- Arteil vom 20. April 1910 in Sachen
Ch. Müller und Konforten gegen Stadtrat von Chur.
Angebliche Verletzung der Rechtsgleichheit durch Erhöhung einer
von Wasserwerkbesitzern bezogenen Gebühr für Benutzung eines
Baches, während die Benutzung dieses gleichen Baches zur Bewässerung
von Wiesen gebührenfrei bleibt. Keine Verletzung der Rechtsgleichheit
durch dieses Vorgehen, weil die wirtschaftlichen Existenzbedingun
gen der Industrie und der Landwirtschaft bekanntlich durchaus ver
schiedene sind und die Ansicht von einer gewissen Unterstützungs
bedürftigkeit der Landwirtschaft in weiten Kreisen verbreitet ist.
A. Ch. Müller und Konsorten sind Eigentümer von Wasser
werken am Stadtbach in Chur, der auf dem Sand der Plessur
entnommen wird und, nach kurzer Strecke sich in 2 Stränge ver
AS 36 1 1910
zweigend, in künstlichem Bett die zwei Stadtteile links und rechts
der Plessur und nachher ein weites Wiesengebiet durchfließt. Seit
längerer Zeit war die Stadt Chur bestrebt, die Wasserwerksbesitzer
(welche auch Eigentum an der Wasserkraft prätendieren) zu einem
stärkeren Beitrag an die Unterhaltungskosten des Stadtbaches heran
zuziehen. Im Stadtamtsblatt vom 25. Juni 1908 erließ nun
der Stadtrat die Anzeige, daß der Zins für die Wasserkraft der
städtischen Mühlebäche auf 150 Fr. per Meter Gefälle für den
geteilten Bach und auf 210 Fr. per Meter Gefälle für den un
geteilten Bach festgesetzt sei, während bisher, d. h. seit dem Jahre
1901, die sog. Retributionsgebühr für den geteilten Bach 68 Fr.
und für den ungeteilten Bach 96 Fr. betragen hatte. Ch. Müller
und Konsorten beschwerten sich hierüber beim Großen Stadtrat
von Chur. Sié bestritten die Zulässigkeit der Erhöhung der ihnen
überbundenen Gebühr, so lange die Wiesenbesitzer, die das Wasser
der Mühlebäche bisher unentgeltlich für die Wiesenbewässerung
benützen, nicht ebenfalls zu einer entsprechenden Abgabe heran
gezogen würden.
Der Große Stadtrat beschloß hierauf am 21. November 1908,
es sei die erhöhte Gebühr erst für das Jahr 1909 zu beziehen
und es sei der Kleine Stadtrat eingeladen, einen Entwurf zu
einem Bachgesetze auszuarbeiten und vorzulegen. In der Begrün
dung dieses Beschlusses wird ausgeführt, das privatrechtliche
Eigentum an den Stadtbächen stehe ausschließlich der Stadt zu
und es sei demgemäß die Stadtverwaltung unbedingt berechtigt,
die Konzessionsgebühr im Rahmen der Billigkeit zu jeder Zeit nach
Belieben zu erhöhen; die Stadt Chur habe seit dem Jahre 1890
für den Unterhalt der Bäche mehr ausgegeben als sie an Wasser
Retributionen eingenommen habe und es sei auch die erhöhte
Gebühr nach dem Umfange keineswegs übersetzt; freilich erscheine
es auch als billig, daß die Wiesenbesitzer zu den Kosten heran
gezogen würden, was aber nur durch Gesetz geregelt werden könne
Gegen den Beschluß des Großen Stadtrates beschwerten sich
Müller und Genossen beim Kleinen Rate des Kantons Grau
bünden. In der Hauptsache machten sie wiederum geliend, es liege
eine Rechtsungleichheit darin, daß die Wiesenbesitzer für die Wie
senbewässerung nicht zu den Kosten des Unterhaltes der Stadt
bäche herangezogen werden; sie bestritten auch die Kompetenz des
Stadtrates zum Erlaß der angefochtenen Verfügung. Der Kleine
Rat des Kantons Graubünden hat im Entscheid vom 18. Juni
1909 die Kompetenz des Stadtrates bejaht. Materiell führt er
aus, daß der Rekurs dann nicht gutgeheißen werden könnte, wenn
es sich um eine kleine Spanne Zeit, also um eine geringfügige
Ungleichheit handeln würde. Allein das Bestreben, in dieser Be
ziehung Gleichheit herzustellen, sei schon seit 1879 vorhanden,
ohne daß es zu einer Lösung der Frage gekommen wäre, und so
könne einer Verschärfung dieser Ungleichheit nicht zugestimmt
werden. Wenn daher grundsätzlich gegen die Erhöhung der Retri
butionsgebühr nichts eingewendet werden könne, so müsse ander
seits doch gesagt werden, daß diese Belastung keine einseitige sein
dürfe, und es sei nur recht und billig, daß sie nicht vorher ein
trete, als andere Interessenten gemäß dem ihnen gewährten Nutzen
zu einer billigen Abgabe mit herangezogen werden. Demgemäß
hat der Kleine Rat den Rekurs gegen die Erhöhung der Retri
bution grundsätzlich abgewiesen, dagegen bestimmt, es dürfe die
selbe nicht für sich allein eintreten, sondern erst mit einer allge
meinen Regelung der Abgaben für die Benutzung der Bachkanäle
zu den verschiedenen Zwecken.
Mit Eingabe vom 16. Juli 1909 ergriff die Stadt Chur hie
gegen den Rekurs an den Großen Rat des Kantons Graubünden.
Mit Entscheid vom 11. November 1909, mitgeteilt am 18. De
zember 1909, pflichtete dieser der Auffassung des Stadtrates von
Chur bei und wies den Rekurs gegen die Erhöhung der Retri
bution ab. Aus der Begründung dieses Entscheides ist folgendes
hervorzuheben: Das Kantonsgericht von Graubünden habe in den
Jahren 1883 und 1904 die Mühlebäche von Chur als öffent
liche Gewässer erklärt. Die Parteien seien damit einverstanden,
und es bestehe daher kein Anlaß, diese Frage neu zu prüfen.
Darnach seien die Mühlebäche Sachen zum öffentlichen Gebrauch,
d. h. jedermann könne sie innerhalb der gesetzlichen Vorschriften
benützen; die Gemeinden dagegen seien befugt, innerhalb der staat
lichen Gesetzgebung darüber zu verfügen, sei es auf dem Wege
des Vertrages, sei es auf dem Wege der Gesetzgebung. Auch eine
künstliche Ableitung, wodurch das Gewässer dem gemeinen Gebrauch
entzogen werde, sei zulässig. Den Weg der Gesetzgebung habe die
Stadt Chur schon im Jahre 1827 eingeschlagen. Nichts anderes
als ein Gesetz sei der angefochtene Ratsbeschluß vom 17. Juli
und vom 20. November 1908. Ein Gesetz könne aber jederzeit
vom Gesetzgeber wieder abgeändert werden. Es frage sich nur
noch, ob das Gesetzgebungsrecht der Gemeinde in dieser Beziehung
unbeschränkt sei und ob die zuständigen Organe das angefochtene
Dekret erlassen hätten. Die Beschwerdeführer hätten nun zwar
bemerkt, es fehle eine Gesetzgebung", aber sie hätten nicht nach
gewiesen, daß dadurch, daß der Stadtrat und nicht die Gemeinde
das Dekret erlassen habe, ein Verfassungs oder Gesetzesartikel
verletzt worden sei; seit dem Jahre 1827 habe stets der Rat und
nicht die Gemeinde über die Retributionsgebühr bestimmt. Die
kontonale Gesetzgebung werde durch den angefochtenen Beschluß
nicht verletzt. Die Stadt sei nicht daran gebunden, als Maßstab
für die Retributionsgebühr sich an die Unterhaltungskosten der
Kanäle zu halten. Verglichen mit dem Entgelte, das die Bezüger
elektrischer Kraft zu zahlen haben, sei die neue Taxe gegenüber den
Wasserwerkbesitzern keineswegs ungerecht und unbillig. Es liege
aber keine Rechtsungleichheit darin, daß die Wiesenbesitzer für die
Wiesenbewässerung keine Abgaben zu zahlen hätten. Abgesehen
davon, daß diese Benützungsart nur von sehr untergeordneter Bedeu
tung sei und nur während kürzerer Zeit im Jahre stattfinde,
während welcher Wasser in genügender Menge vorhanden sei
müsse festgestellt werden, daß es den Gemeinden in dieser Beziehung
freistehe, es zu halten wie sie wollen, und daß sie nicht ge
zwungen werden können, Abgaben für die Wiesenbesitzer einzu
führen. Der Große Stadtrat habe übrigens dem Kleinen Stadt
rat den Auftrag gegeben, ihm einen Entwurf eines Bachgesetzes
vorzulegen, womit die Rekurrenten sich beruhigen sollten.
B. Gegen diesen Entscheid des Großen Rates des Kantons
Graubünden haben Müller und Konsorten am 11. Februar 1910
den staatsrechtlichen Rekurs ans Bundesgericht ergriffen, mit dem
Antrage, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und den Ent
scheid des Kleinen Rates des Kantons Graubünden gutzuheißen,
d. h. zu beschließen, daß eine Erhöhung der Wasserrechtstaxe
nicht zulässig sei, bis die angemessene Heranziehung der Wiesen
besitzer an die Kosten perfekt geworden sei; eine eventuell vom
Stadtrat Chur infolge dieser Klage Eingabe rasch inszenirte
und geltend gemachte Bestellung einer solchen Kommission zur
Vorbereitung eines Bachgesetzes oder ähnliche einleitende Schritte
vermöchten den Entscheid nicht zu beeinflussen. Außerdem stellen die
Rekurrenten das Begehren, den Stadtrat von Chur zu verpflichten,
innert Jahresfrist ein die Wiesenbesitzer in angemessener Weise
belastendes Bachgesetz auszuarbeiten und der Stadtgemeinde vor
zulegen. Zur Begründung dieser Begehren machen die Rekurrenten
im wesentlichen folgendes geltend: Der Rekurs bezwecke nicht,
über das Rechtsverhältnis der Wasserwerkbesitzer zur Stadt Chur
Abklärung zu verschaffen, sondern einzig und allein die Aufhebung
der rechtsungleichen Behandlung der Wasserwerkbesitzer; der angefoch
tene Beschluß verletze Art. 4 BV und die Art. 7 und 40 KV. Es sei
eine offenbare Ungleichheit, daß dte Wasserwerkbesitzer für die Be
nutzung des Bachwassers, das sie dem Bach nicht entziehen, sondern
nach dem Gebrauch im gleichen Kanal zu anderer Benutzung frei
geben, mit hohen Taxen belegt werden, während die Wiesenbesitzer,
die den Kanälen große Quantitäten für immer entziehen, von jeder
Gebühr befreit bleiben. Diese Ungleichheit sei, wie der Kleine Rat
des Kantons Graubünden richtig ausgeführt habe, der Zeit nach
keine geringfügige. Aber auch materiell sei sie erheblich, indem selbst
dann, wenn nur eine Werterhöhung der Wiesen von 25% ange
nommen werde, es auf das in Frage kommende Wiesengebiet von
zirka 300 Hektaren eine Wertvermehrung von zirka 600,000 Fr.
treffe; das vom Stadtrat selbst bestellte Gutachten von alt Ständerat
Planta nehme aber eine Wertvermehrung von 100% an. Das
Versprechen der Behörden, ein Gesetz über die Belastung auch der
Wiesenbesitzer zu erlassen, sei nie gehalten worden, und auch heute
noch geschehe nichts zu dessen Ausführung. Es sei übrigens auch
darauf hinzuweisen, daß der Große Stadtrat die ungleiche Be
handlung und die Notwendigkeit, sie zu heben, grundsätzlich aner
kannt habe, indem er in seinem Beschlusse vom 21. November 1908
die Heranziehung der Wiesenbesitzer als billig", ja als durch
aus geboten erklärte. Die Parteinahme des Großen Rates für
die Landwirtschaft sei nur erklärlich, weil die Mitglieder des Großen
Rates in überwiegender Mehrheit eine ländliche, bäuerliche Be
völkerung vertreten, und aus der Tatsache, daß der Kanton Grau
bünden den ganzen landwirtschaftlichen Erwerb und die Viehhabe
steuerfrei lasse. Endlich sei der angefochtene Entscheid auch deshalb
aufzuheben, weil der Stadtrat zum Erlaß desselben gar nicht
kompetent gewesen sei (wird näher ausgeführt).
C. Namens des Großen Rates des Kantons Graubünden
hat der Standespräsident auf Vernehmlassung verzichtet. Der
Große Stadtrat von Chur beantragt Abweisung des Rekurses.
Er weist insbesondere darauf hin, daß die Bedeutung der Wiesen
bewässerung gegenüber früher erheblich abgenommen habe; wirt
schaftlich bestehe eine große Verschiedenheit zwischen der Benutzung
des Wassers als Triebkraft und zur Wiesenbewässerung, sodaß
eine verschiedene rechtliche Behandlung wohl als zulässig erscheine.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Der Stadtrat von Chur gründet seine Berechtigung, Abgaben
für die Benützung der Wasserlraft des Stadtbaches einseitig zu
erhöhen, darauf daß die Stadt Eigentümerin des Stadtbaches
sei. Bei der Peusung der Frage, ob die Rechtsgleichheit verletzt
sei, weil die Wasserwerkbesitzer nun zu einem höhern Beitrage
herangezogen werden sollen, ohne daß gleichzeitig auch die Wiesen
besitzer mit einer Abgabe belastet worden wären, ist davon auszu
gehen, daß die Wasserwerkbesitzer in diesem Verfahren die Beitrags
pflicht nicht grundsätzlich bestreiten, und daß sie die Frage, wer
Eigentümer des Stadtbaches sei, offen lassen. Damit wird von
ihnen aber, wenn auch nicht zugegeben, so doch für dieses Ver
fahren vorausgesetzt, es handle sich um einen Wasserzins, d. h.
um den Entgelt für die Beuutzung der Wasserkraft. Im gegen
wärtigen staatsrechtlichen Rekursverfahren fragt es sich also nur,
ob die Rechtsgleichheit dadurch verletzt werde, daß die Wiesenbesitzer
für die Benutzung der Bäche zur Wiesenbewässerung keinen Was
serzins bezahlen müssen, obschon der Wasserzins für die Be
nutzung der Wasserkraft erhöht wird.
Die Wiesenbesitzer befinden sich freilich insofern in der gleichen
Es wird hier nur die auf die behauptete Verletzung der Rechts
gleichheit bezügliche Erwägung wiedergegeben.
(Anm. der Red. f. Publ.)
rechtlichen Situation wie die Wasserwerkbesitzer, als nach dem
Zwecke des Rekurses im gegenwärtigen Verfahren vorauszusetzen
ist, daß auch sie keinen privatrechtlichen Anspruch auf die Benutzung
der Bäche zur Wiesenbewässerung besitzen und es sich gefallen lassen
müßten, für die Benutzung des Stadtbaches zur Wiesenbewässerung
mit einer Abgabe belegt zu werden: denn der Rekurs bezweckt nicht
einen Entscheid über allfällige Privatrechte der Wiesenbesitzer auf
die Benutzung des Stadtbaches und kann dies gemäß der Natur
des staatsrechtlichen Rekurses nicht bezwecken, sondern er will le
diglich die Stadt zwingen, gegenüber denjenigen Wiesenbesitzer
welche kein solches Privatrecht auf abgabenfreie Benutzung des
Bachwassers besitzen, von ihrem Rechte zur Erhebung einer Ge
bühr Gebrauch zu machen.
Nach Art. 4 BV ist es nicht untersagt, Verschiedenheiten der
tatsächlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, sondern es steht mit
der verfassungsrechtlichen Rechtsgleichheit bloß im Widerspruch,
auf solche Verschiedenheiten abzustellen, die nach anerkannten
Grundsätzen der Rechts und Staatsordnung für das in Frage
stehende Verhältnis unerheblich erscheinen. Nun ist es aber be
kanntlich eine weit verbreitete Meinung, daß gerade die einhei
mische Landwirtschaft im wirtschaftlichen Kampfe der Gegenwart
sich in einer besonders schwierigen Situation befinde und daß in
dieser Beziehung ein Gegensatz zur Industrie vorhanden sei. Es
wird aber allgemein angenommen, daß die Erhaltung einer lebens
fähigen Landwirtschaft im Interesse des Staates liege. Dieser
Gedanke kommt speziell in Art. 42 KV zum Ausdruck, wonach
es Aufgabe des Kantons ist, alle Zweige der Volkswirtschaft,
insbesondere die Land und Alpwirtschaft..... nach Kräften
zu unterstützen. Die ungünstige Lage der Landwirtschaft hat daher
in Bund und Kantonen zu manigfachen besonderen Maßnahmen
zu Gunsten der Landwirtschaft Anlaß gegeben, zu Subventionen,
Prämierungen, zur Förderung der beruflichen Ausbildung, aber
auch zur Privilegierung bei der Erhebung öffentlicher Abgaben.
Im Kanton Graubünden sind, wie die Rekurrenten selbst geltend
machen, der landwirtschaftliche Erwerb von der Einkommenssteuer
und die Viehhabe von der Vermögenssteuer befreit. Es kann
keinem Zweifel unterliegen, daß diese steuerrechtliche Begünstigung
der Landwirtschaft den verfassungsrechtlichen Prinzipien der Rechts
gleichheit nicht widerspricht, weil die Verschiedenheit, auf welche
abgestellt wird, eben eine nach allgemeinen Grundsätzen der
Staatsordnung erhebliche ist. Wenn es aber zulässig ist, die Land
wirtschaft bei der Erhebung allgemeiner öffentlicher Abgaben zu
begünstigen, so muß es ebenso zulässig sein, bei der Erhebung
einer Gebühr für die Benutzung öffentlicher Güter oder Einrich
tungen einen entsprechenden Unterschied zu machen: die Hebung
der Leistungsfähigkeit der Landwirtschaft durch die unentgeltliche
Überlassung des Bachwassers für die Wiesenbewässerung entspricht
dem allgemeinen Gedanken, daß der Staat die Landwirtschaft zu
fördern habe. Daß die Verschiedenheit der wirtschaftlichen Existenz
bedingungen bei der Landwirtschaft und bei der Industrie eine
verschiedene Behandlung speziell auch bei der Festsetzung der Ge
bühr für die Benutzung des Bachwassers rechtfertige, wird übrigens
von den Rekurrenten selbst nicht bestritten, da sie ja, wie oben
bemerkt worden ist, nicht etwa den Standpunkt einnehmen, die
Erhebung einer Gebühr bloß von den Wasserwerkbesitzern sei ver
fassungswidrig, sondern nur die Zulässigkeit der Erhöhung der
Gebühr bestreiten, so lange die Wiesenbesitzer frei bleiben. Eine
verschiedene Behandlung würde sich übrigens auch noch aus dem
weitern Grund rechtfertigen, weil nach den Ausführungen des
Stadtrates die Einrichtungen für die Benutzung der Wasserkraft
und nicht diejenigen für die Wiesenbewässerung es sind, welche
den größten Teil der Kosten verursachen, zu deren Deckung die
Gebühr dienen soll. Wenn darnach aber feststeht, daß die Wasser
werkbesitzer mit einer Abgabe für die Kosten des Stadtbaches be
lastet werden dürfen, während die Wiesenbesitzer, die den Bach zur
Wiesenbewässerung benützen, davon befreit bleiben, so ist auch
nicht einzusehen, wieso die Rechtsgleichheit verletzt sein soll, wenn
die Höhe der von den Wasserwerkbesitzern erhobenen Gebühr einen
gewissen Betrag überschreitet. Gegen die Erhöhung der Gebühr
könnte der Schutz der Bundesverfassung nur dann angerufen
werden, wenn die Erhöhung mit der gegenwärtigen Gegenleistung
in gar keinem Verhältnis stünde, derart, daß die betreffende Maß
nahme einfach als ein Akt der Willkür erschiene. Willkür wird
aber von den Rekurrenten gar nicht behanptet, und es kann, nach
den Ausführungen des Großen Rates über die Kosten des Be
zuges einer entsprechenden elektrischen Kraft, davon auch keine
Rede sein.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.