- Entscheid vom 21. Juni 1910 in Sachen Lüscher.
Art. 17 ff. und 265 Abs. 2 und 3 SchKG: Zuständigkeit der Auf
sichtsbehörden, über die Gültigkeit eines Rechtsvorschlages und mit
hin auch der Einrede des mangelnden neuen Vermögens zu entschei-
den. Art. 230 SchKG: Nichtigkeit eines gestützt anf die blosse Ein-
stellung des Konkurses mangels Aktiven ausgestellten Verlustscheines.
A. Über den Rekursgegner Robert Schmidli, Müller in
Lenzburg, wurde im Juli 1909 infolge Insolvenzerklärung der
Konkurs eröffnet, im August gleichen Jahres dann aber wegen
Mangel an liquidierbarem Vermögen gemäß Art. 230 SchKG
wieder eingestellt.
Am 4. April leitete der Rekurrent, Notar Lüscher in Kulm,
sodann für eine Forderung von 41 Fr. 95 Cts. gegen Schmidli
Betreibung ein. Dieser erhob aber Rechtsvorschlag mit der Begrün
dung, die Forderung habe vor dem Konkurs bestanden und er sei
seither zu keinem neuen Vermögen gekommen. Das Betreibungs
amt verurkundete diesen Rechtsvorschlag vorschriftsgemäß auf dem
für den Gläubiger bestimmten Doppel des Zahlungsbefehles. Der
Gläubiger stellte trotzdem nach Ablauf der gesetzlichen Frist das
Fortsetzungsbegehren, unter Hinweis darauf, daß die Einrede aus
lrt. 265 Abs. 2 SchKG auf einen nach Art. 230 eingestellten
Konkurs nicht zutreffe. Das Betreibungsamt entsprach dem Be
gehren am 25. April durch Ausstellung der Pfändungsankündi
gung und setzte den Schuldner hievon gleichzeitig mittelst folgender
Zuschrift in Kenntnis: Der gemachte Rechtsvorschlag muß als
unbegründet abgewiesen werden, weil der Konkurs mangels Ak
tiven nicht durchgeführt wurde, es muß demnach dem Fortset
zungsbegehren Folge gegeben werden.
B. Infolge Beschwerdeführung durch den Schuldner wurde
diese Verfügung vom Gerichtspräsidenten von Lenzburg als unterer
Aufsichtsbehörde aufgehoben, von der Erwägung aus, daß der
Betreibungsbeamte weder die Pflicht noch auch nur das Recht
habe, über die Begründetheit des Rechtsvorschlages eine Unter
suchung anzustellen.
Die kantonale Aufsichtsbehörde, an welche der Gläubiger hie
gegen rekurrierte, bestätigte diesen Entscheid mit folgender Begrün
dung: Obschon der in der Motivierung des Rechtsvorschlages
vom Schuldner eingenommene Standpunkt offenbar unrichtig sei,
müsse die vom Betreibungsamt getroffene Verfügung aufgehoben
werden. Dasselbe habe seiner Zeit den Rechtsvorschlag entgegenge
nommen, auf dem Zahlungsbefehl verurkundet und diesen dem
Gläubiger zugestellt, ohne daß gegen die formelle Gültigkeit des
Rechtsvorschlages vom Gläubiger innert Frist Beschwerde geführt
worden sei. Damit seien die Funktionen des Betreibungsamtes be
züglich des Rechtsvorschlages erschöpft gewesen. Es habe ihm das
Recht nicht zugestanden, denselben auf Begehren des Gläubigers
hinterher als unbegründet abzuweisen und darüber hinweg dem
Fortsetzungsbegehren Folge zu geben. Der Rechtsvorschlag könne
nur auf gerichtlichem Wege beseitigt werden. Solange dies nicht
geschehen sei, könne von einer Fortsetzung der Betreibung nicht
die Rede sein.
C. Diesen Entscheid hat der Rekurrent nunmehr unter Er
neuerung seines Begehrens, es sei der Betreibungsbeamte anzu
weisen bezw. berechtigt zu erklären, die angeordnete Pfändung
gegen Schmidli zu vollziehen, innert Frist ans Bundesgericht
weitergezogen. Er führt aus, in der Entgegennahme des Rechts
vorschlages könne eine Verfügung des Betreibungsbeamten, dahin
gehend, daß er einem eventuellen Fortsetzungsbegehren nicht Folge
geben werde, nicht erblickt werden. Es habe daher für ihn kein
Anlaß vorgelegen, schon beim Empfang des Rechtsvorschlages
Beschwerde zu führen. Die Vorinstanz übersehe sodann, daß es
sich in casu gar nicht um die Aufhebung eines Rechtsvorschlages
handle, sondern um dessen Gültigkeit. Hierüber hätten aber die
Aufsichtsbehörden zu entscheiden und nicht der Zivilrichter.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Die Auffassung der Vorinstanz, daß die streitige Ver
fügung des Betreibungsamts Lenzburg sich als verspätet erweise
ist unzutreffend. Das Betreibungsamt war laut Art. 74 und 76
SchKG verpflichtet, den Rechtsvorschlag des Schmidli entgegen
zunehmen und dem Rekurrenten auf der für ihn bestimmten Aus
fertigung des Zahlungsbefehls mitzuteilen, damit dieser danach die
nötigen weitern Anordnungen treffen konnte. Darüber zu ent
scheiden, ob der Rechtsvorschlag als gültig zu betrachten sei, lag
für das Betreibungsamt dagegen ein Anlaß erst dann vor, wenn
der Gläubiger die Fortsetzung der Betreibung anbegehrt hatte.
2. Ebensowenig kann zweifelhaft sein, daß das Betreibungs
amt zuständig war, eine solche Verfügung zu treffen. Konstanter
Praxis gemäß liegt der Entscheid über die Gültigkeit eines
Rechtsvorschlages im Gegensatz zu dessen materieller Be
gründetheit beim Betreibungsamt, und auf Beschwerde hin
bei den Aufsichtsbehörden, und nicht beim Richter (vergl. Jaeger,
Komm. Anm. 4 zu Art. 74).
Nun handelt es sich in casu nicht um einen normalen Rechts
vorschlag, d. h. um die Bestreitung der in Betreibung liegenden
Forderung selber oder ihrer Vollstreckbarkeit, sondern um die eben
falls auf dem Wege des Rechtsvorschlages aufzuwerfende Einrede,
daß der Schuldner nicht zu neuem Vermögen gekommen sei
(Art. 265 Abs. 2 und 3 SchKG), und es fragt sich, ob diese
Einrede im vorliegenden Fall überhaupt zulässig sei. Der Betrei
bungsbeamte hat diese Frage verneint, im Hinblick darauf, daß
der im Jahr 1909 über den Schuldner Schmidli eröffnete Kon
kurs nicht durchgeführt, sondern gemäß Art. 230 SchKG man
gels Aktiven eingestellt worden sei. Diese Auffassung entspricht
durchaus der bundesgerichtlichen Praxis (vergl. AS 23 II Nr. 262),
indem es in einem solchen Fall an einer amtlichen Feststellung
sowohl der Forderung selber als der Zahlungsunfähigkeit des
Schuldners und demgemäß an der Ausstellung eines Verlust
scheines fehlt. Und es ist diese Frage auch durchaus nicht mate
riellrechtlicher Natur. Laut Art. 265 Abs. 3 SchKG hat der
Richter nur darüber zu entscheiden, ob der Gemeinschuldner zu
neuem Vermögen gekommen sei. Alle andern exekutionsrecht
lichen Bestimmungen über die Wirkungen des Verlustscheines
mit Bezug auf die weitere Stellung des Gläubigers in der Be
treibung sind dagegen der richterlichen Kognition entzogen und
fallen in den ausschließlichen Bereich der Kompetenzen der Voll
streckungsbehörden. Diese Lösung ist auch vom praktischen Stand
punkt aus die einzig rationelle, indem es durchaus keinen Zweck
hätte, den Gläubiger zu verhalten, wegen solcher einfacher exeku
tionsrechtlicher Fragen einen Prozeß anzustrengen.
3. Freilich ist nun die streitige betreibungsamtliche Ver
fügung insofern in formeller Beziehung nicht korrekt, als sie dahin
lautet, der vom Schuldner erhobene Rechtsvorschlag müsse als
unbegründet abgewiesen werden. Doch ergibt sich aus dem übrigen
Inhalt der Verfügung ( weil der Konkurs mangels Aktiven
nicht durchgeführt wurde, es muß demnach dem Fortsetzungsbe
gehren Folge gegeben werden ), in Verbindung mit den Um
ständen unzweideutig, daß das Betreibungsamt nicht über die ma
terielle Begründetheit des Rechtsvorschlages, d. h. darüber hat
entscheiden wollen, ob der Schuldner zu neuem Vermögen gekom
men sei, sondern lediglich hat konstatieren wollen, daß der Rechts
vorschlag die Betreibung nicht einzustellen vermöge, da der Schuld
ner zur Anrufung des Art. 265 gar nicht befugt sei.
Dabei handelte es sich im Grunde genommen um eine einfache
Feststellung. Die erfolgte Durchführung des Konkurses bildet
ein essentiale für die Anwendbarkeit des Art. 265 und mithin
für die Gültigkeit der Einrede des mangelnden neuen Vermögens.
Fehlt es an dieser Voraussetzung, so ist ein hierauf gegründeter
Rechtsvorschlag daher nicht nur anfechtbar, sondern überhaupt
nichtig und es kann diese Nichtigkeit vom Betreibungsamt jeder
zeit konstatiert werden. Ist dem aber so, so konnte die Verfügung
des Betreibungsamtes Lenzburg a fortiori nicht als verspätet be
zeichnet werden.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und demgemäß unter Auf
hebung des Vorentscheides das Betreibungsamt Lenzburg ange
wiesen, die angeordnete Pfändung gegen Schmidli zu vollziehen.