageschrift
zur Begründung ihres Anspruchs vorab auf den Vertrag vom
15. Januar 1901 berufen und so ihren Rechtserwerb zur Dis
kussion verstellt hat.
4. Es ist demnach gegenüber der Simulationseinrede der
Beklagten zu prüfen, ob der Vertrag vom 15. Januar 1901 als
in dem Sinne ernst gemeint gelten kaun, daß der Vertragswille
der Parteien in Wirklichkeit, seiner Erklärung gemäß, auf die
Herbeiführung der Rechtswirkungen eines Kaufsgeschäfts, d. h. auf
die Übertragung des Eigentums am Kaufgegenstand seitens des
Verkäufers gegen die Bezahlung eines bestimmten Kaufpreises
seitens des Käufers, gerichtet war. Nun steht der Annahme dieses
Vertragswillens allerdings, wie der kantonale Richter zutreffend
betont, nicht schon der Umstand entgegen, daß der Kaufvertrag
nach ausdrücklicher Angabe der Kontrahenten deswegen abgeschlossen
wurde, weil das seinen Gegenstand bildende Mobiliar nach Grau
bündner Recht nicht als Pertinenz des Hotels mit diesem ver
pfändet werden konnte, daß er also offenbar nicht den wirtschaftlichen
Zweck eines Kaufgeschäfts, sondern vielmehr denjenigen einer
Pfandbestellung verfolgte. Denn zur Erreichung der durch eine
Pfandbestellung gewährten ökonomischen Sicherheit eignet sich auch
die Rechtsform des ernsthaften Kaufgeschäfts fiduziarischen Cha
rakters, d. h. einer kaufgemäßen Eigentumsübertragung, bei
welcher sich die Kontrahenten gleichzeitig dahin verständigen, daß
dieselbe nach Wegfall des sie veranlassenden Sicherungszweckes
wieder rückgängig gemacht werden soll. Allein die Vorinstanz hat
hier aus anderweitigen Momenten mit Recht auf das Fehlen des
Kaufgeschäftswillens beim Abschluß des in Rede stehenden Ver
trages geschlossen. In der Tat ist darin vorab ein ernstlicher
Kaufpreis nicht vereinbart worden, indem die als solcher ausge
setzte Summe von 75,000 Fr. dem wirklichen Verkehrswert des
Mobiliars (das, wie der Vertrag selbst erwähnt, damals schon für
131,833 Fr. gegen Feuerschaden versichert war und auch im Ver
trage vom 6. Oktober 1904 wiederum auf 130,000 Fr. gewertet
wurde) offenbar bei weitem nicht entspricht, während kein Grund
ersichtlich ist, aus welchem Höch das Hotelmobiliar seiner Gläubigerin
ernsthafterweise um einen solchen Schleuderpreis überlassen hätte.
Überdies geht aus dem Vertrage selbst hervor, daß dieser angeb
liche Kaufpreis tatsächlich gar nicht geleistet worden ist; denn
seine Leistung hätte doch bei der laut Vertrag vorgenommenen
Verrechnung mit der Hypothekarforderung der Klägerin in einer
entsprechenden Herabsetzung dieser Forderung zum Ausdruck kom
men müssen; der Vertrag aber führt trotz jener Verrechnungs
erklärung die Hypothekschuld ausdrücklich im vollem Umfange
als noch zu tilgen an. Und ebenso fehlt es am Nachweise einer
vertrags und rechtsgemäßen Übereignung des Kaufgegenstandes.
Aus den Akten ist weder die Vornahme der Besitzübergabe an
dem angeblich verkauften Mobiliar, im Sinne des Art. 199 OR,
noch die Begründung eines den wirklichen Traditionsakt ersetzenden
Besitzeskonstituts, nach Maßgabe des Art. 202 OR, ersichtlich.
Zur tatsächlichen Besitzübergabe genügt nach Art. 202 OR die
einfache Bestätigung der Besitzanweisung durch den Erwerber als
solche, wie die Klägerin sie im Vertrage selbst erklärt hat, un
zweifelhaft nicht. Und auch der späteren Übernahme der Verwaltung
des Grand Hotels Arosa durch den Ehemann der Klägerin, wo
rauf sich die Klagerin speziell beruft, kann die Bedeutung des
eigentumsbegründeten Besitzerwerbs der Klägerin am Hotelmobiliar
nicht beigelegt werden, da jene Stellung ihres Mannes der
Klägerin persönlich noch nicht ohne weiteres die ausschließliche
Verfügung über das Hotelmobiliar im Sinne des Art. 200
Ziff. 2 OR gewährte. Für die Annahme eines Besitzeskonstituts
aber mangelt, wie keiner weiteren Erörterung bedarf, ein den Ver
bleib des Gewahrsams des Mobiliars beim Verkäufer Höch recht
fertigendes besonderes Rechtsverhältnis , das Art. 202 Abs. 1
OR voraussetzt. Übrigens zeigt das eigene Verhalten der Klägerin
und ihres Ehemannes zur Evidenz, daß sie selbst sich seinerzeit,
vor dem Konkursausbruche Bally, nicht als wirkliche Eigentüme
rin des streitigen Mobiliars betrachtete. Hiefür spricht schou die
Tatsache, daß Peter Göring im Vertrage vom 6. Oktober 1904
auch dieses Mobiliar als Bevollmächtigter Höchs veräußerte, ob
schon er gleichzeitig das angebliche Eigentum der Klägerin, die als
wirkliche Eigentümerin doch allein darüber hätte verfügen können,
vorbehielt. Und noch bezeichnender im gleichen Sinne ist der heute
auch vom Vertreter der Klägerin entgegen deren Stellung
nahme vor der kantonalen Oberinstanz ausdrücklich anerkannte
Vertragsabschluß vom 18. Februar 1906, wonach erst die Klägerin
den Eheleuten Bally das sämtliche Hotelmobiliar abkaufte.
Bei dieser Aktenlage kaun der eingeklagte Vindikationsauspruch
mit dem Kantonsgericht nicht gutgeheißen werden;
erkannt:
Die Berufung der Klägerin wird abgewiesen und damit das
Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 30. Juni 1909
in allen Teilen bestätigt.