- Arteil vom 2. Februar 1910 in Sachen
Erhard und Louis Roth gegen Aargau und Bern.
Vergl. S. 11, Exzerpt zu Urteil Nr.
A. Erhard und Louis Roth betreiben als Inhaber der Kol
lektivgesellschaft Gebrüder Roth die Fabrikation von Kunstseide.
Sie besitzen Etablissemente sowohl in der aargauischen Gemeinde
Oftringen als in der bernischen Gemeinde Klein Dietwil. In
Oftringen befindet sich der Sitz des Geschäftes mit der kommer
ziellen Leitung; außerden werden daselbst 15 Arbeiter beschäftigt.
In Klein Dietwil werden 74 Arbeiter beschäftigt.
Für das Steuerjahr 1907 wurde nun Erhard Roth von der
Gemeindesteuerkommission Oftringen mit einem Kapitalvermögen
von 250,000 Fr., mit einem Gewerbefonds von 200,000 Fr.
und einem Erwerbseinkommen von 8000 Fr. zur Steuer veran
lagt. Hiegegen erhob Erhard Roth Beschwerde, zuerst bei der Be
zirkssteuerkommission und nachher beim Obergericht, mit dem Be
gehren um vollständige Streichung der beiden ersten Posten und
um Reduktion des steuerbaren Erwerbseinkommens auf den Be
trag von 1700 Fr. Mit Entscheid vom 13. November 1908 er
kannte das Obergericht des Kantons Aargau auf Streichung des
in der Steuerveranlagung als Gewerbefonds aufgeführten Postens
und auf Reduktion des steuerpflichtigen Erwerbseinkommens auf
7000 Fr. Es ging dabei von der Auffassung aus, der Kanton
Aargau sei berechtigt, 3 des Gesamteinkommens der Gesellschaft
zu besteuern. Der Rekurs des Louis Roth, der Herabsetzung des
steuerbaren Einkommens auf 1700 Fr. beantragt hatte, wurde
vom Obergericht, mit Entscheid vom gleichen Tage, abgewiesen
und sein Einkommen in der Steuerveranlagung pro 1907 eben
falls auf 7000 Fr. festgesetzt.
Der Regierungsrat des Kantons Bern setzte mit Entscheid
vom 22. Juli 1908 das steuerpflichtige Einkommen 1. Klasse der
Gebrüder Roth für das Jahr 1907, welches von der Zentral
steuerkommission auf 25,000 Fr. angesetzt worden war, auf
20,000 Fr. fest, nicht ohne gleichzeitig zu bemerken, daß damit
der Anspruch des Kantons Aargau auf Besteuerung von 3 des
Gesamterwerbes nicht anerkannt sein solle.
B. Gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons
Aargau vom 13. November 1908, zugestellt am 16. Dezember
1908, haben Louis und Erhard Roth am 15. Februar 1909 den
staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht ergriffen, mit der Be
hauptung, es liege eine interkantonale Doppelbesteuerung vor, und
mit dem Antrage auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides
in dem Sinne, daß das für das Jahr 1907 im Kanton Aargau
zu versteuernde gewerbliche Einkommen für jeden der beiden Re
kurrenten auf den Betrag von je 2000 Fr. herabgesetzt, eventuell
die Sache zu neuer Beurteilung an das aargauische Obergericht
zurückgewiesen werde; Erhard Roth beantragte außerdem, es sei
zu erkennen, daß er sein Kapitalvermögen in Oftringen überhaupt
nicht, eventuell bloß pro rata, d. h. für die seinem Aufenthalt
daselbst entsprechende Zeit, zu versteuern habe. Aus der Rekurs
begründung ist folgendes hervorzuheben: Nach dem vom aargaui
schen Obergericht eingeholten Expertengutachten der Schweiz. Treu
handgesellschaft habe das ganze Erwerbseinkommen des Geschäftes,
an dem beide Gesellschafter zu gleichen Teilen partizipieren, in den
letzten 6 Jahren durchschnittlich rund 24,000 Fr. betragen. Da
die Rekurrenten im Kanton Aargau mit einem Betrage von
14,000 Fr. und im Kanton Bern mit 20,000 Fr., zusammen
also mit 34,000 Fr. zur Einkommenssteuer herangezogen würden,
so werde sonach ein Betrag von rund 10,000 Fr., bei jedem Re
kurrenten ein solcher von 5000 Fr., doppelt besteuert. Mit Rück
sicht auf die weit überwiegende Arbeiterzahl Klein Dietwils sei es
ganz unverständlich, daß das aargauische Obergericht für den Kan
ton Aargau die Besteuerung von % des Einkommens beanspru
chen könne. Bei einem Einkommen jedes Teilhabers von 12,000
Fr. betrage der Gewinn auf der Beschäftigung jedes Arbeiters (zu
sammen 89 Arbeiter) rund 135 Fr., sodaß auf Klein Dietwil
mit 74 Arbeitern ein Anteil von 10,000 Fr., auf Oftringen mit
15 Arbeitern ein Anteil von 2000 Fr. zur Steuerveranlagung
kommen könne. Der Rekurs des Erhard Roth wegen der Vermö
genssteuer sei begründet, weil Erhard Roth in Oftringen gar kein
Domizil besitze: er sei schon am 1. Januar 1906 von dort nach
St. Aubin s./Mer weggezogen, habe seine Schriften in Oftringen
zurückverlangt und sie auch zurückerhalten, sei vom Stimmregister
gestrichen worden und habe sich im 1. Semester 1907 gar nicht
und im 2. Semester nur 38 Tage dort aufgehalten; im 2. Se
mester habe er sich nämlich aufgehalten vom 30. 31. Juli im
Steinbock in Chur, vom 1. 5. August in der Post zu
St. Peter, vom 6. 22. August im Seehof zu Arosa, vom
22. 24. August in Langwies, vom 25. 27. August in der
Post" zu St. Peter, vom 28. August bis 6. September in
Oftringen, vom 7. 9. September in Paris, vom 10. September
is 18. November in St. Aubin s./Mer, vom 19. 22. November
in Paris, vom 23. November bis 20. Dezember in Oftringen,
am 21. Dezember im Steinbock in Chur und vom 22. 24. De
zember in der Post zu Arosa. Erhard Roth habe also im
Jahre 1907 weder in Oftringen gewohnt noch den Willen ge
habt, dort dauernd zu bleiben. Da nach 25 des aargauischen
Steuergesetzes die Ansässigkeit mit Aufenthalts oder Niederlas
sungsbewilligung Voraussetzung der Steuerpflicht sei, so müsse die
Steuerberechtigung des Kantons Aargau in Bezug auf das Ver
mögen des Erhard Roth verneint werden.
Der Regierungsrat des Kantons Aargau und der Ge
meinderat von Oftringen beantragen Abweisung beider Rekurse.
Die Berechtigung des Kantons Aargau, 3 des Gesamteinkom
mens zu besteuern, stütze sich auf den Umstand, daß sich in Of
tringen der Sitz der Kollektivgesellschaft, die kaufmännische Leitung
und das Warenlager im Werte von zirka ½ Million Franken
befinde; die kommerzielle Tätigkeit sei in dem in Frage stehenden
Betriebe aber viel wichtiger als die Arbeitsleistung gewöhnlicher
Arbeiter, sodaß gerade der Kanton Aargau den größten Teil des
Gesamteinkommens zu besteuern habe und nicht der Kanton Bern.
Die Behauptung des Rekurrenten Erhard Roth, daß er im Jahre
1907 nicht in Oftringen gewohnt habe, sei unrichtig. Er habe
sich in der ersten Hälfte des Jahres 1907 in Oftringen aufge
halten und offenbar im Geschäfte gearbeitet, da er andernfalls doch
keinen Anspruch auf die volle Hälfte des Geschäftsgewinnes hätte;
die Abwesenheit in der zweiten Hälfte des Jahres aber dürfte wohl,
wenigstens zum Teil, auf geschäftliche Tätigkeit zurückzuführen
sein. In Oftringen besitze er eine Villa, und außerdem über 40
Firsten; in Oftringen befinde sich seine mit 50,000 Fr. versicherte
Briefmarkensammlung. Daß Erhard Roth in Oftringen die
Schriften zurückzog und folgeweise auf dem Stimmregister der Ge
meinde gestrichen wurde, sei freilich richtig; aber er habe eben
trotzdem auch fortan in Oftringen gewohnt und sei deshalb auch
vom Gemeinderat zur Wiedereinreichung der Schriften aufgefordert
und wegen Nichtbeachtung dieser Aufforderung gebüßt worden.
Erhard Roth könne sich deshalb der Steuerpflicht in Oftringen
nicht entziehen, trotzdem die Schriften von ihm in Oftringen nicht
deponiert seien.
D. Der Regierungsrat des Kantons Bern beantragt Gut
heißung des Rekurses, soweit die Einkommenssteuer in Betracht
fällt, da die von den Rekurrenten beantragte Abgrenzung der
Steuerhoheit der Kantone Bern und Aargau den Verhältnissen
entspreche: jeder Kanton könne nur diejenigen Erwerbsfaktoren
zur Besteuerung heranziehen, die auf seinem Gebiete wirksam wer
den. Dabei sei freilich noch zu bemerken, daß die im Gutachten
der Treuhandgesellschaft enthaltene Berechnung des Einkommens
dem bernischen Steuerrecht hinsichtlich der Abschreibungen nicht
vollständig entspreche, was denn im einzelnen dargetan wird.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- (Ausführung über die Unbegründetheit der Beschwerde
des Erhard Roth betr. die Vermögenssteuer, weil es sich dabei
nicht um eine interkantonale Doppelbesteuerung handle und auch
keine Willkür vorliege.)
- In Bezug auf die Einkommenssteuer geht aus den
Vernehmlassungen der beiden beteiligten Regierungen hervor, daß
beide Kantone, Bern und Aargau, Anspruch darauf erheben,
mehr als die Hälfte des Einkommens der beiden Rekurrenten be
steuern zu dürfen; und auch in den in dieser Sache erlassenen
Entscheiden ist diese Auffassung zum Ausdruck gelangt. Die Vor
aussetzungen des Art. 46 BV, die Unterwerfung des gleichen
Steuerobjektes unter die Steuerhoheit verschiedener Kantone und
die dadurch herbeigeführte Doppelbesteuerung, sind damit gegeben.
Die grundsätzliche Steuerberechtigung beider Kantone ist nun nicht
bestritten; sie ergibt sich nach der herrschenden Praxis (AS 23
S. 505 f.; 24 I S. 449; 27 I S. 434; 29 I S. 11 f.;
30 I S. 649 ff.) auch ohne weiteres: in Oftringen befindet sich
der Hauptsitz, in Klein Dietwil eine unter besonderer Leitung ste
hende produktive Anlage, welche ohne wesentliche Veränderung
vom Hauptgeschäft abgetrennt werden könnte. Trotz der Möglich
keit, diese Zweiganstalt vom Hauptgeschäft abzutrennen, ist der
Kanton Bern aber nicht etwa berechtigt, ein besonderes Einkom
men dieser steuerrechtlichen Filiale zu besteuern. Ein solches Ein
kommen zu berechnen, wäre vielmehr rein unmöglich. Ein Ein
kommen wird erst erzielt, wenn die produzierte Ware mir Vorteil
an Dritte abgegeben worden ist, also durch einen wirtschaftlichen
Vorgang, bei dem der Betrieb in Klein Dietwil ganz uubeteiligt
ist (vergl. hiezu Fuisting, Die direkten Steuern, Bd. III S. 179
C litt. c und die dort zitierten Urteile des preuß. Oberverwal
tungsgerichts). Finden Produktion und kommerzielle Tätigkeit in
verschiedenen Steuersprengeln statt, so kann es sich daher nur
darum handeln, die Steuerhoheit der verschiedenen Sprengel der
art abzugrenzen, daß jeder einen bestimmten Anteil des Gesamt
einkommens besteuern darf. Diese Ausscheidung aber hat sachge
mäß nach dem Anteil der Zweiganstalt an der Erzielung des
Gesamteinkommens des Unternehmens zu erfolgen. Dazu ist der
Geldwert der Faktoren zu bestimmen, die in jedem Steuersprengel
wirksam werden. Bei einem Fabrikationsgeschäft beruht der Ertrag
auf der Produktion und auf der Handelstätigkeit; die wirksamen
Erwerbsfaktoren sind daher das Kapital (im Sinne aller geld
werten, zur Gewinnerzielung verwendeten Güter) und die Arbeit.
Bei der betreffenden Aufstellung ist nun zu beachten, daß die Jah
reslöhne den Wert der Nutzung der Arbeitskraft während eines
Jahres, der Kapitalwert aber den dauernden Wert der betreffen
den Güter zum Ausdruck bringt. Um gleichartige Größen zu ver
gleichen, ist entweder der Wert der Arbeitskräfte zu kapitalisieren
oder es ist auch von den Güternutzungen nur der Wert eines
Jahresnutzens in die Rechnung einzusetzen. Die besondere Auf
gabe der Experten ist es dann, in jedem einzelnen Falle diejenigen
Güter zu bestimmen, welche überhaupt als produktiv zu bezeichnen
sind, und festzustellen, ob ausnahmsweise Verhältnisse eine beson
dere Berücksichtigung eines einzelnen Faktors erfordern. Soweit
das nicht der Fall ist, muß bei Fabrikationsgeschäften das Ein
kommen anteilmäßig auf Kapital und Arbeit zurückgeführt werden.
Denn es ist dabei zu beachten, daß im Sinne der meisten kan
tonalen Steuersysteme ja überhaupt kein Einkommen vorhanden
ist, wenn der Ertrag einer Unternehmung nur dazu ausreicht,
die Arbeitslöhne und die landesübliche Verzinsung der im Unter
nehmen investierten Kapitalien zu bestreiten, und zwar auch dann,
wenn der Unternehmer mit eigenem Kapital arbeitet, da der Zins
eben
ertrag nach den meisten kantonalen Steuersystemen
von der Vermögenssteuer betroffen wird. Der Überschuß des Er
trages über den Aufwand für Arbeitslöhne und Verzinsung der
Kapitalien, der (wenn vom Salär des Betriebsinhabers selbst ab
gesehen wird) steuerrechtlich das Einkommen der Unternehmung
bildet, erscheint wirtschaftlich als das Ergebnis der besonderen
kapitalistischen und personellen Organisation der Unternehmung,
welche Organisation Arbeitskräfte und Kapitalien in höherem
Grade produktiv macht als es bei bloßer Verleihung der Kapita
lien der Fall gewesen wäre. Mangels besonderer Anhaltspunkte
für das Gegenteil darf aber angenommen werden, daß die Erhö
hung der Produktivität von Arbeit und Kapital eine gleichmäßige
gewesen sein werde, da die Organisation der Unternehmung ja
beides, Arbeitskräfte und Kapitalien, umfaßt.
- Im Gutachten der mit der Wertung der Erwerbsfak
toren im Geschäfte der beiden Rekurrenten beauftragten bundesge
richtlichen Experten ist, um ein von Zufälligkeiten weniger ab
hängiges Resultat zu erlangen, auf den Durchschnitt der Betriebs
jahre 1903/04, 1904/05 und 1905/6 abgestellt werden. Da
anzunehmen ist, Erhard Roht sei vom 1. Januar 1906 an nicht
mehr im Geschäft tätig gewesen, fällt das für ihn berechnete Salär
für das 1. Semester 1906 von 5000 Fr. außer Betracht und es
sind demgemäß die Gehalte der beiden Prinzipale vom 1. Juli
1903 bis 30. Juni 1906 mit 55,000 Fr. statt 60,000 Fr., so
mit durchschnittlich mit 18,333 Fr. 35 Cts. per Jahr, in die
Rechnung einzusetzen. Nach Anbringung dieser Korrektur ergibt
sich, gestützt auf das Gutachten, folgende Aufstellung:
a) in Oftringen wirksame Erwerbsfaktoren:
Kapitalwert der gemieteten Räumlichkeiten.
Fr. 200,000
Maschinen usw..
16,896 65
Betriebskapital
317,488 05
Arbeitslöhne und Gehalte der technischen und
kaufmännischen Leitung mit Einschluß der
Prinzipale, zu 4% kapitalisiert.
1,129,021 25
zusammen
Fr. 1,663,405 95
b) in Klein Dietwil wirksame Erwerbsfaktoren:
Grundbesitz und Gebäude usw.
132,630 -
Maschinen usw.
26,420 a Arbeitslöhne und Gehalte der technischen Lei
tung, zu 4% kapitalisiert
1,377,623 75
zusammen
Fr. 1,536,674 55
Nach dem Inhalt des Gutachtens kommt die Bedeutung der
Oberleitung in den für die Prinzipale und kaufmännischen Ange
stellten berechneten Gehältern genügend zum Ausdruck, sodaß für
Oftringen aus diesem Gesichtspunkte kein Zuschlag zu machen sei.
Dieser Auffassung, die auf der Würdigung der konkreten Ver
hältnisse beruht, ist beizustimmen. Darnach aber ist die Steuer
hoheit des Kantons Aargau auf 51,9% und diejenige des Kan
tons Bern für das Jahr 1907 auf 48,1% einzuschränken; da
es sich dabei aber zum Teil um approximative Schätzungen han
delt, ist die ziffermäßige Berechnung nur als ungefähre Anleitung
zu betrachten und demgemäß richtigerweise jedem der beiden Kan
tone die Berechtigung zur Besteuerung je des halben Gesamtein
kommens zuzuerkennen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
- Der Rekurs des Erhard Roth betreffend die Vermögens
steuer wird abgewiesen.
- Die Rekurse von Erhard und Louis Roth betreffend die
Einkommenssteuer werden in dem Sinne erledigt, daß die Steuer
hoheit der Kantone Bern und Aargau im Steuerjahr 1907 in
Bezug auf je 50% des Gesamteinkommens der beiden Gesell
schafter Erhard und Louis Roth anerkannt wird.