- Arteil vom 26. November 1909 in Sachen
Danuser, Kl. u. Ber. Kl., gegen
Konkursmasse Bolliger, Bekl. u. Ber. Bekl.
Berufungserfordernis des Streitwertes (Art. 59 0G). Bei der Zusam
menrechnung mehrerer Klageansprüche nach Art. 60 Abs. 1 06
fallen Ansprüche ausser Betracht, welche in der Berufungsinstanz
nicht mehr streitig sind, sofern ihre Erledigung die Beurteilung der
noch streitigen Ansprüche nicht beeinflusst (hier : ursprünglich.
streitig eine Forderung und ein zugehöriges Retentionsrecht; vor
Bundesgericht die Forderung ausser Streit). Streitwert des Reten
tionsrechts.
Das Bundesgericht hat,
nachdem sich aus den Akten ergeben hat:
A. Der Kläger und Berufungskläger Danuser hat im
Konkurse des Baumeisters Gottlieb Bolliger, der beim Konkurs
amt Thalwil durchgeführt wird, eine Forderung von 9996 Fr.
und ein Retentionsrecht zu deren Gunsten an den Nr. 1 62 des
Konkursinventars angemeldet. Nachdem die Konkursverwaltung
die Kollokation dieser Ansprache gänzlich verweigert hatte, hat
Danuser Klage auf Kollokation der angemeldeten Ansprache er
hoben, wogegen die beklagte Konkursmasse auf Abweisung der
Klage sowohl hinsichtlich der Forderung als auch des Retentions
rechtes angetragen hat. Die erste Instanz (Bezirksgerichtspräsi
dium Horgen) hat auf Zulassung der Forderung in der Höhe
von 9983 Fr. 90 Cts. und auf Schutz des Retentionsrechtes an
den genannten Gegenständen für diesen Forderungsbetrag erkannt.
Das Obergericht des Kantons Zürich dagegen hat zweitinstanz
lich durch Urteil vom 6. Oktober 1909 die Forderung nur für
8645 Fr. zur Kollokation zugelassen und den Anspruch auf ein
Retentionsrecht gänzlich abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende Berufung
des Klägers Danuser, womit dieser vor Bundesgericht beantragt:
Es sei in Abänderung des angefochtenen Urteils das Retentions
recht an den Nr. 1 62 des Konkursinventars für die zweitin
stanzlich noch gutgeheißene Summe von 8645 Fr. begründet zu
erklären, unter Kosten und Entschädigungsfolge. Seiner Beru
fungserklärung hat der Kläger eine schriftliche Begründung bei
gelegt, da der Erlös der Retentionsobjekte weniger ausmache als
2000 Fr. . Auf Anfrage des Bundesgerichtspräsidenten hat sich
der klägerische Vertreter über die letztere Bemerkung noch dahin
geäußert, daß die Zahl 2000 irrtümlich sei und er 4000 habe
schreiben wollen, daß aber möglicherweise der Erlös der Reten
tionsobjekte auch weniger als 2000 Fr. betrage.
C. Die Berufungsbeklagte hat in ihrer Antwort beantragt,
es sei auf die Berufung nicht einzutreten, eventuell sei sie abzu
weisen. Hinsichtlich des ersteren Antrages hat sie geltend gemacht:
Die fraglichen Retentionsgegenstände seien im Konkursinventar
auf 1567 Fr. geschätzt und ihr Erlös belaufe sich auf 755 Fr.
10 Cts., worin aber eine Anzahl der Gegenstände im Werte
von 74 Fr. 60 Cts. nicht inbegriffen sei, die der Kläger von
sich aus widerrechtlich veräußert habe.
Die Richtigkeit dieser Angabe ist durch eine vom Konkursamt
Thalwil eingeholte Bescheinigung bestätigt worden;
in Erwägung:
Nach Klage und Antwort sind vor erster Instanz so
wohl die Forderung von 9996 Fr., als auch das für sie bean
spruchte Retentionsrecht streitig gewesen. Trotzdem können diese
beiden Ansprüche bei der Bestimmung des für die bundesgericht
liche Kompetenz maßgebenden Streitwertes nicht nach Art. 60
OR zusammengerechnet werden. Denn eine solche Zusammen
rechnung will das Gesetz zweifellos dann nicht, wenn, wie hier,
der eine Anspruch nachträglich aufhört, streitig zu sein, und wenn
dieser Anspruch auf einem andern Rechtsgrunde beruht als der
noch streitige. Es läßt sich nicht einsehen, warum eine in den
Vorinstanzen vorhanden gewesene objektive Klagenkumulation, auch
nachdem sie dahingefallen ist, die bundesgerichtliche Zuständigkeit
noch zu begründen vermöchte, unter Umständen, wo sie für die
sachliche Beurteilung des noch streitigen Anspruches keine Bedeu
tung besitzt und die Lage gleich ist, wie wenn der erledigte An
spruch niemals Gegenstand des Prozesses gebildet hätte. Das
Gesagte muß auch dann gelten, wenn ein gewisses Präjudizial
verhältnis zwischen dem nicht mehr streitigen und dem noch zu
beurteilenden Anspruche besteht, wie das bei der pfandversicherten
Fordernng so weit der Fall ist, als der Bestand des Pfandrechts
von dem der Forderung abhängt. Dementsprechend richtei sich
denn auch bei dem Streite über die Bürgschaftsforderung der
Streitwert nur nach der Höhe dieser, nicht auch nach derjenigen
der Hauptforderung.
2.
Im vorliegenden Falle fragt es sich also, ob das allein
noch streitige Retentionsrecht, dessen Wert gleich dém der Reten
tionsgegenstände ist, den für die bundesgerichtliche Zuständigkeit
erforderlichen Minimalbetrag von 2000 Fr. erreiche. Das ist aber
nach den obigen Feststellungen hierüber zu verneinen, laut denen
der Wert der fraglichen Gegenstände, wie ihre Schätzung und
das Ergebnis ihrer Liquidation zeigt, sich unter allen Umständen
bedeutend unter der genannten Summe hält;
erkannt:
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.