- Arteil vom 16. November 1910 in Sachen
Berner gegen Weggis.
Versteuerung des beruflichen Einkommens unselbständig Erwerbender
am Wohnorte des Steuerpflichtigen, ohne Rücksicht darauf, aus wel-
chem Kanton das Einkommen herrührt, bezw. in welchem Kanton
diejenige Tätigkeit ausgeübt wird, mittels deren es erzielt wird. An
wendung dieses Grundsatzes auf die Besteuerung des Saisonerwerbes
eines Kellermeisters.
A. Der Rekurrent übt seit einer Reihe von Jahren während
des Sommers (zirka 4 Monate) im Grand Hotel Rigi Kaltbad
(Gemeinde Weggis, Kanton Luzern) den Beruf eines Kellermeisters
und die übrige Zeit des Jahres in Basel denjenigen eines Hand
langers aus. Er ist verheiratet und hat in Basel eine Wohnung,
welche im Winter von beiden Ehegatten, im Sommer von der
Frau allein bewohnt wird.
Von den Basler Behörden hat der Rekurrent im Jahre 1902
eine Niederlassungsbewilligung erhalten. Für den Aufenthalt in
Rigi Kaltbad wird ihm vom Polizeidepartement Basel Stadt je
weilen zu Beginn der Sommersaison ein Ausweis ausgestellt,
welchen der Rekurrent dann in Weggis hinterlegt.
In Basel entrichtet der Rekurrent seit 1905 Gemeindesteuer für
ein Jahreseinkommen von 800 bis 1200 Franken. In Weggis
wird von ihm seit welchem Jahre ist nicht aus den Akten
ersichtlich -
die Entrichtung einer Monatssteuer von 1 Franken
(50 Cts. zu Gunsten der Gemeinde und ebensoviel zu Gunsten
des Staates) verlangt, und zwar gestützt auf die 1 und 2 des
Gesetzes betreffend Abänderung des Steuergesetzes vom 30. No
vember 1892, in Kraft getreten den 19. Oktober 1897, welche,
soweit hier in Betracht kommend, folgendermaßen lauten:
1: Vorübergehend in einer Gemeinde sich aufhaltende, allein
stehende Erwerbende, welche im Kanton keinen das ganze Jahr
dauernden Wohnsitz haben, bezahlen, wenn ihr Tagesverdienst
mindestens 3 Fr. beträgt, monatlich 50 Cts. Erwerbssteuer an
den Staat."
2: Die Einwohnergemeinden sind berechtigt, zu ihren Gun
sten eine Steuer bis auf das Doppelte des in 1 festgesetzten
Betrages anzulegen.
Für das Jahr 1910, und zwar für die Monate Juli bis Sep
tember, ist der Rekurrent am 16. August 1910 von der Polizei
gemeinde Weggis auf Bezahlung von 3 Fr. Saisonsteuer pro
1910 betrieben worden, und am 7. September ist ihm für diesen
Betrag eine Pfändungsankündigung zugestellt worden. Darauf hat
er am 8. September die Steuer beim Betreibungsamt Weggis
bezahlt.
B. Mit dem vorliegenden, bereits am 5. September 1910
ergriffenen staatsrechtlichen Rekurs verlangt Berner einen Entscheid
des Bundesgerichts darüber, in welchem von beiden Kantonen
bezw. in welcher der beiden in Betracht kommenden Gemeinden er
für die Sommermonate steuerpflichtig
C.
In seiner Vernehmlassuug beantragt der Regierungsrat
des Kantons Basel Stadt: Es sei die Verfügung der Steuerbe
hörde der Gemeinde Weggis aufzuheben und Basel Stadt als be
rechtigt zu erklären, das Einkommen des Rekurrenten aus seiner
Saisonstelle auf Rigi Kaltbad zu besteuern.
D. Demgegenüber beantragen der Regierungsrat des Kan
tons Luzern und der Gemeinderat von Weggis, es sei der Rekur
rent für die Sommermonate als in Weggis steuerpflichtig zu er
klären, da er für die Saisonzeit in Rigi Kaltbad ein durchaus
selbständiges, von jeder Familienbeziehung unabhängiges Erwerbs
domizil habe.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Nach mehr als 40jähriger, durchaus konstanter Praxis
der Bundesbehörden ist das berufliche Einkommen unselbständig
Erwerbender am Wohnorte des Steuerpflichtigen zu
versteuern, ohne Rücksicht darauf, aus welchem Kanton
das Einkommen herrührt, bezw. in welchem Kanton die
jenige Tätigkeit ausgeübt wird, mittels deren es erzielt
wird. Vergl. über die Praxis des Bundesrates (bis inkl. 1874):
BBl 1869 I S. 972; 1875 II S. 584; über die Praxis des
Bundesgerichts: BGE 7 S. 442 Erw. 2, 20 S. 3, 23 S. 1343
f. Erw. 1 und 2, 25 I S 196 Erw. 4, 31 I S. 242 f.
Erw. 3, 34 1 S. 251 Erw. 1, 35 I S. 40 Erw. 3, S. 325
Erw. 1, S. 539 ff. Erw. 2 und 3, sowie Schweiz. Juristen
zeitung II S. 15
An diesem Grundsatz ist insbesondere stets auch in solchen Fällen
festgehalten worden, in denen es sich um die Besteuerung eines
Saisonerwerbs handelte und der betreffende Steuerpflichtige
somit einen Teil des Jahres an einem andern Orte, als an dem
Mittelpunkt seiner gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Beziehungen
zubrachte. In diesen Fällen tritt nach der erwähnten Praxis nicht
etwa (wie bei den sog. Sommerbewohnern und im Falle wirklichen
Wohnsitzwechsels) eine Teilung der Steuerhoheit pro rata tem
poris ein, sondern es wird die Steuerberechtigung für das ganze
Jahr demjenigen Kanton zuerkannt, an welchen der betreffende
Steuerpflichtige durch stärkere soziale und ökonomische Bande geknüpft
ist. Vergl, BGE 35 1 S. 326 Erw. 2, S. 539 ff. Erw. 1 ff.
Ein begründeter Anlaß, heute von dieser ständigen Praxis ab
zugehen, liegt nicht vor. Allerdings kann die Anwendung des er
wähnten Grundsatzes im einzelnen Falle unter Umständøn insofern
zu einem mehr oder weniger unbefriedigenden Resultate führen, als
derjenige Kanton, in welchem der Steuerpflichtige lediglich eine
Saisonstelle bekleidet, leer ausgeht, während er doch zweifellos wich
tige Vorbedingungen des betreffenden Erwerbs gesetzt hat. Allein
einerseits findet in der Praxis ein gewisser Ausgleich unter den
verschiedenen Kantonen statt, und anderseits sprechen doch auch
gewichtige gesetzgebungspolitische Gründe (vergl. BGE 35 1
S. 539 ff.) für das unbeschränkte Steuerrecht des Wohnsitzkantons,
sodaß es sich nicht rechtfertigen würde, im Falle des Saisonerwerbs
von dem Grundsatz der Steuerhoheit des Wohnsitzkantons, bezw.
von dem Grundsatz der Einheit der Steuerberechtigung, abzuweichen.
Im vorliegenden Falle ist nun die Frage nach dem Wohn
sitz des Rekurrenten zu Gunsten von Basel zu entscheiden. Abge
sehen davon, daß der Rekurrent sich in Rigi Kaltbad nur etwa 4
Monate aufzuhalten pflegt und somit den größern Teil des Jahres
in Basel zubringt, fällt namentlich ins Gewicht, daß der Rekurrent
in Basel das ganze Jahr über eine Wohnung hat, daß seine Ehe
frau daselbst das ganze Jahr zubringt und daß der Rekurrent
somit an Basel, wo er übrigens ebeufalls einen Beruf ausübt,
zweifellos durch viel stärkere Bande geknüpft ist als an das Hotel
Rigi Kaltbad bezw. an die Gemeinde Weggis.
Es ist deshalb das Recht, den Erwerb des Rekurrenten zu be
steuern, für das ganze Jahr dem Kanton Basel Stadt bezw. der
Einwohnergemeinde Basel zuzuerkennen.
Zur Abwendung dieses, aus dem Bundesrecht sich ergebenden
Resultates kann sich die Gemeinde Weggis bezw. der Kanton Luzern
selbstverständlich nicht auf das luzernische Gesetz vom 30. November
1892 berufen, welches allerdings gegenüber den in einer Gemeinde
sich aufhaltenden alleinstehenden Erwerbenden, die im Kanton keinen
das ganze Jahr dauernden Wohnsitz haben , eine Besteuerung pro
rata temporis vorsieht. Es ist klar, daß dieses kantonale Gesetz
insoweit ungültig ist, als es mit dem mehrerwähnten bundesrecht
lichen Grundsatz im Widerspruch steht.
Ebenso ist endlich auch darauf kein entscheidendes Gewicht zu
legen, daß der Rekurrent von der Gemeinde Weggis aus polizei
lichen Gründen jeweilen zur Hinterlegung eines vom Polizeidepar
tement Basel Stadt auszustellenden Ausweises angehalten wird.
Durch diese Maßregel wird an den effektiven Wohnungsverhält
nissen des Rekurrenten nichts geändert.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird in dem Sinne gutgeheißen, daß für das Jahr
1910 das Recht, den Erwerb des Rekurrenten zu besteuern, aus
schließlich dem Kanton Basel Stadt, bezw. der Einwohnergemeinde
Basel zuerkannt wird.