- Entscheid vom 4. Oktober 1910
in Sachen Firma A. Lindenmann Cie.
Arrestverfahren: Verpflichtung des Arrestgläubigers, ein besonderes
Verwertungsbegehren zu stellen, um die provisorische Pfändung
im Sinn von Art. 281 Abs. 1 SchKG zu einer definitiven werden zu
lassen. Frist für die Stellung dieses Begehrens: Analoge Anwendung
der zehntägigen Frist des Art. 278 SchKG.
A. Am 2. Dezember 1909 wirkte die Firma A. Linden
mann in Zürich III, Rechtsvorfahrin der heutigen Rekurrentin,
Firma A. Lindenmann Cie daselbst, gegen I. Knapp in See
bach für eine Forderung von 154 Fr. 70 Cts. nebst Zinsen und
Kosten einen Arrest aus. Beschlagnahmt wurde ein Barbetrag
von 200 Fr. Am 3. Dezember 1909 leitete die Arrestgläubigerin
gegen Knapp Betreibung ein. Der Schuldner erhob am 14. De
zember Rechtsvorschlag, nachdem er schon am 9. Dezember eine
Arrestaufhebungsklage eingereicht hatte. Am 18. Dezember hob die
Arrestgläubigerin ihrerseits Klage auf Anerkennung ihrer For
derung an und reichte nach fruchtlosem Sühneversuch am 4. Ja
nuar 1910 im ordentlichen Verfahren die Weisung ein.
Vor dem Einzelrichter im beschleunigten Verfahren, welcher
über die Arrestaufhebungsklage zu entscheiden hatte, kam am
- Januar 1910 ein Vergleich zustande, wonach Knapp sich
verpflichtete, der Arrestgläubigerin sofort 100 Fr. und am 1. März
weitere 50 Fr. zu bezahlen, wogegen die Gläubigerin sich für
ihre Forderung befriedigt erklärte. Ferner verpflichtete sich die
Gläubigerin, den Arrest fallen zu lassen, sobald die 100 Fr. be
zahlt seien, und endlich die beim Einzelrichter im ordentlichen
Verfahren hängige Klage zurückzuziehen, worauf der Arrestprozeß
durch richterlichen Beschluß vom 3. Februar 1910 als durch Rück
zug der Klage erledigt abgeschrieben wurde.
Am 10. Dezember 1909 hatte auf Begehren einer andern
Gläubigerin des Knapp, der Neuen Zürcher Kreditgenossenschaft,
für eine Forderung von 217 Fr. 90 Cts. bereits eine Pfändung
beim Schuldner stattgefunden. Die Rekurrentin nahm an dieser
Pfändung gemäß Art. 281 Abs. 1 SchKG provisorisch teil und
bildete mit der Neuen Zürcher Kreditgenossenschaft zusammen die
Gruppe Nr. 314. Unter den gepfändeten Gegenständen im Ge
samtwert von 460 Fr. befand sich u. a. der arrestierte Barbetrag
von 200 Fr. In der Folge bildeten sich noch zwei weitere Pfän
dungsgruppen Nr. 321 und 333.
Die Rekurrentin stellte am 3. März 1910 ihrerseits das Fort
setzungsbegehren und wurde mit ihrer Forderung in die dritte
Gruppe (Nr. 333) aufgenommen. Laut der Pfändungsurkunde
sind für diese Gruppe die nämlichen Gegenstände gepfändet, jedoch
mit folgenden Vorständen: Gruppe 314: 372 Fr. 50 Cts. und
Gruppe 321: 525 Fr. 95 Cts. Auf erfolgte Reklamation hin
teilte das Betreibungsamt der Rekurrentin mit, daß sie aus der
Gruppe 314 herausgefallen sei, da sie nicht sofort nach Erledigung
des Prozesses das Fortsetzungsbegehren gestellt habe.
B. Hierauf betrat die Rekurrentin den Beschwerdeweg, mit
den Begehren, es sei die provisorische Pfändung vom 10. De
zember 1909 in Gruppe Nr. 314 als definitiv zu erklären, aus
dem Erlös der Pfändungsobjekte seien in erster Linie die Kosten
des Arrestbefehls und Arrestvollzuges zu bezahlen und der Rest
ei an die Rekurrentin und an die Neue Zürcher Kreditgenossen
schaft im Verhältnis ihrer Forderungen zu bezahlen.
Das Betreibungsamt hat in seiner Vernehmlassung zugegeben,
daß die Arrestkosten aus dem Erlös der Arrestgegenstände vor
wegzunehmen seien.
Das Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde hat die
Beschwerde von der Erwägung aus abgewiesen, daß die Rekur
rentin unterlassen habe, sofort nach Ablauf der am 8. Februar
1910 zu Ende gegangenen zwanzigtägigen Zahlungsfrist des
lrt. 88 SchKG das Pfändungsbegehren zu stellen und damit
die provisorische Pfändung in eine definitive zu verwandeln. Da
durch sei sie laut dem bundesgerichtlichen Entscheid vom 5. Februar
1907 in Sachen Kägi und Lüscher des Vorteils der provisorischen
Pfändung in der Gruppe Nr. 314 verlustig gegangen.
Die kantonale Aufsichtsbehörde, an welche die Firma Linden
mann Cie weiter rekurrierte, bestätigte diesen Entscheid mit fol
gender, mit derjenigen der untern Aufsichtsbehörde nicht ganz
übereinstimmender Begründung: Der zitierte Entscheid des Bundes
gerichts treffe in casu nicht zu. Dieser Entscheid stelle den Satz
auf, daß ein Arrestgläubiger, der auf seine Betreibung hin keinen
Rechtsvorschlag erhalte, gehalten sei, innert der dreißigtägigen Be
teiligungsfrist das Fortsetzungsbegehren zu stellen, ansonst er von
dieser Gruppe ausgeschlossen werde. Im vorliegenden Falle sei
dies aber dem Gläubiger gar nicht möglich gewesen, denn die Be
teiligungsfrist sei am 9. Januar zu Ende gegangen, während der
Vergleich erst am 26. Januar abgeschlossen worden sei. Immer
hin gehe aus dem bundesgerichtlichen Entscheid hervor, daß der
Arrestgläubiger ein Fortsetzungsbegehren stellen müsse und daß es
nicht in seinem Belieben stehe, den Zeitpunkt der definitiven
Pfändung zu bestimmen, sofern sie die ursprünglich vorge
sehene Wirkung haben solle. In Ermangelung einer gesetzlichen
Bestimmung erscheine es nun als gegeben, in analoger Anwendung
des Art. 278 SchKG dem Arrestgläubiger für die Stellung des
Pfändungsbegehrens eine Frist von zehn Tagen von der defini
tiven Rechtsöffnung oder vom Vergleiche oder vom Empfang des
vollstreckbaren Urteils an zu gewähren, ansonst er seiner Rechte
auf die erste provisorische Pfändung verlustig gehe.
C. Diesen Entscheid hat die Rekurrentin nunmehr unter
Erneuerung ihres Begehrens innert Frist ans Bundesgericht
weitergezogen. Sie hält in der Hauptsache an ihrer Auffassung
fest, daß die provisorische Pfändung mit der definitiven Aner
kennung der Forderung eo ipso zu einer definitiven werde.
Die Vorinstanz hat von Gegenbemerkungen zum Rekurs ab
gesehen; die Neue Zürcher Kreditgenossenschaft hat auf Abweisung
des Rekurses angetragen und namentlich auch geltend gemacht,
infolge des Vergleiches sei der Arrest und damit auch die pro
visorische Teilnahme der Rekurrentin an der Pfändung dahinge
fallen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Der Rekurs hat die Frage zum Gegenstand, was der
Arrestgläubiger vorzukehren habe, um die provisorische Teilnahme
an der auf Begehren eines andern Gläubigers vorgenommenen
Pfändung der Arrestobjekte im Sinn von Art. 281 Abs. 1 SchKG
zu einer definitiven werden zu lassen. Hat er ein Fortsetzungs
begehren zu stellen und, wenn ja, innert welcher Frist?
- Die erste dieser Fragen ist vom Bundesgericht bereits in
seinem Entscheid vom 5. Februar 1907 in Sachen Kägi und
Lüscher (AS Sep. Ausg. 10 Nr. 4) grundsätzlich bejaht wor
den und es besteht kein Grund, hierauf zurückzukommen.
Schon aus dem Wortlaut des Art. 281 SchKG ( bevor der
Arrestgläubiger selbst das Pfändungsbegehren stellen kann") er
gibt sich ohne weiteres, daß das Gesetz den Arrestgläubiger von
der Stellung eines Pfändungsbegehrens nicht dispensieren wollte.
Das Gesetz bezweckt lediglich, dem Arrestgläubiger für den Fall,
daß er noch mit dem Arrestschuldner einen Prozeß zu führen hat
und aus diesem Grunde das Pfändungsbegehren nicht sofort
stellen kann, die durch den Arrest erworbenen Prioritätsrechte
trotzdem zu wahren. Sonst müßte der Arrestgläubiger sich ge
fallen lassen, daß, während er mit dem Arrestschuldner prozessiert,
andere Pfändungsgläubiger durch den Arrest möglicherweise
erst auf die Gegenstände aufmerksam geworden
gegen den
Arrestschuldner Betreibung einleiten und sie für sich pfänden, so
daß der Arrestgläubiger nach erfolgter Erledigung des Prozesses
ganz leer ausgehen müßte, wenn die Gegenstände inzwischen be
reits verwertet worden wären, oder jedenfalls nur noch auf einen
allfälligen Mehrerlös Pfändung verlangen könnte. Artikel 281
will ihm somit die rechtliche Stellung sichern, die er hätte, wenn
er nicht durch den Arrestprozeß an der Fortsetzung der Betreibung
gehindert würde.
Dagegen legt Art. 281 SchKG der Arrestlegung nicht schon
die in Art. 83 Abs. 3 leg. cit. vorgesehenen Wirkungen einer
provisorischen Pfändung bei, wonach die provisorische Pfändung
sich durch den für den Gläubiger günstigen Austrag des Aber
kennungsprozesses eo ipso in eine definitive umwandelt. Das ist
schon deshalb ausgeschlossen, weil ja in der Zwischenzeit der Ar
rest sowohl durch die Arrestanfechtungsklage aufgehoben als auch
infolge Nichteinhaltung der Fristen des Art. 278 hinfällig wer
den kann. Die Aufrechterhaltung des Arrestes hängt also nicht
nur von der erfolgreichen Durchführung des Arrestprozesses, son
dern auch noch von weitern Vorkehren des Arrestgläubigers ab.
Auch wenn er den Prozeß gewinnt, muß er erst noch seinen
Ges.-Ausg. 33 I No 30 S. 223 ff.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
Willen, die provisorische Pfändung zur definitiven werden zu lassen,
durch Stellung eines Pfändungsbegehrens dokumentieren, da ein
solches von ihm überhaupt noch nicht gestellt worden ist und er
auch noch gültig darauf verzichten kann. Die durch Art. 281
SchKG geschaffene provisorische Pfändung ist eben durchaus eine
provisorische Pfändung sui generis.
3. Über die weitere, im Gesetz nicht gelöste Frage, innert
welcher Frist der Arrestgläubiger das Fortsetzungsbegehren zu stellen
habe, liegt, wie die Vorinstanz richtig bemerkt, ein grundsätzlicher
Entscheid des Bundesgerichts noch nicht vor. Es ist klar, daß,
wenn der Arrestschuldner Rechtsvorschlag erhebt und der Arrest
gläubiger infolgedessen gezwungen wird, den Prozeßweg gegen ihn
zu betreten, dem Arrestgläubiger vom Moment an, wo er infolge
Bewilligung der Rechtsöffnung oder Anerkennung der Forderung
im ordentlichen Verfahren tatsächlich erst in die Lage versetzt wird,
das Fortsetzungsbegehren zu stellen, hiezu noch eine etwelche Frist
eingeräumt werden muß. Dagegen kann ihm füglich zugemutet
werden, das Fortsetzungsbegehren alsdann innert kurzer Frist ein
zureichen. Die Festsetzung einer längern Frist wäre übrigens schon
mit Rücksicht auf die Notwendigkeit der beförderlichen Abwicklung
des Betreibungsverfahrens unzulässig.
Unter diesen Umständen scheint die Vorinstanz das Richtige ge
troffen zu haben, wenn sie die zehntägige Frist des Art. 278
SchKG für die Prosequierung des Arrestes herangezogen hat.
Dem Arrestgläubiger ist somit in analoger Anwendung der Be
stimmungen des Art. 278 für die Stellung des Fortsetzungsbe
gehrens eine zehntägige Frist von der Erteilung der definitiven
Rechtsöffnung oder vom Empfang des vollstreckbaren Urteils bezw.
von einem gleichwertigen gerichtlichen Akt an, wodurch die For
derung im ordentlichen Verfahren anerkannt wurde, zu gewähren.
Reicht er innert dieser Frist ein Fortsetzungsbegehren nicht ein, so
geht er seiner Rechte auf die provisorische Pfändung verlustig.
Diese Lösung trägt den Interessen sämtlicher Beteiligter gebührend
Rechnung.
4. Im vorliegenden Fall hat die Pfändung am 10. De
zember 1909 stattgefunden. Der Arrestschuldner hat am 14. De
zember Rechtsvorschlag erhoben und die Rekurrentin hat hierauf
am 18. Dezember Klage auf Anerkennung ihrer Forderung ein
gelegt. Sie behauptet nun, erst vom 3. Februar 1910 an in der
Lage gewesen zu sein, ein Fortsetzungsbegehren zu stellen, weil
sie erst an diesem Tag das Urteil zugestellt erhalten habe. Diese
Behauptung ist durch die Akten nicht ausgewiesen; doch braucht
die Sache deshalb nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen zu wer
den. Denn da es sich um die Erledigung des Prozesses durch
einen Vergleich handelte, welcher unbestrittenermaßen am 26. Ja
nuar 1910 zustande gekommen ist, so spielt der Tag, an welchem
den Parteien der Beschluß über die Abschreibung des Prozesses
zufolge des Vergleiches zugestellt wurde, bei der Frage, von wann
an das Pfändungsbegehren hätte gestellt werden können, keine
Rolle. Die maßgebende zehntägige Frist ist somit am 5. Februar
abgelaufen, während die Rekurrentin das Fortsetzungsbegehren
tatsächlich erst am 3. März gestellt hat. Hieraus ergibt sich, daß
der Rekurs in Übereinstimmung mit der Vorinstanz abgewiesen
werden muß.
Was endlich die in der Vernehmlassung der Neuen Zürcher
Kreditgenossenschaft enthaltene Behauptung betrifft, die proviso
rische Teilnahme der Rekurrentin an der Pfändung sei mit dem
Arrest dahingefallen, so geht sie offensichtlich fehl. Der Vergleich
vom 26. Januar ging ja ausdrücklich dahin, daß der Arrest von
der Rekurrentin nur fallen gelassen werde, wenn der Beklagte die
100 Fr. bezahlt haben werde, was anerkanntermaßen nicht ge
schehen ist.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.