- Arteil vom 8. November 1910 in Sachen
Fehr Landolt gegen Bucher Karthaus.
Gebrauch der Bezeichnung Karthäuser beim Verkauf von Wein aus
der Umgebung des ehemaligen Karthäuserklosters Ittingen in der
Gemeinde Warth (Thurgau). Untersuchung der Frage, ob dem je
weiligen Eigentümer des Klostergutes bezw. dessen Abnehmern ein
ausschliessliches Recht auf den Gebrauch dieser als Marke eingetra
genen Bezeichnung zustehe, oder ob sie Gemeingut aller Rebbesitzer
jener Gegend sei, entsprechend der Tatsache, dass unter Karthäuser
überhaupt Wein aus der Umgebung des ehemaligen Klosters verstan
den wird.
A. Durch Urteil vom 13. Mai 1910 hat das Obergericht
des Kantons Luzern in vorliegender Strafsache erkannt:
- Die Beklagten seien von Schuld und Strafe freigesprochen
- Alle Klagebegehren, insbesondere auch der klägerische Ent
schädigungsanspruch, seien abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat die Privatklägerin rechtsgültig
Kassationsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben und den Antrag
gestellt und begründet: Es sei das angefochtene Urteil sowohl im
Straf als im Zivilpunkte zu kassieren und die Sache zu neuer
Verhandlung an das luzernische Obergericht zurückzuweisen.
C. Die Kassationsbeklagte hat in ihrer Antwort den An
trag gestellt und begründet: Es sei die Beschwerde unter Kosten
folge abzuweisen.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
- Der Anteilhaber Oberst Fehr der Firma Fehr Landolt,
Weinhandlung in Zürich, der heutigen Kassationsklägerin, ist
Eigentümer der in der thurgauischen Gemeinde Warth gelegenen
Gebäulichkeiten des im Jahre 1846 aufgehobenen Klosters Kart
hause Ittingen, und er besitzt in der Umgebung dieser Gebäulich
keiten Reben, die ebenfalls einst dem Kloster gehörten und deren
Wein die Kassationsklägerin als Karthäuser in den Handel
bringt. Für diese Weine hat die Kassationsklägerin im Jahre
1897 beim eidgenössischen Amt für geistiges Eigentum eine Marke,
die aus dem Worte Karthäuser und verschiedenen (hier nicht
in Betracht kommenden) bildlichen Elementen besteht, unter der
Nr. 21,594 eintragen lassen. Die Kassationsbeklagte, die Firma
Bucher Karthaus, Weinhandlung in Luzern, vertreibt die
Weine, die sie aus den Rebbergen der Gemeinde Warth bezieht,
ebenfalls unter dem Namen Karthäuser; und die Etiquetten ihrer
Flaschen tragen die Aufschrift Karthäuser , bald allein, bald so,
daß sich darunter mit kleinerem Drucke noch die Worte Ittingen
Warth angebracht befinden; bald verwendet sie auch die Bezeich
nung Ostschweizer, Karthaus Warth . In diesem Vorgehen der
Kassationsbeklagten hat die Kassationsklägerin eine strafbare Über
tretung des luzernischen Gesetzes betreffend die Bekämpfung des
unlautern Wettbewerbes vom 26. November 1900 sowie des eid
genössischen Markenschutzgesetzes erblickt, und zwar, was das letztere
Gesetz anbetrifft, sowohl eine Verletzung ihres Markenrechts als
den Gebrauch einer unrichtigen Herkunftsbezeichnung. Sie hat
daher die vorliegende Strafklage eingereicht und zugleich in diesem
Strafverfahren eine Entschädigungsforderung von 2000 Fr.
geltend gemacht.
- Die Kassationsbeklagte hat aus verschiedenen Gründen
einerseits die Aktivlegitimation der Kassationsklägerin zur vorlie
genden Strafklage und anderseits ihre Passivlegitimation bestritten.
Von einer Erörterung dieser Punkte kann indessen abgesehen wer
den, da sich die Kassationsbeschwerde laut den nachfolgenden Aus
führungen jedenfalls sachlich als unbegründet erweist.
- Zunächst kann nämlich in der Verwendung des Wortes
Karthäuser durch die Kassationsbeklagte keine Verletzung des
von der Kassationsklägerin beanspruchten Markenrechtes erblickt
werden. Es mag dahingestellt bleiben, ob seinerzeit die Mönche
der Karthause Ittingen mit der Benennung der von ihnen in den
Handel gebrachten Weine als Karthäuser diesen Weinen eine indi
vidualisierende Bezeichnung haben geben wollen, sei es, daß sie sie
damit, als von ihnen gewonnen und in ihren Kellern eingelagert
und besorgt, von denen anderer Weinbauern unterschieden, sei es,
daß sie nur auf den Ursprung aus ihrem Rebgebiete, als einer
besonders geschätzten Lage, im Sinne einer nur dem Eigentümre
dieses Geländes zustehenden Bezeichnung hingewiesen hätten. Das
alles hätte nur Bedeutung, wenn die Verhältnisse zur Zeit noch
so lägen wie vor der Aufhebung des Klosters, und es ließe sich
dann allenfalls auch fragen, ob das Wort Karthäuser aus glei
chen oder ähnlichen Gründen, wie die von der Kassationsklägerin
erwähnte Wortmarke Chartreuse , als Marke oder Marken
bestandteil schutzfähig sei. Allein seit jener Zeit hat sich die Sach
lage zunächst insofern wesentlich verändert, als nach den vorin
stanzlichen Feststellungen ein Teil der Rebberge, aus denen die
Mönche den Karthäuser gewonnen hatten, von der ehemaligen
Klosterbesitzung abgetrennt worden ist, und daß die Eigentümer
dieser abgetrennten Parzellen, zu denen gegenwärtig namentlich
auch die Lieferanten der Beklagten gehören, auf ihnen den Wein
bau unabhängig von dem Eigentümer jener Hauptbesitzung betrei
ben. Infolgedessen dürfen sie den Wein, den sie aus ihren Reben
gewinnen, dann mit gleichem Recht, wie jener Eigentümer ( oder
die Kassationsklägerin, die als Weinhandlung seine Weine ver
treibt, ) Karthäuser nennen, wenn hiemit auf seine Herkunft
aus einem früher von den Mönchen bebauten Rebgelände hinge
wiesen wird. Aber auch nicht in jenem andern Sinn kann das
Wort zur Zeit als Iudividualzeichen gelten, wonach es sich spe
ziell auf die in den ehemaligen Klostergebäulichkeiten eingekellerten
und von dort aus abgegebenen Weine bezöge. Mag immerhin die
besondere Sorgfalt bei der Weinlese, und auch die besondere Keller
behandlung (infolge der Güte der Keller usw.) seiner Zeit dazu
beigetragen haben, den Klosterweinen unter dem Namen Karthäuser
ihren Ruf zu verschaffen, so ist doch in keiner Weise dargetan,
daß sich dieser Geschäftszweig der frühern Mönche in seiner eigenen
Art kontinuierlich bei den spätern Inhabern der Kellergebäulich
keiten erhalten habe und daß im besondern auch die Kassations
klägerin in diesem Sinne ihre Geschäftsnachfolgerin als Produ
zentin von Karthäuserweinen sei, (wogegen vielmehr Art. 1 Wan
derung durch den Thurgau , S. 123 spricht). Namentlich aber
muß nach der vorinstanzlichen Tatbestandsfeststellung angenommen
werden, daß, wenn je das Wort Karthäuser in jener Weise Indi
vidualzeichen der Gutskellerei gewesen war, es sich doch bei der
Eintragung der klägerischen Marke im Allgemeinbesitz aller Wein
produzenten des ehemaligen Einzugsgebietes der Mönche befunden
hat, indem jetzt alle aus diesem Gebiete stammenden Weine, unab
hängig von der Person ihres Produzenten, gemeiniglich als Kart
häuser bezeichnet wurden. Diese Annahme rechtfertigt sich auch
dann, wenn man in Hinsicht auf Art. 5 MSchG davon ausgeht,
das von der Kassationsklägerin behauptete Markenrecht sei zu ver
muten und daher die Kassationsbeklagte für dessen Nichtbestand,
also dafür beweispflichtig, daß das Wort Karthäuser bei der Ein
tragung der Marke nach seiner damaligen sprachlichen Funktion
als ausschließliches Individualzeichen der Kassationsklägerin unge
eignet gewesen sei. Dieser Beweis muß nämlich als erbracht gelten,
indem die Akten dartun, daß das Wort Karthäuser im Verkehr
und namentlich in den fachkundigen Kreisen als Bezeichnung nicht
der Weine eines bestimmten Produzenten, sondern eines bestimmten
Geländes gebraucht wird. Freilich hat der Teilhaber der klägerischen
Gesellschaft, Oberst Fehr, bei seiner Einvernehmung (act. 44)
ausgesagt, daß man in Frauenfeld und Umgebung zwischen Kart
häuser und Wartherwein unterscheide und daß die Warther Wirte
ihren Wein als Warther und nicht als Karthäuser ausschenken;
und es mag nun zunächst auffallen, daß die Vorinstanzen dem in
dieser Beziehung gestellten Beweisantrage nicht Folge gegeben haben.
Bei näherer Würdigung der Akten erklärt sich das aber daraus,
daß sie den Nachweis des Gegenteils schon auf Grund der gege
benen Aktenlage als erbracht ansehen. Darin aber liegt auf keinen
Fall eine bundesrechtswidrige Lösung dieser Frage, die im wesent
lichen tatsächlicher Natur ist. Vielmehr sprechen für die Richtigkeit
der vorinstanzlichen Auffassung neben den obigen Ausführungen
über die Umgestaltung der Verhältnisse seit der Klosteraufhebung
auch noch sonstige Momente. So ist namentlich auf die von der
Kassationsbeklagten eingelegte, vom schweizerischen Weinhändlerver
band, also von fachmännischer Seite herausgegebene Broschüre über
die Weine der Schweiz (Beilage 10) hinzuweisen, worin berichtet
wird: das edle Produkt, das das Gelände von Ittingen und Warth
mit Umgebung hervorbringe, sei weit bekannt unter der Bezeich
nung Karthäuser . Ferner ist zu erwägen, daß neben den Par
teien anerkanntermaßen noch verschiedene andere Firmen Weine
unter der Benennung Karthäuser in den Handel bringen, ohne
daß die Kassationsklägerin jemals dagegen eingeschritten wäre, was
ebenfalls darauf hindeutet, daß das Wort wenigstens in der letz
tern Zeit als Herkunftsbezeichnung für einen größern Kreis von
Produzenten oder Händlern funktioniert und auch von der Kassa
tionsklägerin bisher als solche aufgefaßt wurde. Demgegenüber
können die von der Kassationsklägerin beigebrachten gutachtlichen
Erklärungen des Prof. Dr. Müller Thurgau und des H. Leuthold
zum Hotel Bahnhof in Frauenfeld nicht erheblich ins Gewicht
fallen, umso weniger, als die erste der Auffassung der Kassations
klägerin nur beistimmt, falls deren Weinberglage im Kataster
unter dem Namen Karthaus eingetragen seien, was aber nicht
zutrifft, und als die andere nur die persönliche Auffassung des
Verfassers widergibt, nicht aber jene allgemeine Verwendung des
Wortes Karthäuser als Weinsorte in Abrede stellt.
Geht man von diesen Ausführungen aus, so kann darin, daß
die Kassationsbeklagte ihre aus dieser Rebgegend stammenden Weine
Karthäuser benennt, keine Verletzung des von der Kassationsklä
gerin beanspruchten Markenrechtes liegen. Zwar vermag der Um
stand, daß das Wort nicht für sich allein als Marke, sondern nur
als Wortbestandteil einer gemischten Marke, und zwar als Wort
bestandteil von wesentlicher Bedeutung gebraucht wird, an seiner
Schutzfähigkeit nichts zu ändern (vergl. BGE S. 23 S. 645
und Urteil in Sachen Degoumois gegen Obrecht Cie. vom
11. Juli 1910). Und ebenso läßt sich der Vorinstanz nicht bei
stimmen, wenn sie dem Worte Karthäuser die Markenfähigkeit
schon deshalb abspricht, weil es kein Phantasie Ausdruck oder
kein erfundenes Wort sei, sondern Wein von bestimmter Pro
venienz, Behandlung 2c. bezeichne , somit als Herkunftsbezeichnung
funktioniere. Auch dieser Umstand schließt die Möglichkeit, das
Wort als Marke zu verwenden, an sich nicht aus (vergl. DUNANT,
traité sur les marques Nr. 300 S. 448; anders Macken
roth, Kommentar zum MSchG Art. 18 Note 4). Dagegen
kann eine Herkunftsbezeichnung dann und soweit keinen Marken
rechtsschutz genießen, als sie nach den gegebenen Verhältnissen von
verschiedenen Produzenten der betreffenden Gegend und ihren Ab
nehmern verwendet werden darf und daher als ausschließliches In
dividualzeichen eines Einzelnen von ihnen ungeeignet ist. Letzteres
aber trifft hier zu und aus diesem Grunde verletzt die Kassa
tionsbeklagte durch den Gebrauch des Wortes gegenüber der Kassa
tionsklägerin kein Markenrecht. Da sie ferner, wie nunmehr aner
kannt ist, nur solche Weine unter der Benennung Karthäuser
in den Handel bringt, die sie von Produzenten aus dem Rebenge
biete des frühern Klosters bezogen hat, so verletzt sie durch dieses
Vorgehen auch nicht die gesetzlichen Bestimmungen über die Her
kunftsbezeichnungen und namentlich nicht den Art. 18 MSchG.
4. Gegen diese Bestimmungen verstößt die Kassationsbeklagte
ebenfalls nicht durch den Gebrauch des Wortes Ittingen . Frei
lich dient dieses Wort zunächst zur Bezeichnung der frühern
Klostergebäude, die immer noch den Namen Karthause Ittingen
führen. Aber nach der dem Vorentscheide zu Grunde liegenden,
nicht aktenwidrigen und übrigens durchaus natürlichen Annahme
wird damit zugleich das Umgelände dieser Gebäude bezeichnet, als
eine besondere Lage des Rebberges, ein einzelner Teil des gesamten
Rebareals (vergl. auch Geographisches Lexikon der Schweiz, II,
unter dem Wort Ittingen ). Die Kassationsbeklagte will also,
indem sie die allgemeine Herkunftsbezeichnung Karthäuser durch
den Zusatz Ittingen Warth noch näher lokalisiert, ausdrücken,
daß ihr Wein aus dem Rebberge der Gemeinde Warth und zwar
aus der Umgebung der Klostergebäulichkeiten stamme. Ihre Liefer
anten besitzen nun laut den Akten und wie übrigens auch nicht
bestritten ist, tatsächlich in diesem Rayon Reben, und es liegen
diese zum Teil sogar näher bei den frühern Klostergebäuden als
die des Anteilhabers Fehr der klägerischen Gesellschaft. Hienach
läßt sich der Kassationsbeklagten auch diese Herkunftsbezeichnung
Ittingen nicht verbieten, um so weniger, als die Kassations
klägerin selbst von ihr bis jetzt keinen Gebrauch gemacht hat und
als, was ebenfalls als für den Kassationshof verbindliche tatsäch
liche Feststellung der Vorinstanz zu gelten hat, der Wein der Kassa
tionsklägerin nicht speziell unter dem Namen Ittingen bekannt
ist. Nicht der Name Ittingen ist es, der ihm seinen Ruf verleiht
er erscheint vielmehr gegenüber dem Worte Karthäuser als ganz
nebensächlich.
5. Da nach den vorstehenden Ausführungen nicht nur keine
strafbare, sondern überhaupt keine Verletzung der gesetzlichen Be
timmungen über das Markenrecht und die Herkunftsbezeichnungen
vorliegt, ist auch die Entschädigungsforderung unbegründet. Die
Behauptung der Kassationsklägerin, daß die Vorinstanz diese For
derung sachlich unbeurteilt gelassen habe, besitzt hienach keine prak
tische Bedeutung mehr. Sie ist übrigens unzutreffend, wie sich aus
der Fassung von Dispositiv 2 des Vorentscheides und daraus
ergibt, daß in den Erwägungen nach der Behandlung der Eintre
tensfrage die Begründetheit der Forderung geprüft und verneint
wird.
Demnach hat der Kassationshof
erkannt:
Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.