- Entscheid vom 23. Februar 1910 in Sachen Oberholzer.
Art. 107 Abs. 1 SchKG: Zulässigkeit der Angabe des Gerichtsstandes
für die Widerspruchsklage durch den Betreibungsbeamten gestützt
auf kantonale Vorschriften im innerkantonalen Verkehr. Freie
rechtliche Würdigung durch das Bundesgericht. Keine Rechtsver-
weigerung.
- In den von einer Reihe von Gläubigern gegen Dr.
- Waldmeyer in Kilchberg eingeleiteten Betreibungen pfändete
das Betreibungsamt Zürich I infolge Requisition des Betreibungs
amtes Kilchberg am 29. Juni 1909 im Bureau des Schuldners
Mobiliar im Gesamtschatzungswert von 266 Fr. Diese Gegen
stände wurden von F. Zundel in Schirmensee, als dessen Rechts
nachfolger der Rekurrent Ernst Oberholzer, Rechtskonsulent in
Zürich I, auftritt, zu Eigentum angesprochen. Infolge Bestreitung
dieses Anspruchs durch die Gläubiger wurde dem Rekurrenten vom
Betreibungsamt Kilchberg Frist zur Klagerhebung im Sinn von
Art. 107 Abs. 1 SchKG angesetzt. Dabei verwendete das Be
treibungsamt verschiedene Formulare. Während in den Betreibungen
Nr. 640 (Heller), 714 (Häberlin) und 773 (Baltischweiler) als
zuständige Behörde ausdrücklich der Einzelrichter des Bezirksgerichts
Horgen bezeichnet war, enthielt das Formular bezüglich der Be
treibungen Nr. 759 (Frau Hatz Schweizer) und 760 (Egg Felber)
die gedruckte Weisung, daß die Klage beim Einzelrichter des Be
zirksgerichts, in dessen Kreis die gepfändeten Gegenstände liegen,
anzuheben sei.
Der Rekurrent reichte innert Frist gegen sämtliche Gläubiger
beim Einzelrichter des Bezirksgerichts Zürich Klage ein. An der
Hauptverhandlung vom 22. Oktober 1909 zog er jedoch nach
erfolgter Bestreitung der Zuständigkeit des Richters durch die Be
klagten auf eine Außerung desselben hin, daß er sich in der Tat in
kompetent erklären müßte, die Klage zurück, worauf der Prozeß
als durch Rückzug erledigt abgeschrieben wurde. Ein Erläuterungs
gesuch des Rekurrenten, dahingehend, es sei im Abschreibungsbe
schluß zu erwähnen, daß die Klage angebrachtermaßen zurück
gezogen worden sei, wurde vom Einzelrichter mit der Begründung
abgelehnt, daß es den tätsächlichen Verhältnissen widerspreche.
Unterm 28. Oktober ersuchte nun der Rekurrent das Betrei
bungsamt um Zustellung neuer Ausweisbegehren mit Fristan
setzung zur Einleitung der Eigentumsklage beim zuständigen
Richter.
B. Infolge der am 2./5. November erfolgten Abweisung
dieses Begehrens durch das Betreibungsamt erneuerte der Rekur
rent dasselbe auf dem Beschwerdeweg, wurde jedoch von beiden
kantonalen Instanzen abschlägig beschieden. Der Entscheid der kan
tonalen Aufsichtsbehörde ist im wesentlichen wie folgt begründet:
Was die Betreibungen der Gläubiger Baltischweiler, Heller und
Häberlin betreffe, so müsse der Rekurs ohne weiteres abgewiesen
werden, weil dem Rekurrenten diesfalls vollständig richtige, den
gesetzlichen Vorschriften entsprechende Ausweisbegehren zugestellt
worden seien. Auch bezüglich der in den beiden andern Betrei
bungen ausgestellten Ausweisbegehren könne ihm sodann Restitu
tion nicht erteilt werden. Angesichts der Verschiedenartigkeit der
Begehren hätte er, wenn er selbst nicht genauen Bescheid wußte,
einen Kollegen oder die Rechtsprechung konsultieren oder aber sämt
liche Begehren sofort der Aufsichtsbehörde vorlegen sollen mit dem
Antrag, das Betreibungsamt zu einem einheitlichen Vorgehen zu
veranlassen. Der Rekurrent trage somit ein Mitverschulden an der
Verwirkung der Frist zur Einleitung der Klage.
C. Diesen Entscheid hat der Rekurrent nunmehr unter Er
neuerung seines Begehrens rechtzeitig ans Bundesgericht weiter
gezogen, indem er ausführt, die Verwirkung des Klagerechts sei
einzig dadurch verursacht worden, daß der Betreibungsbeamte un
richtige und zu Zweifeln in Bezug auf den Gerichtsstand Anlaß
gebende Ausweisbegehren ausgefertigt habe. Es gehe nun nicht
an, dem Eigentumsansprecher die Folgen eines Verschuldens des
Betreibungsbeamten tragen zu lassen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Dem Begehren des Rekurrenten, es sei das Betreibungs
amt Kilchberg anzuweisen, ihm gegenüber sämtlichen fünf Gläu
bigern neue Ausweisbegehren mit Fristansetzung zur Einleitung
der Widerspruchsklage beim zuständigen Richter zuzustellen, könnte
nur dann entsprochen werden, wenn die angefochtenen Anzeigen
sich als gesetzwidrig erweisen würden. Es ist daher lediglich zu
untersuchen, ob der Betreibungsbeamte wirklich eine Widerhandlung
gegen das Bundesrecht begangen hat oder nicht. Daß eine solche
vom Rekurrenten selber nicht behauptet wird, ist nicht ausschlag
gebend, da das Bundesgericht den ihm zur Beurteilung unterbrei
teten Tatbestand in rechtlicher Beziehung frei zu würdigen hat.
2. Vorab steht fest, daß das Gesetz dem Betreibungsbeamten
nicht vorschreibt, gleichzeitig mit der Fristansetzung dem Drittan
sprecher die Behörde anzugeben, bei welcher er Klage zu erheben
hat. Aus dem Stillschweigen des Gesetzes darf anderseits nicht
geschlossen werden, daß es dem Betreibungsbeamten eine solche
Angabe geradezu untersage, sondern das Gesetz stellt offenbar auf
die anderweitige Kenntnis des Klägers ab und es steht daher auch
einer Regelung der Frage durch das kantonale Recht, sei es kraft
Gesetzesnorm, sei es auf dem Weg einer Anweisung der Aufsichts
behörden (wie im Kanton Zürich der Fall) nichts entgegen. Macht
nun der Betreibungsbeamte gestützt hierauf dem Drittansprecher
eine bezügliche Mitteilung und stellt sich heraus, daß diese Mit
teilung nicht richtig ist, so liegt eine Verletzung von durch das
Bundesgesetz geschützten Interessen des Drittansprechers und damit
eine Widerhandlung gegen das Betreibungsgesetz, welche das Bun
desgericht zu einer Aufhebung der Verfügung berechtigen würde,
nicht vor.
Ist demnach in der angefochtenen Angabe an und für sich eine
Verletzung von Bundesrecht jedenfalls nicht zu erblicken, so liegt
anderseits eine solche auch nicht darin, daß der Betreibungsbeamte
dem Rekurrenten dreien Gläubigern gegenüber als Gerichtsstand
denjenigen des Betreibungsortes bezw. der Pfändungsverfügung
und den beiden andern gegenüber denjenigen der gelegenen Sache
bezw. des Pfändungsvollzuges angegeben hat. Wie das Bundes
gericht schon wiederholt erkannt hat, steht es den Kantonen durchaus
frei, im innerkantonalen Verkehr den Gerichtsstand für die Wider
spruchsklage zu bestimmen (vergl. AS 24 I Nr. 37 S. 220
Erw. 3, Nr. 39 S. 228 ff. Erw. 3 f. , Sep. Ausg. 2 Nr. 17
Sep.-Ausg.1 Nr. 39 S. 153 ff. Erw. 3 f. (Anm. d. Red. f. Publ.)
S. 76 ff. und 10 Nr. 41 S. 168 f. Erw. 4 ). Wenn nun
die zürcherische Gesetzgebung den Gerichtsstand des Betreibungs
ortes vorgeschrieben hat, so ist dadurch, daß der Rekurrent zweien
Gläubigern gegenüber auf denjenigen der gelegenen Sache hinge
wiesen wurde, höchstens kantonales Recht verletzt worden. Zu
dessen Nachprüfung fehlt aber dem Bundesgericht die Kompetenz.
3. Auch abgesehen hievon müßte der Rekurs abgewiesen
werden, da er sich unter allen Umständen als verspätet erweist,
auch wenn man die Beschwerdefrist nicht bereits vom Datum der
angefochtenen Anzeige, d. h. vom 13. September, sondern vom
Tag des Klagerückzuges (22. Oktober) oder sogar erst von dem
jenigen der Weigerung des Betreibungsbeamten zur Ausstellung
neuer Ausweisbegehren (2./5. November) an laufen läßt. Ander
seits kann angesichts der neueren bundesgerichtlichen Praxis (vergl.
AS Sep. Ausg. 6 Nr. 13, 7 Nr. 9 u. 32, 8 Nr. 31 u. 67, 9
Nr. 2 und Archiv 12 Nr. 16) in casu auch von einer Rechtsver
weigerung nicht die Rede sein, da der Betreibungsbeamte sich nicht
schlechterdings geweigert hat, zu einer ihm obliegenden Amtshand
lung zu schreiten. Die am 16. November eingelegte Beschwerde ist
somit zweifellos erst nach erfolgtem Ablauf der gesetzlichen Be
schwerdefrist erhoben worden.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Ges.-Ausg. 25 I Nr. 17 S. 34 ff. Id. 33 I Nr. 56 S. 362 Erw. 4.
29 I Nr. 24 S. 109 ff., 30 I Nr. 28 S. 184 ff. u. Nr. 68 S. 413 ff.
31 I Nr. 61 S. 336 ff. u. Nr. 123 S. 739 ff. 32 I Nr. 23 S. 181 ff.
(Anm. d. Red. f. Publ.)