- Entscheid vom 26. April 1910 in Sachen Bregger Cie.
Art. 93 und 116 Abs. 1 SchKG: Verwertung von im Moment der
Vornahme der Pfändung noch nicht verfallenem Lohn. Erstreckung
der Frist für die Stellung des Verwertungsbegehrens um weitere drei
Monate nach Ablauf des Pfändungsjahres.
A. Für den bei einer frühern Verwertung infolge Pfän
dung ungedeckt gebliebenen Betrag von 87 Fr. 45 wurde dem
Gottfried Ischi auf Begehren der Rekurrentin, Firma Bregger
und Cie., Eisenwarenhandlung in Solothurn, am 19. Januar
1909 von seinem Lohn bei Jean Portmann, Landwirt in Nieder
holzrain bei Riehen, eine wöchentliche Quote von 2 Fr. auf die
Dauer eines Jahres, d. h. im ganzen ein Betrag von 95 Fr.
gepfändet.
Am 11. Januar 1910 erkundigte sich die Gläubigerin beim
Betreibungsamt Baselstadt über den Fortgang der Betreibung.
Sie erhielt zum Bescheid, der Arbeitgeber habe die Lohnabzüge
noch nicht abgeliefert. Desgleichen am 12. Februar. Am 19. Fe
bruar endlich gelangte die Gläubigerin neuerdings an das Betrei
bungsamt, mit dem Begehren, den Schuldner zu veranlassen,
seinen Verpflichtungen nachzukommen. Dabei sprach die Gläubi
gerin die Erwartung aus, daß die Sache einmal etwas vorwärts
gehe. Das Betreibungsamt antwortete unter Hinweis auf die
gleichen Tages der Rekurrentin gemachte Mitteilung, daß die
Pfändung als verjährt erledigt sei, da innert nützlicher Frist ein
Verwertungsbegehren nicht gestellt worden sei. Die Lohnabzüge
seien vom Arbeitgeber des Ischi nicht zu erhalten.
B. Hierüber beschwerte sich die Rekurrentin bei der kanto
nalen Aufsichtsbehörde, indem sie ausführte, daß in Übereinstim
mung mit der Praxis verschiedener Betreibungsämter Anfragen
wie die von ihr am 11. Januar und am 12. Februar an das
Betreibungsamt Baselstadt gerichteten als Verwertungsbegehren
aufzufassen seien. Das Betreibungsamt sei daher anzuweisen, ihr
eine Zession des restierenden Lohnguthabens von 87 Fr. 45 Cts.
nebst Zins und Kosten zuzustellen.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde mit Ent
scheid vom 1. März 1910 von der Erwägung aus abgewiesen,
daß die Frist für die Stellung des Verwertungsbegehrens bereits
am 19. Januar 1910 abgelaufen sei. Die einzige Zuschrift,
welche die Rekurrentin vor diesem Zeitpunkt in Sachen an das
Betreibungsamt gerichtet habe, trage den Charakter einer Infor
mation und könne nicht als Verwertungsbegehren aufgefaßt werden.
C. Diesen Entscheid hat die Rekurrentin nunmehr innert
Frist ans Bundesgericht weitergezogen, mit dem Begehren, das
Betreibungsamt Baselstadt sei zu verhalten, ihr den gepfändeten
Lohn nach Art. 131 SchKG abzutreten oder den Anspruch zu
versteigern. Sie hält daran fest, daß die am 11. Januar 1910
erfolgte Anfrage als Verwertungsbegehren aufzufassen sei. Zudem
sei bei den meisten Betreibungsämtern bei Lohnpfändungen die
Stellung eines besondern Verwertungsbegehrens gar nicht erfor
derlich; das Betreibungsamt ziehe einfach den gepfändeten Lohn
ein und besorge die Verteilung ohne weitere Förmlichkeit.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Wenn der Rekurrentin auch darin nicht beigepflichtet
werden kann, daß in ihrer Zuschrift vom 11. Januar 1910 an
das Betreibungsamt ein Verwertungsbegehren zu erblicken sei, so
erweist sich der Rekurs damit noch nicht als unbegründet. Es
fragt sich nämlich, ob die Frist für die Stellung des Verwer
tungsbegehrens wirklich schon am 19. Januar abgelaufen war,
m. a. W. ob auch im Fall der Pfändung noch nicht verfal
lenen Lohnes Art. 116 Abs. 1 SchKG ohne weiteres in der
Weise zur Anwendung zu bringen sei, daß die Frist zur Stellung
des Verwertungsbegehrens vom Tage der Vornahme der Lohnpfän
dung an läuft. Diese Frage ist zwar von der Rekurrentin nicht
aufgeworfen worden, aber trotzdem zu untersuchen, da das Bundes
gericht den ihm zur Beurteilung unterbreiteten Tatbestand in
rechtlicher Beziehung frei zu würdigen hat.
- Es ist davon auszugehen, daß das Objekt der Pfändung,
das Lohnguthaben, für die ganze Dauer des Jahres im Moment
der Vornahme der Pfändung als präsenter Vermögenswert noch
gar nicht existiert, vielmehr nur eine Möglichkeit besteht, daß es
in der Folge durch die Arbeit des Schuldners zur Existenz ge
langen werde. Das Bundesgericht hat denn auch schon wiederholt
die Verwertung noch nicht abverdienten Lohnes, sei es durch Ver
steigerung, sei es durch Überweisung an den Gläubiger, als un
zulässig erklärt (vergl. AS 23 I Nr. 62 und Sep. Ausg. 12
Nr. 69 ). Eine solche Verwertung kann zufolge der besondern
Natur dieser Lohnpfändung erst erfolgen, nachdem das Lohngut
haben fällig geworden ist, und kommt überhaupt erst in Frage,
wenn der Arbeitgeber die verfallenen Lohnraten dem Betreibungs
amt nicht abgeliefert hat.
Ob nun aber eine solche Ablieferung stattgefunden habe oder
nicht, wird der Gläubiger nicht immer sofort nach Verfall jeder
Rate, sondern bestenfalls nach Eintritt der Fälligkeit mehrerer
derselben, oder gar, wie in casu, erst nach Ablauf des Pfändungs
jahres erfahren, da es in den wenigsten Fällen angeht, daß der
Betreibungsbeamte jede Rate jeweilen dem Gläubiger aushändige,
indem die dadurch entstehenden Kosten (vergl. Art. 12 Gebühren
tarif) den Pfändungserlös zu einem großem Teil aufwiegen
würden. Das Betreibungsamt wird vielmehr die einzelnen einge
zogenen Beträge zusammenlegen und sie erst abliefern, nachdem
sie entweder alle oder wenigstens zum größern Teil einbezahlt
worden sind. Unter allen Umständen wird der Gläubiger erst
nach Ablauf des Jahres davon Kenntnis erhalten, ob die letzte
Rate vom Arbeitgeber einbezahlt worden sei. Somit ist er, ohne
Verschulden seinerseits, auch erst dann in der Lage, zu wissen, ob
eine Verwertung durch Versteigerung oder Anweisung an Zah
lungsstatt überhaupt Platz zu greifen und ob er daher ein dahin
gehendes Begehren zu stellen habe.
Die Sache liegt auch dann nicht anders, wenn der Arbeit
geber von Anfang an die Einzahlung der gepfändeten Lohnbeträge
an das Betreibungsamt unterlassen hat, da dem Gläubiger nicht
zugemutet werden kann, für jede fällig werdende Lohnquote ein
besonderes Verwertungsbegehren zu stellen und auch das Betrei
bungsamt nicht verpflichtet sein kann, von der Nichtablieferung
jeder einzelnen Lohnquote unter jeweiliger Erhebung der vorschrifs
mäßigen Gebühr von 50 Cts. dem Gläubiger amtliche Anzeige
zu machen. Der Gläubiger hat vielmehr ein Recht darauf, die
(Anm. d. Red. f. Publ.)
Ges.-Ausg. 35 I Nr. 134 S. 821.
ganze nicht bezahlte Lohnforderung als eine einheitliche zu be
trachten und also zunächst zuzuwarten, ob und in welchem Betrag
sie überhaupt zur Existenz gelangen werde. Es ist ja auch mög
lich, daß der Arbeitgeber nachträglich, vielleicht erst am Ende des
Pfändungsjahres, doch noch den ganzen Betrag entrichtet. Ferner
muß mit dem Umstand gerechnet werden, daß der Schuldner
seinen Arbeitgeber wechselt und daß der neue alsdann die gepfän
dete Quote ausbezahlt oder endlich, daß die pfändbare Quote vom
Betreibungsamt infolge Änderung der tatsächlichen Verhältnisse
anders bestimmt, ermäßigt oder sogar ganz unterdrückt wird.
Sodann hängt auch die Art und Weise der Verwertung, die
verlangt werden will (Versteigerung oder Anweisung an Zahlungs
statt), von der effektiven Höhe des zur Verwertung kommenden
Guthabens, vom Grund der Nichtablieferung und von der Person
des Arbeitgebers ab.
Alles das sind Umstände, welche es dem Gläubiger geradezu
unmöglich machen, ein Verwertungsbegehren schon einen Monat
nach der Pfändung zu stellen und zeigen, daß er vielmehr in
vielen Fällen hiezu erst nach Ablauf des Jahres, während dessen
die Pfändung ihre Wirkung äußerte, in der Lage ist, woraus
erhellt, daß der Grundsatz des Art. 116 SchKG, daß ein Ver
wertungsbegehren nach Ablauf eines Jahres seit der Pfändung
ausgeschlossen sei, auf die Lohnpfändungen nicht anwendbar sein
kann. Somit ist man, wenn die berechtigten Interessen der Gläu
biger in diesen Fällen nicht verletzt werden wollen, genötigt, die
Frist für die Stellung des Verwertungsbegehrens über das in
Art. 116 vorgeschriebene Jahr hinaus zu verlängern. Eine Ver
längerung erweist sich auch von der Erwägung aus als unerläß
lich, daß die Lohnpfändung möglicherweise nicht schon mit dem
Tag der Vornahme der Pfändung, sondern erst viel später einsetzt,
in welchem Fall ja die Unmöglichkeit der Anwendung des Art. 116
ohne weiteres einleuchtet.
3. Einer solchen Ausdehnung der Frist des Art. 116 stehen
keinerlei Bedenken entgegen, da die Pfändung von noch nicht ver
fallenem Lohn auf ein Jahr hinaus im Gesetz überhaupt nicht
vorgesehen, sondern zur Befriedigung der Bedürfnisse der Praxis
von der Rechtsprechung eingeführt worden ist. Ist dem aber so,
so muß es der Praxis auch vorbehalten bleiben, dieses Institut
in rationeller Weise auszubauen und an die gesetzlichen Vor
schriften über die Verwertung gepfändeter Gegenstände bestmöglich
anzupassen.
Fragt es sich somit nur noch, in welchem Umfang die Frist
ir die Stellung des Verwertungsbegehrens über die Jahresfrist
des Art. 116 SchKG hinaus verlängert werden müsse, so ist zu
sagen, daß die Ausdehnung um ein volles weiteres Jahr offenbar
über das Bedürfnis hinausgehen würde. Zudem ließe sie sich
auch theoretisch nicht begründen, da ja die Pfändung eigentlich
im Moment der Fälligkeit der einzelnen Lohnraten perfekt wird
und in ebensoviele einzelne Pfändungsakte zerfällt, als Lohnraten
fällig werden. Aus dem Gesagten ergibt sich vielmehr, daß dem
Gläubiger zugemutet werden darf, sich nach Ende des Pfändungs
jahres, ohne weiter zuzuwarten, über das Ergebnis der Pfändung
zu erkundigen, wenn er nicht vorher schon eine bezügliche Mit
teilung vom Betreibungsamt erhalten hat. Wird ihm vom Tag
des Ablaufes der Wirkung der Pfändung an noch ein Vierteljahr
gewährt, um sich über die zu treffenden Vorkehren schlüssig zu
machen, so werden seine Interessen hinreichend gewahrt, ohne daß
die Rechte des Schuldners darunter irgendwie leiden würden.
Wollte man rein logisch vorgehen und vom Fälligkeitstermin
einer jeden Rate an die einjährige Frist für die Stellung des
Verwertungsbegehrens berechnen, so müßte der Schuldner es sich
ja gefallen lassen, daß noch ein volles Jahr lang nach Ablauf
des Pfändungsjahres die Verwertung wenigstens der letzten Rate
verlangt werden könnte.
4. Ist demnach dem Gläubiger im Fall der Pfändung
künftigen Lohnes das Recht einzuräumen, das Verwertungsbe
gehren noch drei Monate nach Ablauf des Pfändungsjahres zu
stellen, so ist in casu das Betreibungsamt Baselstadt anzuhalten,
das zu Gunsten der Rekurrentin gepfändete Lohnguthaben des
Gottfried Ischi mangels Einzahlung durch den Arbeitgeber der
Rekurrentin an Zahlungsstatt anzuweisen oder auf öffentliche
Versteigerung zu bringen, da unter den vorliegenden Umständen,
wenn nicht schon die Zuschrift der Rekurrentin vom 19. Februar
1910 an das Betreibungsamt, so doch jedenfalls das Rekursbe
gehren als Verwertungsbegehren gelten kann und nach dem Ge
sagten noch innert Frist eingereicht worden ist.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird unter Aufhebung des Vorentscheides im
Sinn der Motive begründet erklärt.