- Entscheid vom 24. Mai 1910 in Sachen Keller.
Art. 274 ff. SchKG: Folgen der Unterlassung der sofortigen Voll
streckung des Arrestes. Anspruch des Arrestgläubigers auf Teil
nahme am Arrestvollzug? Rechts- und Ermessensfrage.
A. Der Rekurrent, Josef Alois Keller Angern, Weinhändler
in Zürich I, erwirkte am 2. Februar 1910 einen Arrestbefehl
gegen Emil Kupfer in Zürich III. Statt den Arrestbefehl dem
für den Vollzug zuständigen Betreibungsamt Zürich III zu über
geben, händigte ihn die Arrestbehörde dem Gläubiger selber aus.
Dieser ersuchte nun das Betreibungsamt um Vollzug des Arrestes
und verlangte, demselben persönlich beiwohnen zu können, um
über die Aktiven des Schuldners Aufklärung zu geben.
B. Da das Betreibungsamt sich weigerte, dem Rekurrenten
dieses Recht zuzuerkennen und der Arrest infolgedessen unterblieb,
betrat Keller den Beschwerdeweg und stellte den Antrag, es sei
das Betreibungsamt anzuweisen, ihn zum Arrestvollzug persönlich
einzuladen.
Beide kantonalen Instanzen haben die Beschwerde abgewiesen,
die untere Aufsichtsbehörde als gegenstandslos, weil eine nach
trägliche Vollstreckung des Arrestbefehls ausgeschlossen sei, die
kantonale Aufsichtsbehörde von der Erwägung aus, daß das Gesetz
keine Vorschrift enthalte, wonach der Betreibungsbeamte den
Gläubiger zum Vollzug des Arrestes einzuladen habe, und auch
die Praxis einen solchen Gebrauch nicht kenne. Ob unter be
stimmten Voraussetzungen und Verhältnissen der Arrestgläubiger
nicht trotzdem zum Arrestvollzug zugelassen werden sollte, müsse
nach vernünftigem Ermessen von Fall zu Fall entschieden werden.
Hievon könne aber im vorliegenden Fall keine Rede sein, weil die
Aufsichtsbehörde weder wisse, was mit Beschlag belegt werden
sollte, noch weshalb der Gläubiger glaube, eine Einladung ver
langen zu dürfen.
C. Diesen Entscheid hat Keller nunmehr unter Erneuerung
seines Begehrens rechtzeitig ans Bundesgericht weitergezogen. Zur
Begründung führt er aus, es sei dem Gläubiger von Gesetzes
wegen gestattet, dem Pfändungsvollzug beizuwohnen. Das näm
liche Recht müsse dem Arrestgläubiger eingeräumt werden, welcher
noch ein größeres Interesse daran habe, das Betreibungsamt auf
Arrestgegenstände aufmerksam zu machen, die ihm nicht bekannt
seien.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Was zunächst die von der untern Aufsichtsbehörde auf
geworfene Vorfrage anbetrifft, ob der Arrestbefehl vom 2. Fe
bruar 1910 mangels sofortigen Vollzuges hinfällig geworden sei,
so ist zu sagen, daß laut Art. 274 Abs. 1 SchKG der Arrestbe
fehl von der Arrestbehörde dem Betreibungsamt zuzustellen ist,
welchem die Vollziehung des Arrestes obliegt, ohne daß ihm hie
für eine Frist angesetzt wäre. Doch ergibt sich aus der Natur
des Arrestes als vorsorglicher Verfügung, daß der Arrestvollzug
in der Regel sofort zu erfolgen hat. Hieraus aber den Schluß
zu ziehen, daß, wenn infolge einer Unregelmäßigkeit im Ver
fahren in casu der Zustellung des Arrestbefehls an den
Gläubiger statt an das Betreibungsamt der Arrest nicht sofort
vollstreckt werden kann, der Arrestbefehl dahinfalle, geht zu weit,
zumal der Arrestgläubiger allein durch eine solche Verspätung
einer Schädigung ausgesetzt wird. Jedenfalls bildet dieser Umstand
keinen von Amtes wegen zu berücksichtigenden Nichtigkeitsgrund.
Ein allfälliger Anfechtbarkeitstitel fällt aber im vorliegenden
Fall, weil vom Arrestschuldner nicht angerufen, außer Betracht.
Anders würde die Sache liegen, wenn sich aus den Umständen
ergäbe, daß der Arrestgläubiger auf den Arrestvollzug stillschwei
gend verzichtet habe. Doch läßt sich auch ein solcher Verzicht aus
dem Verhalten des Rekurrenten nicht ableiten. Da der Arrestbe
fehl vom 2. Februar datiert und die untere Aufsichtsbehörde be
reits am 19. gl. Mts. über die Beschwerde des Rekurrenten
erkannt hat, kann die Verspätung in der Auslieferung des Arrest
befehls an das Betreibungsamt nur einige wenige Tage betragen
haben. Der Arrestbefehl muß daher als noch in Kraft stehend
betrachtet werden.
- Ist demnach auf die Streitfrage einzutreten, ob der Re
kurrent einen Anspruch auf Teilnahme am Arrestvollzug habe,
so ist vorab festzustellen, daß das Bundesgericht zu ihrer Beur
teilung nur insoweit kompetent ist, als der Rekurrent behauptet,
daß das Gesetz selber dem Arrestgläubiger ganz allgemein
dieses Recht gewähre. Sollte sich diese Behauptung als un
richtig erweisen, so könnte es sich höchstens fragen, ob der
Zuzug des Arrestgläubigers sich nicht trotzdem im Hinblick auf
die Umstände des einzelnen Falles rechtfertigen lasse. Dabei würde
es sich indessen um eine in die ausschließliche Zuständigkeit der
kantonalen Instanzen fallende Ermessensfrage handeln.
Der Vorinstanz ist nun darin beizupflichten, daß sich das vom
Rekurrenten beanspruchte Recht aus dem Gesetz nicht ableiten
entgegen der Behauptung
läßt, und zwar räumt das Gesetz
des Rekurrenten weder dem Pfändungs noch dem Arrest
gläubiger das Recht der Teilnahme am Akt der Beschlagnahme
ein. Dieselbe erfordert naturgemäß meistens ein Eindringen in die
Wohnung des Schuldners oder von Drittpersonen. Ein solches
Eindringen außer dem Betreibungsbeamten auch noch dem Gläu
biger zu gestatten, liegt ein Grund nicht vor. Die Gläubiger
rechte sind durch die Bestimmungen über die Verantwortlichkeit
der Betreibungsbeamten für den durch ihr Verschulden verursachten
Schaden (Art. 5 ff. SchKG) hinreichend gewahrt. Auch der Ein
wand des Rekurrenten geht fehl, daß der Arrestgläubiger in den
Stand gesetzt werden müsse, den Betreibungsbeamten über die
Aktiven des Schuldners aufzuklären und ihn namentlich auf
Arrestgegenstände aufmerksam zu machen, die ihm nicht bekannt
seien. Laut Art. 274 Abs. 2 SchKG hat der Arrestbefehl die mit
Arrest zu belegenden Gegenstände anzugeben und zwar sind diese
Gegenstände genau zu spezifizieren (vergl. Jaeger, Komm.
Anm. 11 zu Art. 274). Zur Arrestierung anderer Gegenstände
ist das Betreibungsamt gar nicht befugt.
Der Rekurs erweist sich somit als unbegründet, soweit das
Bundesgericht sich damit zu befassen hat.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.