- Entscheid vom 22. März 1910 in Sachen
van den Arend.
Art. 47 Abs. 3 SchKG: Betreibung einer Handelsfrau. Ausscheidung
der Kompetenzen der Vollstreckungsbehörden und des Richters. Vor-
aussetzungen für die präjudizielle Wirkung eines gerichtlichen Ur-
teils gegenüber den Vollstreckungsbehörden.
A. Die Rekurrentin, Frau van den Arend Rittershausen,
Gutsbesitzerin im Schlößli zu Ebikon, beschwerte sich darüber,
daß sie vom Betreibungsamt Ebikon Dierikon infolge Arrests mit
Zahlungsbefehl Nr. 189 vom 8./9. November 1909 (welcher
ihrem Rechtsanwalt Dr. Pedrazzini in Luzern zugestellt wurde)
für einen Betrag von 1370 Fr. 15 Cts. nebst Zins und Kosten
auf eigenen Namen betrieben worden sei, obschon sie nach
luzernischem Recht unter der Vormundschaft ihres Ehemannes
stehe, und verlangte daher Aufhebung dieser Betreibung.
B. Die Beschwerde wurde von beiden kantonalen Instanzen
abgewiesen, von der Erwägung aus, daß es sich beim Betrieb der
zum Schlößli gehörenden Liegenschaften um einen selbständigen
Betrieb der Ehefrau im Sinn von Art. 35 OR handle, sodaß
die Betreibung gegen sie selbst geführt werden konnte. Die Schuld
betreibungs und Konkurskammer des luzernischen Obergerichts
als kantonale Aufsichtsbehörde stützt sich dabei auf einen gleichen
Tages von ihr als oberer Rechtsöffnungsinstanz getroffenen Ent
scheid, womit sie der Rekursgegnerin Witwe Oetterli Schryber,
Teppichlager in Luzern, mit Rücksicht auf Art. 35 OR die pro
visorische Rechtsöffnung gegen die Rekurrentin gewährt hatte.
C. Den Beschwerdeentscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde
hat die Rekurrentin unter Erneuerung ihres Begehrens nunmehr
rechtzeitig ans Bundesgericht weitergezogen. Sie führt aus, die
Auffassung der luzernischen Aufsichtsbehörden sei unhaltbar, da
sie selbst weder Handel noch Landwirtschaft betreibe, sondern als
Schloßherrin ihre Liegenschaften verpachtet habe. Zudem seien die
Pachtverträge von ihrem Ehemann selber abgeschlossen worden.
Die Vorinstanz beruft sich zur Unterstützung ihrer Ansicht, daß die
Rekurrentin als selbständige Gewerbefrau aufzufassen sei, noch auf
die Erklärung ihres Ehemannes, daß sie allein Besitz und Ver
antwortung ihrer Liegenschaften in Ebikon habe. Das Betrei
bungsamt Ebikon Dierikon bemerkt, daß der angefochtene Zah
lungsbefehl nicht der Rekurrentin direkt zugestellt worden sei, son
dern gemäß gestelltem Begehren ihrem Vertreter, Fürsprech Dr.
Pedrazzini. Die Rekursgegnerin hat beantragt, es sei auf den
Rekurs nicht einzutreten, eventuell es sei derselbe abzuweisen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Was zunächst die vom Bundesgericht von Amtes wegen
zu prüfende Kompetenzfrage anbetrifft, so ist ohne weiteres klar,
daß die Frage der Betreibbarkeit als rein betreibungsrechtliche
Frage der ausschließlichen Kognition der Aufsichtsbehörden unter
liegt. Ist dem aber so, so müssen die Aufsichtsbehörden auch unter
suchen, ob die Voraussetzungen für die Betreibbarkeit erfüllt
sind. Wie das Bundesgericht schon wiederholt erkannt hat (AS
Sep. Ausg. 2 Nr. 50 S. 203, 3 Nr. 2 S. 8 ff., 6 Nr. 66
- 260 f., 7 Nr. 10 S. 44 f., 8 Nr. 16 S. 65 f., 10 Nr. 59
- 243 f. Erw. 2 ), sind die Vollstreckungsbehörden denn auch
kompetent, die materiellrechtliche Frage, ob eine Ehefrau als Han
delsfrau im Sinn von Art. 35 OR anzusehen und demgemäß
selbständig haftbar sei, einer wenigstens summarischen Kognition
zu unterwerfen, und es fragt sich nur, wie sich die Kognition der
Aufsichtsbehörden zu derjenigen des Richters verhalte. Das Bun
desgericht hat sich diesfalls in seinem Entscheid vom 14. März
1905 in Sachen Tiefenauer (Sep. Ausg. 8 Nr. 16 S. 66 )
wie folgt ausgesprochen: Die Verfügung des Betreibungsbe
amten über die Zulässigkeit der Anhebung und Durchführung
der Betreibung bezw. der in Betreff einer solchen Verfügung
erlassene Beschwerdeentscheid ist in seiner Gültigkeit abhängig von
einem allfälligen gerichtlichen Urteil, das die Frage entscheidet,
ob eine Forderung aus Geschäftsbetrieb nach Art. 35 OR und
ob demnach die materielle Voraussetzung für die anbegehrte Be
treibung bestehe oder nicht.
Diese Ausdrucksweise erweist sich jedoch als etwas zu allge
mein. Einmal kommt nur die Qualität der Ehefrau als Handels
frau in Frage. Die Einrede dagegen, daß die in Betreibung ge
setzte Forderung nicht aus dem regelmäßigen Geschäftsbetrieb der
Handelsfrau herrühre, kann gleich wie die Frage des Bestandes
der eingegangenen Verpflichtung nur auf dem Weg des Rechts
vorschlages aufgeworfen und nur vom Richter entschieden werden.
Sodann kann nur einem solchen rechtskräftigen gerichtlichen
Urteil für die Aufsichtsbehörden und die Oberaufsichtsbehörde im
besondern präjudizielle Bedeutung zukommen, welches im ordent
lichen Verfahren, in welchem sämtliche Beweismittel beigebracht
werden können, über die Frage, ob die Ehefrau als Handelsfrau
zu gelten habe, endgültig und maßgebend entscheidet. Nur
unter diesen Bedingungen bietet ein gerichtliches Urteil hinreichende
Garantien, um ohne weiteres der Schlußnahme der Aufsichtsbe
hörden über die Gültigkeit der eingeleiteten Betreibung zu Grunde
Ges.-Ausg. 25 I Nr. 99 S. 501, 26 I Nr. 19 S. 120 ff., 29 I Nr. 115
S. 336 f., 30 I Nr. 29 S. 188 f., 31 I Nr. 36 S. 206 f., 33 I Nr. 135
S. 819 f. Erw. 2. Id. 31 I Nr. 36 S. 207.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
gelegt zu werden. Diese Lösung empfiehlt sich auch aus Gründen
praktischer Natur (Vermeidung von Kosten und Umtrieben),
worauf bereits in frühern Entscheiden hingewiesen wurde (vergl.
Sep. Ausg. 3 Nr. 2 S. 9 und 8 Nr. 16 S. 66 ), zumal
der Richter meist erst dann in die Lage kommt, in Sachen zu
urteilen, wenn die Betreibung schon eingeleitet ist und auch die
Aufsichtsbehörden ihren Entscheid bereits gefällt haben.
2. Aus dem Gesagten ergibt sich, daß in casu für das
Bundesgericht kein Anlaß besteht, sich durch das von der Vorin
stanz ihrem Entscheid zu Grunde gelegte, im summarischen
Verfahren ergangene Urteil des luzernischen Rechtsöffnungs
richters gebunden zu erachten, und daß es vielmehr frei zu wür
digen hat, ob die Rekurrentin wirklich als Handelsfrau im Sinn
von Art. 35 OR anzusehen sei. Entgegen dem Urteil der Schuld
betreibungs und Konkurskammer des luzernischen Obergerichts
als oberer Rechtsöffnungsinstanz muß diese Frage verneint werden.
Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß die Verpachtung von
Gütern weder die selbständige Ausübung eines Berufes noch die
jenige eines Gewerbes in sich schließt, und es vermag hieran auch
die Erklärung des Ehemannes der Rekurrentin, daß sie allein
Besitz und Verantwortung ihrer Liegenschaften in Ebikon habe,
nichts zu ändern. Hieraus folgt, daß die Rekurrentin, welche laut
ihrer von keiner Seite bestrittenen Behauptung im Zeitpunkt der
angefochtenen Betreibung unter der Vormundschaft ihres Ehe
mannes stand, laut Art. 47 SchKG auch nicht selbständig betreib
bar war und daß der Zahlungsbefehl Nr. 189 daher weder ihr
persönlich noch ihrem vertraglichen Vertreter gültig zugestellt
werden konnte.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und demgemäß die vom
Betreibungsamt Ebikon Dierikon mit Zahlungsbefehl Nr. 189
vom 8./9. November 1909 gegen die Rekurrentin eingeleitete Be
treibung unter Kassierung des Vorentscheides aufgehoben.
Ges.-Ausg. 26 I Nr. 19 S. 121 ; Id. 31 Nr. 36 S. 207.
(Anm. d. Red. f. Publ.)