- Arteil vom 15. Dezember 1910 in Sachen
Brandt gegen Zürich.
Verspätung eines erst in der Replik zu einem staatsrechtlichen Rekurse
geltend gemachten Rekursgrundes; Bedeutung und prozessuale Trag
weite einer gleichzeitig erfolgten Intervention der Regierung des Heimat
staates des Rekurrenten. (Erw. 1). Bestimmung des Umfangs der
Inventarisationspflicht in einem Erbschaftssteuerfall. Aufforderung
des Erben zur Einreichung eines Inventars über den gesamten Nach
lass und nicht nur über den voraussichtlich der Erbschaftssteuerpflicht
unterliegenden Teil der Hinterlassenschaft. Erscheint eine solche Auf-
forderung als willkürlich? (Erw. 6). Kann sie im Kanton Zürich
ohne Willkür vom Regierungsrat erlassen werden, oder liegt darin
ein staatsrechtlich anfechtbarer, zum Nachteil des Steuerpflichtigen
begangener Eingriff in die Kompetenzen der Taxationsorgane
( Schätzungs- und Expertenkommission )? (Erw. 2 und 3).
Kann mit der betreffenden Aufforderung u. U. die Androhung
verbunden werden, dass im Falle fortgesetzter Nichterfüllung der
Inventarisationspflicht angenommen würde, das erbschaftssteuer-
pflichtige Vermögen sei so und so gross, und es betrage infolgedesser
die geschuldete Erbschaftssteuer so und so viel? (Erw. 4). Ist hie
bei in casu in willkürlicher Weise ein zu hoher Vermögensbetrag an
genommen worden? Konnte ohne Willkür das Eintreten auf partielle
Gegenbeweise gegenüber den in der Androhung enthaltenen Ziffern
verweigert werden? (Erw. 7). Konnte eine entsprechende Androhung
ohne Willkür zugleich auch hinsichtlich einer eventuell geschuldeten
Nachsteuer erlassen werden? (Erw. 11). Zulässigkeit der Ver-
schärfung einer Verfügung der Finanzdirektion durch den Regie-
rungsrat, trotzdem ein Rekurs nur vom Steuerpflichtigen ergriffen
worden war (Erw. 8). Eingriff des Regierungsrates in die Kom
petenzen der Taxationsorgane, durch Einforderung zahlreicher Be-
lege über die Richtigkeit der Angaben des Steuerpflichtigen (Erw.9).
Willkürlich verschiedene Auslegung des steuerrechtlichen Begriffs
mit Grundeigentum verbundenes Besitztum , je nachdem es sich
um auswärtiges Besitztum von Kantonseinwohnern oder aber um
innerkantonales Besitztum auswärts Wohnender handelt (Erw. 12).
Willkürliche Erhebung einer Nachsteuerforderung für Vermögens
objekte, die jahrelang mit Wissen und Willen der Steuerbehörden, weil
mit auswärtigem Grundbesitz verbunden, im Inland nicht versteuert
worden waren (Erw. 13).
A. Der am 4. Juli 1907 in Zürich verstorbene Adoptiv
vater des Rekurrenten, Emanuel Henry Brandt, von Archangel
(Rußland), war, wie auch der Rekurrent, Teilhaber der Firma
E. H. Brandt Cie. in St. Petersburg. Diese Firma besaß in Ruß
land ausgedehnte Ländereien (namentlich Wälder), mit zahlreichen
Sägewerken, und betrieb einen umfangreichen Holzhandel. Der
genannte Emanuel Henry Brandt war ferner Eigentümer einer
z. Z. auf zirka 2 Millionen Franken geschätzten Liegenschaft in
Zürich, sowie Teilhaber einer Kommandite von 150,000 Fr. bei
Leemann Eie., Weinhandlung in Zollikon. Endlich besaß er
bei Escher Rahn in Zürich ein Wertschriftendepot im Betrage
von zirka 500,000 Fr., sowie ein Kontokurrentguthaben von
25,000 Fr. In Zürich versteuerte er einen Vermögensbetrag, der
dem Werte der Liegenschaft und der Kommandite entsprach, sowie
ein Einkommen von 12,000 Fr. Während er die Verpflichtung
zur Versteuerung der Liegenschaft in Zürich und der Kommandite
in Zollikon stets anerkannt hatte (wobei bloß die Schätzung der
Liegenschaft hin und wieder zu Differenzen Anlaß gab), hatte er
seine Verpflichtung zur Versteuerung des Einkommens
wiederholt bestritten, weil er dieses Einkommen aus dem Geschäft
in Rußland beziehe und bereits dort versteuern müsse; immerhin
erklärte er, einen Betrag von 12,000 Fr. freiwillig in Zürich
versteuern zu wollen. Als im Jahre 1903 die Steuerkommission
die Taxation des Einkommens auf 14,000 Fr. erhöhte, produ
zierte er im Verfahren vor der Rekurskommission zwei nota
rielle Bescheinigungen über den Umfang der der Firma E. H. Brandt
Cie. in Rußland gehörenden Ländereien (93,900 Hektaren),
nebst einem Verzeichnis der damit verbundenen Sägewerke. Der
Steuerkommissär verlangte darauf eine zweite Verhandlung, um
inzwischen die von Brandt eingelegten Urkunden näher prüfen zu
können. Auf Grund jener Dokumente reduzierte dann am 13. März
1904 die Rekurskommission das in Zürich steuerpflichtige Ein
kommen auf 12,000 Fr. Gleichzeitig setzte sie das in Zürich zu
versteuernde Vermögen auf 1,050,000 Fr. fest. Den Anteil
Brandts an dem russischen Geschäfte zur Vermögenssteuer
heranzuziehen, wurde weder bei diesem Anlasse, noch überhaupt je
bei Lebzeiten des Genannten versucht.
Durch Testament vom 6./7. April 1908 setzte E. H. Brandt zu
seiner Universalerbin seine Ehefrau Ida geb. Braudt ein, und in
einem vom 7. April 1908 datierten Nachtrag ersuchte er sie, sofort
nach seinem Tode ein Testament zu errichten und darin den Re
kurrenten zu ihrem Universalerben einzusetzen, mit der Auflage
eine Anzahl näher bezeichnete Legate auszurichten. Für den Fall
des Vorversterbens seiner Ehefrau sollte dieser Nachtrag als In
halt des eigenen Testaments des Emanuel Henry Brandt gelten.
Ihrerseits hatte die genannte Ida Brandt geb. Brandt noch vor
dem Tode des Emanuel Henry Brandt zu ihrem Universalerben
den Rekurrenten eingesetzt.
Am 11. Juli 1908 kam zwischen der Witwe des Emanuel
Henry Brandt und dem Rekurrenten eine Vereinbarung zustande,
gemäß welcher jene zu Gunsten dieses auf den Antritt der Erb
schaft verzichtete, wogegen ihr die lebenslängliche Nutznießung am
Nachlaß eingeräumt wurde.
Am 18. Juli verstarb auch die Witwe Brandt, und es ist
infolgedessen der Rekurrent unbestrittenermaßen alleiniger Erbe des
Emanuel Henry Brandt
Der Rekurrent wohnt in Rußland und ist, nunmehr zusammen
mit dem früheren Prokuristen Peter Schramm, Teilhaber der
Firma E. H. Brandt Cie.
Wie ein am 7./20. Juli 1908 verschicktes Zirkular der Firma
besagt, war nach dem Tode des Emanuel Henry Brandt dessen
Witwe Ida Brandt stille Teilhaberin des Geschäftes geworden.
Ende August wurde jedoch die Löschung ihrer Anteilschaft infolge
Todes publiziert.
Am 11. Juli 1908 waren inzwischen die Erben des Emanuel
Henry Brandt vom Steuerwesen der Stadt Zürich aufgefordert
worden, innert zwei Wochen ein Inventar über den gesamten
Nachlaß einzureichen.
Auf diese Aufforderung hin reichte der Rekurrent am 16. Juli
ein vom 13. Juli 1908 datiertes und von ihm unterzeichnetes
Inventar ein, das sich indessen nur auf das in Zürich befindliche
Vermögen bezog. Dieses wurde folgendermaßen angegeben:
Fr. 1,000,000
Liegenschaft in Zürich V
Kommandite bei A. Leemann Cie. in
150,000
Zollikon
Hausrat, Fahrhabe aller Art inkl. landwirt
200,000
schaftliches Inventar
wobei folgende Bemerkung beigefügt wurde:
Die in Rußland befindlichen Liegenschaften (große Waldungen)
fallen für die zürcherischen Behörden laut ihren bisherigen Ent
scheiden hier nicht in Betracht."
Am 13. August 1908 forderte der Steuervorstand der Stadt
Zürich den Rekurrenten auf, in das Inventar auch den im Be
sitze des Emanuel Henry Brandt gewesenen Effektenbestand (Aktien
und Obligationen), sowie dessen anderweitige Guthaben aufzu
nehmen; desgleichen den ausländischen Liegenschaftenbesitz, und zwar
letzteres nicht etwa deshalb, weil dieser Liegenschaftenbesitz als in
Zürich steuerpflichtig betrachtet würde, sondern deshalb, weil sonst
eine Berechnung der in Prozenten des gesamten Vermögens aus
gesetzten Legate nicht möglich sei. Zur Einreichung eines in den
angegebenen Richtungen vervollständigten Inventars wurde dem
Rekurrenten bis 19. August 1908 Frist gesetzt; desgleichen zur
Einreichung eines Inventars über den Nachlaß der Witwe des
Emanuel Henry Brandt.
Am 20. August 1908 gab der Rekurrent die Erklärung ab,
daß die Witwe Ida Brandt außer Kleidern und einigen Schmuck
sachen, beides zusammen im Werte von zirka 2000 Fr., kein
Vermögen hinterlassen habe. Was das Inventar über den Nach
laß des Emanuel Henry Brandt betreffe, so seien darin die dem
Verstorbenen gehörig gewesenen Aktien deshalb nicht enthalten,
weil sie in Rußland bei dortigen Banken zur Beschaffung des
Betriebskapitals für die Sägemühlen der Firma E. H. Brandt
Cie. deponiert gewesen seien, und eine Versteuerung derselben
in Zürich somit nicht in Frage kommen könne. Ebenso verhalte
es sich mit den allfälligen Guthaben der Firma E. H. Brandt
Cie. Alle russischen Aktiven seien bereits in Rußland mit der
Erbschaftssteuer belegt worden, und Doppelbesteuerung sei nach
dem russisch-schweizerischen Staatsvertrag unzulässig. Vermächtnisse
seien keine zu berücksichtigen; die von Emanuel Henry Brandt im
Nachtrag zu seinem Testament vorgesehenen Legate seien dahin
gefallen, weil der genannte vor seiner Ehefrau gestorben sei.
Demgegenüber beharrte der Steuervorstand auf der Einreichung
des Inventars über den gesamten Nachlaß, wobei er bemerkte,
daß selbstverständlich die Finanzdirektion die der Besteuerung im
Kanton Zürich nicht unterliegenden Aktiven bei der Berechnung
der Erbschaftssteuer außer Betracht lassen werde. Wenn auch die
Legate vielleicht dahingefallen seien, so müsse der Fiskus nichts
destoweniger dafür sorgen, daß deren Wert für alle Fälle fest
gesetzt werde, da ein Obsiegen der Legatare in einem bezüglichen
Prozesse immerhin denkbar und alsdann von den Vermächtnissen
eine besondere Erbschaftssteuer zu entrichten sei. Endlich werde
vom Rekurrenten die Einreichung beglaubigter Abschriften der in
St. Petersburg befindlichen Zins und Handelsbücher verlangt,
damit das Inventar gemäß 28 des Steuergesetzes mit diesen
Büchern verglichen werden könne.
Am 26. August weigerte sich der Rekurrent, diesen Aufforde
rungen nachzukommen.
Am 10. September 1908 erwirkte die Finanzdirektion für eine
unbestimmte, zwei Millionen kaum übersteigende Erbschafts und
Nachsteuerforderung einen Arrest auf die im Kanton Zürich be
findlichen Aktiven des Rekurrenten, d. h. auf die Liegenschaft in
Zürich, die Kommandite bei Leemann Cie. in Zollikon und
allfällig weiter vorhandenes bewegliches Vermögen, wie Wert
schriften u. dergl.
In der Folge ist dieser Arrest für eine Gesamtsteuerforderung
von 2,459,795 Fr. gültig erklärt worden. Die Arrestobjekte sind be
treibungsamtlich auf 2,361,673 Fr. 20 Cts. geschätzt. Eine
Arrestaufhebungsklage, sowie ein den Arrest betreffendes Revisions
und Erläuterungsgesuch des Rekurrenten wurden zuständigen Orts
abgewiesen. Ein weiteres Revisionsbegehren wurde vom Rekur
renten zurückgezogen, nachdem die Finanzdirektion inzwischen eine
Ergänzung des Arrests für den Betrag von 459,795 Fr. er
wirkt hatte.
- Am 15. Oktober 1908 verfügte die Finanzdirektion:
- Den Erben, bezw. Legataren des Emanuel Henry Brandt,
von Archangel (Rußland), wohnhaft gewesen an der Südstraße
No. 40 in Zürich V, werdeu folgende Steuernachzahlungen pro
1906 und 1907, Ergänzungssteuern pro 1908, I. Halbjahr,
bezw. Erbschaftssteuern auferlegt:
a) Steuernachzahlungen und Ergänzungssteuern:
Fr. 706,875
- an den Kanton Zürich
945,300
- an die Stadt Zürich
- an die Kirchgemeinde Neumünster
18,175
Zürich
728,845
b) Erbschaftssteuern an den Kanton Zürich
zusammen Fr. 2,459,795
II. Diese Steuerbeträge sind sofort abzuliefern..... (folgt die
Bezeichnung der bezugsberechtigten Amtsstellen).
III. Der Erbe Wilhelm Emanuel Brandt haftet für den auf
die Legate entfallenden Teil der Erbschaftssteuer solidarisch ( 6
des Erbschaftssteuergesetzes).
IV. In Bezug auf die Berechnung der Steuernachzahlungen
und Ergänzungssteuern an die Stadt Zürich und die Kirch
gemeinde Neumünster bleibt die Bestätigung seitens der Steuer
sektion des Stadtrates Zürich bezw. der Kirchengutsverwaltung
Neumünster borbehalten.
V. Dem Erben Wilhelm Emanuel Brandt wird eine Frist
von 14 Tagen, von der Mitteilung der gegenwärtigen Verfügung
an gerechnet, um der vorstehend unter G. 2. Absatz angeführten
Auflage betreffend Aufschlußerteilung und Verlegung der Beweis
mittel über die Erbschaftsverhältnisse in Sachen E. H. Brandt
im erwähnten Umfange durch Einreichung an den Steuervorstand
der Stadt Zürich zu Handen der Schätzungskommission Folge
zu leisten, unter der Androhung, daß sonst angenommen würde,
es sei ihm nicht möglich, die Unrichtigkeit der vorstehenden Ver
mögensberechnung und Steuerforderung darzutun.
Die Begründung dieser Verfügung läßt sich folgendermaßen
zusammenfassen:
Die Frage, in welchem Umfange der Nachlaß des E. H. Brandt
der zürcherischen Erbschaftssteuer unterstehe, sei auf Grund eines
die sämtlichen Aktiven und Passiven des Nachlasses umfassenden
Inventars zu entscheiden; denn der vom Bundesgericht für das
interkantonale Verhältnis ausgesprochene Grundsatz, daß nicht die
einzelnen, zum erbschaftssteuerpflichtigen Teil eines Nachlasses ge
hörenden Sachen Gegenstand der Erbschaftssteuer seien, sondern
der Betrag reinen Vermögens, den sie mit Rücksicht auf
den Stand des gesamten Nachlasses repräsentieren (BGE 10
S. 447 f.), greife auch im Verhältnis der in Zürich erbschafts
steuerpflichtigen Aktiven zu den ausländischen Liegenschaften eines
Nachlasses Platz. Um festzustellen, welchen Betrag reinen Ver
mögens die im Kanton Zürich erbschaftssteuerpflichtigen Aktiven
des Nachlasses Brandt bilden, müsse deshalb der ganze Nachlaß
eruiert werden. Ferner könne nicht bezweifelt werden, daß der Erb
schaftssteuer am Wohnorte des Erblassers (Zürich) mit einziger
Ausnahme der auswärtigen Liegenschaften das ganze übrige
Vermögen des Emanuel Henry Brandt, also auch auswärts an
gelegtes, unterworfen sei. Art. 4, Abs. 3 (im französischen Ori
ginaltext ist es Abs. 4) des Staatsvertrages zwischen Rußland
und der Schweiz stehe dieser Besteuerung nicht entgegen, da der
Verstorbene ja in Zürich domiziliert gewesen sei. Der zürcherischen
Erbschaftssteuer unterliege demnach von den in Rußland be
findlichen Waldungen und Sägewerken des Erblassers abgesehen
alles, was sich nicht als gesetzliche Zubehörde dieser Sägewerke
darstelle, insbesondere die beweglichen Betriebsgerätschaften, Holz
und andern Vorräte in rohem oder verarbeitetem Zustande, Buch
und Bankguthaben, Betriebskapital, ferner das übrige bewegliche
Firmavermögen in St. Petersburg, soweit der Erblasser daran
Anteil hatte, also auch seine dort deponierten Aktien. Aus der
Größe der der Firma E. H. Brandt Cie. gehörenden, allem
Anscheine nach hypothekenfreien Ländereien und Sägewerke, aus
dem Umstande sodann, daß dieselben offenbar ganz von E. H. Brandt
eingebracht worden seien und also ihr Ertrag (zirka 2 Millionen
per Jahr) in der Hauptsache ihm zugeflossen sei, sowie aus der
notorischen Tatsache, daß der Verstorbene sehr einfach lebte, müsse
nun aber geschlossen werden, daß E. H. Brandt während der
30 Jahre seiner Niederlassung in Zürich wenigstens 15
20 Millionen zurückgelegt und also auch mindestens ebensoviel
AS 36 I 1910
im Inventar nicht angegebenes bewegliches Vermögen hinterlassen
habe. Daraus ergebe sich folgende Berechnung:
I. Nachsteuer:
Der Verstorbene sei verpflichtet gewesen, an seinem Wohnorte
Zürich nicht bloß die dortige Liegenschaft und die Kommandite
bei Leemann Cie., sondern überhaupt sein ganzes bewegliches
Vermögen zu versteuern; nur seine ausländischen Liegenschaften
samt gesetzlicher Zubehörde seien (gemäß 3 litt. b des Staats
steuergesetzes und BGE 31 I S. 33 ff., speziell S. 44) von
dieser Steuerpflicht ausgenommen gewesen. Somit erstrecke
sich die Nachsteuerpflicht auf die nämlichen Objekte, welche der
Erbschaftssteuerpflicht unterworfen seien. Es sei nicht richtig, daß
die Steuerkommission oder ein anderes Taxationsorgan einen Teil
des beweglichen Vermögens als steuerfrei erklärt habe, sondern die
Behörden seien von Emanuel Henry Brandt einfach im Unklaren
über sein bewegliches Vermögen gelassen worden. Die Steuer
kommission sei auch nicht berechtigt gewesen, etwas steuerpflichtiges
steuerfrei zu lassen, und es müßte daher schon deshalb die Nach
steuer eintreten. Auf der Basis einer ungesetzlichen Nichtversteue
rung von 15 Millionen zwar habe der Verstorbene auch seine
Zürcher Liegenschaft ungenügend versteuert; es solle aber der
der Nachsteuerberechnung zu Grunde zu legende Mehrbetrag an
diesem Orte gleichwohl bloß auf 15 Millionen veranschlagt
werden ergebe sich nun:
a) Nachsteuer an den Staat:
pro 1906: 5X4½ %
von 15 Millionen337,500
pro 1907: ebensoviel
337,500
pro 1908: Einfache Er
gänzungssteuer, 4½
von 15 Millionen für
6 Monate
31,875
Total der Nachsteuer an
706,875
den Staat.
Übertrag:
Übertrag: Fr.
b) Nachsteuer an die Stadt
Zürich (auf der gleichen
Basis berechnet)
945,300
c) Nachsteuer an die Kirch
gemeinde Neumünster (ent
sprechend berechnet)
78,775
Total der Nachsteuern
Fr. 1,730,950
II. Erbschaftssteuer:
Für diese sei von folgendem Vermögen auszugehen:
Liegenschaft in Zürich, nach
amtlicher Wertung
2,179,460
Kommandite bei A. Leemann
Cie. in Zollikon
150,000
Fahrhabe in Zürich.
200,000
Übriges bewegliches Vermögen,
mindestens
15,000,000
Summa
Fr. 17,529,460
Hievon abzuziehen: Nachsteuern
1,730,950
Erbschaftssteuerpflichtiges Ver
mögen
15,998.510
Summa
Fr. 15,798,510 Fr. 1,730,950
Hievon 3% Erbschaftssteuer
473,955
Legatsteuer:
(Die Legate seien nämlich offen
bar trotz dem Erbverzicht der
Witwe Ida Brandt gültig
und würden jedenfalls aus
bezahlt werden.)
von den in Prozenten des Ver
mögens ausgesetzten Legaten
251,650
von den kleineren Legaten
Gesamtforderung Fr. 2,459,795
Diese Steuerforderung, mit der ihr zu Grunde liegenden Ver
mögensberechnung, werde in dem Sinne aufgestellt, daß ange
nommen würde, es sei dem Rekurrenten nicht möglich, ihre Un
richtigkeit darzutun, falls er nicht binnen angemessener Frist die
sämtlichen auf die Vermögenslage des Emanuel Henry Brandt
Bezug habenden Aufschlüsse erteile und die diesfälligen Zins
und Handelsbücher, Vermögensverzeichnisse und übrigen Urkunden
vorlege, soweit sie erforderlich seien, um an der Hand derselben
die Überzeugung zu gewinnen, daß sie über die Erbschaftsverhält
nisse vollen Aufschluß geben .
Für den Fall, daß sich im weiteren Verlaufe des Verfahrens
ein größeres, im Kanton Zürich steuerpflichtiges Vermögen, als
das in Anschlag gebrachte, ergeben sollte, bleibe die Erhöhung der
Erbschaftssteuer, sowie auch der Nachsteuer, vorbehalten; desgleichen
die Erhöhung der Erbschaftssteuer, falls sich ergeben sollte, daß
die Witwe Brandt, außer den Kleidern und einigem Schmuck,
eigenes Vermögen hinterlassen habe.
Auf der Grundlage dieser Verfügung der Finanzdirektion wurde
der Rekurrent sodann am 24. Oktober 1908 von der Steuer
sektion des Stadtrates Zürich zur Zahlung folgender Beträge an
die Stadtkasse aufgefordet:
Fr. 900,000
Nachsteuern pro 1906 und 1907.
45,000
Einfache Ergänzungssteuer pro 1908.
Total Fr. 945,000
(also 300 Fr. weniger, als die Finanzdirektion berechnet hatte).
Ebenfalls auf Grund der Verfügung der Finanzdirektion vom
15. Oktober 1908 forderte am 26./27. Oktober 1908 die Kirchen
gutsverwaltung Neumünster namens der Kirchgemeinde die Zahlung
einer Nachsteuer von 78,750 Fr. (also 25 Fr. weniger, als nach
der Berechnung der Finanzdirektion)
Für die in der Verfügung der Finanzdirektion aufgestellte
Gesamtforderung von 2,459,795 Fr. wurde ferner am 31. Ok
tober namens des Staates, der Stadt und der Kirchgemeinde die
Arrestprosequierungsklage erhoben. Die Behandlung dieser Klage
ist vom Bezirksgericht Zürich bis nach Beendigung des Admini
strativverfahrens sistiert worden.
C. Am 3. November 1908 ergriff Brandt gegen die Verfügung
der Finanzdirektion vom 15. Oktober den Rekurs an den Re
gierungsrat, mit folgenden Anträgen:
I. Aufhebung der Verfügung, weil die Finanzdirektion vor
der Durchführung des Verfahrens vor der Schätzungskommission
weder Vervollständigung des Inventars verlangen und irgend
welche Androhungen erlassen, noch Erbschafts und Nachsteuern
dekretieren kann.
II. Eventuell:
A. Aufhebung, eventuell Reduktion der Nachsteuer.
B. Reduktion der Erbschaftssteuern in der Weise, daß
- keine Steuern von andern als den im Inventar auf
geführten, zurzeit des Todes im Kanton befindlichen
Aktien erhoben wird;
- keine Steuer von den Legaten erhoben wird, da diese
gar nicht existieren;
- Die Liegenschaften in Zürich höchstens auf 1,150,000 Fr.
geschätzt werden und daher der in Zürich erbschafts
steuerpflichtige Nachlaß auf 1,500.000 Fr. und die
Erbschaftssteuer à 3% hievon auf 46.000 Fr. be
rechnet wird.
C. Gewährung einer vierwöchentlichen Zahlungsfrist von der
rechtskräftigen letztinstanzlichen Festsetzung der Steuerforde
rung an.
D. Aufhebung der für den Fall der Nichteinreichung eines
Inventars erlassenen Androhung, sowie der Aufforderung zur
Vorlegung der Zins und Handelsbücher, Vermögensverzeichnisse
und übrigen Belege.
Das Begehren sub II A wurde folgendermaßen begründet:
- Es werde in willkürlicher Weise die in 3b des Steuer
gesetzes zugesicherte Steuerfreiheit für ausländische Liegenschaften
und damit verbundenes Besitztum verletzt.
- Es liege eine unzulässige Doppelbesteuerung gegen den Re
kurrenten und damit zugleich eine Verletzung des Staatsvertrages
mit Rußland vor.
- In den Steuerbehörden sei s. Z. auf die Besteuerung des
im russischen Geschäft investierten Vermögens verzichtet worden;
es sei daher dolos, dieses Vermögen mit einer Nachsteuer zu be
legen.
- Nichts spreche dafür, daß der Verstorbene 15 Millionen
Franken in beweglichen Aktiven in Rußland besessen habe;
nach den Akten könnte vielmehr höchstens ein Wert von zirka
2 3 Millionen Franken angenommen werden.
Gleichzeitig mit der Einreichung des Rekurses wurde das Ge
such gestellt, es sei dem Rekurrenten eventuell eine Frist bis zum
5. Dezember zu gewähren, damit er sich noch über die in Ruß
land befindlichen Aktiven äußern könne.
Letzterm Begehren entsprach der Regierungsrat am 19. No
vember 1908 durch Ansetzung einer Frist bis zum 5. Dezember
1908. Diese Frist wurde sodann bis zum 12. Dezember ver
längert. Der Rekurrent erklärte jedoch am 11. Dezember, er lehne
es ab, auf die Wahrscheinlichkeitsrechnung der Finanzdirektion
überhaupt im Detail einzutreten . Er wolle bloß bemerken, daß
die im Testament des Emanuel Henry Brandt für die Aus
zahlung der Legate vorgesehene Frist von 3 Jahren gegen das
Vorhandensein liquider Aktiven in Rußland spreche.
Im März 1909 produzierte die Finanzdirektion im Arrest
revisionsverfahren vor dem Audienzrichter eine ihr inzwischen zu
gekommene Übersetzung der Kopie eines Inventars über den Nach
laß des Emanuel Henry Brandt in Rußland. Nach diesem In
ventar, welches von der Witwe Brandt kurz nach dem Tode des
Emanuel Henry Brandt dem St. Petersburger Bezirksgerichte
eingereicht worden war, besaß Emanuel Henry Brandt 6,507,775 Fr.
60 Cts. Bargeld , sowie für 6,712,336 Fr. Werttitel.
Ferner berief sich die Finanzdirektion auf folgende, von der
Auskunftei des Kaufmännischen Verbandes der Stadt Warschau
erhaltene Information: Teilhaber der Firma seien beim Tode
des Emanuel Henry Brandt gewesen: dieser selbst und sein
Adoptivsohn, der heutige Rekurrent; der letztere seit Januar 1907,
und zwar zu einer Quote von 10%. Ferner sei die Ehefrau des
Emanuel Henry Brandt als solche gleichzeitig Mitinhaberin aller
seiner Unternehmungen bis zur Hälfte der Einlagehöhe gewesen.
Der Wert der Liegenschaften, einschließlich der Gebäulichkeiten und
der damit verbundenen Betriebseinrichtungen der Firma, sei auf
rund 28 Millionen Rubel, abzüglich zirka 8 Millionen Passiven,
zu veranschlagen. Dazu komme:
a) Wert der beweglichen Teile der Betriebs
Rubel 1,000,000
einrichtungen, rund
Wert der Warenvorräte, rund
2,000,000
Wert der übrigen Geschäftsaktiven, wie
Buchguthaben, Bankguthaben, Betriebs
5,000,000
fonds, rund
Rubel 8,000,000
zusammen
Endlich sei Emanuel Henry Brandt Eigen
tümer von Aktien im Wert von minde
12,000,000
stens.
gewesen.... (Folgt die Spezifikation dieses Aktienbestandes.) Das
ganze, nach dem Tode beider Eheleute Brandt an den Adoptiv
sohn Wilhelm Emanuel übergegangene Vermögen derselben werde
auf 50 Millionen Rubel geschätzt.
Am 4. Mai 1909 stellte der Rekurrent beim Regierungsrat
das Gesuch, es sei ihm nochmals eine Frist zur Einreichung von
Belegen über die russischen Nachlaßaktiven und die russischen
Steuerverhältnisse zu gewähren.
Bevor er eine Antwort auf dieses Gesuch erhielt, reichte Brandt
am 21. Mai 1909 verschiedene, von ihm als Belege und Auf
schlußerteilungen bezeichnete Akten ein, welche jedoch wesentlich
dazu bestimmt waren, die vom Rekurrenten an der Auskunft des
Warschauer Informationsbureaus, an der Übersetzung der Kopie
des russischen Inventars, sowie auch an der Kopie als solcher ge
geübte Kritik zu unterstützen. Der Rekurrent suchte insbesondere
darzutun, daß der in der Übersetzung für den Betrag von
R. 7,507,775. 60 gebrauchte Ausdruck Bargeld sich in Wirk
lichkeit auf den Kapitalkonto des Emanuel Henry Brandt in der
Firma E. H. Brandt Cie. beziehe, daß ferner die angeführten
Wertschriften im Betrage von rund R. 6,712,336 der Firma E. H.
Brandt Cie. von Emanuel Henry Brandt als Betriebskapital
geliehen, und daß die meisten dieser Wertschriften von der Firma
behufs Beschaffung des nötigen Kredits bei einer Bank faustpfändlich
hinterlegt worden seien. Sodann produzierte der Rekurrent eine Be
scheinigung eines Rechtsanwaltes in St. Petersburg, wonach jener
Kapitalkonto und jene Wertschriften den ganzen in Rußland befind
lichen Nachlaß des Emanuel Henry Brandt repräsentieren; ferner die
Bescheinigung eines Notars darüber, daß von diesem Nachlaß die Erb
schaftssteuer im Betrage von 80,491 Rubel bezahlt worden sei. Aus
all diesen Belegen zog der Rekurrent in seinem Begleitschreiben
vom 21. Mai 1909 den Schluß, daß die Information der Aus
kunftei in Warschau unrichtig und die Schlußfolgerungen der
Finanzdirektion aus ihrer falschen Kopie des Nachlaßinventars
unhaltbar seien, sowie daß Brandt in Rußland keineswegs, wie
die Finanzdirektion in ihrer Verfügung annehme, außer seinem
Anteil an den Liegenschaften der Firma noch ein bewegliches, in
Zürich zu versteuerndes Vermögen von 15 Millionen besessen
habe, sondern daß vielmehr auch sein in Rußland befindliches be
wegliches Vermögen als in den dortigen Waldungen und Säge
werken und in dem dazu gehörenden Holzhandel immobilisiertes, mit
den russischen Liegenschaften wirtschaftlich verbundenes Vermögen
erscheine, welches nach 3b des zürcherischen Steuergesetzes, sowie
nach der bundesgerichtlichen Judikatur, in Zürich steuerfrei sei.
Ihrerseits beantragte die Finanzdirektion im Schoße des Re
gierungsrates, es seien die Androhungen gegen den Rekurrenten
im Falle weiterer Verweigerung vollen Aufschlusses in dem Sinne
zu verschärfen, daß die Steuern nach Maßgabe des russischen
Inventars und der Information aus Warschau erhöht würden.
D. Am 2. September 1909 beschloß der Regierungsrat des
Kantons Zürich:
I. Der Rekurs wird abgewiesen.
II. Die Auflage an den Rekurrenten betreffend Inventarein
reichung und Produktion der zum Nachweis der Vollständigkeit
des Inventars nötigen Bücher und weitern Urkunden erstreckt sich
auch auf die Verlassenschaft der Frau Ida Brandt; diese Auflage
und die Androhung für den Fall der Nichtbefolgung werden im
Sinne der Erwägungen verschärft.
Die Begründung dieses Entscheides
zugleich die nähere
Präzisierung seiner Bedeutung läßt sich folgendermaßen zu
sammenfassen:
Die Finanzdirektion sei befugt gewesen, die Verfügung vom
15. Oktober 1908 vor Durchführung des im 9 Abs. 1 des
Erbschaftssteuergesetzes und 26 30 des Staatssteuergesetzes
vorgesehenen Inventarisierungsverfahrens zu erlassen. Denn dar
über bestehe kein Streit, daß Steuernachzahlung und Erbschafts
steuern nach Maßgabe des im Kanton Zürich steuerpflichtigen
Vermögens von der Finanzdirektion festzusetzen seien. Die Organe
aber, die nach den zitierten Vorschriften das steuerbare Vermögen
ausmitteln, d. h. die Schätzungskommission und eventuell die Ex
pertenkommission, seien lediglich Hülfsorgane der Finanzverwaltung
für die im Gesetze ihnen ausdrücklich zugewiesenen Ausmittlungs
und Wertungsfunktionen, deren Ausübung, soweit nötig, durch die
Mitwirkung der ordentlichen Verwaltungsbehörden zu sichern sei.
Der Schätzungskommission stehe es nicht zu, einen Streit dar
über, was steuerpflichtig sei, was in den Vermögensstatus des
Inventars aufgenommen werden müsse und was nicht, zu be
urteilen, sondern der Finanzdirektion und eventuell dem Re
gierungsrate; die Schätzungskommission sei auch nicht in der
Lage, bei beharrlicher Renitenz des Pflichtigen von sich aus die
Vorlegung der Vermögensausweise, insbesondere der Zins und
Handelsbücher ( 28 Abs. 2 des Steuergesetzes), zu erzwingen,
sondern bedürfe hiezu je nach den Umständen der Unterstützung
der ordentlichen Behörden.
Infolge der Weigerung des Rekurrenten, ein vollständiges
Nachlaßinventar einzureichen, sei nun der Steuervorstand der Stadt
Zürich nicht in der Lage gewesen, der Schätzungskommission bezw.
ihrem Präsidenten ein solches vorzulegen. Unter diesen Umständen
sei es durchaus korrekt gewesen, daß die Finanzdirektion die zuerst
vom Steuervorstand ausgegangene Aufforderung zur Einreichung
des Inventars ihrerseits wiederholt habe. Die Feststellungen der
Finanzdirektion über den Umfang der Inventarisations und
Steuerpflicht seien vollinhaltlich zu bestätigen. Die für den Fall
weiterer Renitenz erlassene Androhung von Rechtsfolgen habe
umsomehr der Sachlage entsprochen, als der in der Verfügung
enthaltene Wahrscheinlichkeitsnachweis über den der Nachsteuer und
Erbschaftssteuerforderung zu Grunde gelegten Vermögensbestand
durch die seitherigen Bestellungen nicht bloß bestätigt, sondern weit
überholt worden sei.
Als unbegründet erscheine auch die Behauptung, die Finanz
direktion sei zur Dekretierung von Erbschafts und Nachsteuern
vor Beendigung des Inventarisationsverfahrens ( 26 30 des
Staatssteuergesetzes) nicht berechtigt gewesen. Zwar bilde in der
Regel das Ergebnis der Inventarisation die formelle Grundlage
für die Ausrechnung der Erbschaftssteuer. Dabei sei jedoch voraus
gesetzt, daß die Inventarisation selbst ordnungsgemäß durgeführt
werden könne. Dies sei aber im vorliegenden Falle wegen der
Renitenz des Rekurrenten nicht möglich gewesen.
Durch seine beharrliche Weigerung, das verlangte Inventar
einzureichen, habe sich der Rekurrent des in 11 des Erbschafts
steuergesetzes und 39 des Staatssteuergesetzes mit Steuerstrafe
bedrohten Vergehens der absichtlichen Vermögensverheimlichung
schuldig gemacht. Denn zur Ausscheidung des steuerfreien vom
steuerpflichtigen Teil des Nachlasses und zur Feststellung des Be
trages reinen Vermögens, den die im Kanton Zürich steuerpflich
tigen Nachlaßaktiven repräsentieren, sei die Kenntnis des gesamten
Nachlasses in Aktiven und Passiven erforderlich.
Die gleiche Tendenz, die Steuerbehörden über seine Vermögens
verhältnisse, insbesondere über die Zusammensetzung des russischen
Besitzes im Unklaren zu lassen und dadurch eine niedrige Ein
schätzung zu bewirken, habe nach einem Berichte des Steuervor
standes der Stadt Zürich der Erblasser selbst befolgt, und es müsse
danach direkt als unwahr bezeichnet werden, daß die ordentlichen
Taxationsorgane je den Standpunkt des Rekurrenten betreffend
den Umfang der Steuerpflicht akzeptiert hätten.
Nach 1 des Erbschaftssteuergesetzes müsse mit einziger Aus
nahme der auswärtigen Liegenschaften das gesamte von Emanuel
Henry Brandt hinterlassene Vermögen zur Erbschaftssteuer heran
gezogen werden. Dies stimme mit der bundesgerichtlichen Praxis
in Doppelbesteuerungssachen überein und stehe auch mit keinem
völkerrechtlichen Grundsatz im Widerspruch.
Ebenso verhalte es sich mit der zu erhebenden Nachsteuer, da
Emanuel Henry Brandt nach 3b des Staatssteuergesetzes ver
pflichtet gewesen wäre, sein gesamtes Vermögen, mit Ausnahme
der russischen Liegenschaften und ihrer gesetzlichen Pertinenzen, in
Zürich zu versteuern. Daraus, daß Zürich das Vermögen, womit
auswärts Wohnende in Zürich ein Geschäft betreiben, ganz be
steuere, könne der Rekurrent nichts zu seinen Gunsten folgern;
dies berühre lediglich die hier nicht zu beurteilende Frage, wie
weit Zürich nach Gesetz und Praxis die Steuerhoheit gegen aus
wärts Wohnende ausdehnen dürfe, und nicht die davon wesentlich
verschiedene Frage, welche Grenzen gegenüber im Kanton domi
zilierten Personen zu beobachten seien.
Eine absichtliche Vermögensverheimlichung sei nach
gewiesen einmal bezüglich der im russischen Inventar als Eigen
tum des Erblassers angegebenen Wertpapiere im Schätzungsbetrage
von 2,532,957 Rubel 6,712,336 Fr., deren wirklicher Wert
übrigens auf Grund von Börsenkursen und Dividendenzahlungen
pro 1906/8 mit 7,317,198 Fr. 50 Cts. zu berechnen sei. Der
Rekurrent habe zwar mehrere Bescheinigungen eingelegt, nach
welchen Emanuel Henry Brandt der Firma E. H. Brandt Cie.
jene Wertpapiere behufs Beschaffung von Kredit geliehen und die
Firma dieselben auch wirklich bei zwei Banken faustpfändlich
hinterlegt habe. Indessen bleibe nicht bloß dem Rekurrenten der
Nachweis der Indentität der nach dem erwähnten Vermögens
verzeichnis im Comptoir E. H. Brandt Cie. deponierten
Wertpapiere mit den von dieser Firma bei Banken verfaust
pfändeten Werttiteln, sowie des Schuldbetrages, für welchen die
letzteren haften, noch zu leisten, sondern es erscheine der betreffende
Verpfändungsakt zum voraus als einflußlos auf das Maß der
auf die Wertschriftensumme von 7,317,198 Fr. 50 Cts. ent
fallenden zürcherischen Steuern . Denn nach dem Petersburger
Vermögensverzeichnisse habe Emanuel Henry Brandt außer den
Wertschriften ein Kapital in barem Gelde , betragend 2,833,12
Rubel 87 Kopeken 7,507,775 Fr. 60 Cts., im Handels
unternehmen der Firma E. H. Brandt Cie. besessen. Demnach
sei, trotz der behaupteten Darlehenserhebung bei Banken auf die
Wertschriften des Erblassers, im Handelsgeschäft der Firma
E. H. Brandt Cie. ein so bedeutendes Reinvermögen angelegt
gewesen, daß der Erblasser daraus über das unbeschwerte
Eigentum an den mehrerwähnten Wertschriften hinaus eine
75 Fr. 60 Cts. in barem Gelde zu be
Summe von 7,50
ziehen gehabt hätte. Als Teil des beweglichen Vermögens des Erb
lassers unterstehe auch diese, vom Rekurrenten ebenfalls verheim
lichte Guthabensumme, neben den Wertschriften, der zürcherischen
Steuerhoheit.
Der Rekurrent behaupte nun allerdings, das ganze in Ruß
land befindliche bewegliche Vermögen des Erblassers sei in den
dortigen Waldungen und Sägemühlen und in dem dazu gehören
den Holzhandel immobilisiert und, weil dafür in Rußland die
jährlichen Steuern und die Erbschaftssteuern bezahlt worden seien,
nach 3b des zürcherischen Staatssteuergesetzes, wie auch nach der
bundesgerichtlichen Judikatur, am zürcherischen Wohnsitz steuerfrei.
Die Behauptung der Immobilisierung sei aber jedenfalls in
Bezug auf denjenigen Teil des Vermögens, welchen die Wert
papiere repräsentieren (7,317,198 Fr. 50 Cts.), durch diese Tat
sache selbst widerlegt , da Wertpapiere bewegliches Vermögen, und
sowohl nach zürcherischem Steuerrecht als nach der bundesgericht
lichen Rechtsprechung stets am Wohnort des Pflichtigen zu ver
steuern seien. Was das Guthaben von 7,507,775 Fr. 60 Cts.
an die Firma E. H. Brandt Cie. betreffe, so spreche seine Be
zeichnung ebenfalls dagegen, daß es die gesamte auf den Erb
lasser entfallende Quote des Gesellschaftsvermögens, jede Art
Aktiven des Handelsunternehmens, Waldungen und Sägemühlen
inbegriffen, darstelle. Solange nicht durch Vorlegung des Gesell
schaftsvertrages, der die Zusammensetzung des Geschäftsvermögens
und die Beteiligung des Erblassers an demselben dartuenden Bücher,
Bilanzen, Gewinnkonti und Detailverzeichnisse der einzelnen
Aktivengattungen, sowie durch die Privatbücher und die seine Ver
mögensverhältnisse beschlagenden Skripturen des Erblassers, die
Vermögensbeziehungen unzweifelhaft aufgedeckt seien, müsse an der
Auffassung sestgehalten werden, daß auch die Guthabensumme von
7,507,775 Fr. 60 Cts. in vollem Umfange am zürcherischen
Wohnort des Erblassers der Vermögens und Erbschaftssteuer
unterliege, und daß davon, weil der Rekurrent sie bei der In
ventarisierung verheimlicht habe, die entsprechenden Steuerstrafen
zu entrichten seien. Sollte sich aus den dem Rekurrenten obliegen
den Aufschlüssen ergeben, daß jene Summe unzutreffend als Gut
haben in barem Gelde bezeichnet worden sei und den buchmäßigen
Saldo des Kapitalkonto des Erblassers in der Firma E. H. Brandt
Cie. darstelle wobei die Höhe desselben nach Maßgabe des
wahren Wertes der einzelnen Vermögenskomponenten noch beson
ders zu bestimmen wäre , so bestehe in diesem Falle die Ver
mögens und Erbschaftssteuerpflicht im Kanton Zürich für die
jenige Quote des Kapitalkonto des Erblassers, welche sich aus
dem proportionalen Wertverhältnis der beweglichen Geschäftsaktiven
zum liegenschastlichen Teile derselben ergebe. Die Besteuerung des
beweglichen Teils der Geschäftsaktiven sei selbstredend für Zürich
auch dann zu beanspruchen, wenn sich zeigen sollte, daß der
Kapitalskonto" nicht identisch mit dem Kapital in barem Gelde
sei, sondern daß darüber hinaus dem Erblasser noch ein Anteil
am Wert der Immobilien und Beweglichkeiten des Geschäftes ge
höre. Es greife dann bloß in Bezug auf das Maß der Steuer
die Unterscheidung Platz, daß die Straffolgen für Vermögens
verheimlichung sich nicht auf diejenigen Vermögensteile erstrecken,
welche erst infolge der nachträglichen Aufschlußerteilung des Re
kurrenten zur Kenntnis der Steuerbehörden gelangen, während
die Steuerstrafen auf den ganzen Betrag der trotz der bisherigen
Weigerung des Rekurrenten entdeckten Vermögenswerte, speziell
auch der Summe von 7,507,775 Fr. 60 Cts., sich erstrecken,
soweit nicht vom Rekurrenten dargetan wird, daß und in welchem
Betrage sie auf in Zürich steuerfreies Vermögen, d. h. auf Im
mobilien in Rußland, entfällt
Übrigens weise die von der Auskunftei des Kaufmännischen
Verbandes der Stadt Warschau erhaltene Information auf ein
bedeutend größeres bewegliches Vermögen als das in den bis
herigen Ausführungen konstatierte hin, nämlich auf ein Vermögen
von rund 50 Millionen Rubel. Die Wichtigkeit dieser Informa
tion werde zwar vom Rekurrenten bestritten. Allein sein ganzes
Verhalten mahne so sehr zur Vorsicht, daß von ihm der strikteste
Gegenbeweis verlangt werden müsse. Es liege keine Veranlassung
vor, in die Glaubwürdigkeit der Mitteilungen der Warschauer
Auskunftsstelle, als einer Institution des Verbandes der dortigen
Kaufmannschaft, Zweifel zu setzen.
Für die Zürcher Erbschaftssteuer komme dabei auch derjenige
Teil der beweglichen Firma Aktiven in Anrechnung, mit welchem
der Erblasser den Rekurrenten, anläßlich des Eintrittes des
letzteren in die Firma, am Geschäftsvermögen habe partizipieren
lassen, es wäre denn, der Rekurrent könnte den Nachweis leisten,
daß nicht eine Schenkung des Erblassers an ihn stattgefunden,
sondern daß er die Anteilschaft am Geschäft durch eine gleich
wertige Gegenleistung erworben habe.
Ferner sei E. H. Brandt verpflichtet gewesen, den Anteil seiner
Ehefrau an den beweglichen Aktiven der Firma E. H. Brandt
Cie., gemeinsam mit seinem eigenen Vermögen, ebenfalls im
Kanton Zürich zu versteuern. Da er dies nicht getan habe, sei
eine entsprechende Nachsteuer zu erheben.
Im weiteren unterstehe jenes Vermögen der Frau Brandt auch
der Erbschaftssteuer. Erbe sei ebenfalls der Rekurrent, nicht
gemäß gesetzlicher Ergfolge, da er bloß seitens des E. H. Brandt
adoptiert worden und auch sonst kein erbberechtigter Verwandter
der Frau Brandt sei, wohl aber gemäß Testament der letzteren.
Da der Rekurrent auf die vom Steuervorstand der Stadt
Zürich an ihn gerichtete Aufforderung zur Einreichung eines In
ventars auch über den Nachlaß der Frau Ida Brandt erklärt
habe, sie habe nur Kleider und etwas Schmuck hinterlassen, so
liege in Bezug auf den Nachlaß der Frau Brandt offenbar eben
salls Verheimlichung von Aktiven vor, um sie der amtlichen
ventarisation, zum Zwecke der Umgehung der zürcherischen Ver
mögens und Erbschaftssteuern, zu entziehen. Es wäre jedoch zu
weit gegangen, aus den Mitteilungen der Auskunftsstelle des
Kaufmännischen Verbandes der Stadt Warschau zu schließen, daß
Vermögensverheimlichung in dem nach ihren Angaben als vor
handen zu vermutenden Betrage nachgewiesen sei. Wohl aber
sei es, in Rücksicht auf die gesetzliche Pflicht des Rekurrenten
zur Klarlegung der Nachlaßverhältnisse der Eheleute Brandt an
Hand aller ihm zugänglichen Urkunden und anderweitigen Beweis
mittel, gerechtfertigt, die Androhung für den Fall der Unter
lassung einer vollständigen Aufklärung in dem Sinne zu ver
schärfen, daß angenommen würde, es sei in Rußland über die
durch das St. Petersburger Inventar konstatierten 14,824,974 Fr.
10 Cts. hinaus ein Mehrbetrag an beweglichem, im Kanton Zürich
steuerpflichtigen Vermögen der Eheleute Brandt, bezw. des Rekur
renten, bis zu dem aus den Mitteilungen der Warschauer Aus
kunftsstelle zu schließenden Nettobetrag von 44,160,000 Fr.
( 20 Millionen Rubel Mobiliarvermögen, abzüglich 3½ Mil
lionen verhältnismäßige Passivenquote 16% Millionen Rubel
44,16 Millionen Franken), jene 14,824,980 Fr. 10 Ets. in-
begriffen, vorhanden.
Die Frist für Aufschlußerteilung und Erfüllung der ver
schiedenen Beweisauflagen werde auf 6 Wochen, von der Mit
teilung des regierungsrätlichen Beschlusses an den Vertreter des
Rekurrenten an, erstreckt. Innert dieser Frist habe der Rekurrent
insbesondere auch diejenigen amtlichen russischen Urkunden in
von den betreffenden Amtsstellen selbst beglaubigten vollständigen
Abschriften einzureichen, welche sich auf die detaillierten Steuer
berechnungen von den Verlassenschaften der Eheleute E. H. und
Ida Brandt und auf die gerichtliche Bestätigung der Erbenqualität
des Rekurrenten am Nachlaß sowohl des E. H. Brandt, als seiner
Witwe beziehen.
Bezüglich der Erbschaftssteuer könne für die zürcherische Liegen
schaft am betreibungsamtlichen Wertansatz von 2,179,460 Fr. fest
gehalten werden.
Auch die Legatsteuer sei aufrechtzuhalten, da die Auffassung des
Rekurrenten von der Hinfälligkeit der Legate höchstens dann akzep
tiert werden könnte, wenn er von sämtlichen Legataren die An
erkennung seines Standpunktes oder ein rechtskräftiges Gerichts
urteil, wonach die betreffenden Legatansprüche nicht zu Recht be
stehen, beibringen würde.
Sei somit die Verfügung der Finanzdirektion in allen Teilen
zu bestätigen, so komme nun aber noch hinzu:
a) wegen der konstatierten Vermögensverheimlichung von
14,824,974 Fr. 10 Cts.: eine 10fache Strafsteuer im Sinne von
39 des Staatssteuergesetzes. Dieselbe betrage für 7 Monate des
Jahres 1908: 4¼% von 14,824,000xX10 367,510 Fr.;
b) wegen derselben Vermögensverheimlichung: eine dreifache bezw.,
unter Berücksichtigung des in der Erbschaftssteuer selber enthaltenen
Steuerbetrages, eine doppelte Erbschaftssteuernachforderung im
Sinne von 11 des Erbschaftssteuergesetzes, und zwar (definitive
Festsetzung vorbehalten) von einer in Rücksicht auf in Abzug
kommende Straf und Nachsteuer auf 13 Millionen Franken
abgerundeten Summe . Das ergebe einen Betrag von 780,000 Fr.
6% von 13,000,000 Fr.)
Eventuell habe der Rekurrent diese Strafsteuern von demjenigen
geringern Betrage zu entrichten, welcher von der Summe von
14,824,974 Fr. 10 Ets. allfällig für russische Immobilien abzu
rechnen sei (gemeint ist offenbar: welcher sich ergebe, wenn von
jenen 14,824,974 Fr. 10 Cts. der Wert allfällig darin inbegriffener
russischer Immobilien abgerechnet werde);
c) eine Steuernachzahlung an den Staat, die Stadt Zürich und
die Kirchgemeinde Neumünster auf Grund derjenigen Vermögens
beträge, welche bei voller Klarlegung der Nachlaßverhältnisse der
Eheleute Brandt als, die Summe von 15 Millionen Franken
übersteigendes bewegliches Vermögen resultieren ; eventuell, bei un
genügender Aufklärung: auf Grund derjenigen Summe, welche für
diesen Fall als Maximalbetrag des in Rußland besindlichen beweg
lichen Vermögens der Steuerberechnung zu Grunde zu legen wäre,
nämlich 44,160,000 Fr. abzüglich jener 15,000,000 Fr.
29,160,000. Dabei sei die Erbschaftssteuer vom Nachlaß der Frau
Brandt à 10% nebst Zuschlag nach 4 Schlußsatz des Erb
schaftssteuergesetzes zu berechnen;
d) die einfache Erbschaftssteuer auf derselben Grundlage.
Endlich wird bemerkt: da es sich um eine fällige Steuerforde
rung handle, bestehe die gesetzliche Pflicht zur Bezahlung der Ver
zugszinsen à 5% vom Verzuge an, die denn auch in der Klage
schrift an das Bezirksgericht geltend gemacht worden seien.
E. Am 18. Oktober 1909 ließ der Rekurrent dem Steuer
vorstand der Stadt Zürich gegenüber die Erklärung abgeben, daß er
nichts anderes und nicht mehr in Rußland geerbt habe, als was in
dem zu Handen des Bezirksgerichtes St. Petersburg angefertigten
Inventar aufgeführt sei. Der Rekurrent reiche deshalb ein Doppel
desselben ein, als Ergänzung der dem Steuervorstand am 13. Juli
und am 20. August 1908 eingereichten Inventare. Zu weiterer
mündlicher Auskunft sei sein Anwalt als von ihm bezeichnetes Mit
glied der Schätzungskommission ( 28 des Staatssteuergesetzes)
bereit.
Am 19. Oktober sodann ließ der Rekurrent dem Regierungs
rate u. a. anzeigen, daß er hinsichtlich der an ihn gestellten Erb
schaftssteuerforderung, der dreifachen Steuerbuße und der Solidar
haft für Legatsteuern, in aller und jeder Beziehung, also auch
hinsichtlich der Frage der Ergänzung der Inventare 2c., den nach
9 Abs. 2 des Erbschaftssteuergesetzes endschließlichen Entscheid
der Gerichte anrufe; ebenso hinsichtlich der vom Regierungs
rat angeordneten Nachsteuerbuße, den in 39 des Staatssteuer
gesetzes vorgesehenen gerichtlichen Entscheid.
F. Ebenfalls am 19. Oktober 1909 hat Brandt gegen den
ihm am 7. September zugestellten Entscheid des Regierungsrates
den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen, mit
folgenden Rechtsbegehren und Anträgen :
I. betreffend die Erbschaftssteuer:
Es sei durch Urteil auszusprechen:
A. daß die Finanzdirektion und der Regierungsrat nicht
kompetent gewesen seien, selbst anstatt der Schätzungskommission
und der gerichtlichen Expertenkommission eine Ergänzung des
Nachlaß Inventars anzuordnen und diese wegen Nichtbefolgung
dann selbst nebst Taxation des Nachlasses des E. H. Brandt
vorzunehmen ( 26 30 des zürch. Staatssteuergesetzes und
Ziff. 3 der VO des Obergerichts vom 18. November 1871
zu 30 des Staatssteuergesetzes im Sammelband vom Jahre
1906, S. 620)
B. daß daher die Finanzdirektion und der Regierungsrat
nicht befugt waren, die im Rekurse auf Seite 2, sub III, IV
und V erwähnten Auflagen, Fristansetzungen und Androhungen zu
machen;
eventuell, daß die Fristansetzungen und Androhungen als viel
zu weitgehend im Sinne der im Rekurse gemachten Ausführungen
abzuändern wären;
C. daß die Finanzdirektion und der Regierungsrat auch
nicht befugt waren, die Berechnung der Erbschaftssteuer und die
Steuerauflage 9 (des Erbschaftssteuergesetzes) vor Durchführung
des in 26 30 des Staatssteuergesetzes vorgesehenen Inven
tarisierunsverfahrens vorzunehmen.
Sodann seien durch das Urteil des Bundesgerichts sowohl die
vom Regierungsrate bestätigte Erbschaftssteuerauflage der Finanz
direktion vom 15. Oktober 1908, betragend 728,845 Fr., als
auch die in der Rekursschrift sub III, IV und V erwähnten Auf
AS 36 I 1910
lagen, Fristansetzungen und Androhungen beider Behörden wegen
Verletzung der Art. 4 und 58 BV, nämlich wegen Rechtsver
weigerung und wegen willkürlicher, gewalttätiger Verletzung des
9 Erbschaftssteuerges., der 26 30 Staatssteuerges. und
der Ziff. 3 der zit. Verordnung des Obergerichts zu kassieren
und aufzuheben, eventuell die Androhungen im Sinne der Aus
führungen der Rekursschrift abzuändern und die Fristen neu an
zusetzen."
Im übrigen solle in diesem Rekursverfahren über die Erbschafts
und Legatsteuer vom Nachlaß der Eheleute Brandt und über die
Forderung des Triplum 2c. materiell nicht geurteilt werden, da der
Rekurrent gemäß 9 Abs. 2 Erbschaftssteuerges. über die Richtig
keit der an ihn gestellten Erbschaftssteuerforderung den Entscheid
der Gerichte angerufen habe, was aber nicht ausschließe, daß das
Bundesgericht schon jetzt im Wege des staatsrechtlichen Rekurses
veranlaßt werden könne, die namhaft gemachten Willkürakte der
Finanzdirektion und des Regierungsrates zu annullieren und diese
Behörden zu zwingen, vorerst das Verfahren der 26 30
des Staatssteuergesetzes in vorerwähnter Weise vor sich gehen
zu lassen"
II. betreffend die Nachsteuerverfügung:
Es sei durch das Urteil auszusprechen:
- der Kapitalkonto des E. H. Brandt in der Firma
- H. Brandt Cie. in St. Petersburg im Betrage von
7,507,775 Fr. 60 Cts. (d. i. sein Geschäftsanteil am Saldo
der Aktiven und Passiven) sei im Kanton Zürich gemäß dem
klaren 3 b des Staatssteuergesetzes nicht steuerpflichtig gewesen,
eventuell, es haben ihn die Steuerbehörden des Kantons Zürich
im ordentlichen Einschätzungsverfahren im Jahre 1903/04 und
nachher in den Glauben versetzt, resp. ihn darin belassen, daß er
jenen Geschäftsanteil hierorts nicht zu versteuern habe, und es
wäre dolos, nach seinem Tode den Nachlaß hiefür mit Nach
steuern zu belegen;
F. die von ihm der Firma E. H. Brandt Cie. in
St. Petersburg zur Kreditbeschaffung überlassenen Werttitel
(6,712,356 Fr. betragend) habe er ebenfalls gemäß 3b zit.
nicht zu versteuern gehabt (eventuell höchstens den nicht verfaust
pfändeten Teil der Werttitel), eventuell wie sub E;
G. es sei ein unzulässiger Willkürakt und dolos, wenn die
Finanzdirektion und der Regierungsrat eine Nachsteuerforderung
darauf gründen, daß eine in Zürich gelegene Liegenschaft in den
Jahren 1906 und 1907 niedriger versteuert worden ist, als eine
einseitig vom Betreibungsamt angeordnete Schätzung im Arrest
verfahren als mutmaßlichen Wert im Herbst 1908 angegeben
habe, und wenn sie der Nachsteuerforderung diese spätere betrei
bungsamtliche Schatzung von 2,179,480 Fr. zu Grunde legen,
während die Steuerbehörden im ordentlichen Steuereinschätzungs
verfahren pro 1904 es zugaben, daß die Taxation der obersten
Instanz (Bezirksrat) im Liegenschaftensteuerschätzungsverfahren
pro 1900, welche den Ansatz der städtischen Behörde von
1,230,000 Fr. auf 1,000,000 Fr. reduziert hatte, sogar im
reduzierten Betrag von 900,000 Fr. in Berechnung gezogen
und das Vermögen inkl. 150,000 Fr. Kommandite bei Leemann
Cie. auf 1,050,000 Fr. festgesetzt werde, und dann bis Ende
1907 die amtliche Taxation der Liegenschaft auf 1,000,000 Fr.
verblieb, im Steuertaxationsjahr 1908 aber auch bloß eine Er
höhung auf 1,150,000 Fr. stattfand und im Jahr 1909 auf
1,150,000 Fr. verblieb;
H. es sei ein unzulässiger Willkürakt der Verfügung der
Finanzdirektion vom 15. Oktober und eine Verletzung des klaren
38 Abs. 1 des Staatssteuergesetzes gewesen, daß die Finanz
direktion gestützt auf bloße Vermutungen eine Nachsteuerforde
rung von 706,875 Fr. auf nicht versteuerten, angeblich aber
steuerpflichtigen Vermögensteilen im angeblichen Wert von 15 Mil
lionen Franken dekretiert und dem Rekurrenten Frist ansetzte, um
den Beweis zu erbringen, daß die Voraussetzung einer solchen
Strafsteuer nicht vorliege;
I. es sei ein unzulässiger Willkürakt gewesen und eine Ver
letzung des klaren 38 Abs. 1 zit., daß in Dispositiv II des
Beschlusses des Regierungsrates vom 2. September 1909, auf
Grundlage anonymer Mitteilungen einer Warschauer Auskunftei
eine Berechnung der Nachsteuer à raison eines in Zürich steuer
pflichtigen Vermögens von angeblich 44,160,000 Fr. und eine
dementsprechende Erhöhung der vorerwähnten Nachsteuerforderung
angeordnet wurde, falls nicht binnen Frist bis 19. Oktober vom
Rekurrenten durch die im Beschlusse (zudem noch unklar) bezeich
neten Urkunden dargetan werde, daß und in welchem Betrage
die Eheleute Brandt in Zürich steuerpflichtiges Vermögen in
Rußland besessen haben;
K. es sei ein unzulässiger Willkürakt und eine Verletzung
des klaren 39 des Steuergesetzes gewesen, in Erwägung 10
des Beschlusses des Regierungsrates vom 2. September anzu
ordnen, daß zu der Nachsteuer von 706,875 Fr. noch eine
Strafsteuer nach 39 im Betrage von 367,510 Fr. hinzu
komme.
Endlich seien durch das Urteil des Bundesgerichts:
L. wegen Verletzung von Art. 4 BV, nämlich wegen
Rechtsverweigerung, willkürlicher Nichtanwendung des 3b und
willkürlicher Verletzung von 38 und 39 des Staatssteuer
gesetzes, willkürlicher Strafsteuerauflage ohne Vorliegen eines
Verschuldens des Betreffenden, sowohl die vom Regierungsrate
bestätigten Nachsteuerauflagen der Finanzdirektion von 706,875 Fr.
an den Kanton Zürich, von 945,300 Fr. an die Stadt Zürich,
von 78,775 Fr. an die Kirchgemeinde Neumünster Zürich die
beiden letzteren zudem wegen Inkompetenz der Finanzdirektion
und die an die Kirchgemeinde wegen Verletzung des Art. 49 BV
als auch die vom Regierungsrate in Verletzung des 39
angeordnete Strafsteuer von 367,510 Fr. aufzuheben, desgleichen
die oben H sub und I erwähnten Auflagen, Fristansetzungen
und Androhungen.
Dem Rekurse liegen eine Anzahl neuer Belege bei, so insbe
sondere eine beglaubigte Kopie des russischen Inventars. Mittels
dieser Belege sucht der Rekurrent darzutun, daß die Annahme
eines beweglichen Vermögens von 15 bezw. 44 Millionen (aus
schließlich der zürcher Aktiven) viel zu weit gehe. Im übrigen sind
aus der Begründung des Rekurses folgende, die bereits in den
Anträgen enthaltene summarische Begründung ergänzenden
Stellen hervorzuheben:
I. Betreffend die Erbschaftssteuer:
ad A. In der Ziff. 54 der Anleitung der Finanzdirektion
betreffend das bei der Steuertaxation zu beobachtende Verfahren ,
vom 5. Juni 1906, sei ausdrücklich bestimmt, daß es Sache der
Expertenkommission sei, dem Pflichtigen die Anfertigung eines
vollständigen Inventars aufzugeben . Also könne auch nur diese
Kommission und nicht der Regierungsrat die Ergänzung eines
unvollständigen Inventars anordnen, sowie die angemessenen An
drohungen erlassen.
ad B. Eine Kompetenzüberschreitung seitens des Regierungs
rates liege auch darin, daß er die Auflagen und Androhungen
der Finanzdirektion verschärft habe, trotzdem doch nur ein Rekurs
des Pflichtigen vorgelegen habe. Wenn während der Penden;
des Rekurses neues Vermögen entdeckt worden wäre, so wäre es
Sache der Schätzungs und der Expertenkommission gewesen, dasselbe
zu inventarisieren und zu taxieren, und dann Sache der Finanzdirek
tion, eine neue, ergänzende Erbschaftssteuerberechnung vorzunehmen,
gegen welche wieder ein Rekurs an den Regierungsrat und die
Anrufung des gerichtlichen Entscheides möglich gewesen wäre. Das
ergebe sich u. a. auch aus 9 des Erbschaftssteuergesetzes, sowie
aus 27 Ziff. 2 des Gesetzes betreffend die Organisation des
Regierungsrates, vom 26. Februar 1899, wonach alle Steuer
sachen von der Finanzdirektion erstinstanzlich zu erledigen seien.
II. Betreffend die Nachsteuern:
ad E. Unter den im russischen Inventar aufgeführten
7,501,010 Fr. 60 Ets. Bargeld sei in Wirklichkeit der Ge
schäftsanteil des Emanuel Henry Brandt in der Firma E. H. Brandt
Cie. zu verstehen, also ein wirtschaftlich mit ausländischen
Liegenschaften verbundenes Besitztum im Sinne von 3b des
zürcher Steuergesetzes.
Um nach 38 Abs. 1 des Staatssteuergesetzes eine Strafnach
steuer auferlegen zu können, müsse die Finanzdirektion Beweise
haben, aus denen sich ergebe, daß bewegliches, in Zürich steuer
pflichtiges Vermögen daselbst nicht versteuert worden sei; die
Finanzdirektion sei somit beweispflichtig dafür, daß die 7,507,170 Fr.
60 Cts. bewegliches Vermögen betreffen, welches noch außer dem
Geschäftsanteil vorhanden gewesen sei, und nicht der Erbe des
Steuerpflichtigen für das Gegenteil.
ad G. Da das im russischen Geschäft investierte Vermögen
laut russischem Inventar 14,220,111 Fr. 60 Cts. betrage, der
Regierungsrat aber die von der Finanzdirektion verfügte Nach
steuer auf der Basis eines der Steuer entzogenen Vermögens von
15,000,000 Fr. bestätigt habe, also von einer um zirka 800,000 Fr.
oder, je nach der Taxation der Wertpapiere, immerhin um
176,000 Fr. höhern Summe ausgehe, so sei damit implicite aus
gesprochen, daß auch die zürcherischen Aktiven um zirka 800,000 Fr.
bezw. 176.000 Fr. zu niedrig versteuert worden seien. Und da
der Kommanditenbetrag von 150,000 Fr. stets liquid gewesen sei,
so könne der weitere Nachsteuerbetrag sich nur auf angeblich zu
niedrige Versteuerung der zürcherischen Liegenschaft beziehen; die
Finanzdirektion lege ihr denn auch in ihrer Berechnung vom
15. Oktober 1908 einen Wert von 2,179,460 Fr. bei. In dieser
Taxation liege ein weiterer Willkürakt .... (wird näher aus
geführt).
ad I. Wenn man es zulasse, daß auf Grund unzuver
lässiger Auskünfte eines privaten Informationsbureaus die Be
weislast hinsichtlich angeblicher Steuerhinterziehungen umgekehrt
werde, so könnte ja die Finanzdirektion auf diesem Umweg immer,
auch da, wo keine Erbschaftssteuerpflicht zur amtlichen Inventari
sation berechtige, indirekt eine Inventarisation erzwingen, indem
sie den Erben androhe, daß sonst auf Grundlage solcher anonymer
Informationen eine Nachsteuer auferlegt werde.
ad. L. Die Finanzdirektion sei gar nicht kompetent gewesen,
Nachsteuern zu Gunsten der Stadt Zürich und der Kirchgemeinde
Neumünster zu dekretieren und deren sofortige Zahlung zu befehlen.
Ferner bilde die Nachsteuerauflage an die Kirchgemeinde Neu
münster im Betrage von 78,775 Fr. eine Verletzung des Art. 49
BV, sowie des Art. 63 der zürch. KV, welche beide die Glaubens
freiheit gewährleisten und den Zwang zur Steuerzahlung an
Kultusausgaben einer Kirche, der man nicht angehöre, verbieten.
E. H. Brandt sei nicht Mitglied der zürcherischen evangelischen
Landeskirche, uicht Zwinglianer gewesen, sondern, wie sich aus
seinem Trauschein ergebe, Mitglied der deutsch reformierten Kirche,
also Lutheraner. Es existiere aber in Zürich eine besondere
lutheranische Kirche mit eigenen Geistlichen. Der Erblasser des
Rekurrenten sei also, speziell auch nach 7 und 19 des Gesetzes
betreffend die Organisation der evangelischen Landeskirche, in Zürich
nicht kirchensteuerpflichtig gewesen, und es bilde daher die Nach
steuerauflage gleichzeitig auch eine willkürliche Verletzung dieser
Gesetzesbestimmungen. Wenn Emanuel Henry Brandt jeweilen die
von ihm geforderte kleine Kirchensteuer von 513 Fr. 50 Cts.
freiwillig entrichtet habe, so begründe das keine Rechtspflicht zur
Zahlung 15 oder gar 40mal höherer Beträge.
Endlich erklärt der Rekurrent, er beschwere sich auch noch
wegen Verletzung des in Art. 46 Abs. 2 BV enthaltenen Doppel
besteuerungsverbotes. Es rechtfertige sich, dieses Verbot auch auf
ausländische Geschäftskapitalien, die mit ausländischen Immobilien
in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, auszudehnen.
In einem am 5. November 1909, also noch innert der 60
tägigen Rekursfrist, zur Post gegebenen Nachtrag, d. d. 4. No
vember 1909, hat der Rekurrent u. a. noch geltend gemacht, die
Auferlegung einer Nachsteuer zu Gunsten der Kirchgemeinde Neu
münster verstoße auch gegen den Grundsatz der Gewaltentrennung,
da nach 2 litt. c des zürcherischen Gesetzes über die Streitig
keiten im Verwaltungsfache, vom 23. Juni 1831, die Frage, ob
Emanuel Henry Brandt zur reformierten Landeskirche gehörte,
durch die Gerichte zu entscheiden gewesen wäre.
Endlich führt der Rekurrent in diesem Nachtrag aus:
Angesichts der immer mehr überhand nehmenden Rechtsver
weigerungen der kantonalen Steuerbehörden erscheine es als ein
Gebot der Konsequenz", daß das Bundesgericht auch seinen Schutz
gegen Doppelbesteuerung in internationalen Verhältnissen weiter
ausbilde. Insbesondere sei dieser Schutz auszudehnen auf die in
ausländischen Geschäften investierten Kapitalien, die ja auch nach
schweizerischer Rechtsanschauung in Rußland steuerpflichtig seien.
G. Noch während der Pendenz des Verfahrens vor dem Re
gierungsrate hatte auf Veranlassung des Rekurrenten die russische
Gesandtschaft in Bern namens der russischen Regierung beim
Bundesrat gegen die Erhebung einer Erbschaftssteuer von einein
russischen Nachlaßaktivum mittels zweier Verbalnoten Einsprache
erhoben, weil dadurch Art. 4 Abs. 4 des schweizerisch russischen
Niederlassungsvertrages vom 14./26. Dezember 1872 verletzt
werde. Hierauf antwortete der Bundesrat am 23. Oktober 1909:
Beschwerden wegen Verletzung von Staatsverträgen seien beim
Bundesgericht anzubringen; der Bundesrat sei daher nicht kom
petent, die Einsprache zu prüfen.
H. In seiner Rekursantwort hat der Regierungsrat des
Kantons Zürich Abweisung des Rekurses beantragt und zur Be
gründung dieses Antrages u. a. folgendes ausgeführt:
Der Betrag von 15 Millionen Franken, welchen die Finanz
direktion, über den Wert der zürcherischen Liegenschaft des Emanuel
Henry Brandt, der Kommandite bei Leemann Cie. in Zollikon
und der Fahrhabe in Zürich hinaus, ihrer Steuerberechnung zu
Grunde gelegt habe, beziehe sich nicht bloß auf bewegliche Ak
iva in Rußland , sondern, wie aus der Verfügung deutlich her
vorgehe, auf alles übrige bewegliche Vermögen . Auch schließe
die auf 15 Millionen Franken bemessene Grundlage der Nach
steuern von 706,875 Fr. (an den Staat), 945,300 Fr. (an die
Stadt Zürich) und 78,775 Fr. (an die Kirchgemeinde Neu
münster) den angeblich höhern Wert der zürcherischen Liegen
schaft keineswegs in sich: die Frage, welchen Wert die Liegen
schaft in den Nachsteuerjahren 1906 und 1907 repräsentierte,
bezw, ob ein gegenüber der erfolgten Versteuerung zu konstatie
render Mehrwert der Liegenschaft noch nachzubesteuern sei, bleibe
in der Verfügung dahingestellt.
Ferner sei unrichtig, daß der in Erwägung 6 des regierungs
rätlichen Beschlusses angenommene Betrag von 14,824,974 Fr.
10 Cts. die Spezifikation der in der Verfügung der Finanzdirektion
summarisch supponierten 15 Millionen Franken gebildet habe;
wohl aber beweise das russische Inventar, in Verbindung mit den
weitern im Beschluß erwähnten Anhaltspunkten über die Erbmasse
Brandt, die gute Begründetheit der Bezifferung des übrigen be
weglichen Vermögens auf mindestens 15 Millionen Franken
Für den Fall, daß das Bundesgericht nicht sonst schon zur
vollständigen Abweisung des Rekurses gelangen sollte, beantragt
der Regierungsrat die Einvernahme der Inhaber des Bankhauses
Escher Rahn in Zürich als Zeugen über die Vermögensver
hältnisse des Emanuel Henry Brandt.
Der Rekursantwort liegt folgende Erklärung des Kassaver
walters der evangelisch lutherischen Kirche von Zürich bei:
Auf eine Anfrage von Herrn E. Ringger im Auftrage des
Steueramtes Zürich, ob und welchen Beitrag (Steuern) Herr
E. H. Brandt, Südstr., an die evang. lutherische Kirche geleistet
hat, bescheinige ich hiemit, daß derselbe in unsern Registern nicht
verzeichnet ist."
I. In der Replik hat der Rekurrent erklärt, er ergänze
seine Rekursbegründungen und Anträge noch dahin, daß dem Re
kursbegehren betreffend Aufhebung der Auflage einer Erbschafts
und Legatsteuer von 728,845 Fr., sowie der Auflagen zur Ein
reichung weiterer Inventare und Belege über die in Rußland ge
legenen Nachlaßaktiva und passiva des Emanuel Henry Brandt
und seiner Witwe, auch darum zu entsprechen sei, weil durch
diese Auflagen Art. 4 Abs. 4 des Staatsvertrages mit Rußland,
vom 14./26. Dezember 1872, verletzt werde. Diese nachträgliche
Geltendmachung eines neuen Standpunktes sei trotz Ablaufes der
Rekursfrist zulässig, weil ja das Rekurspetitum selber nicht abge
ändert, sondern nur, zur weitern Begründung desselben, eine bis
jetzt noch nicht angerufene Stelle seines Gesetzeskraft besitzenden
Staatsvertrages zitiert werde. Der Rekurrent habe nämlich erst
seit Einreichung des Rekurses das novum entdeckt , daß der in
der eidgenössischen Gesetzessammlung in deutscher Sprache abge
druckte Staatsvertrag bloß eine Übersetzung des allein gültigen
französischen Textes, und zwar eine in Bezug auf Art. 4 Abs. 4
unrichtige Übersetzung sei. Aus dem französischen Originaltext
ergebe sich aber die Unzulässigkeit der Erhebung einer Erb
schaftssteuer von den russischen Nachlaßaktiven.
Im Verlaufe der Replik gibt der Rekurrent zu, daß das am
16. Juli 1908 von ihm dem Steuervorstand der Stadt Zürich
vorgelegte Inventar der zürcherischen Nachlaßaktiven insofern nicht
vollständig war, als es das bei Escher Rahn in Zürich vor
handene Kontokorrentguthaben von 25,500 Fr., sowie das Wert
schriftendepot im ungefähren Werte von 500,000 Fr. nicht ent
hielt. Er sucht dies damit zu erklären, daß das Verhalten der
Finanzdirektion ihm gegenüber (u. a. die Arrestlegung auf die
Liegenschaft in Zürich trotz seiner Kautionsofferte) ihn zu diesem
Vorgehen veranlaßt habe, und daß er den Erblasser im Nachlaß
inventar nicht habe desavouieren wollen.
Am Schlusse enthält die Replik noch die Bemerkung, daß der
Rekurrent mit seinen Rekursanträgen nicht nur die Kapitalsummen
der angefochtenen Steuerforderungen bestreite, sondern selbstver
ständlich, als das minus in majore , eventuell auch die Verzugs
zinsforderung à 5% seit 15. Oktober 1908, welche zwar nicht
im Dispositiv der Verfügung vom 15. Oktober 1908 und des
Beschlusses vom 2. September 1909 stehe, wohl aber in die Er
wägung 11 des letztern hineingefügt worden sei. Er beantrage
daher ganz eventuell, auch die Verzugszinsforderung zu streichen
und zwar sowohl bezüglich der Nachsteuern, als auch hinsichtlich
der Erbschaftssteuer.
Im übrigen enthält die Replik nichts neues; ebensowenig die
vom Regierungsrat eingereichte Duplik.
K. Aus den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen des
Kantons Zürich sind folgende Bestimmungen zu zitieren:
a) aus dem Gesetz betreffend die Vermögens , Ein
kommens und Aktivbürgersteuer vom 24. April 1870:
2: Der Vermögenssteuer ist unterworfen:
b) das im Kanton befindliche Grundeigentum und mit solchem
verbundene Besitztum, welches einer auswärts wohnenden Person
angehört.
3: Von der Vermögenssteuer sind ausgenommen:
b) das außer dem Kanton befindliche, aus Grundeigentum be
stehende oder mit solchem verbundene Besitztum eines Kantons
einwohners, wenn für dasselbe da, wo es liegt, eine Vermögens
oder Einkommenssteuer zu entrichten ist.
10: Streitigkeiten über die Frage, ob ein Vermögens oder
Einkommensteil steuerpflichtig sei, werden von der Finanzdirektion
unter Vorbehalt des Rekurses an den Regierungsrat entschieden.
26 Abs. 1: Für die amtliche Inventarisierung wird eine
Schätzungskommission bestellt aus:
Einem Abgeordneten des Gemeinderates, einem Abgeordneten
des Bezirksrates, welcher der betreffenden Gemeinde nicht ange
hören darf, und einem von dem Pflichtigen gewählten Mit
gliede.
27: Die amtliche Inventarisierung tritt ein:
a) wenn ein Steuerpflichtiger sie selber verlangt;
b) gemäß 9 des Gesetzes betreffend die Erbschaftssteuer.
28: Die erste Inventarisierung geschieht durch den Pflich
tigen. Das Inventar wird hierauf von der Schätzungskom
mission geprüft und mit den wesentlichen Vermögensgegenständen,
jedenfalls mit den vorhandenen Zins und Handlungsbüchern,
verglichen. Wo durch die Waisenbehörden inventarisiert wird,
soll das diesfällige Inventar auch für die Steuerbehörden maß
gebend sein.
29: Kann über den dem Vermögen oder Einkommen beizu
legenden Wert keine freie Verständigung erzielt werden, so steht
sowohl dem Pflichtigen als jedem der beiden von den Behörden
gewählten Mitglieder der Schätzungskommission das Recht der
Berufung auf eine Expertenkommission zu.
30: Diese, aus drei Mitgliedern bestehend, wird vom Be
zirksgerichte gewählt und entscheidet, nachdem sie vorher die Betei
ligten gehört, endgültig über den dem fraglichen Vermögen oder
Einkommen zuzuschreibenden Umfang und Wert, sowie über die
Auferlegung der Kosten der Schätzung.
38: Ergibt sich, daß ein Pflichtiger sein Vermögen unvoll
ständig versteuert hat, so ist eine Steuernachzahlung zu beziehen.
Dieselbe beträgt das Fünffache der in den letzten zwei Jahren
dem Staate zu wenig bezahlten Beträge.
39: Absichtliche Verheimlichung von Vermögensteilen, um
sie der amtlichen Inventarisierung zu entziehen, zieht als Strafe
die Zahlung des Zehnfachen der Steuer, welche für das betreffende
Jahr umgangen wurde, nach sich.
Über die Frage, ob demjenigen, bei welchem inventarisiert wurde,
absichtliche Verheimlichung zur Last falle, kann von demselben ge
richtlicher Entscheid verlangt werden. In diesem Falle hat die
Finanzdirektion als Klägerin aufzutreten und entscheidet das Be
zirksgericht in erster Instanz.
b) aus dem Gesetz betreffend die Erbschaftssteuer,
vom 20. Februar 1870:
1: Von allen im Kanton fällig werdenden Erbschaften und
Vermächtnissen, mit Ausnahme der in 2 bezeichneten Fälle,
wird eine Steuer bezogen.
2: Von dieser Steuer sind ausgenommen:
a) die Erbschaften in gerade absteigender Linie, im ersten Grade
aufsteigender Linie (Eltern) und unter Ehegatten.
9: Die Berechnung der Erbschaftssteuer gründet sich auf die
amtliche Inventarisierung ( 26 30 des Gesetzes betreffend die
Vermögens , Einkommens und Aktivbürgersteuer). Sie wird von
der Finanzdirektion vorgenommen, zu welchem Ende die Schätzungs
kommissionen ( 26 des zit. Gesetzes) von dem Ergebnis der amt
lichen Inventarisierung derselben ungesäumt Kenntnis zu geben
haben.
Dem Steuerpflichtigen steht es frei, über die Richtigkeit der an
ihn gestellten Steuerforderung schließlich den Entscheid der Gerichte
anzurufen.
10: Die Erbschaftssteuer wird vom Gemeinderat bezogen
und an die Staatskasse abgeliefert gegen eine Provision von 1%
des abgelieferten Betrages.
11: Eine Verheimlichung einer nach vorstehenden Bestim
mungen steuerpflichtigen Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung,
oder andere Umgehungen des Gesetzes, z. B. durch fingierte
Rechtsgeschäfte, haben die dreifache Nachforderung der umgangenen
Leistung zur Folge.
c) aus dem Gesetz betreffend das Gemeindewesen, vom
27. Juni 1875:
145 Abs. 1 Satz 1: Zur Erhebung von Gemeindesteuern
ist das Staatssteuerregister maßgebend, das in dem unmittelbar
vorhergehenden Jahre erstellt wurde.
d) aus dem Gesetz betr. die Organisation des Re
gierungsrates, vom 26. Februar 1899:
27: Der Direktion der Finanzen steht die Erledigung in
folgenden Geschäften zu: ...... 2. Erstinstanzliche Entschei
dungen in Steuerstreitigkeiten und andern Steuersachen.
e) aus dem Gesetz betr. die Organisation der evan
gelischen Landeskirche des Kantons Zürich, vom 26. Ok
tober 1902:
7 Abs. 1: Als Mitglied der Landeskirche wird jeder evan
gelische Einwohner des Kantons betrachtet, der nicht ausdrücklich
seinen Austritt genommen oder seine Nichtzugehörigkeit erklärt hat.
18: In Beziehung auf Steuerleistungen für die Bedürfnisse
der Landeskirche und die ökonomische Gemeindeverwaltung sind die
Vorschriften des Gemeindegesetzes, insbesondere 137 a e, maß
gebend.
19 Abs. 1: Außer der evangelischen Landeskirche stehende
Personen können nicht in Mitleidenschaft gezogen werden für
Steuern, welche die Kirchgemeinden als kirchliche Korporationen
zur Deckung ihrer Ausgaben erheben.
f) aus dem Gesetz über die Streitigkeiten im Ver
waltungsfache, vom 23. Juni 1831:
1: Alle Streitigkeiten über Existenz und Umfang von er
worbenen Rechten, mögen dieselben die rechtliche Persönlichkeit
(status), oder Familien oder Vermögensrechte betreffen, fallen
unter die Beurteilung der Zivilgerichte.
2: Dagegen gehören in den Kreis der Verwaltungsbehörden
folgende Anstände:
c) Über Ausschreibung und Verteilung von Steuern, Abgaben,
Anlagen, Frohndiensten, Requisitions und Einquartierungslasten,
sei es an den Staat oder an Gemeinden. Die Leistungspflicht des
einzelnen dagegen im Fall der Aufstellung von Weigerungs
gründen, die sich nicht unmittelbar auf die Ausschreibung oder
Verteilung beziehen, ist Rechtssache.
g) aus der vom Regierungsrat am 22. Juni 1897
genehmigten Anleitung betr. das bei der Steuertaxa
ion zu beobachtende Verfahren , speziell aus Art. 15 dieser
Anleitung:
Unter dem mit Grundeigentum verbundenen Besitztum
sind für landwirtschaftliche Gewerbe die denselben entsprungenen
Vorräte an Vieh und Bodenprodukten, für industrielle Gewerbe
die Maschinen, Fabrikutensilien, zum Verarbeiten bereit liegende
oder in Arbeit begriffene Rohstoffe zu verstehen.
h) aus der vom Regierungsrat am 26. April 1900
genehmigten Anleitung betr. dasselbe Verfahren:
Ziff. 2: Das außer dem Kanton Zürich befindliche, aus
Grundeigentum bestehende oder mit solchem verbundene Besitztum
eines Kantonseinwohners ( 3 b des Gesetzes) ist insoweit steuer
frei, als die bundesrechtliche Praxis in Fragen der Doppelbe
steuerung die Besteuerung im herwärtigen Kanton verbietet.
Die Besteuerung auswärts wohnender Personen für im Kan
ton Zürich befindliches Grundeigentum und mit solchem verbun
denes Besitztum ( 2b des Steuer Ges.) ist auf alle Objekte aus
zudehnen, deren Besteuerung nach bundesrechtlicher Praxis hierorts
zulässig ist.
i) (Hiemit wörtlich übereinstimmend: Ziffer 2 der am 7. Mai
1903 genehmigten Anleitung).
k) aus der am 5. Juni 1906 genehmigten Anlei
tung:
Ziff. 2: Das außer dem Kanton Zürich befindliche, aus
Grundeigentum bestehende oder mit solchem verbundene Besitztum
eines Kantonseinwohners ( 3b des Gesetzes) ist insoweit steuer
frei, als die bundesrechtliche Praxis in Fragen der Doppelbe
steuerung die Besteuerung im herwärtigen Kanton verbietet.
Demgemäß sind von dem im Ausland betriebenen Geschäfte
eines Kantonseinwohners bloß die Liegenschaften samt gesetzlicher
Zubehörde und nur, sofern nachgewiesen wird, daß sie im Aus
lande der direkten Besteuerung unterliegen, hierorts steuerfrei; die
in andern Kantonen der Schweiz befindlichen Geschäftsbetriebe
von Einwohnern des Kantons Zürich bleiben dagegen im vollen
Umfange hier unbesteuert.
Ziff. 3: Die Besteuerung auswärts wohnender Personen für
im Kanton Zürich befindliches Grundeigentum und mit solchem
verbundenes Besitztum ( 2b des Steuer Ges.) ist auf alle Objekte
auszudehnen, deren Besteuerung nach bundesrechtlicher Praxis
hierorts zulässig ist.
Hiesige Geschäftsbetriebe von Auswärtswohnenden sind im
vollen Umfange zu besteuern, also außer den Liegenschaften samt
Zubehörde auch die Betriebsfonds, Rohstoffe und fertigen Pro
dukte, Geschäftsguthaben u. s.
Ziff. 54 Abs. 3: Sofern nicht schon infolge Berufung auf
Inventarisierung durch die Schätzungskommission ein Inventar
vorliegt, gleichwohl aber ein solches behufs richtiger Feststellung
des Vermögens oder Einkommens erforderlich erscheint, hat die
Expertenkommission dem Pflichtigen die Anfertigung eines voll
ständigen Inventars aufzugeben.
- (Mit Ziff. 2 und 3 der Anleitung vom Jahre 1906 im
wesentlichen übereinstimmend: Ziffer 2 und 3 der am 27. Mai
1909 genehmigten Anleitung).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
In Bezug auf die behauptete Verletzung der Art. 4, 46,
49 und 58 BV ist die Kompetenz des Bundesgerichts zur An
handnahme des Rekurses zweifellos; ebenso auch insoweit, als
der Rekurrent sich auf Art. 4 Abs. 3 (in der deutschen Über
setzung Abs. 2) des schweizerisch russischen Niederlassungs und
Handelsvertrages vom 26./14. Dezember 1872 (eidgenössische
Gesetzessammlung AS 11 S. 376 ff.) beruft. Die zitierte Ver
tragsbestimmung, welche die Gleichbehandlung der Angehörigen
beider Staaten in Steuerfragen garantiert, wird vom Rekurrenten
lediglich zu dem Zwecke angerufen, um darzutun, daß er, gleich
einem Schweizer, die erwähnten Bestimmungen der schweizerischen
Bundesverfassung für sich in Anspruch nehmen kann. Diese Gleich
berechtigung ist indessen als solche nicht bestritten; sondern streitig
ist, ob eine Verletzung der angeführten Verfassungsbestim
mungen vorliege. In letzterer Beziehung steht aber die Kompe
tenz des Bundesgerichts außer Frage.
Was die angebliche Verletzung des Art. 4 Abs. 4 (in der
deutschen Übersetzung Abs. 3) des Staatsvertrages betrifft, so
braucht hier nicht entschieden zu werden, ob zur Behandlung dieses
Beschwerdepunktes das Bundesgericht, oder aber der Bundesrat
kompetent gewesen wäre. Denn der Rekurrent hat diesen Rekurs
grund erst in der Replik, nach Ablauf der 60tägigen Rekursfrist,
geltend gemacht. Aus Art. 178 Ziff. 3 OG ergibt sich aber
(vergl. auch BGE 11 S. 27
f. Erw. 1, 16 S. 286 Erw. 1,
28 I S. 345 Erw. 1, 35 I S. 759 f. Erw. 3 i. f.), daß zur
Substantiierung des staatsrechtlichen Rekurses nicht nur wie
zur Substantiierung einer zivilprozessualen Klage die Stellung
eines Antrages und die Darlegung der zur Begründung dieses
Antrages bestimmten Tatsachen gehört, sondern daß auch die
Begründung als solche dem Rekurrenten obliegt. Ist es nun
auch nicht erforderlich, daß geradezu alle juristischen Erwägungen,
die zur Gutheißung des Rekurses führen könnten, vom Rekur
renten vorgebracht werden, so gehört doch zur Erhebung eines
staatsrechtlichen Rekurses, als integrierender Bestandteil desselben,
die Bezeichnung desjenigen verfassungsmäßigen Rechtes bezw. der
jenigen Bestimmung einer Verfassung oder eines Staatsvertrages,
wegen deren Verletzung die Beschwerde ergriffen wird. Es muß
also diese Bezeichnung auch innert der Rekursfrist stattfinden,
sodaß auf jenen erst nachträglich geltend gemachten Beschwerde
grund nicht eingetreten werden kann.
Die Gestattung von Replik und Duplik, die nach Art. 184
OG nur ausnahmsweise stattfinden soll, vermag hieran nichts zu
ändern. Der ausschließliche Zweck der Replik ist die Verteidigung
gegen die Anbringen der Rekursantwort, nicht aber die Geltend
machung neuer Angriffsmittel. Der Umstand, daß ein weiterer
Schriftenwechsel angeordnet wird, soll den Rekurrenten, was die
Beachtung der Frist des Art. 178 Ziff. 3 anbelangt, nicht besser
stellen.
Wenn im vorliegenden Falle der Rekurrent zu seiner Entschul
digung geltend macht, er habe das novum , daß der in der
eidgenössischen Gesetzessammlung in deutscher Sprache abgedruckte
Staatsvertrag bloß eine Übersetzung des allein gültigen franzö
sischen Textes, und zwar eine in Bezug auf Art. 4 Abs. 4 un
richtige Übersetzung sei, erst nach Ablauf der Rekursfrist ent
deckt", so ist demgegenüber daran zu erinnern, daß Art. 178
OG, auch für den Fall der nachträglichen Entdeckung von Noven,
von der Verpflichtung zur Einreichung einer die Begründung
der Anträge enthaltenden Rekursschrift innert 60 Tagen keine
Ausnahme statuiert. Abgesehen davon wäre zu bemerken, daß die
Unrichtigkeit einer Übersetzung keine Tatsache im prozessualen
Sinne darstellt und also auch keine neue Tatsache im Sinne
allfälliger Bestimmungen über die Restitution gegen den Ablauf
einer Frist bilden kann. Endlich fällt in Betracht, daß der mehr
erwähnte Staatsvertrag in der eidgenössischen Gesetzessammlung
nicht, wie der Rekurrent sich ausdrückt, in deutscher Sprache ,
sondern (und zwar nicht etwa in der französischen, sondern im
Gegenteil in der deutschen Ausgabe) in deutscher und französi
scher Sprache abgedruckt ist. Nicht nur hatte also der Rekurrent,
wenn er sich auf eine Bestimmung dieses Staatsvertrages berufen
wollte, mit Rücksicht darauf, daß ja im diplomatischen Ver
kehr in der Regel die französische Sprache verwendet wird
allen Anlaß, die beiden Texte mit einander zu vergleichen, sondern
es wurde ihm dieser Vergleich noch durch die jedermann zugäng
liche amtliche Gesetzessammlung wesentlich erleichtert.
Im übrigen könnte allerdings die Ansicht vertreten werden, es
liege außer einer Beschwerde des W. E. Brandt auch noch eine
solche der russischen Regierung vor, die an keine Rekursfrist
gebunden sei, oder es erhalte doch durch die Intervention der
russischen Gefandtschaft die Beschwerde des Rekurrenten bis
einem gewissen Grade einen völkerrechtlichen Charakter, der die
Anwendung der in Art. 178 Ziff. 3 OG vorgesehenen Rekurs
frist ausschließe. Allein, wie auch die von der russischen Gesandt
schaft beim Bundesrat eingelegten Noten aufgefaßt werden mögen,
jedenfalls hat das Bundesgericht gemäß Art. 175 ff. OG als
Staatsgerichtshof nicht über Beschwerden fremder Staaten wegen
Verletzung der von der Schweiz mit ihnen abgeschlossenen Verträge
zu entscheiden, sondern, soweit es sich um Staatsverträge handelt,
ausschließlich über Beschwerden von Bürgern (oder Korpora
tionen ) wegen Verletzung der durch diese Staatsverträge garan
tierten Individualrechte. Würde also auch angenommen, es
liege hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Art. 4 Abs. 4
des schweizerisch russischen Niederlassungsvertrages eine Beschwerde
der russischen Regierung vor, so wäre es doch jedenfalls nicht
das Bundesgericht, das diese Beschwerde zu behandeln hätte.
Insoweit somit die Frage der Verspätung zweifelhaft sein könnte
d. h. hinsichtlich der Intervention der russischen Gesandtschaft, ist
auf alle Fälle die Kompetenz des Bundesgerichtes zu verneinen;
insoweit aber über die Kompetenzfrage verschiedene Ansichten denk
bar wären, d. h. hinsichtlich der von W. E. Brandt selber erho
benen Beschwerde, ist der Rekurs, wie ausgeführt, in Bezug auf
die behauptete Verletzung des Staatsvertrages offensichtlich ver
spätet, sodaß also das Bundesgericht auf diesen Punkt unter
keinen Umständen eintreten kann.
AS 36 1 1910
Übrigens erwächst dem Rekurrenten aus der Nichtbehandlung
dieses Teils seines Rekurses im gegenwärtigen Verfahren insofern
kein Rechtsnachteil, als gemäß 9 Abs. 2 des zürch. Erbschafts
steuergesetzes (oben sub K b) die Frage der Zulässigkeit der strei
tigen Erbschaftssteuer noch der richterlichen Überprüfung unterliegt
und der Rekurrent den Entscheid der Gerichte denn auch bereits
angerufen hat.
Außerdem wird, infolge der aus zwei andern Gründen gebo
tenen Aufhebung des angefochtenen Entscheides (vergl. unten
Erw. 14) zunächst der Regierungsrat selber sich mit der erwähnten
Bestimmung des Staatsvertrages zu befassen haben, worauf dem
Rekurrenten eventuell immer noch, sei es gegen den neuen Entscheid
des Regierungsrates, sei es gegen den Entscheid der Gerichte, die
Anrufung der zuständigen Bundesbehörde möglich sein wird.
Verspätet ist der Rekurs sodann auch hinsichtlich der Anfechtung
der Verzugszinsen, die dem Rekurrenten in Erwägung 11 des
regierungsrätlichen Entscheides auferlegt worden sind. Auch dieser
Punkt ist erst in der Replik, also nach Ablauf der 60tägigen Re
kursfrist, gerügt worden, und es kann daher auf denselben eben
falls nicht eingetreten werden. Denn wenn der Rekurrent bemerkt,
in der Anfechtung des Kapitalbetrages der geforderten Steuern
sei selbstverständlich, als das minus in majore, eventuell auch die
Anfechtung der Verzugszinsen inbegriffen, so ist demgegenüber auf
das bereits zu Art. 4 Abs. 4 des Staatsvertrages Gesagte zu
verweisen, wonach innert der Beschwerdefrist nicht nur der Rekurs
antrag zu stellen, sondern auch die einzelnen Rekursgründe geltend
zu machen sind.
Nicht einzutreten ist endlich auf die Beschwerde betreffend die
Strafsteuer im Betrage von 367,510 Fr., welche dem Rekur
renten vom Regierungsrate auferlegt wurde, weil er sich einer
Vermögensverheimlichung in der Höhe des russischen Inventars
rund 14,8 Millionen) schuldig gemacht habe, da der betreffende
Teil des Nachlasses von den Behörden ohne Zutun des Rekur
renten entdeckt worden sei. Eines Eintretens auf diesen Punkt
bedarf es hier deshalb nicht, weil der Pflichtige nach 39 Abs. 2
des zürcherischen Steuergesetzes über die Begründetheit der Straf
steuerforderung noch den Entscheid des Richters anrufen kann
Wenn auch beim Rekurrenten nicht, wie die zitierte Gesetzesbe
stimmung vorsieht, inventarsiiert wurde , und er daher, nach der
Auffassung des Regierungsrates, nicht bei der Inventarisa
tion eine Vermögensverheimlichung begangen hat, sondern dadurch
daß er sich überhaupt der Inventarisationspflicht entzog,
unterliegt es doch keinem Zweifel, daß er in gleicher Weise zur
Anrufung des Richters berechtigt ist, wie ein Steuerpflichtiger,
bei dem ein Inventar aufgenommen wurde. Die Meinung des
Gesetzes ist offenbar die, daß über die Frage, ob der Pflichtige
sich einer Vermögensverheimlichung im Sinne des 39 schuldig
gemacht habe, nicht einseitig die Verwaltungsbehörde, sondern die
Gerichte entscheiden sollen. Der Rekurrent hat denn auch (vergl.
oben Fakt. E) bereits den Entscheid des Richters angerufen, und
es ist von keiner Seite behauptet worden, daß die Gerichte in
diesem Punkte nicht kompetent seien.
Im übrigen ist auf den Rekurs einzutreten, immerhin in dem
Sinne, daß gegebenenfalls nur eine Aufhebung des ange
fochtenen Entscheides und also keine Gutheißung aller ein
zelnen Rechtsbegehren und Anträge in Betracht kommen kann,
da letztere, soweit sie überhaupt Anträge und nicht bloß Beschwerde
gründe enthalten, mit der kassatorischen Funktion des staatsrecht
lichen Rekurses im Widerspruch stehen.
2. Die dem Rekurrenten gegenüber geltend gemachten Steuer
forderungen zerfallen in zwei große Gruppen, deren Auseinander
haltung im Interesse der Klarheit liegt. Einerseits nämlich
handelt es sich um Erbschaftssteuern, welche als solche dem
Rekurrenten erstmals auferlegt wurden, anderseits um Nach
steuern, welche ein Vielfaches derjenigen Steuerbeträge darstellen,
die der Erblasser des Rekurrenten zu wenig bezahlt haben soll
Diese, schon begrifflich verschiedenen Steuerarten, die zudem im
Kanton Zürich durch verschiedene Gesetze geregelt sind, unter
scheiden sich sodann auch hinsichtlich der Steuerberechtigung,
die bei der Erbschaftssteuer nur dem Staate, bei der Nachsteuer
aber auch der Einwohnergemeinde und der Kirchgemeinde zusteht.
Ein weiterer, praktisch wichtiger Unterschied besteht darin, daß ge
mäß 9 des zürcherischen Erbschaftssteuergesetzes der endgültige
Entscheid über die Richtigkeit der geforderten Erbschaftssteuer
den Gerichten vorbehalten ist, während bei der Nachsteuer ein
gerichtlicher Entscheid nur (nach 39 Abs. 2) bezüglich der Frage
verlangt werden kann, ob eine absichtliche Verheimlichung von
Steuerobjekten vorliege, und daher, statt einer 5fachen Nachsteuer
eine 10fache Strafsteuer erhoben werden dürfe. Endlich ist zu
beachten, daß gemäß 27 des Staatssteuergesetzes die amtliche
Inventarisation nur behufs Erhebung der Erbschaftssteuer,
nicht auch allfälliger Nachsteuern, stattfindet.
Der Rekurrent vertritt nun vor allem den Standpunkt, daß
die Finanzdirektion und der Regierungsrat überhaupt nicht kom
petent seien, den Umfang der Inventarisationspflicht zu bestimmen
und den Pflichtigen zur Einreichung eines dementsprechend anzu
legenden Inventars aufzufordern, indem der Entscheid hierüber
vielmehr zunächst der gemäß 28 des Staatssteuergesetzes zu
wählenden Schätzungskommission und sodann der in 29
und 30 vorgesehenen Expertenkommission zustehe; der Re
gierungsrat habe sich daher in dieser Beziehung sowohl eines Ein
griffs in die Kompetenzen jener beiden Kommissionen und dadurch
einer Verletzung des Art. 58 BV, als auch einer willkürlichen
Außerachtlassung klarer Gesetzesbestimmungen und dadurch eines
Verstoßes gegen Art. 4 BV schuldig gemacht.
Was zunächst die behauptete Verletzung des 58 BV betrifft,
so ist gegenüber dem Standpunkt des Rekurrenten auf das Urteil
des Bundesgerichts vom 19. Oktober 1904 in Sachen Streuli
Hüni gegen Zürich (AS 30 I S. 620 E. 1) zu verweisen, wo
selbst bereits dargetan wurde, daß die Schätzungskommission ,
um die es sich hier handelt, keine richterliche, sondern eine ad
ministrative Behörde ist, und daß somit eine unrichtige Abgren
zung zwischen den Kompetenzen dieser Schätzungskommission und
denjenigen des Regierungsrates jedenfalls nicht unter dem Gesichts
punkt eines Eingriffes der Exekutive in das Gebiet der richterlichen
Gewalt, bezw. eines Entzuges des verfassungsmäßigen Richters,
angefochten werden kann. Damals handelte es sich freilich nur
um die in 28 des Staatssteuergesetzes vorgesehene Schätzungs
kommission , während von der Expertenkommission des 29
nicht die Rede war. Allein es ist klar, daß diese beiden Kommis
sionen, deren eine der anderen, wie ein zweitinstanzliches Gericht
einem erstinstanzlichen, übergeordnet ist, Glieder einer und der
selben Staatsgewalt sind, und daß daher, falls die eine derselben,
die Schätzungskommission , eine administrative Behörde ist, die
andere, die Expertenkommission , es ebenfalls sein muß. Hieran
wird auch dadurch nichts geändert, daß das Gesetz, um eine mög
lichst unparteiische Zusammensetzung der Expertenkommission zu
garantieren, ihre Ernennung einem Gerichte (dem Bezirksgericht
überträgt; ebensowenig dadurch, daß 9 die endgültige Festsetzung
der Erbschaftssteuer dem Entscheid der Gerichte vorbehält. Der
letztere Umstand deutet im Gegenteil darauf hin, daß das ganze
dem gerichtlichen Entscheid vorangehende Verfahren, also auch das
jenige vor der Expertenkommission, vom Gesetze als ein rein ad
ministratives betrachtet wird. Wäre dies nicht der Fall, so müßte
ja angenommen werden, es finde im Kanton Zürich bei der Fest
setzung der Erbschaftssteuer zuerst ein administratives Ver
fahren (vor der Schätzungskommission), dann ein gerichtliches
(vor der Expertenkommission), dann wieder ein administratives
(vor der Finanzdirektion und eventuell dem Regierungsrate) und
endlich abermals ein gerichtliches Verfahren (vor den eigent
lichen Gerichten) statt, eine Annahme, die gewiß keiner Wider
legung bedarf.
Aber auch eine willkürliche Außerachtlassung klarer Gesetzes
bestimmungen kann darin nicht gefunden werden, daß die Finanz
direktion und der Regierungsrat die Frage nach dem Umfang der
Inventarisationspflicht von sich aus entschieden haben, statt sie,
wie es der Auffassung des Rekurrenten entsprochen hätte, dem Ent
scheide jener beiden Kommissionen zu überlassen. Der Umfang der
Inventarisationspflicht hängt, wenn auch nicht in allen Bezie
hungen, so doch immerhin insofern vom Umfange der Erbschafts
steuerpflicht ab, als eine beschränkte Inventarisationspflicht nur
mit Rücksicht auf eine beschränkte Erbschaftssteuerpflicht geltend
gemacht werden kann, wie denn auch der Rekurrent seinen Stand
punkt, daß er einzig in Bezug auf die zürcherischen Nachlaßobjekte
inventarisationspflichtig sei, damit begründet hat, daß er nur für
diese der zürcherischen Erbschaftssteuerpflicht unterliege. Handelt
es sich aber hier um eine mit dem Umfang der Steuerpflicht in
Zusammenhang stehende, und jedenfalls nicht um eine reine Taxa
tionsfrage, so erscheint es gewiß nicht als willkürlich, wenn
unter analoger Anwendung von 10 des Staatssteuergesetzes im
vorliegenden Falle davon ausgegangen wurde, diese Frage sei von
der Finanzdirektion (mit Rekursrecht an den Regierungsrat) und nicht
von den Inventarisationsorganen zu entscheiden. Wenn auch eine
andere Ansicht hierüber sehr wohl möglich war, so konnte doch
immerhin die Auffassung vertreten werden, daß die Schätzungs
kommission und ebenso die Expertenkommission nach ihrer
Stellung und der Natur ihrer Funktionen nicht kompetent seien,
über andere als wirkliche Schätzungsfragen einen Befund abzu
geben. Wurde aber diesen beiden Kommissionen die Befugnis zur
Bestimmung des Umfangs der Inventarisationspflicht abgesprochen,
so war es durchaus gegeben, daß alsdann die Finanzdirek
tion und nach ihr der Regierungsrat, hierüber entschied;
wenigstens kann dies auf keinen Fall als willkürlich bezeichnet
werden
3. Nun haben sich freilich die Finanzdirektion und der Re
gierunsrat nicht darauf beschränkt, durch einen Entscheid festzu
stellen, daß die Inventarisationspflicht des Rekurrenten das ganze
Nachlaßvermögen umfasse, wobei dann der Steuervorstand der
Stadt Zürich gestützt auf diesen Entscheid den Rekurrenten neuer
dings hätte verhalten müssen, ein vollständiges Inventar zu
Handen der Schätzungskommission einzureichen; sondern es haben
jene Behörden den Entscheid über den Umfang der Inventari
sationspflicht in die Form einer Auflage an den Rekurrenten
gekleidet, sich der Inventarisationspflicht innert einer bestimmten
Frist zu unterziehen.
Auch hierin kann indessen eine Willkür nicht gefunden werden.
Von wem die Aufforderung, das Inventar einzureichen, auszu
gehen habe, ist im Gesetze nicht gesagt. Nach der Praxis wird sie
allerdings in der Regel von der Gemeindebehörde erlassen. Es liegt
aber gewiß nahe, daß die Finanzdirektion, wenn sie über den
Umfang der Inventarisationspflicht zu entscheiden hat, dann auch
gerade noch an Stelle der ihr in Steuersachen, namentlich in
Sachen der kantonalen Erbschaftssteuer, untergeordneten Gemeinde
behörde die Aufforderung erläßt; dies umso mehr, als nicht ein
zusehen ist, inwiefern der Steuerpflichtige hiedurch benachteiligt
sein sollte.
Wenn im übrigen der Rekurrent auf Ziff. 54 der am 5. Juni
1906 vom Regierungsrate genehmigten Anleitung betreffend das
bei der Steuertaxation zu beobachtende Verfahren (vgl. oben
Fakt. Kk) hinweist und daraus den Schluß ziehen will, es sei
nur die Expertenkommission zum Erlaß jener Aufforderung
kompetent, so ist demgegenüber zu konstatieren, daß es sich bei der
zitierten Bestimmung um den Ausnahmefall einer Aufforde
rung zur nachträglichen Einreichung des Inventars handelt,
da ja dieses nach 28 StG ordentlicherweise schon der Schätzungs
kommission vorzulegen ist. Aus jener Ziff. 54 der Anleitung
kann somit ein Schluß hinsichtlich der Frage, wer im Normal
falle zu der betreffenden Aufforderung kompetent sei, von vorn
herein nicht gezogen werden.
Ein Akt der Willkür liegt also auch in dieser Beziehung nicht
vor.
Der Rekurrent beschwert sich sodann darüber, daß die
Finanzdirektion und der Regierungsrat mit der Aufforderung zur
Einreichung eines vollständigen Vermögensinventars zugleich auch,
für den Fall der Nichtbefolgung dieser Auflage, eine Fristan
setzung und eine Androhung verbunden haben, und zwar
speziell die Androhung, daß alsdann angenommen würde, das der
Erbschaftssteuer unterliegende Vermögen sei so und so groß, und
es betrage daher die Erbschaftssteuer so und so viel.
Hiezu ist zunächst zu bemerken, daß die Aufforderung zur Ein
reichung eines vollständigen Inventars selbstverständlich, um über
haupt eine praktische Bedeutung zu haben, unter Ansetzung einer
Frist geschehen mußte, wie denn auch zweifellos eine solche Frist
ansetzung in gleicher Weise stattgefunden hätte, wenn gemäß
jenem bereits behandelten Standpunkt des Rekurrenten die Auf
forderung statt von der Finanzdirektion oder dem Regierungs
rate von der Schätzungskommission oder der Experten
kommission ausgegangen wäre.
Aber auch eine Androhung mußte damit verbunden werden,
da ohne eine solche die Auflage ebensowenig praktische Bedeutung
hatte, wie ohne eine Fristansetzung. Es könnte sich daher bloß
fragen, ob eine Androhung anderer Art, als die dem Rekur
renten gegenüber erlassene, genügt bezw. dem Gesetze besser ent
sprochen hätte.
Denkbar wäre an sich in einem solchen Falle außer der
Androhung einer Ordnungsbuße, die jedoch gerade wenn es sich
um sehr hohe Steuerforderungen handelt, ihren Zweck kaum er
füllen würde eine Androhung des Inhalts, daß im Falle der
Nichtbefolgung der Auflage die in 28 des Staatssteuergesetzes
vorgesehene Schätzungskommission behufs Vornahme einer Taxa
tion ohne Inventar, also einer Taxation nach freiem Er
messen, einberufen werde. Allein bei dieser Androhung würde
der Pflichtige u. U. immer noch darauf rechnen können, daß die
Schätzüngs bezw. Expertenkommission mit ihrer Taxation unter
der Wirklichkeit bleiben werde; die Finanzdirektion aber wäre nach
9 des Erbschaftssteuergesetzes verpflichtet, die Berechnung der
Steuer auf Grund dieser zu niedrigen Schätzung vorzunehmen.
Die Gebundenheit der Finanzdirektion an den Entscheid der
Schätzungs und der Expertenkommission liegt ja gewiß in der
Natur der Sache, wenn diese beiden Kommissionen, was in der
Regel der Fall ist, wirklich nur reine Taxationsfragen zu lösen
haben; dagegen würde sie, da gemäß 9 Abs. 2 des Erbschafts
steuergesetzes die Anrufung der Gerichte nur dem Pflichtigen, nicht
auch dem Staate zusteht, zu unannehmbaren Konsequenzen führen,
sobald den Schätzungskommissionen auch andere Aufgaben, als
die Schätzung konkreter, ihrem Umfange nach bekannter Ver
mögensobjekte, zugewiesen würden, wie dies dann der Fall wäre,
wenn bei hartnäckiger Weigerung des Pflichtigen, ein Inventar
einzureichen, jene Schätzungskommissionen es wären, welche den
Betrag des der Steuer unterliegenden Vermögens sestzusetzen
hätten, ohne dabei auf ein Inventar abstellen zu können.
Unter diesen Umständen lag es für die Finanzdirektion und den
Regierungsrat gewiß nahe, mit der wiederholten und bis dahin
fruchtlosen Aufforderung zur Einreichung eines Inventars schließ
lich die Androhung zu verbinden, daß bei fortgesetzter Renitenz
des Rekurrenten ohne weiteres, d. h. unter Ausschaltung der beim
Vorliegen eines Inventars zur Taxation berufenen Organe, an
genommen würde, das der Erbschaftssteuer unterliegende Vermögen
sei so und so groß, und es betrage daher die geschuldete Erb
schaftssteuer so und so viel. Von irgend einer Behörde mußte
schließlich wenn trotz allen Aufforderungen der Rekurrent das
Inventar nicht einreichte der Betrag des steuerpflichtigen Ver
mögens nach freiem Ermessen sestgesetzt werden, da die Reni
tenz des Pflichtigen doch nicht seine Steuerfreiheit zur Folge
haben konnte. Die Frage war daher nur, von welcher Behörde
jene Taxation nach freiem Ermessen auszugehen habe. Nun durften
sich aber die Finanzdirektion und der Regierungsrat hiezu gewiß
von dem bereits Gesagten abgesehen umso eher für kom
petent halten, als ja nach 9 Abs. 1 des Erbschaftssteuergesetzes
die Finanzdirektion es ist, welche die Berechnung der Erbschafts
steuer vornimmt. Wenn sich diese Berechnung auch normalerweise
auf die amtliche Inventarisierung gründen soll, so ließ sich im
vorliegenden Falle doch immerhin ohne Willkür die Ansicht ver
treten, diese amtliche Inventarisierung sei vom Pflichtigen ver
unmöglicht worden, und es sei daher die Finanzdirektion bei der
Taxation des der Steuer unterliegenden Vermögens auf ihr
eigenes Ermessen angewiesen. Konnten aber darnach die Finanz
direktion und der Regierungsrat sich ohne Willkür für kompetent
halten, nach unbenutztem Ablauf der dem Rekurrenten zur Ein
reichung eines vollständigen Inventars gesetzten Frist die Schätzung
des steuerpflichtigen Vermögens selber vorzunehmen, so konnten
sie sich, ebenfalls ohne Willkür, auch für befugt halten, im Vor
aus zu erklären, wie hoch sie mit dieser Schätzung greifen würden,
und wie viel infolgedessen die Steuer betragen würde, falls der
Rekurrent auch einer letzten Aufforderung zur Einreichung des
Inventars nicht nachkommen sollte. Es lag dies sogar insofern
im Interesse des Rekurrenten, als es ihm gestattete, sich von
vornherein über die Konsequenzen seines Verhaltens Rechenschaft
zu geben.
5. Nach den bisherigen Ausführungen ist eine Willkür
darin nicht zu erblicken, daß die Finanzdirektion und der Regie
rungsrat über den Umfang der Inventarisationspflicht des Re
kurrenten entschieden haben, daß sie sodann diesen Entscheid in
die Form einer Auflage an den Rekurrenten gekleidet haben, der
Inventarisationspflicht im festgesetzten Umfange nachzukommen,
daß sie ferner mit dieser Auflage die Androhung verbunden
haben, das der Erbschaftssteuer unterliegende Vermögen werde im
Falle der Nichtbefolgung der Auflage als so und so groß ange
nommen, und daß sie endlich für diesen Fall bereits auch die
Erbschaftssteuer berechnet und dem Rekurrenten bedingt aufer
legt haben. Nach allen diesen Richtungen erscheint die formelle
Beschwerde des Rekurrenten betreffend das Vorgehen der Finanz
direktion und des Regierungsrates vom Standpunkte des Art. 4,
wie übrigens auch des Art. 58 BV aus, als unbegründet.
Der Rekurrent sicht nun aber den Entscheid des Regierungs
rates, soweit er die Erbschaftssteuer betrifft, auch inhaltlich im
einzelnen an, indem er behauptet, daß mit der Auflage und der An
drohung in willkürlicher Weise viel zu weit gegangen worden sei.
Da sich nicht voraussehen läßt, inwieweit der Richter, dem
nach 9 des Erbschaftssteuergesetzes der endgültige Entscheid über
die Richtigkeit der Steuerforderung zusteht, sich für kompetent
halten wird, auch über den Umfang der Inventarisationspflicht
und über die Folgen der Nichteinreichung eines vollständigen In
ventars zu urteilen an die Auffassung des Regierungsrates
über die Abgrenzung der Kompetenz ist er dabei natürlich nicht
gebunden , so muß im gegenwärtigen staatsrechtlichen Verfahren,
selbstverständlich nur unter dem Gesichtspunkt des Art. 4 BV,
auf alle mit der Inventarisationspflicht in einem Zusammenhang
stehenden Fragen eingetreten werden. Dagegen ist über die Be
gründetheit der Erbschafts und Legatsteuer als solcher, sowie über
diejenige der dreifachen Nachforderung gemäß 11 des Erb
schaftssteuergesetzes, hier nicht zu entscheiden, da diese Fragen fest
stehendermaßen noch der Beurteilung durch den Richter unter
stehen, und der Rekurrent denn auch einerseits den Entscheid der
Gerichte bereits angerufen hat, anderseits aber im vorliegenden
staatsrechtlichen Rekurse ausdrücklich erklärt, er verlange zur Zeit
keinen bezüglichen Entscheid des Bundesgerichtes.
6. Wenn der Rekurrent die Auflagen der Finanzdirektion
und des Regierungsrates in den angefochtenen Entscheiden als
willkürlich zu weit gehend ansieht, so hat dies in erster Linie Be
zug darauf, daß ihm aufgegeben wurde, ein den ganzen Nachlaß
umfassendes Inventar, statt nur ein solches über das in Zürich
befindliche Vermögen, einzureichen. Es fragt sich also vor allem,
ob der Entscheid des Regierungsrates in dieser Hinsicht unter dem
Gesichtspunkte der Willkür anfechtbar sei.
Da die Steuerbehörden des Kantons Zürich selber nicht be
haupten, es unterliege der gesamte Nachlaß des E. H. Brandt
der zürcherischen Erbschaftssteuer, sondern immerhin die in Ruß
land befindlichen Liegenschaften nebst den gesetzlichen Zubehörden
von der Steuerpflicht ausnehmen, so ist die zu entscheidende Frage
dahin zu formulieren, ob ohne Willkür angenommen werden
konnte, daß die Inventarisationspflicht weiter reiche, als die Steuer
pflicht, und daß also der Rekurrent verpflichtet sei, in das den
zürcher Behörden einzureichende Inventar auch solche Vermögens
objekte aufzunehmen, die nicht in Zürich besteuert werden können.
Dabei ist vorauszuschicken, daß die dem Rekurrenten gemachten
Auflagen und Androhungen von vornherein nicht etwa deshalb
als willkürlich bezeichnet werden können, weil der Rekurrent zur
Zeit des Erlasses des regierungsrätlichen Entscheides der ihm ob
liegenden Inventarisationspflicht bereits nachgekommen wäre. Das
Inventar über den gesamten Nachlaß hatte der Rekurrent bis
damals noch nicht, übrigens auch bis heute nicht eingereicht. Aller
dings hat er, nachdem die Behörde Kenntnis vom russischen In
ventar erhalten und er dies erfahren hatte, zu wiederholten Malen
beglaubigte Kopien und Übersetzungen desselben produziert. Damit
beabsichtigte er jedoch nicht, der an ihn ergangenen Aufforderung
zur Einreichung eines Inventars über die gesamte Hinterlassen
schaft des E. H. Brandt nachzukommen, sondern sein Zweck war
nur, die für ihn nachteiligen Wirkungen der ohne sein Zutun
erfolgten Entdeckung des russischen Inventars abzuschwächen.
Ihrerseits aber brauchten sich die zürcher Behörden mit der Ein
reichung jener beglaubigten Kopien und Übersetzungen sowohl des
halb nicht zu begnügen, weil sie keine Gewähr dafür hatten, daß
das russische Inventar nach den im Kanton Zürich maßgebenden
Grundsätzen angefertigt worden sei, als auch namentlich deshalb,
weil der Rekurrent in seinem Begleitschreiben vom 21. Mai 1909
bloß die Erklärung abgegeben hatte, dieses Inventar beziehe sich
auf den ganzen buchmäßigen, in Rußland befindlichen Nachlaß
des E. H. Brandt , also nicht etwa die Erklärung, die darin
aufgeführten Vermögensobjekte repräsentierten in Verbindung mit
den zürcher Aktiven überhaupt den gesamten Nachlaß des
E. H. Brandt, d. h. es habe der Genannte auch nicht an
dritten Orten (außerhalb Rußlands und der Schweiz) Vermögen
hinterlassen.
Der Rekurrent ist somit der Aufforderung zur Einreichung
eines Inventars über den gesamten Nachlaß in der Tat bis zur
Stunde nicht nachgekommen und zwar ganz abgesehen davon,
daß gemäß einer in der Replik enthaltenen Anerkennung das am
16. Juli 1908 von ihm eingereichte partielle Inventar nicht ein
mal alle zürcher Nachlaßaktiven umfaßte.
Fragt es sich nun, ob Brandt ohne Willkür zur Einreichung
eines Inventars über den gesamten Nachlaß angehalten werden
konnte, trotzdem nach seiner Auffassung nur ein verhältnismäßig
kleiner Teil dieses Nachlasses in Zürich erbschaftssteuerpflichtig
war, so ist davon auszugehen, daß nach dem zürcherischen Steuer
gesetze, sofern überhaupt erbschaftssteuerpflichtige Erben vorhanden
sind, was freilich (vergl. Urteil des Bundesgerichts vom 10. No
vember 1910 i. S. Ferrari gegen Zürich, Erw. 4 ) in allererster
Linie festgestellt werden muß, zunächst die amtliche Inventari
sierung stattzufinden hat, und erst auf ihrer Grundlage dann
über den Umfang der Steuerpflicht zu entscheiden ist. 9 des Erb
schaftssteuergesetzes bestimmt ausdrücklich, daß die Berechnung der
Erbschaftssteuer sich auf die amtliche Inventarisierung gründet ;
unter Berechnung ist aber hier nicht bloß die ziffermäßige Aus
rechnung zu verstehen, sondern auch die Lösung streitiger Steuer
rechtsfragen. Die Inventarisierung hat also dem Entscheide der
Finanzdirektion und a fortiori demjenigen der Gerichte, die nach
9 Abs. 2 schließlich über die Richtigkeit der Steuerforderung
urteilen, vorauszugehen. Muß aber darnach die Inventarisie
rung zu einer Zeit erfolgen, da noch nicht definitiv über den
Umfang der Steuerpflicht entschieden ist, so liegt es gewiß nahe,
daraus den Schluß zu ziehen, daß der Umfang der Inventarisa
tionspflicht nicht von demjenigen der Steuerpflicht abhängig sein
kann. Schon aus diesem Grunde erscheint es daher nicht als will
kürlich, wenn vom Rekurrenten die Einreichung eines Inventars
über den ganzen Nachlaß verlangt wurde, trotzdem noch nicht
feststand, wie weit die Steuerpflicht reiche,
Sodann setzt aber der Entscheid über den Umfang der Steuer
Oben S. 492 ff.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
pflicht in der Regel und speziell im vorliegenden Falle auch
sachlich die Existenz eines Inventars über den Nachlaß voraus,
da in Bezug auf zahlreiche Vermögensobjekte die Frage, ob sie der
Erbschaftssteuerpflicht unterliegen, nur bei voller Kenntnis der Be
ziehungen dieser Vermögensstücke zu dem übrigen Vermögen des
Erblassers gelöst werden kann. Diese Kenntnis den Behörden
zu verschaffen, ist aber gerade der Zweck des Inventars. Es kann
keine Rede davon sein, daß in dieser Hinsicht die Behörden einfach
auf die Auffassung des Pflichtigen abzustellen hätten, der einen
Teil des Vermögens angeben und erklären würde, der übrige sei
steuerfrei; sondern sie müssen sich selber ein Urteil über den Um
fang der Steuerpflicht bilden können, und zu diesem Behufe müssen
sie über den gesamten Nachlaß und dessen Zusammensetzung orien
tiert sein. Auch wenn z. B. der Rekurrent nach richtiger Aus
legung des zürcherischen Erbschaftssteuergesetzes für das im russi
schen Geschäft investierte bewegliche Vermögen nicht steuerpflichtig
sein sollte, so würde es sich doch im einzelnen fragen, welcher
Teil des Vermögens nun wirklich im Geschäft investiert sei; und
hinsichtlich einzelner Objekte könnte dies ja auch zweifelhaft sein,
wie z. B. in Bezug auf die Wertpapiere, die sich im Besitze der
Firma E. H. Brandt Cie. befanden. Hier wäre u. a. festzu
stellen, ob diese Titel nur vom Geschäft verwaltet wurden, oder
ob sie eine Art Geschäftseinlage des E. H. Brandt bildeten, indem
sie zur dauernden Kreditbeschaffung bestimmt waren. Ein Ent
scheid hierüber setzt aber offenbar die Kenntnis der einzelnen Titel
und überhaupt aller nähern Umstände voraus. Und selbst wenn
ferner auch Art. 4 Abs. 4 des Staatsvertrages mit Rußland im
Sinne des Rekurrenten ausgelegt werden und darnach der in
Rußland befindliche Teil des Nachlasses von der zürcherischen Erb
schaftssteuer ausgenommen werden sollte, so würde doch zu unter
suchen sein, was nun bei beweglichen Sachen als Ort, wo sie
gelegen sind, im Sinne des Vertrages betrachtet werden müsse,
welche Bedeutung das Domizil des Eigentümers und bei For
derungen der Wohnort des Schuldners und des Gläubigers habe
usw. alles Fragen, deren Lösung wiederum die Kenntnis der
einzelnen Objekte und ihrer Verhältnisse voraussetzt.
Eine Ausnahme könnte höchstens für die auswärtigen Immo
bilien gemacht werden, sofern über ihren Immobiliarcharakter gar
kein Zweifel möglich wäre und eine Verlegung eines Teiles der
Schulden auf sie nicht in Frage kommen könnte. Allein tatsächlich
ist nun gerade der behauptete Immobiliarcharakter des Anteils
des Erblassers am Kapitalkonto der Firma in St. Petersburg
bestritten; damit aber über diesen Punkt entschieden werden könne,
bedarf es selbstverständlich der Kenntnis der nähern Verhältnisse.
Endlich fällt in Betracht, daß aus praktischen Gründen die
amtliche Inventarisierung möglichst bald nach dem Tode stattfinden
muß, und nicht erst längere Zeit nachher, nachdem die Frage der
Steuerpflicht von allen Instanzen erledigt ist, was ja Monate
und sogar Jahre dauern kann, sodaß eine zuverlässige amtliche
Inventarisierung bedeutend erschwert wird. Auch mit Rücksicht
hierauf ist es nicht wohl möglich, die Frage nach dem Umfang
der Inventarisationspflicht vom Entscheide des Richters im Erb
schaftssteuerprozeß abhängen zu lassen.
Aus allen diesen Gründen ist die Beschwerde des Rekurrenten
über die Ausdehnung der Inventarisationspflicht auf den ganzen
Nachlaß abzuweisen, immerhin in dem Sinne, daß damit die Frage
nach dem Umfange der Erbschaftssteuerpflicht in keiner Weise prä
judiziert sein soll.
7. Im weitern fragt es sich, ob die Finanzdirektion und
der Regierungsrat in der Höhe der für den Fall fortgesetzter
Renitenz des Rekurrenten angedrohten Einschätzung des auswär
tigen Mobiliarbesitzes (Finanzdirektion 15,000,000 Fr., Regie
rungsrat 44,160,000 Fr.) in willkürlicher Weise zu weit ge
gangen seien.
Von vornherein ist klar, daß sich einerseits eine solche eventuelle
Vermögensannahme
sofern sie überhaupt zulässig ist (vergl.
darüber Erw. 4 hievor) meist nur auf allgemeine und vage
Anhaltspunkte stützen kann und zu stützen braucht; anderseits,
daß sie sehr weit gehen muß und darf, wenn anders sie eine wirk
same Androhung bilden soll. Es ist selbstverständlich zu vermeiden,
daß sie hinter der Wirklichkeit zurückbleibe, und infolgedessen der
Pflichtige seinen Vorteil im Ungehorsam finde.
Von diesem Gesichtspunkte aus ist nun gewiß nichts dagegen
einzuwenden, daß die Finanzdirektion aus der Höhe der Ein
nahmen des E. H. Brandt während der ganzen Dauer seiner
Niederlassung in Zürich (1878 1908), aus seiner verhältnis
mäßig sparsamen Lebensweise und aus andern, ähnlichen Indizien
auf den mutmaßlichen Umfang seines Vermögens geschlossen hat.
Sodann kann aber ein Akt der Willkür auch darin nicht gefunden
werden, daß der Regierungsrat seinerseits auf die Auskunft eines
Informationsbureaus abgestellt hat. So wenig zuverlässig im all
gemeinen derartige Auskünfte sein mögen, so ist es doch begreif
lich, wenn mangels anderer Anhaltspunkte auch solche Informa
tionsquellen benutzt werden, und es kann sich der Pflichtige darüber
umso weniger beschweren, als er es ja in der Hand hat, durch
Einreichung des von ihm verlangten Inventars die Androhung
unwirksam zu machen und die Taxation des Vermögens nach
seinem wahren Umfange und Werte zu bewirken. Tut er dies
nicht, so liegt gewiß der Schluß nahe, daß mit der Androhung
nicht zu weit gegangen worden sei.
Aus der Natur der Sache folgt ferner auch, daß die Behörden sich
in einem derartigen Falle auf einen partiellen Gegenbeweis gegen
ihre Vermögensberechnung, d. h. auf einen Gegenbeweis gegen
einzelne Faktoren und Momente derselben, nicht einzulassen brau
chen. Dies schon deshalb, weil es sich ja nicht um eine genaue
sondern
Feststellung, eine ordnungsgemäße Vermögensermittlung,
um eine bloße Wahrscheinlichkeitsrechnung handelt, bei der der
einzelne Faktor nicht ein festes Glied einer logischen Kette, sondern
nur eines von verschiedenen Indizien bildet.
Im vorliegenden Falle haben sich deshalb die Finanzdirektion
und der Regierungsrat gewiß ohne Willkür auf den Standpunkt
stellen können, daß es hier nur ein Doppeltes gebe: entweder vor
behaltlose Erfüllung der Inventarisationspflicht, oder aber In
krafttreten der Androhung, daß dagegen eine partielle Ab
schwächung der behördlichen Annahme über den Umfang des Ver
mögens, bei der der Pflichtige bekannt geben würde, was ihm
paßt, und verschweigen könnte, was ihm nicht paßt, unzulässig sei.
Hatte darnach schon der Regierungsrat allen Anlaß, das Ein
treten auf die Gegenbeweise des Rekurrenten gegen die einzelnen
Angaben der Warschauer Auskunftei zu verweigern, so kann
selbstverständlich noch viel weniger davon die Rede sein, daß nun
das Bundesgericht auf diese Gegenbeweise einzutreten hätte, wie
es der Rekurrent durch die Produktion einer ganzen Reihe neuer
Urkunden zu erreichen sucht, oder daß umgekehrt die vom Regie
rungsrat in der Rekursantwort angerufenen Zeugen über die Ver
mögensverhältnisse des E. H. Brandt vor Bundesgericht abzu
hören wären. Es genügt, daß die zürcher Behörden, als sie ihren
Entscheid fällten, auf Grund der Verhältnisse, wie sie damals vor
lagen, ohne Willkür die Vermutung aufstellen konnten, es belaufe
sich das in Rußland befindliche bewegliche Vermögen auf zirka
15 bez. 44,16 Millionen.
Die Annahme der Finanzdirektion es sei außer den zürcheri
schen Nachlaßaktiven noch ein bewegliches Vermögen von 15 Mil
lionen vorhanden, hat übrigens eine gewisse Bestätigung in dem
seither von den Behörden ermittelten russischen Nachlaßinventar
gefunden, das je nach der Schätzung der einzelnen Wertschriften
einen Vermögensbestand von rund 14,2 bezw. 14,8 Millionen
aufweist. Dabei ist es freilich möglich, daß in dem Kapitalkonto
des Erblassers in der Firma E. H. Brandt Cie. (rund 17¼
Millionen Franken) der Anteil an den Liegenschaften inbegriffen
ist, daß also dieser Kapitalkonko zum Teil Immobilienbesitz reprä
sentiert. Allein, ob dies tatsächlich der Fall sei, läßt sich nicht
ermitteln, solange die Zusammensetzung des Gesellschaftskapitals
unbekannt ist; hierüber Aufschluß zu geben, ist aber gerade der
Zweck des Inventarisationsverfahrens. Auch in dieser Hinsicht
brauchen sich die Behörden aus den bereits angeführten Gründen
mit bloß partiellen Gegenbeweisen nicht zu begnügen.
8. Wenn sich der Rekurrent sodann in diesem Zusammen
hange noch speziell darüber beschwert, daß der Regierungsrat die
von der Finanzdirektion erlassene Androhung verschärft hat
(insbesondere durch Ausdehnung der Inventarisationspflicht auf
den Nachlaß der Witwe Ida Brandt und durch die bereits erör
terte Erhöhung der Taxation des russischen Mobiliarvermögens
auf 44,160,000 Fr.), so kann in dieser Tatsache als solcher, d. h.
ganz abgesehen von der materiellen Begründetheit der einzelnen
Verschärfungen, ein Akt der Willkür nicht gefunden werden. Der
Rekurrent beruft sich in dieser Beziehung auf 27 Ziff. 2 des
Gesetzes betreffend die Organisation des Regierungsrates, wonach
die Finanzdirektion erstinstanzlich alle Steuersachen zu entscheiden
hat (oben sub Fakt. K d). Daraus folgt aber keineswegs zwin
gend, daß der Regierungsrat als II. Instanz nicht in der Sache
selbst frei entscheiden könne, und daß er an die Rekursan
träge gebunden sei. Die gegenteilige Auffassung ist daher nicht
willkürlich, umsoweniger, als sie der im allgemeinen freien Stel
lung der Verwaltungsbehörden in Administrativstreitsachen ent
spricht. Auch 9 ErbschStGes. wonach die Berechnung der
Erbschaftssteuer von der Finanzdirektion vorgenommen wird, ist
hier nicht willkürlich verletzt. Diese Bestimmung schließt nicht not
wendig aus, daß der der Finanzdirektion übergeordnete Regie
rungsrat, wenn er sich auf Rekurs hin mit der Sache zu befassen
hat, an Stelle der Finanzdirektion, und regelmäßig (wie z. B.
gerade im vorliegenden Falle; vergl. oben Fakt. C i. k.) unter
ihrer Mitwirkung, eine neue Erbschaftssteuerberechnung vornehmen
kann.
9. Der Rekurrent beschwert sich weiterhin über die Modali
täten der ihm in Bezug auf die Iuventarisationspflicht gemachten
Auflagen, insbesondere über die Aufforderung zur Einreichung
folgender Belege:
- des unter den Teilhabern der Firma E. H. Brandt Cie.
bestehenden Gesellschaftsvertrages;
- der Bücher, Bilanzen, Gewinnkonti und Detailverzeichnisse
der einzelnen Aktiengattungen,
- der Privatbücher des E. H. Brandt und aller anderen, seine
Vermögensverhältnisse beschlagenden Skripturen.
Ein Akt der Willkür kann nur zwar nicht schon darin erblickt
werden, daß die Verpflichtung des Rekurrenten zur Vorlegung
auch solcher Geschäftsbücher ausgesprochen wurde, welche nicht
ihm allein, sondern der Firma E. H. Brandt Cie., an der noch
ein anderer Gesellschafter beteiligt ist, gehören. Das Gesetz ( 28
StG) verlangt vom Inventarisationspflichtigen die Vorlegung der
vorhandenen Zins und Handlungsbücher ; darunter sind aber
offenbar diejenigen Bücher zu verstehen, die geeignet sind, zur
Kontrolle des vom Pflichtigen eingereichten Inventars zu dienen.
Wenn es sich dabei um Geschäftsverhältnisse handelt, liegt es
daher nahe, auch die Vorlegung der Geschäftsbücher zu ver
langen, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob aus diesen Büchern,
AS 36 I 1910
wie dies bei Gesellschaften fast immer der Fall sein wird, zugleich
die Verhältnisse von Drittpersonen ersichtlich sind. Im vorliegenden
Falle ist übrigens von dem Mitteilhaber des Rekurrenten an der
Firma E. H. Brandt Cie., der in dieser Beziehung einzig zur
Beschwerde legitimiert sein würde, gegen die Vorlegung der Ge
schäftsbücher keine Einsprache erhoben worden, und es hat auch
der Rekurrent nicht dargetan, inwiefern dieser in Rußland domi
zilierte, in der Schweiz offenbar nicht steuerpflichtige Mitteilhaber
durch die Kenntnis, die die zürcher Behörden von den Verhält
nissen der Firma erhalten würden, geschädigt werden könnte.
Die Aufforderung zur Einreichung der erwähnten Geschäfts
bücher und sonstigen Skripturen an sich d. h. von der Frage,
wann und von wem diese Aufforderung erlassen werden durfte,
abgesehen erscheint somit staatsrechtlich nicht als anfechtbar.
Dagegen muß es als willkürlich bezeichnet werden, daß dem
Rekurrenten von der Finanzdirektion und vom Regierungsrate
aufgegeben wurde, schon mit der Einreichung des Inven
tars alle jene Belege zu produzieren. Nach 28 des Steuer
gesetzes hat der Pflichtige seiner Inventarisationspflicht in der
Weise nachzukommen, daß er selber ein Inventar über das frag
liche Vermögen anfertigt und es der Gemeindebehörde einreicht,
worauf diese behufs Prüfung desselben die Schätzungskommission
einberuft. Daß aber der Pflichtige schon mit dem Inventar alle
möglichen Belege, die irgendwie in Betracht kommen können, also
auch die Bücher eines im Ausland betriebenen Geschäftes, ein
reichen müsse, dafür ist im Gesetze nicht der mindeste Anhaltspunkt
zu finden. Alles, was in dieser Beziehung vom Rekurrenten ver
langt werden kann, ist, daß er im Verfahren vor der Schätzungs
kommission bezw. vor der Expertenkommission die erforder
lichen Belege zur Verfügung dieser Kommissionen halte, wobei
dann diese, und nicht die Finanzdirektion oder der Regierungsrat,
darüber zu entscheiden haben, welche Belege im einzelnen einge
reicht werden müssen; denn dieser Entscheid steht, wie auch die
Würdigung der produzierten Belege, in engstem Zusammenhang
mit der Schätzung als solcher.
In dieser Beziehung haben also Finanzdirektion und Regierungs
rat in unzulässiger und gesetzwidriger Weise in die Befugnisse der
Inventarisierungsinstanzen eingegriffen; denn daß die Schätzungs
kommission und die Expertenkommission bloße Hülfsorgane der
Finanzdirektion seien, wie der Regierungsrat geltend macht, kann
nicht anerkannt werden. Diese beiden Kommissionen sind vom
Gesetze vorgesehene und geordnete Behörden, die nach der Art
ihrer Bestellung und nach ihrer Zusammensetzung eine Garantie
für möglichst sachgemäße und unparteiische Steuertaxation von
Vermögen und Einkommen bilden sollen, und die nach dem klaren
Sinn des Gesetzes selbständig und endgültig über alle Taxations
fragen zu entscheiden haben.
Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich, daß der Ent
scheid des Regierungsrates, was die Erbschaftssteuer anbelangt,
nur in einem Punkte, nämlich der Auflage betreffend die Edition
der Belege, ein willkürliches Element enthält, in allen andern
Beziehungen aber, soweit überhaupt auf den Rekurs eingetreten
werden konnte, staatsrechtlich nicht anfechtbar ist. Ob dagegen der
angefochtene Entscheid in jenen anderen Beziehungen richtig sei,
d. h. auf einer zutreffenden Auslegung des kantonalen Steuer
rechts beruhe, und auch keine Verletzung des Staatsvertrages mit
Nußland enthalte, ist eine durch das gegenwärtige Urteil in keiner
Weise präjudizierte Frage.
10. In Bezug auf die dem Rekurrenten auferlegten Nach
steuern ist vor allem zu konstatieren, daß der auf 1,179,460 Fr.
berechnete Mehrwert der zürcherischen Liegenschaft gegenüber der
früheren amtlichen Schätzung weder in den 15 Millionen inbe
griffen ist, welche der eventuellen Nachsteuerberechnung der Finanz
direktion zu Grunde liegen, noch auch in den 44,160,000 Fr.,
auf die der Regierungsrat seinerseits abgestellt hat. Es ergibt sich
dies von einer bezüglichen Erklärung des Regierungsrates in
seiner Rekursantwort (oben Fakt. H, am Anfang) abgesehen
sowohl aus dem Entscheide der Finanzdirektion, als auch aus
demjenigen des Regierungsrates; aus ersterem deshalb, weil darin
die erwähnten 15 Millionen neben dem für die Liegenschaft ein
gesetzten Betrag von 2,179,460 Fr. figurieren, die Nachsteuer
forderung aber doch nur von jenen 15 Millionen berechnet wird
wobei die Finanzdirktion ausdrücklich bemerkt: zwar habe der
Verstorbene auch seine zürcherische Liegenschaft ungenügend ver
steuert; es solle aber der der Nachsteuerberechnung zu Grunde zu
legende Mehrbetrag an diesem Orte gleichwohl bloß auf 15 Mil
lionen veranschlagt werden ; aus dem Entscheide des Regie
rungsrates deshalb, weil der darin aufgeführte Betrag von
44,160,000 Fr. als der eventuell anzunehmende Wert des im
Ausland befindlichen, im Kanton Zürich steuerpflichtigen beweg
lichen Vermögens bezeichnet wurde, wie denn auch im regierungs
rätlichen Entscheide von einer ungenügenden Versteuerung
zürcherischen Liegenschaft nirgends die Rede ist, sondern bloß der
Berechnung der Erbschaftssteuer jene höhere Schätzung
Grunde gelegt wird.
Die Beschwerde des Rekurrenten darüber, daß die mehrerwähnte
Liegenschaft bei Ausmittlung der Nachsteuerforderung mit 2,179,460
Franken, gemäß der betreibungsamtlichen Schätzung anläßlich des
Arrestverfahrens, angesetzt worden sei, statt mit der früheren amt
lichen Taxation von 1 Million, entbehrt somit der tatsächlichen
Grundlage.
Was sodann die Beschwerde wegen Verletzung des Art. 49
Abs. 6 BV bezw. 63 KV durch Auferlegung einer Nachsteuer zu
Gunsten der Kirchgemeinde Neumünster betrifft, so erscheint
dieselbe ohne weiteres als unbegründet. Es steht fest, daß Emanuel
Henry Brandt evangelischer Konfession war, daß er niemals seinen
Austritt aus der Landeskirche erklärt und daß er bei Lebzeiten
vorbehaltlos jeweilen die Steuern in der Kirchgemeinde Neumünster
bezahlt hat. Diese Tatsachen schließen die nachträgliche Anrufung
des Art. 49 BV aus, selbst wenn Brandt von Haus aus nicht
evangelisch reformiert, sondern evangelisch lutherisch gewesen
sein sollte. Speziell durch die Bezahlung der Kirchensteuer hat er
ja seine Zugehörigkeit zur Kirchengemeinde Neumünster, wenigstens
nach außen, anerkannt, und er durfte daher (vergl. BGE 311
S. 88 f. E. 2), jedenfalls bis zu einer ausdrücklichen gegen
teiligen Erklärung, als Mitglied der evangelischen Landeskirche
betrachtet werden.
Der Rekurrent hat übrigens selber nicht behauptet und noch
weniger dargetan, daß E. H. Brandt an die evangelisch luthe
rische Kirche von Zürich, der er angehört haben soll, jemals
Beiträge geleistet habe; und aus einer bei den Akten liegenden
Erklärung des Kassaverwalters dieser Kirche (oben sub Fakt. H
i. f.) scheint sich sogar geradezu das Gegenteil zu ergeben.
Damit fallen zugleich auch die Ausführungen über willkürliche
Verletzung der 7 und 19 des kantonalen Kirchenorganisations
gesetzes (oben, sub Fakt. Kd), sowie die damit in Zusammenhang
stehende Beschwerde wegen eines angeblichen Übergriffs in das
Gebiet der richterlichen Gewalt, als unbegründet bezw. gegenstands
los dahin.
Unbegründet ist ferner auch die, übrigens nur nebenbei erhobene
Beschwerde darüber, daß die Finanzdirektion durch Dekretierung
von Nachsteuern zu Gunsten der Stadtgemeinde Zürich und der
Kirchgemeinde Neumünster in die Kompetenzen der betreffenden
Gemeindebehörden eingegriffen habe. Denn es ergibt sich ohne
weiteres aus den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ( 145
des Gemeindegesetzes und 18 des Kirchenorganisationsgesetzes),
daß, von der Beschwerde aus Art. 49 Abs. 6 abgesehen, die Nach
steuern zu Gunsten der betreffenden Gemeinden grundsätzlich und
dem Quantitativ nach durch die Nachsteuer an den Staat durch
aus präjudiziert sind. Die letztere hat, soweit sie zu Recht be
steht, notwendig und automatisch eine entsprechende Nachsteuer an
die politische und an die Kirchgemeinde zur Folge.
Dazu kommt im vorliegenden Falle, daß über die an die beiden
Gemeinden zu entrichtenden Nachsteuern besondere Dekrete der
Steuersektion des Stadtrates Zürich vom 24. Oktober 1908 und
der Kirchenpflege Neumünster vom 26. Oktober bestehen, die bis
auf eine Differenz von 300 bezw. 25 Fr. mit der bezüglichen
Berechnung der Finanzdirektion übereinstimmen. Daß aber diese,
verhältnismäßig minime Differenz mit zum Gegenstand des vor
liegenden staatsrechtlichen Rekurses habe gemacht werden wollen,
ist umsoweniger anzunehmen, als im Entscheide der Finanzdirektion
in Bezug auf die Berechnung der Steuernachzahlungen und Er
gänzungssteuern an die Stadt Zürich und die Kirchgemeinde Neu
münster ausdrücklich die Bestätigung seitens der Steuersektion
des Stadtrates Zürich bezw. der Kirchengutsverwaltung Neu
münster vorbehalten worden war, und der Rekurrent somit nicht
zu befürchten hat, daß er für jene Mehrbeträge von 300 bezw.
25 Fr. tatsächlich in Anspruch genommen werden könnte.
11. Weniger liquid ist die Frage, ob für den Fall der
Nichteinreichung eines Inventars über den gesamten Nachlaß,
ebenso wie in Bezug auf die Berechnung der Erbschaftssteuer,
so auch in Bezug auf die Festsetzung der zu zahlenden Nach
steuer, entsprechende Androhungen erlassen werden durften, d. h.
ob dies ohne Willkür geschehen konnte.
Der Rekurrent erblickt in der Androhung, daß im Falle fort
gesetzter Nichterfüllung der Inventarisationspflicht angenommen
würde, das der Nachsteuer unterliegende Vermögen sei so und so
groß, eine auf Willkür beruhende Verletzung des Art. 38 StG;
denn durch diese Gesetzesbestimmung, führt er aus, werde den Be
hörden der Beweis dafür auferlegt, daß der Pflichtige, hier der
Erblasser, sein Vermögen unvollständig versteuert habe; ein vom
Gesetz verlangter Beweis könne aber selbstverständlich nicht durch
Androhungen, Fristansetzungen und Vermutungen ersetzt werden.
In dieser Beziehung ist zunächst festzustellen, daß zwischen der
Erbschaftssteuer und der Nachsteuer hier allerdings insofern ein
Unterschied besteht, als die Berechnung der ersteren sich stets auf
ein amtliches Inventar gründet, bei dessen Erstellung der Steuer
pflichtige von Gesetzeswegen mitzuwirken hat, während bloß zum
Zwecke der Festsetzung einer allfälligen Nachsteuer kein Inventar
errichtet wird, sodaß also auch der Steuerpflichtige zur Mit
wirkung an der Erstellung eines solchen, bezw. zur Einreichung
eines von ihm zu errichtenden Inventars, nicht angehalten
werden kann. Aus diesem Umstande ließe sich daher sehr wohl
der Schluß ziehen, es dürfe mit der Nichteinreichung eines In
ventars keine auf die Festsetzung der Nachsteuer bezügliche An
drohung verbunden werden, da dies eine Ansdehnung der im
Gesetze nur behufs Ermittlung der Erbschaftssteuer vorgesehenen
Inventarisationspflicht auf die Fälle der Erhebung von Nach
steuern bedeuten würde. Zur Unterstützung dieser Auffassung
könnte auch auf den Wortlaut der einschlägigen Bestimmung des
Steuergesetzes ( 38) verwiesen werden, wonach eine Steuernach
zahlung zu beziehen ist, wenn sich ergibt , daß ein Pflichtiger
sein Vermögen unvollständig versteuert hat; denn darnach scheint
die Auferlegung einer Nachsteuer als die Folge der mehr oder
weniger zufälligen Entdeckung eines Falles unvollständiger Ver
steuerung gedacht zu sein, sodaß also unter keinen Umständen ein
Steuerpflichtiger bezw. der Erbe eines solchen angehalten werden
könnte, sich darüber auszuweisen, daß er bezw. sein Erblasser
seiner Vermögenssteuerpflicht vollständig nachgekommen sei, viel
mehr die Beweislast stets auf Seiten der Behörden liegen würde.
Indessen läßt sich doch auch die Auffassung vertreten, daß die
den Umfang des Vermögens betreffende Annahme, die für den
Fall der fortgesetzten Renitenz in der Erfüllung der Inventari
sationspflicht angedroht und mit dieser Renitenz wirksam und ver
bindlich wird, dem Resultate nach das amtliche Inventar in jeder
Beziehung ersetzt und, gleich wie dieses, einen formalen Beweis
für die Höhe des steuerpflichtig gewesenen Vermögens bildet. Diese
Bedeutung kann ihr umso eher beigelegt werden, als ja die für
alle Erbschaftssteuerfälle vorgesehene Errichtung eines amtlichen
Inventars neben der vormundschaftlichen Inventarisierung der
häufigste und praktisch wichtigste Fall der Entdeckung von Steuer
hinterziehungen ist, sodaß also die Inventarisationspflicht, wenn
sie auch grundsätzlich nur im Hinblick auf die Erbschaftssteuer be
steht, tatsächlich doch nebenbei die Funktion einer Erleichterung
der Nachsteuerberechnung erfüllt. Wenn aber das amtliche In
ventar zugleich für die Nachsteuer von Bedeutung ist, so liegt es
gewiß nahe, die entsprechenden Wirkungen auch mit einer das
Inventar für die Erbschaftssteuerberechnung ersetzenden Andro
hung zu verbinden. Andernfalls wäre ja derjenige, der sich der
gesetzlichen Inventarisierungspflicht entzieht, besser gestellt, als
derjenige, der sie ordnungsgemäß erfüllt; und es würde der Erbe
unter Umständen sogar trotz einer in Bezug auf die Erbschafts
steuer erlassenen weitgehenden Androhung ein Interesse an der
Nichterfüllung der Inventarisationspflicht haben. Es ist daher ge
wiß begreiflich und also jedenfalls nicht willkürlich, wenn die
zürcher Behörden den 38 des Steuergesetzes dahin ausgelegt
haben, daß auf die Tatsache der unvollständigen Versteuerung auch
aus der Nichtbefolgung einer behufs Festsetzung der Erbschafts
steuer erlassenen Auflage geschlossen werden könne. In Wirklich
keit wird denn auch die Nichtbefolgung einer solchen Auflage, so
fern diese mit einer Androhung in der Art der dem Rekurrenten
gegenüber erlassenen verbunden ist, in weitaus den meisten Fällen
den sicheren Schluß auf die Existenz eines mindestens ebenso großen
Vermögens, wie des in der Androhung bezeichneten, gestatten, so
daß also gewiß die Ansicht vertreten werden kann, es ergebe sich
daraus, daß der Erblasser sein Vermögen unvollständig versteuert
habe.
Wie dem jedoch sei, und welches auch in Bezug auf diesen
Punkt die richtige, oder richtigste, Auslegung von 38 des zür
cherischen Steuergesetzes sein mag, auf alle Fälle ergibt sich aus
den vorstehenden Ausführungen, daß die Interpretation, die diese
Gesetzesbestimmung im regierungsrätlichen Entscheid erhalten hat,
keine willkürliche ist, sodaß also die mehrerwähnte Androhung
auch hinsichtlich der Nachsteuerberechnung staatsrechtlich nicht
als anfechtbar erscheint.
Damit soll selbstverständlich nicht gesagt sein, daß, entsprechend
einer im Rekurse geäußerten Befürchtung, Androhungen, wie die
dem Rekurrenten gegenüber erlassene, auch in solchen Fällen ge
schützt werden könnten, in welchen wegen Nichtvorhandenseins
erbschaftssteuerpflichtiger Erben überhaupt keine Inventarisations
pflicht besteht. Es ist klar und ergibt sich aus bereits gesagtem,
daß im vorliegenden Falle bei der Nachsteuerberechnung jene
ndrohung nur deshalb ohne Willkür erlassen werden konnte, weil
der Rekurrent nach 27 des Steuergesetzes im Hinblick auf die
Berechnung der Erbschaftssteuer zur Einreichung eines Inven
tars verpflichtet war.
12. Was die Zulässigkeit der sofortigen Ausrechnung der
Nachsteuer für den Fall der Nichtbefolgung der Androhung be
trifft, so genügt es, auf das bei der Erbschaftssteuer ausgeführte
(oben Erwägung 4) zu verweisen; ebenso bezüglich der Frage, ob
die Androhung ihrem Inhalte nach (insofern, als der gesamte
bewegliche Nachlaß des E. H. Brandt ausschließlich der zürcher
Aktiven eventuell auf 15 bezw. 44,16 Millionen veranschlagt
wurde) zu weit ging oder nicht (oben Erw. 7); desgleichen hin
sichtlich der Zulässigkeit der im regierungsrätlichen Entscheid ent
haltenen Verschärfung der Androhung (Erw. 8); endlich be
treffend die Frage, ob die Behörden die Einlassung auf partielle
Gegenbeweise ablehnen durften (Erw. 7 i. d. M.). In all diesen
Beziehungen kann auch bei der Nachsteuerberechnung von einer
Willkür nicht gesprochen werden, während dagegen die Auflage
betreffend Einreichung bestimmter Belege (gleichzeitig mit dem In
ventar) aus den in Erwägung 9 angeführten Gründen auch im
Zusammenhang mit der Festsetzung der Nachsteuer als willkürlich
zu bezeichnen ist.
Einer besondern Behandlung bedarf dagegen die Frage, ob die
Nachsteuerpflicht des Rekurrenten ohne Willkür auch hinsichtlich
des im russischen Geschäft investierten beweglichen Ver
mögens ausgesprochen werden konnte; denn es ist kein Zweifel
darüber möglich, daß die beweglichen russischen Geschäftsaktiven in
den 15 bezw. 44,16 Millionen, für welche der Rekurrent even
tuell nachsteuerpflichtig erklärt wurde, inbegriffen sind, wie denn
auch in der Rekursantwort die Steuerhoheit über diese Aktiven
ausdrücklich für den Kanton Zürich in Anspruch genommen wird,
während allerdings über die Steuerfreiheit der ausländischen Im
mobilien bei der Nachsteuer ebensowenig Streit herrscht, wie bei
der Erbschaftssteuer.
Nun behauptet der Regierungsrat nicht etwa, es habe der Re
kurrent den in 3b des Steuergesetzes verlangten Beweis, daß
für das betreffende bewegliche Vermögen die Steuern im Ausland
zu entrichten (bezw. entrichtet worden) seien, nicht geleistet;
sondern er begründet seinen Entscheid in diesem Punkte einzig
damit, daß nach 3 b des zürcher Steuergesetzes das auswärtige
Geschäftsvermögen der Kantonseinwohner nur insoweit von der
Steuer im Kanton Zürich befreit sei, als es sich dabei um Im
mobilien oder gesetzliche Pertinenzen von solchen handle.
In dieser Beziehung fällt in Betracht, daß nach 2b des
zürcher Steuergesetzes der Vermögenssteuer u. a. unterworfen ist:
das im Kanton befindliche Grundeigentum und mit solchem
verbundene Besitztum, welches einer auswärts wohnenden
Person angehört"
während dagegen nach 3 b von der Vermögenssteuer ausge
nommen ist:
das außer dem Kanton befindliche, aus Grundeigentum be
stehende oder mit solchem verbundene Besitztum eines Kan
tonseinwohners, wenn für dasselbe da, wo es liegt, eine Ver
mögens oder Einkommenssteuer zu entrichten ist.
Das Gesetz verwendet also in diesen beiden, unmittelbar hinter
einander stehenden Bestimmungen zur Bezeichnung des steuerrecht
lich dem Grundeigentum gleichzustellenden Vermögens genau den
selben Ausdruck: das mit Grundeigentum verbundene Besitztum .
Daraus scheint sich nun gewiß als natürliche Konsequenz zu er
geben, daß der zürcher Gesetzgeber nur einen Begriff des mit
Grundeigentum verbundenen Besitztums kennt und diesen Begriff
sowohl bei der Frage, welche im Kanton gelegenen, als auch
bei der Frage, welche auswärts befindlichen Mobilien dem
Grundeigentum gleichzustellen seien, zur Anwendung gebracht
wissen will.
Nichtsdestoweniger legen die kantonalen Steuerbehörden diese
beiden Bestimmungen völlig verschieden aus: dem 2 b, der das
zürcherische Steuerrecht gegenüber auswärts wohnenden Besitzern
umschreibt, lassen sie eine höchst extensive Interpretation zu teil
werden, d. h. sie dehnen den Begriff des mit Grundeigentum
verbundenen Besitztums auf alle möglichen Geschäftsaktiven aus;
dem 3 h dagegen, der sich auf das in Zürich steuerfreie, mit
Grundeigentum verbundene auswärtige Besitztum von Kantons
einwohnern bezieht, wird eine möglichst einschränkende Auslegung
gegeben; d. h. es werden bloß die (schon sonst Immobiliar
charakter besitzenden) gesetzlichen Zubehörden der betreffenden Im
mobilien von der Steuerpflicht im Kanton Zürich ausgenommen.
Nun gibt es allerdings Fälle, in denen ein und derselbe Aus
druck in einem und demselben Gesetz das eine Mal eine weitere,
das andere Mal eine engere Bedeutung hat, und also angenom
men werden muß, entweder es sei sich der Gesetzgeber dieses Un
terschiedes nicht bewußt gewesen, oder aber es sei ihm das eine
Mal entgangen, daß er den betreffenden Ausdruck bereits zur Be
zeichnung von etwas anderem verwendete, oder endlich: er habe
den bestehenden Unterschied als derart offensichtlich betrachtet, daß
er auch bei der Verwendung eines und desselben Ausdruckes eine
Verwechslung für ausgeschlossen hielt.
Im vorliegenden Falle stehen jedoch die beiden, denselben Aus
druck enthaltenden Bestimmungen derart unmittelbar hintereinander,
und es ist entsprechend dem Parallelismus der zu lösenden Fragen
die Ausdrucksweise, auch abgesehen von dem Satzteil, um dessen
Interpretation es sich handelt, dermaßen gleichartig, daß die zwei
malige Verwendung eines und desselben Wortes hier schlechter
dings nur darauf zurückgeführt werden kann, daß der Gesetzgeber
beide Mal das gleiche bezeichnen wollte. Wenn also die Steuerbe
hörden den mehrerwähnten Ausdruck im Falle des 3 b enger
interpretieren, als im Falle des 2 b, so ist ihre Auslegung
notwendigerweise entweder im einen Falle zu weit oder im andern
zu eng.
Nun entspricht die vorliegende Interpretation im Falle des
2 b (Versteuerung des gesamten Geschäftsvermögens am Orte
der Geschäftsniederlassung) sowohl der bundesgerichtlichen Praxis
in Fragen der interkantonalen Doppelbesteuerung, als auch ander
wärts allgemein anerkannten steuerrechtlichen Grundsätzen, und es
wird denn auch, mit Rücksicht auf die bei einem jeden Gewerbe
vorhandene intensive wirtschaftliche Zugehörigkeit zum Orte des
Geschäftsbetriebes und die sich daraus notwendig ergebenden Auf
wendungen des betreffenden Gemeinwesens, kaum je von irgend
einem Staate, sofern er überhaupt das Vermögen besteuert, darauf
verzichtet werden, das im Inland befindliche Geschäftsvermögen
auswärts domizilierter Personen zur Steuer heranzuziehen. Es
ist daher durchaus begreiflich und steht in Übereinstimmung mit
allgemeinen steuerrechtlichen Anschauungen, wenn Zürich nicht nur
gegenüber andern Kantonen von seinem Rechte der Besteuerung
des Geschäftsvermögens Gebrauch macht, sondern auch im inter
nationalen Verhältnis sein Steuerrecht entsprechend ausdehnt,
und wenn es dabei dem Begriffe des mit Grundeigentum ver
bundenen Besitztums in 2 b jene weite Bedeutung zuerkennt,
die das gesamte bewegliche Geschäftsvermögen mitumfaßt.
Anders verhält es sich mit der Auslegung des 3 b, wie sie
von den zürcher Behörden im vorliegenden Falle vertreten wird.
Gerade weil, wie dargetan, die Besteuerung des gesamten Geschäfts
vermögens am Orte der Geschäftsniederlassung allgemein aner
kannten Steuergrundsätzen entspricht, muß die dem 3 b zu teil
gewordene restriktive Interpretation, wonach der Kanton Zürich
mit einziger Ausnahme der Immobilien und der gesetzlichen Per
tinenzen von solchen auch das im Ausland gelegene Geschäftsver
mögen seiner Kantonseinwohner zur Steuer heranzieht, notwen
digerweise mit den Steuergrundsätzen fast aller auswärtigen Staaten
in Konflikt geraten. Die Tatsache eines solchen Konfliktes würde
zwar für sich allein nicht genügen, um in diesem Punkte die
staatsrechtliche Anfechtbarkeit des regierungsrätlichen Entscheides
zu begründen; allein, wenn es sich darum handelt, zwischen der
von den Behörden bei 3 b vertretenen restriktiven und der
bei 2 b zur Anwendung gebrachten extensiven Interpretation
zu wählen da, wie ausgeführt, zwei verschiedene Auslegungen
hier unmöglich nebeneinander bestehen können , so bildet gewiß
der Vergleich mit anderwärts herrschenden Steuergrundsätzen ein
wertvolles Indiz für die Richtigkeit der einen und die Unrichtig
keit der andern Auslegung.
Freilich genügt es für die Gutheißung des vorliegenden staats
rechtlichen Rekurses nicht, daß die Interpretation des 3 b, wie
sie von den zürcher Steuerbehörden dem Rekurrenten gegenüber
vorgenommen wurde, als zu eng und daher als unrichtig er
scheint. Allein es ist zu beachten, daß, wie dargetan, schon die
verschiedene Interpretation eines und desselben Ausdrucks ( mit
Grundeigentum verbundenes Besitztum ) in 2 1 und in 3 b
allen Regeln einer vernünftigen Gesetzesauslegung widerspricht,
und daß es sich somit nur fragen konnte, welche von beiden
Interpretationen eine willkürliche sei, und ob daher dem Rekur
renten, oder aber umgekehrt den auswärtigen Anteilhabern
zürcherischer Geschäfte ein auf Willkür beruhendes Unrecht
geschehe. Die Beantwortung dieser Frage aber hing davon ab,
welche der beiden miteinander nicht zu vereinbarenden Interpreta
tionen an sich eher Anspruch auf Richtigkeit erheben könne. Dies
ist nun, wie ausgeführt, ganz offensichtlich diejenige des 2 b,
sodaß also in der Tat der Rekurrent es ist, welcher durch die
Verschiedenheit der Auslegung in seinen Rechten verletzt wird.
Wären aber in dieser Beziehung noch irgendwelche Zweifel
möglich, so würden sie auf alle Fälle durch die Erwägung besei
tigt, daß die extensive Auslegung des 2b einer seit Erlaß des
Steuergesetzes, also seit 40 Jahren, konstant gebliebenen Praxis
der zürcherischen Steuerbehörden entspricht, während 3 b noch
nach der von der Finanzdirektion im Jahre 1897 erlassenen An
leitung betreffend das bei der Steuertaxation zu beobachtende Ver
fahren dahin ausgelegt wurde, daß unter dem mit Grundeigentum
verbundenen Besitztum . ... für landwirtschaftliche Gewerbe die
denselben entsprungenen Vorräte an Vieh und Bodenprodukten, bei
industriellen Gewerben die Maschinen, Fabrikutensilien, zum Ver
arbeiten bereit liegende oder in Arbeit begriffene Rohstoffe zu
verstehen seien. Erst in der Anleitung vom Jahre 1900 wurde
dieser, mit der Interpretation des 2 b im Einklang stehende
Grundsatz durchbrochen, und bestimmt, daß das außer dem Kanton
Zürich befindliche, aus Grundeigentum bestehende oder mit solchem
verbundene Besitztum eines Kantonseinwohners ( 3 b des Ges.
nur insoweit steuerfrei sei, als die bundesrechtliche Praxis in
Fragen der Doppelbesteuerung die Heranziehung zur Steuer im
Kanton Zürich verbiete. Und auf dem gleichen Boden stehen auch
die spätern Anleitungen (vergl. oben ub K i-1).
In dieser, auf den ersten Blick durchaus harmlos erscheinenden
Form eines Hinweises auf die bundesgerichtliche Praxis in Dop
pelbesteuerungssachen, welche allerdings zur Zeit wenigstens
der Ausdehnung der Steuerhoheit eines schweizerischen Kantons
auf im Ausland befindliche Mobilien eines Kantonseinwohners
nicht entgegensteht (vergl. insbesondere den, dem vorliegenden ähn
lichen Fall in BGE 31 1 S. 44, in welchem jedoch nur ein
Doppelbesteuerungs , nicht auch ein Rechtsverweigerungsrekurs
vorlag), ist in das Gesetz ein Unterschied hineingetragen worden,
der darin schlechterdings keine Stütze finden konnte; denn nicht
nur bot das Gesetz, wie bereits dargetan, keinerlei Anhaltsvunkte
für eine verschiedene Auslegung des Begriffs mit Grundeigentum
verbundenes Besitztum in 2 b und in 3 h, sondern es
war auch die durch den Hinweis auf die Praxis in Doppelbe
steuerungssachen bedingte Unterscheidung zwischen solchen Geschäften,
die sich im Ausland, und solchen, die sich in andern Kantonen
der Schweiz befinden, mit dem klaren Wortlaut des 3 b, der
alles außer dem Kanton befindliche, aus Grundeigentum beste
hende oder mit solchem verbundene Besitztum eines Kantonsein
wohners gleichbehandelt, absolut unvereinbar. Wenn die bundes
rechtliche Praxis in Doppelbesteuerungssachen einen solchen Unter
schied macht, so gibt dies allerdings den Kantonen die Möglich
keit, auf dem Wege der Gesetzgebung die in andern Schweizer
kantonen befindlichen Geschäfte gegenüber denjenigen, die ihren
Sitz im Ausland haben, besserzustellen; dagegen werden dadurch
die kantonalen Verwaltungsbehörden nicht ermächtigt, jenen Unter
schied in ein bestehendes Gesetz, entgegen dessen klarem Sinn und
Wortlaut, hineinzuinterpretieren.
Ist somit die dem 3 b im vorliegenden Falle zu teil gewor
dene Auslegung sowohl in ihrem Verhältnis zu derjenigen des
2b, als auch an sich völlig unhaltbar, so fragt es sich immer
hin noch, ob die Unrichtigkeit der Interpretation hier derart in
die Augen springend war, daß ein Rechtsirrtum als ausgeschlossen
erscheint und daher wirklich nur ein Akt der Willkür angenommen
werden kann.
Diese Frage muß bejaht werden. Es ist undenkbar, daß die be
treffenden Steuerorgane, nachdem sie Jahrzehnte hindurch selbst
die 2 b und 3 b analog ausgelegt und angewendet hatten,
nun auf einmal im Jahre 1900 jenen dem Gesetze durchaus
fremden Unterschied einführen konnten, ohne sich der Willkürlich
keit dieses Vorgehens bewußt zu sein. Wenn sie also trotzdem nicht
davor zurückschreckten, so läßt sich dies schlechterdings nur damit
erklären, daß sie nach einem Mittel suchten, um dem Fiskus neue
Einnahmequellen zu verschaffen, ein an sich, mit Rücksicht auf
den stets wachsenden Kreis der staatlichen Aufgaben gewiß berech
tigtes Bestreben, das sich jedoch gerade im modernen Staat, nach
einem allgemein anerkannten Grundsatze, der auch historisch als
die erste und wichtigste Errungenschaft der Idee des konstitutio
nellen Staates erscheint, nur auf dem Wege der Gesetzgebung
geltend machen darf, von der Verwaltungsgerichtsbarkeit
aber auch wenn diese, in Ermangelung besonderer Organe, in
die Hände der vollziehenden Gewalt gelegt ist unter allen
Umständen fern zu bleiben hat.
Im vorliegenden Falle gibt nun die rekursbeklagte Behörde,
indem sie in der Antwort auf den Rekurs von der schweren Be
einträchtigung der finanziellen Staatsinteressen spricht, welche die
gleichmäßige Anwendung der 2 b und 3 b StG zur Folge
hätte, in unmißverständlicher Weise zu erkennen, daß bei ihrer
Auslegung des 3 b in der Tat nicht eine objektive und unbe
fangene Prüfung der zu entscheidenden Rechtsfrage, sondern die
Rücksicht auf das Interesse der Staatskasse den Ausschlag gegeben
hat. Hierin aber muß ein Akt behördlicher Willkür erblickt werden,
gegenüber welchem auf dem Wege des staatsrechtlichen Rekurses,
der hier seine wichtigste und eigentlichste Anwendung findet, der
Schutz des Bundesgerichtes angerufen werden kann.
Eines Eintretens auf die vom Rekurrenten aufgeworfene Frage,
ob die Grundsätze über unzulässige Doppelbesteuerung in der von
ihm angegebenen Richtung (vergl. Leo Weber in der Zeitschr. d.
bern. Jur. Ver. Bd. 21 S. 12) zu erweitern und also auf die
im Ausland befindlichen, wirtschaftlich mit Grundeigentum ver
bundenen Mobilien der in der Schweiz domizilierten Personen
auszudehnen seien, bedarf es bei dieser Sachlage nicht.
13. Aber auch noch von einem andern Gesichtspunkte aus
erscheint es als willkürlich, wenn das im russischen Geschäft inves
tierte bewegliche Kapital mit einer Nachsteuer belegt werden will.
Mit Recht weist nämlich der Rekurrent darauf hin, daß sein Erb
lasser E. H. Brandt nach dem ganzen Verhalten, das die Steuer
behörden jahrelang ihm gegenüber beobachtet hatten, der Über
zeugung sein mußte, es werde eine Versteuerung dieses Kapitals
in Zürich nicht verlangt. In der Tat hatten die Behörden, wie
sich aus den Akten ergibt (vergl. oben Fakt. A), schon im Jahre
1903 aus zwei von E. H. Brandt eingelegten notariellen Beschei
nigungen erfahren, daß die Firma E. H. Brandt Cie., deren
Hauptteilhaber der Verstorbene selber war, in Rußland ausge
dehnte, hauptsächlich in Wäldern bestehende Ländereien (93,900
Hektaren) mit zahlreichen Sägewerken besaß und einen umfang
reichen Holzhandel betrieb. Daß in einem solchen Geschäfte auch
bewegliches Vermögen, insbesondere bedeutende Holzvorräte, ein
erhebliches Betriebskapital, allerhand Inventarstücke, Buchguthaben
2c. vorhanden sein mußten, lag dermaßen auf der Hand, daß es
den Steuerbehörden unmöglich entgehen konnte. Trotzdem ist nun
aber bei Lebzeiten des E. H. Brandt nie auch nur versucht
worden, diese in Rußland befindlichen Aktiven zur zürcherischen
Vermögenssteuer heranzuziehen (während allerdings bei der Fest
setzung der Einkommenssteuer entsprechende Versuche stattge
funden haben, die jedoch insofern erfolglos waren, als der Fiskus
sich nach dem Entscheide der Rekurskommission mit der von
E. H. Brandt offerierten Versteuerung eines Einkommens von
12,000 Fr., also eines verhältnismäßig sehr kleinen Teils des
Erwerbes aus dem russischen Geschäft, begnügen mußte). Einer
seits ist es also durchaus unrichtig, wenn die Finanzdirektion und
der Regierungsrat behaupten, daß E. H. Brandt die Organe der
Steuerverwaltung über sein bewegliches Vermögen einfach im
unklaren gelassen habe; anderseits aber durfte sich der Genannte
als durch das Verhalten der Steuerbehörden gedeckt erachten, wenn
er seinen Anteil, nicht nur am Immobiliar , sondern auch am
Mobiliarbesitz des russischen Geschäftes nicht in Zürich versteuerte.
Er konnte in guten Treuen annehmen, daß dieser Mobiliarbesitz
als mit Grundeigentum verbundenes Besitztum im Sinne des
3 b StG zu betrachten und also in Zürich steuerfrei sei, sofern
er in Rußland versteuert werde. Daß aber diese letztere Voraus
setzung nicht zugetroffen habe, behauptet der Regierungsrat selber
nicht.
Nun setzt 38 des zürcherischen Steuergesetzes, wie das Bun
desgericht bereits einmal festgestellt hat (vergl. AS 34 I S. 623
Erw. 2), auf Seiten des Steuerpflichtigen ein subjektiv pflicht
widriges, auf Verkürzung der Staatseinnahmen gerichtetes Ver
halten voraus, ansonst eine so weitgehende Maßregel, wie es die
Erhebung einer fünffachen Nachsteuer ist, nicht zu rechtfertigen
wäre. Ein subjektiv pflichtwidriges Verhalten lag aber nach dem
Gesagten bei E. H. Brandt jedenfalls insoweit nicht vor, als die
Behörden von der Existenz des beweglichen Vermögens in Ruß
land Kenntnis hatten, also hinsichtlich aller derjenigen Mobilien,
die nach den vorgelegten Dokumenten ohne weiteres als vorhanden
angenommen werden mußten, nämlich Betriebskapital, Inventar,
Warenvorräte usw., wie sie normalerweise mit der Ausbeutung
solcher Waldkomplexe verbunden sind. Nicht nur kann in Bezug
auf diese Vermögensstücke von einem irgendwie pflichtwidrigen
Verhalten des E. H. Brandt keine Rede sein, sondern es würde
geradezu dem auch für publizistische Rechtsverhältnisse maßgebenden
Grundsatze von Treu und Glauben im Rechtsverkehr (vergl. BGE
34 1 S. 28 Erw. 2 und S. 625) widersprechen, wenn heute
von jenen Aktiven eine Nachsteuer erhoben werden könnte, nach
dem der Erblasser des Rekurrenten jahrelang im Glauben belassen
worden war, er sei nicht verpflichtet, den betreffenden Vermögens
kompler in Zürich zu versteuern.
14. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, daß
der Rekurs begründet ist:
einerseits insofern, als dem Rekurrenten nicht nur aufgegeben
wurde, innert Frist ein vollständiges Inventar über den Nachlaß
zu Handen des Steuervorstandes einzureichen, sondern auch, gleich
zeitig mit diesem Inventar, eine ganze Reihe von Belegen zu
produzieren:
anderseits insofern, als der Rekurrent in Bezug auf das
im russischen Geschäft investierte bewegliche Kapital nachsteuer
pflichtig erklärt wurde.
In allen übrigen Punkten ist der Rekurs, soweit überhaupt
darauf eingetreten werden konnte, unbegründet.
Da nun die im angefochtenen regierungsrätlichen Beschluß ent
haltenen Einzelentscheidungen, die sich, wie dargetan, zum Teil
als willkürlich, zum Teil als staatsrechtlich nicht anfechtbar dar
stellen, durch die dem Rekurrenten gegenüber erlassene Androhung
zu einem einheitlichen Ganzen verbunden worden sind, so konnte
dem Rekurrenten nicht zugemutet werden, von sich aus eine Aus
scheidung der willkürlichen und der nicht willkürlichen Elemente
der Androhung vorzunehmen, um ihr wenigstens teilweise nachzu
kommen; dies umsoweniger, als die Erfüllung der Inventarisa
tionspflicht nach dem vorliegenden Entscheide des Regierungsrates
das Fälligwerden einer höchst bedeutenden, willkürlichen Nachsteuer
forderung zur Folge gehabt hätte, gegen die dem Rekurrenten auf
kantonalem Boden kein ordentliches Rechtsmittel zu Gebote stand.
Es ist daher der ganze angefochtene Entscheid mit samt der darin
enthaltenen Androhung aufzuheben, in der Meinung, daß der
Regierungsrat einen neuen Entscheid, mit einer neuen, kein will
kürliches Element in sich schließenden Androhung zu erlassen habe.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der vorstehenden Erwägungen teil
weise begründet erklärt und der Beschluß des Regierungsrates des
Kantons Zürich vom 2. September 1909 in diesem Sinne auf
gehoben.
AS 36 1 1910