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Arteil vom 26. Februar 1909 in Sachen Sedlmayr,
Kl. u. Ber. Kl., gegen Riby Widmer, Bekl. u. Ber. Bekl.
Unbefugter Firmengebrauch: Art. 876 Abs. 2 OR? Illoyale Kon
kurrenz: Art. 50 fl. OR? Anspruchsverjährung (Art. 69 OR)?
Franziskanerbier und Wirtschaft Zum Franziskaner .
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Prozeßlage:
A. Durch Urteil vom 2. Oktober 1908 hat das Handelsgericht
des Kantons Zürich erkannt:
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Die Klage wird abgewiesen.
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Die Staatsgebühr wird auf 300 Fr. festgesetzt; die übrigen
Kosten betragen: (folgt Spezifikation).
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Die Kosten werden dem Kläger auferlegt.
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Derselbe hat den Beklagten mit 120 Fr. prozessualisch zu
entschädigen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und in rich
tiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt und fol
gende Abänderungsanträge gestellt:
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Die Klage sei gutzuheißen und demgemäß der Beklagte zu
verpflichten, in seiner Firmabezeichnung die Worte Zum Fran
ziskaner wegzulassen, die Schilder und andere Gegenstände mit
den Worten zum Franziskaner zu entfernen und sich überhaupt
des Gebrauchs des Wortes Franziskaner in seinem Geschäfts
betriebe zu enthalten.
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Die Kosten beider Instanzen seien dem Beklagten aufzulegen.
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Der Beklagte sei zu verpflichten, den Kläger für beide In
stanzen prozessualisch angemessen zu entschädigen.
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Klägers
die schriftlich gestellten Berufungsanträge wiederholt und eventuell
auf vorgängige Rückweisung der Streitsache zur Abnahme der vor
Handelsgericht angebotenen Beweise angetragen.
Der Vertreter des Beklagten hat Abweisung der Berufung und
Bestätigung des handelsgerichtlichen Urteils, unter Kosten und
Entschädigungsfolge, beantragt; -
in Erwägung:
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Im Jahre 1887 eröffnete ein A. Baumann in dem hiezu
erworbenen Hause, Niederdorfstraße Nr. 1 in Zürich, das bis da
zumal Zum roten Kamel geheißen haben soll, eine Bierwirt
schaft unter dem Namen Zum Franziskaner . Die Wirtschaft
ging im Jahre 1898 mit diesem Namen aus zweiter Hand in
den Besitz des Beklagten über, welcher sie seither mit der Ge
schäftseintragung im Handelsregister: A. Riby Widmer, Restau
rant zum Franziskaner ununterbrochen betreibt. Seit ihrer
Eröffnung wurde darin stets das Bier aus der Brauerei des
Klägers Sedlmayr, Zum Franziskanerkeller (Leistbräu) München
ausgeschenkt, bis der Beklagte anfangs 1907 den Bezug dieses
Bieres aufgab und dafür den Ausschank des Münchner Hacker
bräus einführte. Am 25. März 1907 ließ der Kläger beim eid
genössischen Amt für geistiges Eigentum in Bern die Wortmarke
Fransziskaner (Nr. 21,866) eintragen für Bier und eine größere
Anzahl im Brauerei und Wirtschaftsbetriebe verwendeter Stoffe
und Produkte. In der Folge beanstandete er die Benützung der
Bezeichnung Franziskaner seitens des Beklagten und erhob im
Juli 1908 beim zürcherischen Handelsgericht die vorliegende Klage
mit dem aus Fakt. B oben ersichtlichen Rechtsbegehren.
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Der Kläger vertritt zur Begründung dieses Begehrens, wel
ches auf die Feststellung gerichtet ist, daß der Beklagte verpflichtet
sei, jeden Gebrauch des Wortes Franziskaner in seinem Ge
schäftsbetriebe zu unterlassen, den Standpunkt, die Wirtschaft des
Beklagten habe, wie sich ihr Begründer Baumann seinerzeit voll
kommen bewußt gewesen sei, die Bezeichnung Zum Franziskaner
nur annehmen dürfen, weil darin des Klägers Franziskaner Bier
ausgeschenkt worden sei, und mit dessen Aufgabe und Ersetzung
durch ein anderes Bier habe der Beklagte die Berechtigung zur
Weiterführung jener Bezeichnung ganz selbstverständlich verloren.
Dabei hat der Kläger sich ursprünglich einerseits auf Art. 876
Abs. 2 OR, und anderseits auf das aus den Art. 50 ff. OR
abgeleitete Verbot der illoyalen Konkurrenz berufen. Er hat jedoch
das erstere Argument heute nicht mehr geltend gemacht offenbar
mit Recht; denn der dem Namen des Beklagten im Handelsregister
eintrag beigefügte Zusatz Restaurant zum Franziskaner , bildet,
wie die Vorinstanz richtig einwendet, überhaupt keinen Bestandteil
der Firma des Beklagten und kann schon deswegen aus dem Ge
sichtspunkte des unbefugten Firmengebrauchs im Sinne des Art. 876
Abs. 2 OR nicht angefochten werden (vergl. AS 20 Nr. 142
Erw. 3 S. 904). Weiterer Erörterung bedarf somit nur die Frage
der illoyalen Konkurrenz. Mit Bezug auf diesen Klagetitel sind
die Voraussetzungen der Berufung an das Bundesgericht ebenfalls
gegeben, indem auch das hiefür (im Gegensatz zur Klage aus
Art. 876 OR) in Betracht fallende und nicht ohne weiteres klar
stehende Erfordernis des gesetzlichen Berufungsstreitwertes erfüllt
ist, da der Kläger sein Interesse an dem eingeklagten Anspruche
in der Klageschrift unbeanstandet auf mindestens 5000 Fr. be
wertet hat. Der Klage aus Art. 50 ff. OR hält der Beklagte zu
Unrecht die Einrede der Verjährung entgegen, abgeleitet aus
Tatsache, daß die Klageerhebung nicht innert Jahresfrist (Art. 69
)R) seit Beginn der angeblich widerrechtlicher Weiterführung des
Wirtschaftsnamens Zum Franziskaner erfolgt sei. Denn bei
diesem als widerrechtlich angefochtenen Tatbestande handelt es sich
nicht um ein mit seinem Eintritt abgeschlossenes Ereignis, sondern
vielmehr um einen immer noch fortdauernden Zustand, welchem
gegenüber das Anfechtungsrecht sich stets erneuert. Dagegen muß
die Klage wegen illoyaler Konkurrenz mit der Vorinstanz als sach
lich unbegründet abgewiesen werden. Die ihr zu Grunde liegende
Argumentation des Klägers geht wesentlich dahin: Durch die strei
tige Bezeichnung der Wirtschaft des Beklagten werde beim Publi
kum die nun nicht mehr zutreffende Annahme erweckt, jener schenke
das Bier der Brauerei des Klägers Zum Franziskanerkeller aus,
AS 35 II 1909
das der Kläger unter dem Namen Franziskanerbier , entsprechend
seiner eingetragenen Wortmarke Franziskaner , überall, nament
lich auch in Zürich, gut eingeführt habe. Der Beklagte beute also
den guten Ruf dieses Franziskanerbiers durch Täuschung des
Publikums für ein anderes Fabrikat aus. Überdies verunmögliche
die Verwendung der Wirtschaftsbezeichnung Zum Franziskaner
seitens des Beklagten dem Kläger, seinerseits unter dieser, seinem
Bier zustehenden Bezeichnung in Zürich eine Wirtschaft zu eröff
nen. Dieser Argumentation in ihrem ersten Teile ist die Vorin
stanz mit der Ausführung entgegengetreten, die Möglichkeit der
behaupteten Täuschung des Publikums bestehe nicht: In Zürich
verbinde durchaus nicht jedermann mit dem Worte Franziskaner
ohne weiteres die Vorstellung eines ganz bestimmten Bieres, näm
lich desjenigen aus der Brauerei des Klägers, und es könne daher
die Lokalbezeichnung Zum Franziskauer in dieser Stadt keines
wegs allgemein (wie anders nach dem vom Kläger in einem
gleichartigen Prozesse erwirkten und hier vorgelegten Urteile des
Landgerichts Bonn, vom April 1907, in der dortigen Gegend) zu
dem Schlusse verleiten, daß in dem Lokal das spezielle Franzis
kanerbier ausgeschenkt werde. Zudem würde, wer etwa doch in
dieser Annahme und mit dem besondern Wunsche, nicht überhaupt
Münchnerbier , sondern gerade das Bier des Klägers zu konsu
mieren, die Wirtschaft des Beklagten betreten sollte, durch die
darin vorschriftsgemäß angebrachten Bezeichnungen des wirklich
ausgeschenkten Biers in genügender Weise aufgeklärt. Diese Er
wägung des kantonalen Gerichts ist in keiner Hinsicht zu bean
standen. Es handelt sich dabei um eine auf wesentlich tatsächlicher
Grundlage beruhende Schlußfolgerung, die in dieser tatsächlichen
Beziehung insbesondere was die Feststellung über die Auf
fassung des Zürcher Publikums von der Wirtschaftsbezeichnung
Zum Franziskaner betrifft , weil aus persönlicher Lebenser
fahrung und Kenntnis der Gerichtsmitglieder geschöpft, ohne irgend
wie gegen den positiven Inhalt der Akten zu verstoßen, für die
Berufungsinstanz verbindlich ist und im übrigen, in ihrer Schlüssig
keit, ohne weiteres einleuchtet. Bei dieser Sachlage nun erscheint
der Umstand, daß der Name Zum Franziskaner für die Wirt
schaft des Beklagten seinerzeit, bei ihrer Gründung, allerdings
höchst wahrscheinlich mit Rücksicht auf ihren Ausschank des vom
Kläger gebrauten Biers gewählt worden ist, als unerheblich. Denn
der Kläger behauptet nicht etwa, daß er sich damals gegenüber
dieser Namensführung irgendwelche besondere Rechte gewahrt habe,
und daß der Name nur unter Vorbehalt dieser besonderen Rechte
dem Beklagten mit der Wirtschaft übertragen worden sei. Er stützt
vielmehr seinen Anspruch, dem Beklagten die weitere Verwendung
des Wirtschaftsnamens Zum Franziskaner wegen der Aufgabe
jenes Bierausschank zu verbieten, lediglich auf das ihm allgemein,
jedermann gegenüber, zustehende Individualrecht des Schutzes gegen
illoyale Konkurrenz. Von den Voraussetzungen einer Verletzung
dieses Rechts nach Maßgabe der Art. 50 ff. OR fehlt aber nach
dem Gesagten da die Verwendung der streitigen Wirtschafts
bezeichnung seitens des Beklagten, wie festgestellt, keine Täuschung
des Publikums im Sinne der Argumentation des Klägers bewirkt
schon das objektive Moment einer widerrechtlichen Handlung:
der gegen Treu und Glauben im Verkehr verstoßenden Benutzung
eines fremden Konkurrenzmittels. Überdies trifft auch das zuge
hörige subjektive Erfordernis eines relevanten Verschuldens des
Beklagten: hier der absichtlichen Täuschung des Publikums über
die Herkunft des von ihm ausgeschenkten Biers, nicht zu. Von
einer solchen Täuschungsabsicht kann nämlich angesichts der unbe
strittenen Tatsache, daß der Beklagte das von ihm ausgeschenkte
Bier überall vorschriftsgemäß mit seinem richtigen Namen bezeichnet
und nicht etwa die eingetragene Wortmarke Franziskaner des
Klägers als täuschende Warenbezeichnung verwendet, schlechterdings
nicht die Rede sein. Vielmehr erscheint danach die Behauptung des
Beklagten, daß er den Wirtschaftsnamen Zum Franziskaner ledig
lich als alteingeführte und dem Publikum bekannte Lokalbezeich
nung beibehalten habe, als durchaus glaubwürdig. Der Kläger hat
denn auch keinerlei Momente namhaft gemacht, aus denen
schließen wäre, daß der Beklagte überhaupt ein Interesse daran ge
habt hätte, eine auf das bisher ausgeschenkte Bier des Klägers
hindeutende Bezeichnung nach der Aufgabe dieses Biers, an Stelle
der richtigen Benennung des neuen Biers, beizubehalten. Er hat
in dieser Hinsicht insbesondere nicht einmal behauptet, daß sein Bier
dem vom Kläger nunmehr geführten Münchner Hackerbräu'
klägers betreffend Aktenergänzung;
allen Teilen bestätigt.
Urteil des zürcherischen Handelsgerichts vom 2. Oktober 1908 in
Die Berufung des Klägers wird abgewiesen und damit das
erledigt sich implicite auch das Eventualbegehren des Berufungs
3. Mit der vorstehenden Beurteilung dergegebenen Aktenlage
weiteren Erörterung.
jedenfalls aus dem Gesichtspunkte des eidgenössischen Rechts, keiner
entbehrt sein Anspruch jeder rechtlichen Substanzierung und bedarf,
einer gleichnamigen Wirtschaft in Zürich verunmöglicht werde,
indem er ferner noch vorbringt, daß ihm dadurch die Eröffnung
die fragliche Lokalbezeichnung auch als solche streitig machen will,
sei, als dieses letztere. Soweit jedoch der Kläger dem Beklagten
überlegen, oder daß es wenigstens beim Zürcher Publikum beliebter
erkannt: