- Arteil vom 27. Oktober 1910 in Sachen
Schweizerische Bundesbahnen gegen Schwyz.
Formell: Anwendbarkeit des Art. 179 0G auf Steuerstreitigkeiten
zwischen den SBB und einem Kanton. Erschöpfung des kantonalen
Instanzenzuges hier nicht nôtig (da es sich ja nicht um einen staats
rechtlichen Rekurs im Sinne des Art. 178 0G handelt, sondern um
eine dem Bundesgericht als einziger Instanz zugewiesene staatsrecht
liche Streitigkeit). Materiell: Steuerfreiheit der SBB in Bezug auf
Waldungen, deren einziger Zweck im Schutz der Bahnlinie gegen
Erdrutschungen besteht (Art. 10 des Eisenbahnrückkaufgesetzes).
- Zu Anfang des Jahres 1909 gehörten der Gotthardtbahn
- a. folgende Wälder, die in der Gemeinde Arth liegen:
- An der Linie Immensee Goldau:
- Waldkomplex rechts der Bahn km 2900 bis 3188 ha 47,05
km 3,400 bis 3,500 ha 1,7500.
5,600 6,766 37,1129.
7,000 7,700 2,2745.
B. An der Linie Zug Goldau:
- Adrianbännli links oberhalb der Bahn von km 10,550 bis
10,070, ha 1,0543.
- Bawaweidli links oberhalb der Bahn von km 10,660 bis
10,700, ha 1,5600.
- Waldkomplex links oberhalb der Bahn von km 13 0 bis
15,300, ha 10,3700.
- Waldkomplex links oberhalb der Bahn von km 13,900 bis
14,340, ha 22,6730.
- Untere Herzigen links oberhalb der Bahn von km 13,900
bis 14,400, ha 6,9200.
Diese Wälder sind am 1. Mai 1909 infolge des konzessions
gemäßen Übergangs der Gotthardbahn an den Bund Eigentum
des Bundes geworden. Die Gotthardbahn hatte gemäß einem
Kompromiß mit den Steuerbehörden den Teil dieser Liegenschaften,
der ihr schon im Jahre 1903 gehörte, für die Jahre 1903 1908
zu einem Betrage von 310,000 Fr. versteuert. Im Jahre 1909
fand eine Steuerrevision statt. Die Kläger verlangten dabei Steuer
freiheit für die erwähnten Wälder und beantragten demgemäß, ihr
steuerpflichtiges Vermögen auf 287,695 Fr. festzusetzen. Der Re
gierungsrat des Kantons Schwyz setzte aber durch Beschluß vom
28. Dezember 1909 den Betrag, von dem die Kläger die Steuer
für ihre Liegenschaften in der Gemeinde Arth zu entrichten hatten,
auf 350,000 Fr. fest. Er begründete den Beschluß damit, daß die
Bundesbahnen den Liegenschaftenbestand, der schon im Jahre 1903
vorhanden war, im gleichen Maße wie bisher die Gotthardbahn
versteuern müßten, und daß sich die Erhöhung des Steuerkapitals
um 40,000 Fr. deshalb rechtfertige, weil die Gotthardbahn seit
1903 Liegenschaften zum Preise von 56,966 Fr. erworben habe.
Mit Eingabe vom 12. Januar 1910 ersuchten die Kläger den
Regierungsrat, ihnen mitzuteilen, welche Grundstücke höher geschätzt
worden seien als in der Selbsttaxation. Daraufhin antwortete
ihnen der Regierungsrat durch Beschluß vom 24. Januar 1910,
die Differenz zwischen der Taxation von 350,000 Fr. und dem
Betrage von 287,695 Fr. ergebe sich daraus, daß der Regierungs
rat die Auffassung der Kläger, daß die erwähnten Wälder nicht
zu versteuern seien, für unrichtig halte, und der Ansicht sei, diese
Wälder seien höchstens zu einem reduzierten Werte einzusetzen, weil
ihre Bewirtschaftung erschwert sei.
B. Die Kläger erhoben daher am 25. Februar 1910 Re
kurs an das Bundesgericht mit dem Antrage:
- Für die genannten Wälder, für welche Steuerfreiheit bean
sprucht wird, sei diese zu gewähren.
- Die Taxation des steuerpflichtigen Vermögens der Schweiz.
Bundesbahnen in der Gemeinde Arth sei hernach auf 318,794 Fr.,
und der Steuerbetrag nach Abzug des gesetzlichen Achtels auf
287,695 Fr. festzusetzen.
Das Begehren wird folgendermaßen begründet:
Es liege ein Steuerkonflikt zwischen dem Bund und einem
Kantone im Sinne des Art. 179 OG vor, da einerseits die
Bundesbahnen mit dem Bunde rechtlich identisch seien und ander
seits die oberste kantonale Verwaltungsbehörde, der Regierungsrat,
den Bund als steuerpflichtig behandle, während dieser die Steuer
pflicht bestreite. Allerdings bestimme 20 des schwyzer. Steuer
gesetzes, daß ein Steuerpflichtiger einen Steuerentscheid des Re
gierungsrates durch Rechtsvorschlag noch vor die kantonalen Zivil
gerichte bringen könne; aber diese Bestimmung finde im vorliegen
den Fall gemäß Art. 179 OG keine Anwendung, da auch die
Verzögerung zu groß wäre, wenn die Eidgenossenschaft nach den
zwei kantonalen Verwaltungsinstanzen noch zwei kantonale Gerichts
instanzen angehen müßte, bevor sie an das Bundesgericht gelangen
könnte. Nach Art. 10 ERückkG seien die unter A erwähnten
Wälder steuerfrei, weil sie eine notwendige Beziehung zum Bahn
betriebe hätten. Dies ergebe sich daraus, daß Kahlschläge in diesen
Wäldern oder auch nur eine schlechte Bewirtschaftung für die
Bahnlinie hohe Steinschlag und Erdrutschgefahr herbeiführen
würden und daß es daher zum Schutz der Bahnanlage und für
die Sicherheit des Bahnbetriebes notwendig sei, diese Wälder un
gemindert zu erhalten und ohne Rücksicht auf Gewinn zu bewirt
schaften. Das Bundesgericht habe übrigens wiederholt ausgesprochen,
daß eine notwendige Beziehung zum Bahnbetriebe vorhanden sei,
wenn eine Anlage günstig für die Regelmäßigkeit und Sicherheit
des Betriebes sei. Die Wälder seien im Übrigen völlig wertlos
weil die Waldausbeutung gemäß dem Bundesratsbeschlusse vom
- September 1886 (17. Oktober 1900) über Benutzung der
längs der Gotthardtbahn gelegenen Holzwiesen starken Beschrän
kungen unterworfen sei, insbesondere sei in früheren Expropriations
verfahren mit Bezug auf die Wälder an der Linie Immensee Goldau
von den Experten ausgeführt worden, daß die Holzgewinnungs
kosten infolge der Beschränkung der Benutzung den Ertrag der
Wälder überstiegen, und deshalb seien diese Wälder als ganz ent
wertet erklärt worden.
C. Der Regierungsrat des Kantons Schwyz beantragte Ab
weisung des Rekurses. Er bemerkte in erster Linie, nach 20 des
schwyzer. Steuergesetzes gehöre die Streitsache zuerst vor die schwy
zerischen Gerichte, und daher sei der kantonale Instanzenzug noch
nicht erschöpft. Er verwies dafür auf einen Entscheid des Bundes
gerichts vom 29. Juni 1904 in Sachen Gotthardbahn gegen ihn.
In zweiter Linie führte er aus, die Wälder, die in Betracht fallen,
stünden nicht in notwendiger Beziehung zum Bahnbetriebe, da die
Gotthardbahn lange Jahre betrieben worden sei, ohne daß diese
Lälder ihr gehört hätten, und es sich nur um Schutzwaldungen
im Sinne der eidg. Forstgesetzgebung handle.
D. Im Beweisverfahren hat das Bundesgericht eine Ex
pertise über folgende Fragen erhoben:
- Sind die in der Rekursschrift näher bezeichneten, den
Schweizerischen Bundesbahnen gehörenden Wälder Schutzwälder der
Bahn, und ist der Bestand und die Erhaltung dieser Wälder zum
Schutze der Bahnanlage und für die Sicherheit des Zugverkehrs
notwendig? Würden Kahlschläge oder eine schlechte Bewirtschaftung
dieser Wälder die Bahnanlage gefährden und Betriebsstörungen und
Verkehrsunterbrechungen zur Folge haben, indem Steinschlag und
Erdrutschgefahr entstehen würden?
. War die Gottharbahngesellschaft genötigt, diese Waldungen
zu erwerben, um die Sicherheit des Bahnbetriebes zu gewähr
leisten?
2a. Inwieweit mußte die Erwerbung (bezw. Anpflanzung)
dieser Wälder durch die Bahnverwaltung vom Standpunkte der
Betriebssicherheit wenigstens zweckmäßig und wünschenswert er
scheinen?
- Sind die Waldungen nur Schutzwaldungen im Sinne der
eidg. Forstgesetzgebung und nicht Schutzwaldungen im Sinne der
Sicherheitsgewährung für den Bahnbetrieb?
- Welchen Wert im öffentlichen Handel und Verkehr haben die
den Schweizerischen Bundesbahnen gehörenden Wälder an der Linie
Immensee Goldau unter Berücksichtigung der im Expropriations
verfahren festgestellten Verhältnisse?
In ihrem Gutachten haben die Experten ausgeführt, daß steile
Berghänge, die an eine Bahnlinie anstoßen, für diese eine bestän
dige Quelle von Gefahren bilden; insbesondere sei die Erdrutsch
gefahr groß und zwar umso größer, je mehr Niederschlagswasser
in den Boden eindringe, und sodann bestehe auch eine Steinschlag
gefahr. Beide Gefahren könnten am besten durch einen gut bestockten
Wald eingeschränkt werden. Da nun aber die Nutzung dieser
Wälder durch die Reistreglemente so stark beschränkt sei, daß die
Wälder vollständig entwertet würden, so vernachlässige ein Wald
eigentümer die Bewirtschaftung, wenn er nicht für die Sicherheit
des Bahnbetriebes verantwortlich sei, da für ihn nur die Rücksicht
auf den Gewinn maßgebend sei. Es sei daher empfehlenswert,
wenn der Bahneigentümer die Wälder, die zum Schutze der Bahn
linie dienen, erwerbe und sie mit Rücksicht auf die Sicherheit der
Bahn bewirtschafte. Demgemäß haben die Experten die Fragen
1 3 bejaht und Frage 4 dahin beantwortet, daß die Wälder
an der Linie Immensee Goldau, um die es sich handle, keinen
Handels und Verkehrswert hätten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Das Bundesgericht ist zum Entscheid in der vorliegen 1.
den Streitsache auf Grund von Art. 179 OG kompetent, weil es
sich um einen Steuerkonflikt zwischen dem Bund und einem Kanton
handelt und die Schweizerischen Bundesbahnen den Entscheid des
Bundesgerichts angerufen haben. Nach ständiger Praxis haben die
Schweizerischen Bundesbahnen keine juristische Persönlichkeit, son
dern sie bilden einen Teil der Bundesverwaltung. Sodann ist der
Steuerkonflikt, soweit das erste Begehren der Kläger in Betracht
kommt, dadurch gegeben, daß die Bundesbahnen bestimmte Objekte
der Besteuerung im Kanton Schwyz entziehen wollen, während
dieser sie als steuerpflichtig behandelt.
- Der Standpunkt der schwyzer Regierung, daß die Kläger
zuerst die schwyzerischen Gerichte hätten angehen sollen, bevor sie
an das Bundesgericht gelangten, und deshalb ihr Rekurs nicht be
handelt werden könne, ist unstichhaltig. Im Entscheide vom
- Juni 1904 in Sachen Gotthardbahn gegen den Regierungs
rat des Kantons Schwyz handelte es sich um einen Rekurs wegen
Verletzung des Art. 4 BV, der nach ständiger Praxis des Bundes
gerichtes erst dann zulässig ist, wenn alle kantonalen Instanzen
erschöpft sind. Das Bundesgericht konnte daher auf diesen Rekurs
nicht eintreten, weil die Gotthardbahn in jenem Falle die letzte
kantonale Instanz zur Entscheidung von Steuerstreitigkeiten, die
Gerichte, nicht angerufen hatte. Im vorliegenden Falle handelte es
sich aber nicht um einen solchen Rekurs, überhaupt nicht um ein
Rechtsmittelverfahren gegen kantonale Steuerentscheide im Sinne
des Art. 178 OG, sondern um einen besonderen und selbständigen
staatsrechtlichen Prozeß, da Art. 179 OG Steuerstreitigkeiten
zwischen Bund und Kantonen ganz unbeschränkt dem Bundes
gerichte zuweist, wenn der eine oder andere Teil seinen Entscheid
anruft, und damit deutlich zu erkennen gibt, daß das Bundes
gericht in diesem Falle als einzige Instanz materiell zu entscheiden
hat. Wenn z. B. ein Kanton den Entscheid des Bundesgerichtes
anruft, so wäre es ja auch gar nicht denkbar, daß sein Begehren
sich auf Anfechtung eines kantonalen Entscheides richten könnte.
Dem steht nicht entgegen, daß das Verfahren für diesen staats
rechtlichen Prozeß häufig äußerlich durch Anfechtung des Entscheides
einer kantonalen Instanz eingeleitet wird, wie es auch im vor
liegenden Falle geschehen ist. Es ist dies eine Form, die am Wesen
der Sache nichts ändert. Demgemäß ist es für die Behandlung
einer Steuerstreitigkeit zwischen Bund und Kantonen durch das
Bundesgericht nicht erforderlich, daß der Bund vorher sämtliche
kantonalen Instanzen angegangen habe. Das Bundesgericht hat
sich denn auch schon mehrmals in diesem Sinne ausgesprochen
(AS 31 I S. 639 Erw. 1, 32 I S. 429 Erw. 1, 33 I S. 606
Erw. 1).
Somit ist auf das Begehren der Klägerin, die sub Fakt. A
bezeichneten Wälder als steuerfrei zu erklären, einzutreten.
3. Die Entscheidung der Frage, ob die Wälder steuerfrei
sind, hängt davon ab, ob Art. 10 Abs. 1 und 2 ERückkG auf
sie Anwendung findet. Diese Gesetzesbestimmung lautet:
Die Bundesbahnen sind von jeder Besteuerung durch Kantone
und Gemeinden befreit. Diese Bestimmung findet jedoch keine An
wendung auf Immobilien, welche zwar im Besitze der Bundes
bahnen sind, aber eine notwendige Beziehung zum Bahnbetriebe
nicht haben.
Danach können also die Bundesbahnen für die erwähnten
Wälder dann Steuerfreiheit beanspruchen, wenn diese eine not
wendige Beziehung zum Bahnbetriebe haben. Eine solche notwen
dige Beziehung ist jedenfalls dann vorhanden, wenn deren Erwerb
durch die Bahngesellschaft und die Art und Weise ihrer Bewirt
schaftung dazu dienen, den Eisenbahnverkehr vor Störung und Ge
fährdung zu sichern. Daß dies der Fall ist, ergibt sich klar aus
dem Inhalte des Expertengutachtens, insbesondere aus der Er
klärung der Experten, der Erwerb dieser Wälder durch die Gott
hardbahn sei nötig geworden, damit sie im Interesse der Sicher
heit des Bahnverkehres bewirtschaftet würden. Daß der Erwerb
steiler und felsiger Wälder, die an einer Bahnlinie liegen, durch
den Eigentümer der Bahn und deren zweckmäßige Bewirtschaftung
im Interesse der Sicherheit des Bahnverkehrs notwendig sind, um
den Bahnverkehr vor Störunngen zu schützen, hat auch der Bundes
rat schon einmal in seinem Beschlusse vom 13. März 1908 be
treffend die Erteilung des Rechtes zur Expropriation des Schilt
und Hagglisbergwaldes an die Gotthardbahn entschieden. Der
Bundesrat erteilte damals aus den erwähnten Gründen der Gott
hardbahn das Recht zur Expropriation dieses Waldes.
Daß die Gotthardbahn lange Zeit betrieben worden ist, ohne
daß ihr die sub Fakt. A erwähnten Wälder gehört hätten, kann
gegenüber den Ausführungen des Expertengutachtens nicht dazu
führen, deren notwendige Beziehung zum Bahnbetriebe zu ver
neinen. Denn diese Beziehung entsteht mit dem Zeitpunkte des
Erwerbes durch die Bahn. Die Frage, ob die Bahn ohne diese
Waldungen auch betrieben werden könnte, ist eine Frage, welche
diejenigen Behörden zu entscheiden haben, welche für die Betriebs
sicherheit verantwortlich sind. Mit dem Zeitpunkte, in welchem die
Erwerbung stattfindet, treten die Waldungen in die notwendige
Beziehung zum Betrieb und mit diesem Zeitpunkte ist auch die
Steuerfreiheit für die Schweizerischen Bundesbahnen gegeben. Im
konkreten Falle trat die Steuerfreiheit mit dem Erwerbe der Gott
hardbahn durch den Bund ein. Somit können also die Schweize
rischen Bundesbahnen für die sub Fakt. A erwähnten Wälder
Steuerfreiheit beanspruchen. Ihr erstes Begehren ist also gutzu
heißen, ohne daß es noch nötig wäre, die Frage zu erörtern, ob
die Wälder einen Wert haben oder nicht.
4. Dagegen ist auf das zweite Begehren, das steuerpflichtige
Vermögen der Kläger in der Gemeinde Arth auf 287,695 Fr.
festzusetzen, nicht einzutreten. Ueber diese Frage, wie das Ver
mögen, mit Bezug auf das die Steuerpflicht anerkannt ist, zu
656 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. II. Abschnitt. Bundesgesetze.
taxieren sei, besteht kein Streit zwischen den Parteien im Sinne
des Art. 179 OG. Die Kläger haben denn auch dieses Begehren
in keiner Weise begründet, so daß ein Entscheid hierüber gar nicht
möglich wäre.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
- Der Entscheid des Regierungsrates des Kantons Schwyz
vom 28. Dezember 1909 mit Erläuterung vom 24. Januar 1910
wird aufgehoben.
- Als steuerfrei sind gemäß Art. 10 des Rückkaufgesetzes
erklärt:
A. An der Linie Immensee Goldau:
- Waldkomplex rechts der Bahn, km 2,900 bis 3,188
ha 4,7854.
km 3,400 bis 3,500 ha 1,7500.
5,600 6,766 37,1129.
7,000 7,700 2,2745.
B. An der Linie Zug Goldau:
- Adrianbännli, links oberhalb der Bahn von km 10,550 bis
10,870 ha 1,0543.
- Bawaweidli, links oberhalb der Bahn von km 10,600 bis
10,700 ha 1,5600.
- Waldkomplex von km 13,000 bis 13,300 ha 10,3700.
13,900 14,340 22,6730.
- Untere Herzigen 13,900 14,400 6,9200.