Complaint against summons to sue third-party claimant became moot after attachment lapsed

BGE 36 I 112Coletânea oficial do Tribunal Federal (BGE) / Volume I1 de set. de 1909Dismissed

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Resumo

Noli Cie. complained about a deadline set for a third-party claimant to sue over attached items. By the time the complaint was filed, the enforcement proceeding had already been withdrawn, so the Federal Court held that the opposition procedure had become moot. Because the attachment had lapsed, the summons to sue no longer had a legal basis and there was no reason to examine the civil suit or the costs question. The appeal was dismissed, and the cantonal fine for abusive complaint conduct was not disturbed.

Regest

Art. 106 ff. SchKG; Art. 107 SchKG; mootness of a complaint against the deadline granted to a third-party claimant after lapse of the attachment. The opposition procedure is merely an incidental part of enforcement and serves to clarify whether attached assets are subject to execution. A valid attachment is a necessary procedural prerequisite for the opposition suit. If the attachment falls away, the summons to sue loses its legal basis; supervisory authorities will not entertain a complaint aimed at annulling a now ineffective order, even if collateral questions of liability or civil consequences might remain. Costs and sanctions attached to an abusive complaint are likewise not set aside absent a remaining practical purpose.

Texto completo

  1. Entscheid vom 8. März 1910 in Sachen Noli Cie. Art. 106 fl. SchKG : Gegenstand des Widerspruchsverfahrens. Vor aussetzungen für eine Fristansetzung an den Drittansprecher zur Klageerhebung. A. In einer von der Rekurrentin, Firma Noli Cie. in Zürich III, gegen Gottlieb Kunz in Bünzen für eine Forderung von 2173 Fr. 90 Cts. eingeleiteten Betreibung wurden dem Schuldner am 1. Mai 1909 u. a. eine Torfpreßmaschine und 15 kleine Rollwagen im Gesamtwert von 200 Fr. gepfändet mit dem Vormerk: Diese Gegenstände sind von Alois Ammann in Bünzen angeschafft worden und werden von demselben bean sprucht. Hierauf setzte das Betreibungsamt Bünzen der Rekur rentin eine Frist von zehn Tagen zur Bestreitung dieser Ansprüche an und forderte, nachdem eine solche Bestreitung erfolgt war, am
  2. August den Drittansprecher mit folgender Zuschrift zur Klage auf: Herr Ammann als letzter Hypothekargläubiger behauptet, diese Gegenstände gehören zum Geschäft und dürfen nicht ge pfändet werden. Diesen Anspruch hat Gloor (der Vertreter der Firma Noli Cie.) bestritten. Es wird Ihnen hiermit eine Frist von zehn Tagen festgesetzt, innert welcher Sie nach Art. 107 SchKG gegen die Bestreitung gerichtliche Klage anheben können. B. Aus der von Alois Ammann innert Frist eingereichten Klage ersah die Rekurrentin, daß Ammann in der Tat nicht Eigentums , sondern nur Pfandrechte an den fraglichen Objekten geltend mache. Sie betrat daher den Beschwerdeweg, mit dem Be gehren, es sei die Klageaufforderung an Ammann aufzuheben und das Betreibungsamt anzuhalten, mit Bezug auf den Pfandrechts anspruch das Verfahren des Art. 106 SchKG neuerdings einzu leiten, da ein Pfandrechtsanspruch von ihr nicht bestritten worden sei und sie an einer solchen Bestreitung auch kein Interesse habe. Die Beschwerde wurde von beiden kantonalen Instanzen abge wiesen, von der untern mit dem Hinweis darauf, daß die Klage aufforderung an Ammann mangels rechtzeitiger Anfechtung auf dem Beschwerdeweg rechtskräftig geworden sei, von der kantonalen Aufsichtsbehörde dagegen namentlich von der Erwägung aus, daß die Gläubigerin gemäß einer von ihrem Vertreter an das Gerichts präsidium Muri gerichteten Zuschrift vom 17. September die Be treibung gegen Gottlieb Kunz zurückgezogen habe. Mit Rücksicht hierauf hat die kantonale Aufsichtsbehörde die Rekurrentin gemäß Art. 57 des Gebührentarifs zur Bezahlung der Zustellungskosten beider Instanzen sowie einer Ordnungsbuße von 10 Fr. ver urteilt. C. Gegen diesen Entscheid hat die Firma Noli Cie. recht zeitig ans Bundesgericht rekurriert, unter Erneuerung ihres Be gehrens um Aufhebung der Klagfristansetzung vom 10. August 1909; eventuell beantragt sie wenigstens Aufhebung der ihr von der Vorinstanz auferlegten Ordnungsstrafe, da ihrerseits weder Mißbrauch des Beschwerderechts noch Trölerei vorliege. Zur Be gründung ihres Hauptbegehrens macht sie geltend, die Betreibung sei, obschon infolge einer Verständigung zwischen Gläubigerin und Schuldner am 1. September 1909 zurückgezogen, in ihren Wir kungen zwischen Gläubigerin und Drittansprecher noch nicht er ledigt, sodaß der Beschwerde diesfalls nichts entgegenstehe. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
  3. Nachdem erwiesen ist, daß die streitige Betreibung bereits erledigt war, als die Rekurrentin ihre Beschwerde bei der erstin stanzlichen Aufsichtsbehörde anhängig machte, hat eine Beschwerde führung über die Fristansetzung an den Drittansprecher zur Klage erhebung nach Art. 107 SchKG keinen Sinn mehr und erweist sich der Rekurs ohne weiteres als gegenstandslos. Wie das Bun desgericht in konstanter Praxis festgestellt hat (vergl. AS Sep. Ausg. 4 Nr. 61 S. 249 , 9 Nr. 69 S. 413 ff. , 11 Nr. 60 S. 258 ), soll das Widerspruchsverfahren lediglich darüber Klarheit schaffen, ob ein in die Pfändung aufgenommener Gegen stand auch wirklich Gegenstand der Zwangsvollstreckung sein könne, m. a. W. es kommt dem Widerspruchsverfahren auf alle Fälle dann, wenn es sich, wie in casu, zwischen Gläubiger und Dritt Ges.-Ausg. 27 I Nr. 120 S. 611. Id. 32 II Nr. 100 S. 754 ff. x Id. 34 I Nr. 111 S. 727. (Anm. d. Red. f. Publ.) AS 36 I 1910

ansprecher abspielt, eine selbständige Berechtigung nicht zu, sondern es bildet ein bloßes Inzidenz des Betreibungsverfahrens. Auf die Frage, wie es sich damit verhalte, wenn der Schuldner Partei ist, braucht im vorliegenden Falle nicht näher eingetreten zu werden. Es genügt festzustellen, daß die Klagefristansetzung an den Dritt ansprecher mit dem Wegfall der Pfändung ihre rechtliche Basis verloren hat, sodaß von einer Aufhebung derselben durch die Auf sichtsbehörden nicht mehr die Rede sein kann. 2. Ebensowenig hat das Bundesgericht Anlaß, zu unter suchen, wie die Sachlage sich vor dem Gericht gestaltet, vor welchem der Widerspruchsprozeß hängig ist und ob der Prozeß wirklich, wie die Rekurrentin behauptet, entweder durchgeführt oder durch Anerkennung der Klage durch sie (als Beklagte) erledigt werden müsse. Die Aufsichtsbehörden haben es stets abgelehnt, blos deswegen auf eine Beschwerde einzutreten, weil die Frage der Gesetzmäßigkeit einer Verfügung, die nicht mehr rückgängig gemacht werden kann und deren Abänderung daher für das Verfahren als solches keinen Zweck mehr hat, für die Frage der allfälligen Haftbarkeit des Betreibungs oder Konkursbeamten nach Art. 5 SchKG oder als Präjudizialpunkt in einem Zivilprozeß noch praktische Bedeutung haben könnte (vergl. AS Sep. Ausg. 5 Nr. 24 S. 102 , 7 Nr. 12 S. 51, Nr. 20 S. 81 Erw. 2, Nr. 80 S. 380 8 Nr. 60 S. 257 Erw. 3 ). Davon, daß der Prozeß trotz des Dahinfallens der Betreibung doch durchgeführt werden müsse, kann übrigens keine Rede sein. Der Bestand einer rechtsgültigen Pfändung bildet eine notwendige Prozeßvoraussetzung für die Widerspruchsklage und es muß daher der Prozeß nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen, wenn die Beklagte das Fehlen dieser Voraussetzung behauptet und beweist, ohne wei teres als gegenstandslos abgeschrieben werden. Auf die Frage endlich, wer die Kosten des begonnenen Ver fahrens zu tragen habe, können sich die Aufsichtsbehörden natürlich ebenfalls nicht einlassen. 3. Ist dem aber so, so liegt auch zur Aufhebung der der Ges.-Ausg. 28 Nr. 1 S. 198. Id. 30 I Nr. 34 S. 195, Nr. 39 S. 225 Erw. 2, Nr. 137 S. 810. Id. 31 I Nr. 93 S. 349 Erw. 3. (Anm. d. Red.f. Publ.) Rekurrentin von der Vorinstanz wegen mißbräuchlicher Beschwerde führung auferlegten Ordnungsbuße ein hinreichender Grund nicht vor. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

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