- Arteil vom 10. Mai 1910 in Sachen
Bundesrat gegen Beyeler.
Grundsätzliche Zulässigkeit der in Art. 162 0G vorgesehenen Kassa
tionsbeschwerde gegenüber Geschworenenurteilen, wobei aber in praxi
eine Aufhebung des Assisenurteils in Freisprechungsfällen selten
möglich ist, da meist nicht mit Gewissheit festgestellt werden kann,
ob die Freisprechung auf einer rechtsirrtümlichen Nichtanwendung
der in Betracht kommenden Normen des Strafrechts, oder aber auf
der Negierung des Tatbestandes oder endlich auf der Annahme be-
stimmter Strafausschliessungsgründe (z. B. Unzurechnungsfähigkeit)
beruht. In casu grosse Wahrscheinlichkeit, dass die Freisprechung
wegen Unzurechnungsfähigkeit des Angeklagten erfolgte ; also keine
Verletzung des materiellen Bundesstrafrechts erstellt.
Zulässigkeit der Kassationsbeschwerde auch wegen Verletzung straf-
prozessualer Bestimmungen des kantonalen Rechts. Grundsätzliche
Anwendbarkeit des kantonalen Prozessrechtes auf alle von den kan
tonalen Gerichten zu beurteilenden Fälle der Anwendung des Bundes-
strafrechts, wobei immerhin die an die Geschworenen zu stellenden
Fragen nach den bezüglichen bundesrechtlichen Vorschriften zu for-
mulieren sind. In casu unrichtige Fragestellung (unter Benutzung
des kantonalen, statt des eidgenössischen Formulars), die aber auf
das Verdikt der Geschworenen ohne Einfluss geblieben ist.
A. Mit Beschluß vom 7. Juni 1909 überwies der schwei
zerische Bundesrat, in Anwendung des Art. 125 Abs. 2 OG
den Kassationsbeklagten Rudolf Beyeler, geb. 1865, von Beruf
Brunnengräber, wohnhaft in Ziegelried (Amtsbezirk Aarberg),
den bernischen Behörden zur Beurteilung wegen Verbrechens im
Sinne von Art. 1 BG vom 12. April 1894 betreffend Erzänzung
des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrecht vom 4. Februar 1853
des sog. Sprengstoffgesetzes. Der Straffall gelangte in der
Folge gemäß Verfügung der bernischen Anklagekammer vor die
Assisen des IV. bernischen Geschwornenbezirks, auf Grund einer
Anklageakte des Bezirksprokurators des Seelandes vom 30. Juli
1909, welche folgenden, durch Geständnis Beyelers nebst Zeugen
aussagen belegten Tatbestand enthält: Beyeler, ein chronischer
Alkoholiker, war als Arbeiter bei den Wasserleitungsunternehmern
Stämpfl Feller in Schüpfen in den Besitz zweier Dynamit
patronen gelangt, wie solche zu Sprengungen verwendet werden.
Am 9. März 1909, Abends 10 Uhr, brachte er in seiner Woh
nung in Ziegelried absichtlich eine dieser Patronen zur Explosion,
zum Zwecke, sich und den übrigen Hausbewohnern (seiner eigenen
Familie und einer Familie Schneider) das Leben zu nehmen. Die
Explosion hatte keine Verletzungen von Personen, wohl aber die
teilweise Zerstörung des Gebäudes zur Folge: Der Zimmerboden,
auf dem Beyeler die Patrone entzündet hatte, wurde durchschlagen
und die darunter liegende Decke der Schneider'schen Wohnung
beschädigt; ferner wurden in Beyelers Wohnung mehrere Schei
ben zertrümmert. Die vom Bezirksprokurator aus diesem Tat
bestande abgeleitete Anklage ging auf:
- Gebrauch von Sprengstoffen zu verbrecherischen Zwecken
(Art. 1 des Bundes Sprengstoffgesetzes vom 12. April 1894)
- Mordversuch an den übrigen Hausbewohnern (Art. 123
30 bern. StG);
- teilweise Zerstörung eines zur Wohnung von Menschen
dienenden Gebäudes (Art. 197 und 58 bern. StG).
An der Hauptverhandlung vor den Assisen, welche am 1. und
- November 1909 stattfand, standen sich als Parteien die ber
nische Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Beyeler mit einem
amtlichen Verteidiger gegenüber. Der Staatsanwalt plädierte auf
Schuldigerklärung des Angeklagten wegen Gebrauchs von Spreng
stoffen zu verbrecherischen Zwecken; dagegen ließ er die übrigen
Anklagen fallen. Der amtliche Verteidiger beantragte Freisprechung
des Angeklagten, dies durch Annahme totaler Unzurechnungs
fähigkeit zur Zeit der Tat, indem anzunehmen sei, bei Beyele
habe ein Zustand aufgehobenen Bewußtseins und aufgehobener
Willensfreiheit vorgelegen und es sei dieser Zustand ein unver
schuldeter . Bei Abfassung der an die Geschwornen zu stellenden
Fragen einigten sich die Parteivertreter mit dem Präsidenten des
Gerichtshofes laut dem Verhandlungsprotokoll darüber, daß die
Fragen nach Unzurechnungsfähigkeit und nach verminderter Zu
rechnungsfähigkeit nur nach der Formulierung des bernischen
Strafgesetzbuches (Art. 43 StG), nicht nach derjenigen des
Bundesstrafrechts (Art. 27 und 32 BStR) in das Schema auf
genommen werden, wobei der Staatsanwalt sich jedoch das Recht
wahrte, in diesem Punkte die Anwendung bundesrechtlicher Be
stimmungen zu beantragen. Die vorliegend in Betracht fallenden
Fragen an die Geschwornen lauten:
- Ist der Angeklagte Rudolf Beyeler schuldig des Gebrauchs
von Sprengstoffen zu verbrecherischen Zwecken, be
gangen in der Nacht vom 9./10. März 1909 in Ziegelried?
- und 3. (betreffen die Anklagepunkte 2 und 3 der Anklage
akte).
Wenn Fragen 1, 2 und 3, oder eine von ihnen, bejaht
werden:
- Hat sich der Angeklagte Rudolf Beyeler zur Zeit der Tat
(Entzündung einer Dynamitpatrone in der Nacht vom 9./10.
März 1909 in Ziegelried) ohne sein Verschulden in einem Zu
stand befunden, in welchem er sich seiner Handlung oder
der Strafbarkeit derselben nicht bewußt war (Wahn
sinn, Blödsinn usw.), oder war er infolge äußern Zwanges,
gefährlicher Drohungen oder aus andern Gründen der Wil
lensfreiheit beraubt?
Wenn Frage 4 verneint wird:
- War das Bewußtsein oder die Willensfreiheit des
Angeklagten Rudolf Beyeler zur Zeit der Tat nicht ganz auf
gehoben, sondern nur gemindert?
Die Geschworenen verneinten die Frageu 1 3 und ließen
deshalb die Fragen 4 und 5 unbeantwortet. Gestützt auf diesen
Wahrspruch verkündete der Präsident die Freisprechung Beyelers
von der Anklage. Dagegen legte ihm die Assisenkammer die Kosteu
des Verfahrens auf und wies seinen Entschädigungsanspruch
gegen den Staat ab, mit der Begründung. Da der freige
sprochene Rudolf Beyeler selber zugestanden hat, daß er am Abend
des 9. März 1909 in seiner Wohnung im Hause seines Schwa
gers Friedrich Schneider zu Ziegelried eine Dynamitpatrone zur
Explosion brachte, wodurch die Diele durchlöchert und die meist
schon schlafenden Hausbewohner in furchtbaren Schrecken ver
setzt wurden; ferner da Beyeler an diesem Tage sich einen schweren
Schnapsrausch angetrunken hatte, endlich, weil Beyeler in einem
Briefe vom 9. März eigenhändig die Absicht kundgegeben hat,
sich am gleichen Abend das Leben zu nehmen, und weil er nach
dem Attentat selber zu Zeugen geäußert hat, er habe die ganze
Bande (seine Hausgenossen) mit Dynamit kaput machen wollen
so ist aus allen diesen Gründen eine Kostenauferlegung im
Sinne des Art. 343 Al. 3 StrV geboten und zwar in vollem
Umfange. Zweifelsohne müssen diese mutwilligen und gesetz
widrigen Handlungen und Außerungen Beyelers, welche genü
genden Anlaß zu Strafverfolgung gaben, ihm zum Verschulden
angerechnet wexden.
B. Gegen dieses freisprechende Urteil der Assisen, welches
dem schweizerischen Bundesrate vom Regierungsrate des Kantons
Bern am 11. Dezember 1909 in schriftlicher Ausfertigung über
mittelt wurde, hat die Bundesanwalschaft im Auftrage des Bun
desrates (laut Beschluß desselben vom 14. Dezember 1909) recht
zeitig und in richtiger Form die Kassationsbeschwerde an das Bun
desgericht ergriffen und beantragt:
a. Das Urteil der Assisen des IV. bernischen Geschwornen
bezirks sei gemäß Art. 163 OG aufzuheben wegen Verletzung
eidg. Rechtes, nämlich:
des Art. 125 Abs. 2 OG durch die Fragestellung an die
Geschwornen hinsichtlich der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten
Beyeler und
des Art. 1 BG vom 12. April 1894 betr. Ergänzung des
Bundesstrafrechtes durch Nichtanwendung dieses Gesetzes auf
den eingeklagten Tatbestand.
b. Es sei die Sache gemäß Art. 172 OG zu neuer Ent
scheidung an die kantonale Behörde zurückzuweisen in der Meinung,
daß diese die der Kassation zu Grunde liegende rechtliche
Beurteilung auch ihrer Entscheidung zu Grunde zu legen habe.
C. Der Kassationsbeklagte Beyeler hat durch seinen amt
lichen Verteidiger auf Abweisung der Kassationsbeschwerde, unter
Kostenfolge, angetragen.
D. Die Assisenkammer des Kantons Bern, welcher die
Kassationsbeschwerde ebenfalls zur Vernehmlassung übermittelt
worden ist, hat die Anträge gestellt:
- Es sei auf die Kassationsbeschwerde nicht einzutreten.
- Eventuell sei die Kassationsbeschwerde abzuweisen, unter
Kostenfolge.
Der Kassationshof zieht in Erwägung:
Die prozessualen Voraussetzungen der Kassationsbe
schwerde im Sinne der Art. 160 ff. OG sind gegeben. In sub
jektiver Hinsicht ist der Bundesrat gemäß Art. 161 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 153 OG zur Beschwerdeführung legitimiert.
Objektiv trifft Art. 160 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 162
OG zu: Es handelt sich um ein durch ein ordentliches kantonales
Rechtsmittel nicht anfechtbares Endurteil eines kantonalen Ge
bezüglichrichts in einer Strafsache, die wenigstens teilweise
des sog. Sprengstoffverbrechens nach eidg. Gesetzen zu beur
teilen war. Die Argumente, welche die Assisenkammer in ihrer
Vernehmlassung auf die Beschwerde zur Begründung ihres Nicht
eintretens Schlusses anführt, beschlagen nicht die Zulässigkeit,
sondern den Erfolg der Kassationsbeschwerde. Denn die Frage,
ob das Urteil oder der Entscheid auf der Verletzung einer eidge
nössischen Rechtsvorschrift beruhe, betrifft die Begründetheit
der Beschwerde, nicht deren Zulässigkeit; für die Zulässigkeit ge
nügt es, daß das Vorhandensein dieses Kassationsgrundes
hauptet wird (Art. 163 OG). Und speziell mit Bezug auf die
Zulässigkeit der Beschwerdeführung gegenüber Wahrsprüchen von
Geschwornen und in Straffällen, die vom Bundesrat gemäß
Art. 125 Abs. 2 OG den kantonalen Gerichten zur Beurteilung
überwiesen worden sind, macht Art. 162 OG keine Ausnahme.
Das Organisationsgesetz bietet insbesondere keinen Anhaltspunkt
dafür, daß gegen solche Wahrsprüche und die darauf beruhenden
Urteile nur die in Art. 149 der Bundesstrafprozeßordnung vom
24. August 1851 für die Kassation der Urteile der Bundes
assisen vorgesehenen Kassationsgründe gegeben sein sollten. Die
von der Assisenkammer relevierte besondere Natur der Geschwornen
verdikte ist von Bedeutung bloß für den Umfang der materiellen
Nachprüfungsbefugnis des Kassationshofes gegenüber Assisen
urteilen. In dieser Hinsicht sind auch in Fällen der Beurteilung
durch kantonale Gerichte infolge Überweisung durch den Bundes
rat die in den Urteilen des Kassationshofes i. S. Höchster Farb
werke gegen Heinen, vom 25. Juli 1907 (AS 33 I Nr. 101
Erw. 1 S. 656), und i. S. J. A. Moser Cie. und Baumann
gegen H. Moser Cie., vom 3. März 1909 (AS 35 I Nr. 27
Erw. 2 S. 177), aufgestellten Grundsätze maßgebend.
2. Der erste Kassationsgrund, den die Beschwerde geltend
macht, hat Bezug auf die Fragestellung an die Geschwornen. Es
des in Art. 125 Abs. 2
soll eine Verletzung eidg. Rechts -
Satz 2 OG ausgesprochenen Grundsatzes, wonach die kantonalen
Behörden bei Überweisung von Straffällen eidg. Rechts an sie
durch den Bundesrat das Bundesstrafrecht anzuwenden haben
darin liegen, daß die Fragestellung nach der Zurechnungsfähigkeit
des Kassationsbeklagten auf Grund der Formulierung des bern.
StrGB und nicht des BStrR erfolgte.
Vorerst nun kann keinem begründeten Zweifel unterliegen, daß
die Verletzung der gedachten Bestimmung des Organisationsgesetzes
die Kassation zu begründen vermag. Unter den eidgenössischen
Rechtsvorschriften, deren Verletzung nach Art. 163 OG die
Kassation begründet, sind nicht nur solche des materiellen Straf
rechts zu verstehen, sondern überhaupt Normen des eidgenössischen
Rechts, und als solche stellt sich Art. 125 Abs. 2 Satz 2 OG
zweifellos dar. Es ist daher in Anwendung des Art. 163 OG
zu prüfen, ob eine solche Verletzung vorliege, und wenn ja, ob
das angefochtene Urteil auf dieser Verletzung beruhe
Die Bedeutung des als verletzt bezeichneten Satzes ist die, daß
die kantonalen Gerichte in den betreffenden Fällen das materielle
Bundesstrafrecht, also das BG über das BStrR, vom 4. Fe
bruar 1853, und die eidg. Spezialstrafgesetze, anzuwenden haben.
Dagegen will die Bestimmung nicht sagen, daß in jenen Fällen
auch für das Verfahren eidgenössisches Recht, d. h. das Bun
desgesetz über die Bundesstrafrechtspflege vom 27. August 1851,
maßgebend sei; denn Art. 146 OG schreibt hierüber ausdrücklich
vor, daß sich das Verfahren grundsätzlich nach den kantonalen
Strafprozeßgesetzen richte. Für das Verfahren war daher im vor
iegenden Falle das bernische Gesetzbuch über das Verfahren in
Strafsachen , vom 2. März 1850/29. Juni 1854, maßgebend;
dieses kantonale Gesetz kam insbesondere für die Fragestellung
an die Geschwornen nach ihrer formellen Seite in Betracht.
Danach wird, gleichwie nach dem französischen Code d instruc-
tion criminelle (Art. 337 ff), der dem bernischen Strafprozesse
zum Vorbild gedient hat, zunächst die Hauptfrage gestelli, ob
der Angeklagte schuldig sei, die oder jene strafbare Handlung
verübt zu haben (Art. 427). Daneben sind eventuelle Fragen
vorgesehen: nach den erschwerenden Umständen (Art. 428); nach
Tatsachen, die vom Gesetz als Entschuldigungsgründe betrachtet
werden (Art. 429); beim Angeklagten unter 16 Jahren nach der
Unterscheidungskraft (Art. 430); endlich nach mildernden Um
ständen (Art. 431). Aus diesem System der Fragestellung folgt
einerseits, daß die Geschwornen keineswegs nur die sog. Tatfrage
(ob das Verbrechen objektiv erwiesen sei, und ob der Angeklagte
es begangen habe), sondern vielmehr die Schuldfrage zu ent
scheiden haben, und anderseits, daß in der Hauptfrage nach der
Schuld die Fragen nach den Schuldausschließungsgründen be
grifflich mitenthalten sind. Diese letztere Konsequenz ist anerkannt
sowohl in der französischen Doktrin und Praxis (vgl. GARRAUD,
Précis de droit criminel français, S. 969 f.), als ganz be
sonders auch vom deutschen Strafprozeßrecht, das sich in dieser
Beziehung ebenfalls an den französischen Strafprozeß anlehnt:
Siehe RStrP 273 und 275, und dazu z. B. v. Kries,
Lehrbuch des deutschen StrPR, S. 606 ff. spez. S. 608 unten;
Binding, Vorlesungen über StrP, S. 276 ff.; Oetker
( Glaser), Handbuch des StrP III S. 224 ff; vergl. auch
Ullmann, Lehrbuch des österreichischen StrpR S. 640 ff.
Ist aber diese Auffassung richtig, so war die vorliegend separat
gestellte Frage nach der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten
(Ziff. 4) wohl überhaupt nicht gesetzlich; jedenfalls war sie nicht
notwendig, weil schon in der Hauptfrage nach der Schuld (Ziffern
1 3) inbegriffen. Diese allfällige Gesetzesverletzung kann nun
freilich keinen Kassationsgrund bilden, da es sich dabei keinesfalls
um die Verletzung einer eidgenössischen Rechtsnorm handelt.
Dagegen ist die Bedeutung jener Frage wichtig für die Beurteilung
des Einflusses der Fragestellung auf den Wahrspruch der Ge
schwornen. Nun muß dem Kassationskläger zugegeben werden,
daß die Frage nach der Zurechnungsfähigkeit, wenn sie überhaupt
gestellt werden durfte und gestellt wurde, richtigerweise nach BStrR,
und nicht nach bern. StrV, hätte formuliert werden sollen. Dies
ist ohne weiteres klar, soweit das Sprengstoffverbrechen Gegen
stand der Anklage und der Fragestellung bildete; es gilt aber auch
hinsichtlich der mit diesem Verbrechen eidg. Rechts konkurrierenden
kantonalrechtlichen Straftatbestände. Denn dem Sprengstoffver
brechen kam im gegebenen Zusammenhange unzweifelhaft die haupt
sächliche und überwiegende Bedeutung zu, zumal, nachdem die
Staatsanwaltschaft ihre Anklage in den übrigen Punkien fallen
gelassen hatte. Das für dieses Hauptverbrechen maßgebende eid
genössische Recht hätte deshalb mit Bezug auf das für alle gleich
zeitig beurteilten Straftatbestände notwendigerweise einheitliche
Strafbarkeitsmerkmal der Zurechnungsfähigkeit allgemein zur An
wendung gebracht werden sollen. Da dies nicht geschehen ist, liegt
formell allerdings eine Verletzung des Art. 125 Abs. 2 Satz 2
OG vor. Allein diese Verletzung genügt nicht zur Gutheißung
der Kassationsbeschwerde. Hiezu wäre vielmehr notwendig, daß das
angefochtene Urteil (d. h. der Wahrspruch der Geschwornen,
deren Verdikt: nicht schuldig gemäß Art. 443 des bern. Straf
verfahrens schon die Freisprechung des Angeklagten in sich schloß)
auf der festgestellten Gesetzesverletzung beruht, daß also die un
gesetzliche Fragestellung den Wahrspruch kausal bedingt hätte.
3. Fragt es sich demnach, ob dies der Fall sei, so ist an
gesichts des Standpunktes der Kassationsbeschwerde, welche in der
Fragestellung einen einheitlichen Formalakt erblickt, der als Ganzes
seine Rechtsgültigkeit verliere, wenn nur ein Teil rechtsungültig
sei, auf den Inhalt der Fragestellung näher einzugehen. Dabei
ergibt sich: Der Fragebogen ist auch nach bern. StrV der Ent
wurf des Wahrspruchs (vgl. Oetker, S. 365 bei Anm. 6; eod.
S. 364 bei Anm. 3 und 368 f.). Die Fragestellung qualifiziert
sich als ein Zwischenentscheid, der als solcher unzweifelhaft von
der Anfechtung des Endurteils mitumfaßt wird. Dagegen trifft
auch auf ihn die Kassationsvoraussetzung des Art. 163 OG zu,
daß nämlich die Verletzung eidgenössischen Rechts für den End
entscheid kausal sein muß. Auch wenn nach bern. Strafverfahren
die Fragestellung ein Formalakt in dem von der Kassationsbe
schwerde behaupteten Sinne wäre, so würde dadurch das Erfor
dernis des Art. 163 nicht berührt. Die Auffassung der Kassations
beschwerde mag vielleicht für die Beurteilung der Fragestellung
nach dem eidgenössischen Strafprozeßrecht zutreffend sein; für die
Anfechtbarkeit der hier in Rede stehenden kantonalprozessualen
Fragestellung dagegen ist gemäß Art. 163 OG eben deren Ein
fluß auf den Endentscheid ausschlaggebend.
Vorliegend nun bezweckte der Fragebogen mit seiner Unter
scheidung der Hauptfragen nach dem Schuldigsein und der
Eventualfrage nach der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten
allerdings offenbar, das einzelne Schuldmoment der Zurechnungs
fähigkeit von der es an sich umfassenden allgemeinen Schuldfrage
loszulösen und getrennt beantworten zu lassen, sodaß dieses Mo
ment bei Beantwortung der Fragen 1 3 nicht hätte berücksichtigt
werden sollen. Allein es steht keineswegs fest, daß die Geschworenen
die Meinung dieser ungewöhnlichen wenn nicht geradezu unge
setzlichen Fragestellung verkannt d. h. das erörterte Verhältnis
zwischen den Hauptfragen 1 3 und der Eventualfrage 4 über
sehen haben. Gegenteils ist als höchstwahrscheinlich anzunehmen,
daß die Geschwornen die Frage nach der Zurechnungsfähigkeit
des Angeklagten nicht etwa außer Acht gelassen, sondern sie eben
einfach bei ihrem Entscheide der einzig beantworteten Fragen 1 3
mitberücksichtigt haben und gerade zufolge Verneinung der Zu
rechnungsfähigkeit des Angeklagten zu ihrem freisprechenden Ver
dikt gelangt sind. Diese Annahme drängt sich ohne weiteres auf
in Anbetracht des Umstandes, daß der amtliche Verteidiger in
seinem Plädoyer sich speziell mit jener Frage befaßt und die Frei
sprechung des Angeklagten wegen Unzurechnungsfähigkeit beantragt
hatte. Jedenfalls besteht die Möglichkeit, daß das Verdikt der
Geschwornen auf solcher Auffassung der Fragestellung und Wür
digung der Hauptfragen beruht. Danach aber ist der Anfechtung
jener Fragestellung auf dem Wege der Kassation der Boden ent
zogen; denn die Stellung der Frage nach der Unzurechnungsfähig
kett war dann eben ohne Einfluß auf den Wahrspruch. Die
Assisenkammer scheint übrigens selbst dieser Annahme gewesen zu
sein; sie hätte sonst wohl kaum unterlassen, eine Erläuterung
oder Berichtigung der Antworten zu verlangen. Eine relevante
Verletzungeidgenössischen Rechtes im Sinne des in Rede stehenden
ersten Kassationsgrundes liegt somit auf keinen Fall vor, und es
braucht nach dem Gesagten nicht mehr darauf eingetreten zu
werden, ob die beanstandete Fragestellung auch deswegen irrelevant
wäre, weil die Begriffe der Zurechnungsfähigkeit sich nach beiden
Gesetzgebungen, der eidgenössischen und der bernischen, im wesent
lichen decken.
4. Der zweite Kassationsgrund, die angeblich rechtsirr
tümliche Nichtanwendung des eidgenössischen Sprengstoffgesetzes
auf den eingeklagten Tatbestand, erledigt sich schon mit den obigen
Ausführungen über den Inhalt des freisprechenden Verdiktes. Es
beruht auf einer Verkennung dieses Inhalts, jedenfalls des mög
lichen Inhalts, wenn die Kassationsbeschwerde darin insbesondere
eine rechtsirrtümliche Verneinung des Vorsatzes des Kassations
beklagten finden will. Möglich zum mindesten ist, wie ausgeführt,
daß die Geschwornen den Kassationsbeklagten als nicht zurechnungs
fähig befunden haben und deshalb zur Verneinung der Schuld
frage gelangt sind. Das mußte aber nach dem zur Anwendung
kommenden eidgenössischen wie nach dem bernischen Strafrecht
Freisprechung zur Folge haben (Art. 27 BundesStrR; Art. 43.
bern. StrGB). Von Bedeutung ist hiebei freilich, ob die Kriterien
der Unzurechnungsfähigkeit nach eidgenössischem und nach ber
nischem Strafrecht im wesentlichen, wenn auch nicht nach den ge
setzlichen technischen Ausdrücken übereinstimmen. Allein dies muß
bejaht werden.
Art. 27 Bundes StrR bestimmt:
Für die in diesem Gesetzbuche mit Strafe bedrohten Hand
lungen oder Unterlassungen können diejenigen nicht bestraft wer
den, welche in einem Zustande, in dem sie ohne ihr Verschulden
der Urteilskraft oder der Willensfreiheit beraubt waren, gehandelt
haben. Dahin gehören insbesondere Raserei, Wahnsinn und der
gleichen.
Und Art. 43 bern. StrGB lautet:
Straflos sind diejenigen, die sich zur Zeit der Tat ohne ihr
Verschulden in einem Zustande befanden, in welchem sie sich
ihrer Handlung oder der Strafbarkeit derselben nicht bewußt
waren (Wahnsinn, Blödsinn, usw.), oder die in Folge äußern
Zwanges, gefährlicher Drohungen oder aus andern Gründen der
Willensfreiheit beraubt waren.
Für die wesentliche Übereinstimmung dieser beiden Texte, trotz
ihrer verschiedenen Formulierung, spricht schon der Umstand, daß
die beiden Gesetze ungefähr gleichzeitig entstanden sind und auf
der gleichen, damals herrschenden Strafrechtstheorie beruhen. Für
den Geschwornen als Laien kommt es übrigens bei Entscheidung
der Zurechnungsfähigkeitsfrage sowieso weniger auf die einzelnen
Segriffsmerkmale des Gesetzes als vielmehr auf eine allgemeine
Begriffsbestimmung an. Daß aber die Geschwornen die erwähnten
eidgenössischen Vorschriften über Zurechnungsfähigkeit materiell
verletzt hätten, wird in der Kassationsbeschwerde nicht behauptet
und kann füglich auch nicht behauptet werden.
5. Die Kassationsbeschwerde macht gegenüber der erörterten
Auffassung des Verdiktes der Geschwornen auch zu Unrecht gel
tend, mit der Annahme seiner Unzurechnungfähigkeit stehe die
Auflage der Kosten an den Angeklagten durch die Assisenkammer
in Widerspruch. Diese Kostenauflage stützt sich auf Art. 343
Abs. 3 bern. StrV; letzterer kam für die Kostenfrage zur An
wendung. Danach war allerdings Voraussetzung der Belastung
des Angeklagten mit Kosten, daß er die Verdachtsgründe, durch
welche das Strafverfahren veranlaßt wurde, durch eigene gesetz
widrige oder mutwillige, ihm zum Verschulden anzurech
nende Handlungen oder Außerungen erregt habe. Die Assisen
kammer mußte also, wie sie es denn auch getan hat, ein Ver
schulden des Angeklagten annehmen; sie hielt somit den Schuld
ausschließungsgrund der Unzurechnungsfähigkeit nicht für gegeben.
Allein sie war nach dieser Richtung nicht an den Wahrspruch der
Geschwornen gebunden, der ja nicht motiviert war und die Frage
der Zurechnungsfähigkeit nicht gesondert verneinte. Aus der
Kostenverurteilung durch die Assisenkammer den Rückschluß zu
ziehen, die Geschwornen hätten nicht die Zurechnungsfähigkeit
verneint, geht doch gewiß nicht an. Es wird gegenteils vernünf
tigerweise kaum auf ein anderes Motiv für den freisprechenden
Wahrspruch abgestellt werden dürfen, als auf die Annahme der
Unzurechnungsfähigkeit; denn daß der Angeklagte die Tat be
gangen habe, stand ja außer Zweifel, und auch der rechtswidrige
Vorsatz stand an sich fest. Demgegenüber kann nicht damit argu
mentiert werden, Geschworne nähmen erfahrungsgemäß nicht leicht
Unzurechnungsfähigkeit an. Sie tun es erfahrungsgemäß unter
Umständen da, wo ihnen eine Verurteilung zu hart erscheint.
6. Auf Grund der vorstehenden Ausführungen gelangt
man allerdings zu dem Resultate, das v. Kries (Rechtsmittel,
S. 254) dahin formuliert: Von selbst versteht sich ..., daß
gegen die freisprechenden Verdikte der Geschwornen wegen Ver
letzung des materiellen Rechts Revision überhaupt nicht eingelegt
werden kann. Denn aus dem Wahrspruch ist in keiner Weise
erkennbar, aus welchem Grunde die Freisprechung erfolgt, ob
deshalb, weil die Geschwornen die Tatumstände nicht für er
wiesen hielten oder weil sie glaubten, daß sie nicht unter das
Strafgesetz zu subsumieren seien, oder endlich, weil sie irgend
einen die Verurteilung ausschließenden Grund, z. B. Unzurech
nungsfähigkeit, annahmen. Damit ist das Urteil der Kritik
eines höheren Gerichts entzogen. Es ist der Assisenkammer zu
zugeben, daß die Zulassung der Kassation in einem so weiten
Umfang, wie der Kassationskläger sie will, dem Institut der
Schwurgerichte nicht entspricht; das eidg. Rechtsmittel der Kas
sation bricht sich an diesem Institut. Denn die Kassation muß
doch, ihrem Wesen nach, auch die Gründe des angefochtenen Urteils
überprüfen können; das ist aber eben beim Wahrspruch der Ge
schwornen nicht möglich. Eine wirksame Kassation läßt sich nur
dann denken, wenn aus der Fragestellung und den von der Assis
senkammer (dem juristischen Element des Schwurgerichts) zur
Anwendung gebrachten Strafgesetz anzunehmen ist, daß eine Ver
letzung eidg. Rechts stattgefunden hat. Dies aber ist hier, wie
ausgeführt, nicht der Fall.
Demnach hat der Kassationshof
erkannt:
Die Kassationsbeschwerde wird abgewiesen.