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90. Arteil vom 10. November 1910 in Sachen Ferrari
gegen Zürich.
Aufforderung zur Einreichung eines Nachlassinventars, bevor fest
gestellt worden ist, ob überhaupt erbschaftssteuerpflichtige Erben
vorhanden seien, weshalb angenommen werden muss, dass in casu
die Einreichung des Inventars von den Steuerbehörden nur zu dem
Zwecke verlangt wurde, um einen Einblick in die Vermögensverhält
nisse des Verstorbenen zu erhalten und eventuell eine Nachsteuer
auferlegen zu können. Dadurch begangene willkürliche Verletzung
einer unzweideutigen Bestimmung der kantonalen Gesetzgebung, wo
nach die amtliche Inventarisation nur eintritt, wenn eine Erbschafts
steuer zu erheben ist.
A. Am 22. November 1909 starb in Wädenswil der Ehe
mann der Rekurrentin, Ermenegildo Ferrari, von Abbiolo (
lien). Zur Zeit seines Todes waren weder Nachkommen, noch
Eltern von ihm am Leben, wohl aber außer seiner Ehefrau noch
Geschwister und Nachkommen von solchen. Er hinterließ ein
Testament, worin er die Rekurrentin zu seiner Universalerbin ein
gesetzt hat. Dieses Testament wurde von allen Verwandten, die
ohne das Testament gesetzliche Erben gewesen wären, anerkannt
Der Gemeinderat Wädenswil forderte nun durch Zuschrift vom
21. Dezember 1909, wofür er ein gedrucktes Formular verwen
dete, die Rekurrentin auf, binnen zwei Wochen ein Inventar
AS 36 I 1910
über den Nachlaß ihres Ehemannes einzureichen, da dieser Nachlaß
der Erbschaftssteuerpflicht unterliege und zum Zwecke der Fest
setzung der Erbschaftssteuerpflicht inventarisiert werden müsse. In
einer Anmerkung am Fuße der Aufforderung heißt es: Der Nach
laß eines ohne eheliche Nachkommen Verstorbenen ist zu inven
tarisieren, wenn als Erben eintreten: Adoptivkinder, Verlobte,
voll und halbbürtige Geschwister oder Nachkommen von solchen,
die Großeltern, Geschwister des verstorbenen Vaters oder der ver
storbenen Mutter und deren Nachkommen, die Urgroßeltern, so
wie Personen, welche mit dem Erblasser nicht verwandt, aber von
ihm (durch Testament) als Erben eingesetzt oder mit Vermächt
nissen bedacht sind. Die Rekurrentin weigerte sich, ein Inventar
über den Nachlaß einzureichen, indem sie geltend machte, sie sei
einzige Erbin, und daher komme keine Erbschaftssteuer in Frage;
gemäß Art. 809 des italienischen Codice civile habe der Erb
lasser über den ganzen Nachlaß testieren können. Übrigens sei das
Testament von seinen Geschwistern und deren Nachkommen aner
kannt worden. Die Finanzdirektion des Kantons Zürich hielt
aber durch Verfügung vom 17. Mai 1910 die Aufforderung des
Gemeinderates Wädenswil zur Einreichung eines Inventars auf
recht, obwohl sie anerkannte, daß die Rekurrentin testamentarische
Universalerbin ist, und das Testament nicht angefochten wurde.
Zur Begründung führte sie aus, der Umstand, daß die Ge
schwister des Erblassers nichts erhielten und somit keine Erb
schaftssteuer bezahlen müßten, entbinde nicht von der Pflicht zur
Inventarisierung, da in allen Fällen, wo ein Erblasser Verwandte
hinterlasse, die nach zürcherischem Rechte erbberechtigt und erb
schaftssteuerpflichtig wären, inventarisiert werde und erst auf
Grundlage des Inventars entschieden werde, ob eine Erbschafts
steuer zu beziehen sei und auch eine Nachsteuer erhoben werden
könne; wenn dies nicht geschehe, so würden Bürger des eigenen
Kantons schlechter behandelt als Ausländer, weil der Nachlaß
eines Bürgers, dessen Verwandschaftsverhältnisse denen Ferraris
entsprechen, auf alle Fälle inventarisiert worden wäre und die
Inventarisation eben unter Umständen eine Nachsteuer zur Folge
habe. Der Regierungsrat bestätigte die Verfügung der Finanz
direktion, gegen die sich die Rekurrentin beschwert hatte, durch
Beschluß vom 2. Juli 1910 mit der Begründung, die Ent
scheidung der prinzipiellen Frage der Steuerpflicht, wie die rech
nerische Festsetzung der Beträge, erfolge erst auf Grund des In
ventars, das einzureichen sei, fobald erbschaftssteuerpflichtige Ver
wandte vorhanden seien; die Behörden seien daher vor dessen Ein
reichung weder berechtigt noch verpflichtet, die Frage zu entscheiden,
ob eine Erbschaftssteuer erhoben werde oder nicht.
B. Gegen diesen Beschluß hat die Rekurrentin rechtzeitig
einen staatsrechtlichen Rekurs beim Bundesgerichte erhoben mit dem
Antrage, es sei die Anordnung betreffend Inventarisierung des
Nachlasses ihres Ehemannes aufzuheben, weil sie willkürlich sei.
Sie stützt sich auf Art. 1 des Niederlassungs und Konsular
vertrages mit Italien und Art. 4 BV und führt folgendes aus:
Sie habe gemäß Art. 1 des erwähnten Staatsvertrages mit
Italien ein Recht auf Schutz gegen Willkür gemäß Art. 4 BV
Nach Art. 29 des allgemeinen Steuergesetzes sei die amtliche
ventarisierung nur zulässig, wenn ein Steuerpflichtiger sie selbst
verlange oder gemäß 9 des Erbschaftssteuergesetzes. Da nun
gemäß 2 des Erbschaftssteuergesetzes Erbschaften unter Ehe
gatten steuerfrei seien, so fehle die gesetzliche Grundlage für die
Auferlegung einer Erbschaftssteuer und somit auch für die amt
liche Inventarisierung, weil diese nur zur Festsetzung einer solchen
Steuer diene. Der Wegfall eines Inventars im vorliegenden
Falle bedeute keine Bevorzugung von Ausländern, da auch bei
der Erbfolge nach zürcherischem Rechte keine Erbschaftssteuer zu
bezahlen sei, wenn Geschwister nichts erbten und der Universal
erbe von der Steuer befreit sei. Die Finanzdirektion wolle eben
auf illegalem Wege sich Einblick in den Nachlaß verschaffen, um
unter Umständen eine Nachsteuer auferlegen zu können.
C. Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat die Ab
weisung des Rekurses beantragt und zur Begründung folgendes
ausgeführt: Es seien gesetzliche Erben neben der Rekurrentin vor
handen, die an sich erbschaftssteuerpflichtig seien, sodaß eine Erb
schaftssteuer in Aussicht stehe, und in einem solchen Falle müsse
die Inventarisation vorgenommen werden, auch wenn diese Erben
nichts erhielten, da die Frage, ob eine Erbschaftssteuer zu erheben
sei, nicht zur Vorfrage gemacht werden dürfe, sondern nur durch
die Inventarisation genau geprüft werden könne. Wenn man die
Inventarisation von der Steuerpflicht abhängig machte, so müßte
jeder Fall zweimal untersucht werden, zuerst zur Entscheidung
über die Steuerpflicht und dann zur Berechnung der Steuer. Dies
sei aber im Gesetze nicht vorgesehen. Die Frage, ob eine Erb
schaftssteuer erhoben werde, sei auch entgegen den Ausführungen
in der Verfügung der Finanzdirektion noch nicht liquid. Erst auf
Grundlage eines Inventars könne z. B. darüber entschieden
werden, ob die Anerkennung des Testamentes durch die Geschwister
des Erblassers nicht als Verzicht auf den bereits angefallenen
Pflichtteil aufzufassen sei, so daß der Pflichtteil steuerpflichtig
wäre, oder ob die Witwe selber nach 4d des Erbschaftssteuer
gesetzes nicht für den Betrag, der ihren gesetzlichen Erbteil über
steige, steuerpflichtig sei. Wenn ein Kantonsbürger mit Hinter
lassung von Geschwistern und Geschwisterkindern als gesetzlichen
Erben sterbe, so werde immer inventarisiert, weil diese Erben
pflichtteilsberechtigt seien, und somit wären die Kantonsbürger
schlechter gestellt als die Italiener, vorausgesetzt, daß für die Erb
folge in deren Nachlaß italienisches Recht zur Anwendung komme.
Die Anwendung des Erbschaftssteuergesetzes, wie sie im vorliegen
den Falle stattgefunden habe, könne nicht als willkürlich bezeichnet
werden, sondern gründe sich vielmehr auf eine sorgfältige und seit
Jukrafttreten des Gesetzes geübte Interpretation. Im Übrigen
anerkennt der Regierungsrat, daß die Inventarisation nicht über
die Fälle ausgedehnt werden dürfe, in denen eine Erbschaftssteuer
in Frage kommen kann. Zum Beweise für seine Praxis hat er
noch verschiedene Aktenstücke, die Vollziehungsverordnung zum Erb
schaftssteuergesetze vom 5. März 1870, mehrere Kreisschreiben
der Finanzdirektion und ein Formular produziert. Aus der Voll
ziehungsverordnung sind folgende Stellen hervorzuheben: 9
des Erbschaftssteuergesetzes bestimmt: Die Berechnung der Erb
schaftssteuer gründet sich auf die amtliche Inventarisierung.....
Nachdem das Erbschaftssteuergesetz ........ angenommen
worden ist, ist die amtliche Inventarisierung ..... in allen
Fällen zur Anwendung zu bringen, in welchen eine Erbschafts
steuer bezogen werden soll. Nach dem Fälligwerden einer Hinter
lassenschaft, welche der Erbschaftssteuer unterliegt, haben die Ge
meinderäte ..... die Erben aufzufordern, ...... ein In
ventar ..... einzugeben. (Es) ... ist ... hiefür (für die
Inventarisierung) den Erbschaftssteuerpflichtigen ...... An
weisung zu erteilen. In dem Kreisschreiben der Finanzdirektion
vom 1. August 1872 und 15. März 1887 wird vorgeschrieben,
daß die Gemeinderäte in allen Fällen wo ein Verstorbener keine
ehelichen Nachkommen hinterlassen hat oder wo dessen beide Eltern
nicht mehr leben, ein Erbschaftsinventar einfordern müssen. Im
Kreisschreiben vom 15. März 1887 insbesondere findet sich der
Satz: Selbst wo aus irgend einem Grunde der Staat auf die
Erbschaftssteuer Verzicht zu leisten hat, verbleibt demselben das
Recht, die Nachlaßverhältnisse der Verstorbenen zu eruieren, Nach
steuern zu verhängen und die zukünftige Besteuerung zu ordnen.
Ob in einzelnen Fällen eine wirkliche Erbschaftssteuer dahinfällt,
sei es, weil der überlebende Ehegatte als alleiniger Testamentserbe
auftritt, ............ das zu untersuchen ..... ist
ausschließlich Sache der Finanzdirektion und kann ..... unter
keinen Umständen von der Einreichung eines Inventars entbinden.
In Kreisschreiben vom 19. Februar 1876, 10. November 1883
und 26. Juni 1903 wird darauf hingewiesen, daß die Zivil
standsbeamten Verzeichnisse aller verstorbenen Personen einzu
reichen hätten, wobei nur diejenigen wegzulassen seien, die Kinder
hinterlassen hätten oder deren beide Eltern noch am Leben seien.
Im Formular für diese Verzeichnisse ist dieselbe Bemerkung ent
halten, wie am Fuße der Zuschrift des Gemeinderates Wädens
wil vom 31. Dezember 1909 an die Rekurrentin.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- (Kompetenz des Bundesgerichts.)
- Der Regierungsrat des Kantons Zürich geht im an
gefochten Beschlusse davon aus, daß die Verpflichtung zur Ein
reichung eines Inventars gemäß 9 des zürcherischen Erbschafts
steuergesetzes nur auf Grundlage der gesetzlichen Erbfolge ohne
Rücksicht auf ein allfälliges Testament zu prüfen sei; denn er
will mit seinen Ausführungen in diesem Beschlusse sagen, daß ein
Inventar stets dann einzureichen sei, wenn Verwandte des Erb
lassers vorhanden seien, die gesetzliche Erben sind oder es für den
Fall wären, daß kein Testament vorhanden wäre, und wenn diese
Verwandten erbschaftssteuerpflichtig sind oder es mangels eines
Testamentes wären. Damit, daß die Rekurrentin erklärt, es sei
willkürlich, daß sie zur Inventarisation angehalten werde, obwohl
sie auf Grund eines Testamentes Universalerbin sei und keine
Erbschaftssteuer bezahlen müsse, sicht sie auch den maßgebenden
Grund für den Beschluß des Regierungsrates, daß ein Testament
für den Entscheid über die Verpflichtung zur Inventarisation nicht
berücksichtigt werden müsse, als willkürlich an. Somit ist die
Frage zu entscheiden, ob diese Annahme des Regierungsrates will
kürlich ist.
3. Die Annahme des Regierungsrates führt zu folgendem
Schlusse: Einerseits soll die Frage der Erbschaftssteuerpflicht in
den Fällen der gesetzlichen Erbfolge vor der Einreichung des In
ventars geprüft werden, weil nach jener Annahme die Beant
wortung dieser Frage auf Grund der gesetzlichen Erbfolge stets die
Vorfrage für die Zulässigkeit der Inventarisation sein soll und
diese Frage somit auch vor der Inventarisation stets entschieden
sein müsse, so oft es sich um die gesetzliche Erbfolge handelt. Anderseits
soll die Frage der Erbschaftssteuerpflicht in den Fällen der testa
mentarischen Erbfolge erst nach der Inventarisierung auf Grund
des Testamentes entschieden werden, weil die Vorfrage für die
Inventarisation stets die Frage sein soll, ob auf Grund der
gesetzlichen Erbfolge steuerpflichtige Verwandte vorhanden seien,
und durch Beantwortung dieser Frage die Frage der wirklichen
Erbschaftssteuerpflicht bei testamentarischer Erbfolge natürlich nicht
beantwortet ist.
4. Es ist in erster Linie darauf hinzuweisen, daß die In
ventarisierung nach 9 des Erbschaftssteuergesetzes zur Berech
nung der Erbschaftssteuer, nicht zur Entscheidung der Frage, ob
ein Erbe prinzipiell steuerpflichtig sei oder nicht, dient. Sie könnte
auch gar kein Hülfsmittel zur Entscheidung dieser Frage sein, weil
sie keinen anderen Zweck hat, als den Betrag des Nachlasses zu
ermitteln. Daraus folgt, daß sie erst dann erfolgen muß, wenn
jene Frage im konkreten Falle entschieden ist. Dies ist umsomehr
der Fall, als die Inventarisation im zürcherischen Steuerrecht eine
Ausnahmemaßregel ist, die gemäß 27 des Vermögenssteuer
gesetzes nur eintritt, wenn ein Steuerpflichtiger sie selbst verlangt
oder 9 des Gesetzes betreffend die Erbschaftssteuer Anwendung
findet. Ein Erbe darf daher stets verlangen, daß die Frage, ob
er überhaupt erbschaftssteuerpflichtig sei, entschieden werde, bevor
jene Maßregel angewendet wird. Die Vollziehungsverordnung des
Regierungsrates zum Erbschaftssteuergesetze sagt denn auch aus
drücklich, daß die Inventarisation dann stattfinde, wenn eine Erb
schaftssteuer bezogen werden solle, macht also damit die Inventa
risationspflicht von der Frage abhängig, ob im konkreten Falle
die Steuerpflicht bestehe. Auch das gedruckte Formular, das der
Gemeinderat Wädenswil für seine Zuschrift vom 31. Dezember
1909 verwendete, enthält die Bemerkung, daß die Inventarisation
davon abhängig sei, daß bestimmte Personen als Erben eintreten,
und daß der Nachlaß des Ehemannes der Rekurrentin gerade des
halb zu inventarisieren sei, weil er der Erbschaftssteuerpflicht
unterliege. Wenn die Finanzdirektion vorgeschrieben hat, daß in
Todesfällen nur dann keine Inventarisation erfolgen müsse, wenn
Kinder oder beide Eltern des Verstorbenen am Leben seien, so hat
sie eben ursprünglich nur den Fall der gesetzlichen Erbfolge ge
mäß zürcherischem Rechte im Auge gehabt. Indem sie dann aber
im Kreisschreiben vom 15. März 1887 erklärte, die Inventari
sation sei auch vorzunehmen, wenn der Staat auf eine Erbschafts
steuer verzichten müsse, weil z. B. der überlebende Ehegatte
alleiniger Testamentserbe sei, und als Grund hiefür angab, er
müsse das Recht haben, in solchen Fällen Nachsteuern zu ver
hängen und die zukünftige Besteuerung zu ordnen, hat sie sich
eben in Widerspruch zum Erbschaftssteuergesetz und zur Voll
ziehungsverordnung gesetzt. Sie hat damit die Inventarisation aus
einem Grunde vorgeschrieben, der mit den gesetzlichen Voraus
setzungen einer solchen nichts zu tun hat, und das ist durchaus
gesetzwidrig und daher willkürlich. Diese Kreisschreiben können
daher nicht zur Auslegung des Erbschaftssteuergesetzes verwendet
werden.
Da somit die Festsetzung der Erbschaftssteuerpflicht eine Vor
aussetzung für die Anwendung der Inventarisation bildet, so ist
es selbstverständlich, daß dies im Falle der testamentarischen Erb
folge ebenso gilt wie im Falle der gesetzlichen Erbfolge. Es läßt
sich keine einzige Gesetzesbestimmung heranziehen, die darauf hin
deutete, daß die Inventarisation in allen Fällen, also auch bei
der testamentarischen Erbfolge, von der Beantwortung der Frage,
ob nach gesetzlicher Erbfolge steuerpflichtige Verwandte vorhanden
seien, abhängig sei und somit zwischen den Fällen der gesetzlichen
und testamentarischen Erbfolge in der Weise ein Unterschied zu
machen sei, daß bloß bei der gesetzlichen Erbfolge die prinzipielle
Frage der Steuerpflicht vor der Inventarisation entschieden
werden müsse, bei der testamentarischen dagegen diese Frage erst
nach Errichtung des Inventars zu beantworten sei. Es läßt sich
aber auch kein triftiger Grund für diese Unterscheidung anführen,
so daß man annehmen könnte, sie sei selbstverständlicher Inhalt
des Erbschaftssteuergesetzes.
Aus allen diesen Erwägungen ergibt sich, daß, wenn ein Testa
ment vorliegt, auf Grund dieses Testamentes zu prüfen ist, welche
Personen Erben sind und ob einer dieser Erben steuerpflichtig ist,
und erst, wenn feststeht, daß ein wirklicher Erbe steuerpflichtig ist,
die Inventarisation angeordnet werden darf.
Die Augmentation, mit der der Regierungsrat zum Er
5.-
gebnis zu gelangen sucht, daß ein Testament für die Beantwortung
der Frage, ob eine Inventarisierung stattfinden müsse, ohne Be
deutung sei, ist denn auch teils widerspruchsvoll, teils offenbar
unrichtig. Er anerkennt im Grunde die Auffassung, daß ein
Testament bei Entscheidung der erwähnten Frage zu berücksichtigen
ist, als richtig, indem er erklärt, die Inventarisation dürfe nicht
über die Fälle ausgedehnt werden, in denen eine Erbschaftssteuer
in Frage kommen könne; denn das bedeutet doch nichts anderes,
als daß vor der Inventarisation geprüft werden muß, ob eine
Erbschaftssteuer in Frage kommen kann, und es bedarf keiner
weiteren Begründung dafür, daß im Falle der testamentarischen
Erbfolge diese Prüfung nicht auf Grund einer gar nicht vorhan
denen gesetzlichen Erbfolge, also gestützt auf offenbar unrichtige
Voraussetzungen, erfolgen kann; denn eine solche Prüfung wäre
nur eine scheinbare Prüfung und hätte gar keinen Sinn. Mit
der erwähnten Erklärung des Regierungsrates über die Beschrän
kung der Inventarisation auf die Fälle wirklicher Erbschaftssteuer
pflicht steht sodann im Widerfpruch, wenn er ausführt, die Frage,
ob eine Erbschaftssteuer zu erheben sei, dürfe nicht zur Vorfrage
für die Inventarisation gemacht werden; denn, wenn dies wirklich
der Fall wäre, so müßte vor der Inventarisation nie geprüft
werden, ob Erben da sind, die erbschaftssteuerpflichtig sind. Dann
müßte ja auch die Inventarisation in allen Todesfällen eintreten.
Dies ist aber, wie der Regierungsrat selbst zugibt, nicht der Fall.
Das Argument, es müßte jeder Fall zweimal untersucht werden,
wenn man die Inventarisation von der Steuerpflicht abhängig
machte, und ein solches Verfahren sei im Gesetze nicht vorgesehen,
fällt damit ohne weiteres dahin. Aus der Erklärung des Regie
rungsrates, daß vor der Inventarisation und damit vor der Be
rechnung der Steuer geprüft werden müsse, ob erbschaftssteuer
pflichtige gesetzliche Erben vorhanden seien, folgt ja gerade, daß
ein solches doppeltes Verfahren stattfinden muß. Sodann ist dar
auf hinzuweisen, daß das Vermögenssteuergesetz vom 24. April
1870 in Art. 10 ausdrücklich eine solche Trennung der Frage der
Steuerpflicht von der Berechnung der Steuer vorsieht, und es so
mit zweifellos auch im Sinne des Erbschaftssteuergesetzes liegt,
wenn die Frage der Steuerpflicht vor der Berechnung der Steuer
entschieden wird.
Ferner ist es offenbar unrichtig, daß die Frage, ob eine Erb
schaftssteuer erhoben werde, noch gar nicht liquid sei. Die Frage,
ob die Anerkennung des Testamentes als Verzicht auf den bereits
angefallenen Pflichtteil aufzufassen wäre, ist, abgesehen davon, daß
sie wohl von vorneherein zu verneinen ist und gemäß italienischem
Rechte hier nicht in Betracht fällt, eine reine Rechtsfrage, und es
ist nicht einzusehen, wieso die Feststellung der Größe des Nach
lasses etwas zur Beantwortung dieser Frage beitragen könnte. Ganz
gleich verhält es sich mit der Frage, ob die Witwe, sofern sie nach
dem maßgebenden Rechte Anspruch auf einen gesetzlichen Erbteil
hätte, nicht für den Betrag, der diesen Erbteil allfällig übersteigen
würde, steuerpflichtig sei. Wenn man diese Frage angesichts des
2a des Erbschaftssteuergesetzes wirklich erheben will, ist sie nur
durch Interpretation dieses Gesetzes zu beantworten. Das Ergeb
nis der Inventarisation ist für die prinzipielle Frage der Steuer
pflicht gleichgültig.
Endlich ist es auch unrichtig, daß es eine Besserstellung der
jenigen Ausländer, deren Erbfolge sich nicht nach zürcherischem
Rechte richtet, bedeute, wenn die Frage der Erbschaftssteuerpflicht
vor der Inventarisation entschieden werden muß. Wenn ein
Schweizer mit Hinterlassung von Verwandten gleichen Grades, wie
sie Ferrari hinterlassen hat, stirbt und ein Testament hinterläßt,
worin er die Ehefrau zur Universalerbin einsetzt, so darf auch
keine Inventarisation stattfinden, bevor die Frage entschieden ist,
ob die Witwe oder jene Verwandten im konkreten Falle erbschafts
steuerpflichtig sind. Der Regierungsrat hat übrigens keinen ein
zigen derartigen Fall aus der bisherigen Praxis angeführt, wo
nach beim Tode von Schweizerbürgern, die ihr Vermögen dem über
lebenden Ehegatten hinterlassen haben, die Frage der Erbschafts
steuerpflicht erst nach der Inventarisation entschieden worden wäre.
6. Es ergibt sich überhaupt, insbesondere aus der Verfügung
der Finanzdirektion vom 17. Mai 1910 und ihrem Kreisschreiben
vom 15. März 1887, daß der Hauptgrund für den angefochtenen
Beschluß darin liegt, daß die Steuerbehörden sich über die Größe
des Nachlasses Gewißheit verschaffen wollen, um danach die zu
künftige Besteuerung zu regeln und unter Umständen eine Nach
steuer beziehen zu können. Dieser Grund hätte aber den angefoch
tenen Beschluß nach Gesetz nicht gerechtfertigt, weil die Inventari
sation gemäß 27 des Vermögenssteuergesetzes nur zur Berech
nung der Erbschaftssteuer oder auf besonderes Verlangen eines
Steuerpflichtigen zulässig ist, also bloß aus dem Grunde, um Ein
blick in die Vermögensverhältnisse eines Steuerpflichtigen zu er
halten, nicht angeordnet werden darf. Es erklärt sich deshalb auch,
daß die Begründung des angefochtenen Beschlusses weder durch das
Erbschaftssteuergesetz, noch sonstwie gerechtfertigt werden kann und
zudem widerspruchsvoll ist. Der angefochtene Beschluß ist daher
nicht bloß unrichtig, sondern muß geradezu als willkürlich be
zeichnet werden. Die Willkürlichkeit liegt darin, daß der Regierungs
rat eine Inventarisatian, die nur zum Zwecke der Berechnung der
Erbschaftssteuer zulässig ist, anordnet, obwohl er selbst nicht be
hauptet, daß irgend ein Erbe steuerpflichtig sei, und also die gesetz
liche Grundlage für die Inventarisation offenbar fehlt, und darin,
daß infolgedessen auch die im angefochtenen Beschlusse angeführten
Gründe mehr den Charakter vorgeschobener als wirklicher Gründe
haben.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheißen und demgemäß der Beschluß des
Regierunsrates des Kantons Zürich vom 2. Juli 1910 aufge
hoben.
mit Grundeigentum verbundenes Besitztum . je nachdem es sich