Arteil vom 10. Mai 1910
in Sachen Dreyfuß Cie. gegen Kummer und Bögeli.
Begriff des mit der Kassationsbeschwerde des Art. 160 0G anfechtbaren
Endurteils : als solches qualifiziert sich nicht ein Entscheid über
die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen dem Geschädigten,
der nach Art. 27 MSchG eine Strafklage angestrengt hat, die Stellung
einer eigentlichen Prozesspartei zukomme.
A. Am 9. Januar 1909 reichte die Kassationsklägerin, die
Kollektivgesellschaft Dreyfuß Cie., Uhrenfabrik, in Pery bei
Biel, gegen die Kassationsbeklagten, den Uhrenfabrikanten Kummer
in Bettlach und seinen Werkführer Vögeli in Grenchen, Strafan
zeige ein wegen Vergehens nach Art. 24 des Bundesgesetzes betr.
den Schutz der Fabrik und Handelsmarken vom 26. September
1890 (MSchG) und behielt sich gleichzeitig das Recht vor, in
dem Verfahren als Zivilpartei aufzutreten. Durch Verfügung der
Untersuchungsbehörde vom 8./29. März 1909 wurden die beiden
Kassationsbeklagten wegen Anstiftung zur Markennachahmung
und wegen Inverkehrsetzens von Erzeugnissen mit der nachge
machten Marke dem korrektionellen Einzelrichter von Biel zur Bestra
fung überwiesen. Im ersten gerichtlichen Hauptverhandlungstermin
vom 30. September 1909 trat die Kassationsklägerin als Straf
und Zivilklägerin auf, gab jedoch die Erklärung ab, daß sie, mit
Rücksicht auf einen gegen den Kassationsbeklagten Kummer im
Kanton Solothurn eingeleiteten Zivilprozeß, eine Geldentschädigung
nicht verlange. Hierauf stellten die Kassationsbeklagten im folgen
den Verhandlungstermin vom 25. November 1909 das Begehren:
Es sei zu erkennen, daß die Firma Dreifuß Cie. nicht berech
tigt sei, in dem von ihr durch die Strafanzeige vom 9. Januar
1909 eingeleiteten Strafverfahren aufzutreten und Parteirechte
auszuüben, sondern aus diesem Verfahren auszuweisen sei. Durch
Entscheid vom gleichen Tage wies der korrektionelle Einzelrichter
dieses Inzidentbegehren ab. Auf Appellation der Kassationsbe
klagten gegen diesen Entscheid aber erkannte die erste Strafkammer
des Obergerichts des Kantons Bern am 10. März 1910:
Der Entscheid des korrektionellen Richters von Biel vom
November 1909, sowie die demselben voransgegangenen Ver
handlungen bis und mit der Hauptverhandlung vom 30. Sep
tember 1909, werden von Amtes wegen kassiert und die Sache
in analoger Anwendung der Art. 476 StrV zu neuer Behand
lung an den Gerichtspräsidenten von Aarberg gewiesen.
Die Begründung dieses Urteils geht, kurz gefaßt, dahin: Nach
Vorschrift des bernischen Strafprozesses könne der Geschädigte im
Strafverfahren als Prozeßpartei nur auftreten, wenn er bezüglich
seiner Zivilinteressen Anträge stelle d h. einen Entschädigungs
anspruch geltend mache. Dieser Vorschrift, welche in Ermangelung
abweichender bundesrechtlicher Bestimmungen auch für die Verfol
gung von Zuwiderhandlungen gegen das Bundesmarkenschutzgesetz
Anwendung finden müsse, sei aber die Firma Dreyfuß Cie. nicht
nachgekommen; sie könne deshalb im eingeleiteten Strafprozesse
nicht als Partei auftreten und Parteirechte ausüben.
B. Gegen den vorstehenden Entscheid des bernischen Ober
gerichts hat die Firma Dreyfuß Cie. gemäß Art. 160 ff. OG
die Kassationsbeschwerde an das Bundesgericht ergriffen und be
antragt:
Das Urteil der ersten Strafkammer des bernischen Obergerichts
vom 10. März 1910 sei zu kassieren und die Angelegenheit zu
neuer Behandlung an die kantonale Instanz zurückzuweisen.
Die Kassationsklägerin beschwert sich materiell über Verletzung
der Vorschrift des MSchG, welche dem Inhaber einer geschützten
Marke das Recht verleiht, auf dem Wege des Zivil und Straf
prozesses gegen Verletzungen seines Markenrechtes aufzutreten, und
macht in formeller Hinsicht geltend, der angefochtene Entscheid
stelle sich ihr gegenüber als Endurteil im Sinne des Art. 160
OG dar, weil er sie endgültig als Partei aus dem Verfahren
wegweise.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
Nach Art. 160 OG ist in Strafsachen eidgenössischen Rechts
die Kassationsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig gegen die
Entscheide der kantonalen Überweisungsbehörden . Unter diese
Kompetenzbestimmung fällt die vorliegende Beschwerde nicht. Der
damit angefochtene Entscheid des bernischen Obergerichts qualifiziert
sich weder als Überweisungsentscheid, da ja die Angelegenheit be
reits dem Strafrichter überwiesen war, noch, entgegen der Auf
fassung der Kassationsklägerin, als gerichtliches Endurteil . Der
Begriff des Endurteils in einer Strafsache setzt einen Entscheid
voraus, der den zur Beurteilung stehenden Strafanspruch des
Staates oder eines Privatstrafklägers endgültig erledigt, d. h.
über den Bestand oder Nichtbestand dieses Strafanspruchs rechts
kräftig abspricht. Das strafrechtliche Endurteil wird daher in der
Regel entweder ein verurteilender oder ein freisprechender Sachent
scheid sein; doch ist die endgültige Erledigung eines Strafan
spruches unter Umständen auch auf dem Wege der Behandlung
einer bloßen Prozeßvoraussetzung, durch Inkompetenzentscheid,
möglich, wenn beispielsweise der angegangene Strafrichter seine
Zuständigkeit deswegen verneint, weil die Straftat im Auslande
begangen worden ist und dem Inlandstaate deshalb ein Strafan
spruch nicht zusteht (vergl. BGE 25 1 Nr. 47 Erw. 1 S. 282 f.
Th. Weiß, Kassationsbeschwerde, in der Schweiz. Zeitschrift für
Strafrecht, 1900, S. 132 ff.). Vorliegend aber ist der eingeklagte
Strafanspruch noch keineswegs erledigt, er soll vielmehr kraft des
angefochtenen obergerichtlichen Entscheides in einem neuen Haupt
verfahren erst beurteilt werden. Der Entscheid der Strafkammer
beschlägt lediglich die prozessuale Frage, ob der Kassationsklä
gerin im Hauptverfahren zur Durchführung ihres eingeklagten
Privatstrafanspruches Parteirechte zukommen oder nicht, und diese
Frage deckt sich nicht etwa mit derjenigen, ob jener Privatstraf
anspruch überhaupt bestehe oder nicht. Denn es kann jemand
einen Privatstrafanspruch besitzen, ohne ihn selbst als Prozeßparte
auf dem Wege des Strafprozesses durchsetzen zu können. Wenn
der Staat dem Parteistrafkläger die staatlichen Strafverfolgungs
und Strafgerichtsorgane in der Weise zur Verfügung stellt, daß
er nur einen Antrag des Strafberechtigten auf Strafverfolgung
verlangt, um alsdann den Strafprozeß selbständig, d. h. ohne
weitere Mitwirkung des Antragstellers, durchzuführen, so wird
der Privatstrafkläger dadurch in seinem materiellen Rechtsan
spruche nicht verkürzt, sondern es wird lediglich der Umfang seiner
prozessualen Befugnisse beschränkt. Auf dem hier in Betracht
fallenden Gebiete des Markenschutzes aber hat sich der Bundesge
setzgeber darauf beschränkt, bestimmte Privatstrafansprüche einzu
AS 36 I 1910