- Arleil vom 21. Oktober 1909 in Sachen Konkursmasse
Müller, Bekl. u. Ber. Kl., gegen Glauser, Kl. u. Ber. Bekl.
Konkursverlustscheinsforderungen: Art. 265 SchKG. Solche Forder
ungen sind in einem neuen Konkurse des Schuldners mit neuen
Kurrentforderungen zu gleichem Recht in der V. Klasse zu kollozieren;
eine Bevorzugung der neuen Kurrentforderungen verstösst gegen die
gesetzliche Rangordnung (Art. 219 u. 220 SchKG). Die Bestimmung
in Art. 265 Abs. 2 SchKG, dass Verlustscheinsforderungen zur An
hebung einer neuen Betreibung nur berechtigen, wenn der Schuldner
zu neuem Vermögen gekommen ist, begründet lediglich ein persönliches
Einspracherecht des Schuldners im Sinne des Art. 265 Abs. 3 SchKG;
es folgt daraus keine allgemeine Beschränkung der Rechtswirksam
keit der Verlustscheinsforderungen und insbesondere, in einem neuen
Konkurse, kein Vorzugsrecht der neuen Kurrentgläubiger gegenüber
den Verlustscheinsgläubigern.
A. Der Kläger J. Glauser, Notar in Steffisburg, gab im
Konkurs des Johann Müller, Architekten in Bischofszell, gestützt
auf Konkursverlustscheine aus einem frühern Konkurs über den
selben Kridaren eine Forderung von 37,201 Fr. 20 Cts. ein.
Das Konkursamt Bischofszell als Konkursverwaltung reihte bei
der Kollokation die vom Kläger sowie von einigen andern Kon
kursverlustscheinsgläubigern angemeldeten Forderungen in eine
hiezu besonders errichtete Klasse V b ein, in dem Sinn, daß sie
nur dann Anspruch auf den Erlös haben sollten, wenn sich nach
Deckung der in Klasse Va untergebrachten, seit dem Konkurs ent
standenen Kurrentforderungen ein Aktivüberschuß ergeben würde.
B. Diese Kollokation hat Glauser rechtzeitig auf dem Klage
weg angefochten, mit dem Begehren um Gleichstellung seiner For
derung mit den Forderungen der Klasse Va. Zur Begründung
machte er geltend, die Verweisung seiner Verlustscheinsforderung
in eine besondere Klasse sei nicht statthaft, indem damit in Wirk
lichkeit sechs Forderungsklassen geschaffen würden.
Das Bezirksgericht Bischofszell hat die Klage als unbegründet
abgewiesen, davon ausgehend, daß nach Art. 265 Abs. 3 SchKG
die Geltendmachung von Konkursverlustscheinsforderungen überhaupt
ausgeschlossen sei, solange nicht der Besitz neuen Vermögens aus
gewiesen sei.
Vor dem Obergericht des Kantons Thurgau, bei welchem der
Kläger hiegegen Berufung eingelegt hatte, nahm die Beklagte den
Standpunkt ein, Art. 265 Abs. 3 SchKG enthalte, wie Art. 149,
auf welchen in Art. 265 verwiesen werde, materiell rechtliche Be
stimmungen: die Geltendmachung der Verlustscheinsforderung werde
von der Bedingung abhängig gemacht, daß neues Neinvermögen
vorhanden sei. Diese Bedingung wäre erst mit der Deckung aller
neuen Forderungen V. Klasse erfüllt, weßhalb sich die vorgenom
mene Klasseneinteilung rechtfertige. Die Einrede mangelnden neuen
Vermögens könne auch von der Konkursmasse erhoben werden.
Eventuell sei die Verlustscheinsforderung nur unter der Bedingung
in Klasse V zu kollozieren, daß sich das Vorhandensein neuen
Vermögens ergebe, worüber nötigenfalls der Richter im beschleu
nigten Verfahren zu entscheiden hätte.
Mit Urteil vom 3. Juni 1909 hat das Obergericht des Kan
tons Thurgau dem Kläger sein Rechtsbegehren zugesprochen.
C. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig und form
richtig die Berufung ans Bundesgericht ergriffen mit folgenden
Anträgen:
Das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und in Abweisung
des gegnerischen Rechtsbegehrens zu erkennen, daß die von der
Konkursverwaltung vorgenommene Kollokation der alten Verlust
scheinsgläubiger in dem Sinn, daß sie auf einen Aktivüberschuß
nach Deckung der neuen Konkursgläubiger angewiesen sein sollen,
gerichtlich zu schützen sei. Eventuell sei die Kollokation formell
dahin abzuändern, daß die alten Verlustscheinsforderungen in
Klasse V kolloziert werden, mit Beifügen der Bedingung: sofern
das Vorhandensein von neuem Vermögen durch den zuständigen
Richter festgestellt wird .
Die Parteivertreter haben mit gemeinsamer Zuschrift vom 10.
September auf Vorträge im Berufungsverfahren verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Die Forderung, für welche dem Gläubiger mangels Be
friedigung im Konkurs gestützt auf Art. 265 SchKG ein Verlust
schein ausgestellt wird, bleibt an und für sich, soweit nicht getilgt,
bestehen; doch wird sie materiell zu Gunsten des Gläubigers dahin
affiziert, daß sie dem Schuldner gegenüber unverjährbar und zu seinen
AS 35 II
Ungunsten dahin, daß sie dem Schuldner gegenüber unverzinslich wird.
Als prozeßrechtliche Wirkung ist die Funktion des Verlustscheins als
Arrestgrund zu erwähnen, ebenso diejenige als Schuldanerkennung
im Sinn des Art. 82 SchKG, sofern die Forderung vom Ge
meinschuldner anerkannt worden ist. Dazu kommt die Beschränkung
der Möglichkeit der Anhebung einer neuen Betreibung gegen den
Schuldner auf den Fall, daß er zu neuem Vermögen gekommen
ist, worüber im Fall der Bestreitung durch den Schuldner das
Gericht im beschleunigten Verfahren entscheidet. Um Inhalt und
Tragweite dieser in Abs. 2 und 3 des Art. 265 enthaltenen Be
stimmung dreht sich in casu der Streit.
2. Aus dem Wortlaut des Art. 265, sowie aus der Stel
lung desselben im Gesetz im allgemeinen und aus seinem Zusam
menhang mit der entsprechenden Bestimmung für das Pfändungs
verfahren (Art. 149) im besondern geht hervor, daß es sich dabei
um eine persönliche Einrede handelt, welche der Gemeinschuldner
späteren Betreibungen durch die Konkursverlustscheinsgläubiger ent
gegensetzen kann, wenn er sich vom Konkurs wirtschaftlich noch
nicht erholt hat, bezw., wie das Gesetz sich ausdrückt, noch nicht
zu neuem Vermögen gekommen ist, wie denn auch die Praxis all
gemein annimmt, daß der Einwand durch Rechtsvorschlag des be
triebenen Schuldners geltend zu machen ist. Diese persönliche Rechts
wohltat ist auf das gemeinrechtliche beneficium competentiae
zurückzuführen, dessen Wesen im ersten Entwurf zum Betreibungs
und Konkursgesetz vom Jahre 1874 ( 165) sich widerspiegelt.
Während die modernen Gesetzgebungen im allgemeinen, sei es den
Grundsatz des unbeschränkten Nachforderungsrechts, sei es denjenigen.
der vollständigen Befreiung des Kridars von allen Konkursverlust
forderungen durch gerichtlichen Beschluß (discharge) aufgenom
men haben, hat das schweizerische Recht einen Mittelweg einge
schlagen, indem es auf das beneficium competentiae zurückge
griffen und demselben in moderner Ausgestaltung wieder Anerken
nung verschafft hat (vergl. Seuffert, Deutsches Konkursprozeß
recht, in Bindings System. Handbuch IX 3 S. 388; Kohler,
Lehrbuch des Konkursrechts, S. 443; Leemann, Der schweizerische
Verlustschein, S. 92 ff.). Und zwar ist in der positiven Ge
staltung der Charakter der Einrede als einer persönlichen nicht
verändert, insbesoudere nicht derart gestaltet worden, daß sie auch
den neuen Gläubigern des Schuldners zustehen würde.
In der Tat müßten hiefür angesichts des grundsätzlichen Stand
punktes des Gesetzes, daß der Konkurs die Forderungen an den
Kridaren nicht erledigt, sondern, soweit sie nicht gedeckt werden, fort
bestehen läßt, positive Anhaltspunkte vorliegen, die völlig fehlen. Aus
dem Zweck der Vorschrift, daß der Schuldner für eine Konkursver
lustscheinsforderung erst betrieben werden könne, wenn er zu neuem
Vermögen gekommen ist, dürfen nicht Schlußfolgerungen gezogen
werden, die über die Art, wie das Gesetz diesen Zweck zu erreichen
sucht, hinausgehen; und wenn dieses dem Schuldner, um ihm die
Erholung vom Zusammenbruch zu erleichtern, die Möglichkeit gibt,
sich der drängenden alten Gläubiger durch jenen Einwand eine
Zeit lang zu erwehren, so folgt daraus noch keineswegs notwendig
daß nun auch, gleichsam reflexweise, die neuen Gläubiger, die
wußten, daß sie es mit einem Konkursiten zu tun hatten, im
zweiten Konkurs ein selbständiges Vorrecht auf gewisse Teile des
Vermögens des Konkursiten beanspruchen können. Einer so weit
gehenden Berücksichtigung des Zweckes der Bestimmung stellt sich
zudem die Erwägung in den Weg, daß durch den Konkursaus
bruch ausgewiesen ist, daß der Zweck, dem das Privileg dienen
soll, nicht erreicht werden kann. Es würde auch an jedem prozes
sualischen Mittel fehlen, ein solches Vorrecht zur Geltung zu
bringen. Weder ist bei der Betreibung den neuen Gläubigern das
Recht eingeräumt, selbst in irgend einer Form die Frage des neuen
Vermögens aufzuwerfen, noch ist im Falle des Konkurses eine
Ausscheidung des neuen von dem übrigen Vermögen vorgesehen
und doch ist nicht ohne weiteres durch den Konkursausbruch aus
gewiesen, daß kein neues, sondern nur den neuen Gläubigern ver
fangenes Vermögen vorhanden sei, insbesondere nicht in gewissen
Fällen der Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung oder in
den Fällen, wo der Schuldner gegen die Betreibung eines Kon
kursverlustscheinsgläubigers nicht Recht vorgeschlagen hat. Mit der
Anfechtungsklage aber würde ein solches Vorrecht der neuen Gläu
biger, da sie einen selbständigen Tatbestand voraussetzt, und auch
mit Rücksicht auf die Vorschriften betreffend die Aktivlegitimation
schwerlich in wirksamer Weise gewahrt werden können.
Wollte man den neuen Gläubigern eine derartige privilegierte
Stellung in einem zweiten Konkurse einräumen, so müßte man
auch die Konkurrenz der Verlustscheinsgläubiger mit den neuen
Gläubigern in einem spätern Nachlaßverfahren ausschließen, was
aber ebenfalls abzulehnen ist, wie in zutreffender Weise die bernische
kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs und Konkurs
sachen als Nachlaßbehörde im Fall Brugger Prior (Zeitschr. d.
bern. J. V. 36 S. 208 ff.) ausgeführt hat. Die Frage, ob der
Schuldner mit seinen Verlustscheinsgläubigern allein einen Nach
laßvertrag abschließen könne, bleibt dabei vorbehalten (vergl. dazu
einerseits den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen in Sachen
Vonwyler Archiv 4 Nr. 101, anderseits die Bemerkungen von
Brüstlein zu diesem Entscheid und die Ansicht des Betreibungsrates
Archiv 4 Nr. 69).
Wird danach das durch Art. 265 Abs. 2 dem Gemeinschuldner
eingeräumte Privileg nur im Fall der spätern selbständigen An
hebung einer betreibungsrechtlichen Zwangsexekution durch die
Konkursverlustscheinsgläubiger gegen den Gemeinschuldner praktisch,
und zwar bloß dann, wenn sich der Gemeinschuldner darauf be
ruft, so muß die Vorschrift in Übereinstimmung mit Reichel
(Kommentar von Weber und Brüstlein 2. Aufl. S. 385 Anm. 5),
Brand (Archiv 10, Redaktionsbemerkungen zu Nr. 17), Lee
mann (a. a. o. S. 104 ff.), der bernischen Aufsichtsbehörde
(Zeitschr. d. bern. J. V. 36 S. 208 ff.) und einem bündnerischen
Gericht (Archiv 11 Nr. 26), und entgegen der von Brüstlein
(Archiv 3 Nr. 142 und 4, Redaktionsbemerkungen zu Nr. 120),
Jaeger (Komm., Anm. 8 zu Art. 265) und den Kantonsge
richten von St. Gallen und Zug (Archiv 4 Nr. 120 und 10
Nr. 17) vertretenen Auffassung als eine bloße, freilich der For
derung selbst anhaftende Einschränkung der Vollstreckbarkeit
der Konkursverlustscheinsforderungen angesehen und dar
nicht als eine allgemeine Beschränkung der Rechtswirksamkeit des
Anspruchs selber ausgelegt werden, durch welche jede Art der
Geltendmachung der Forderung an die Bedingung geknüpft würde,
daß der Schuldner zu neuem Vermögen gekommen sei. Übrigens
mag bemerkt werden, daß der Kantonsgerichtspräsident von St.
Gallen nach dem Entscheid in Sachen Spirig gegen Erbmasse
J. B. Müller (Archiv 2 Nr. 117) die Einrede, der Schuldner
sei seit dem Konkurse nicht zu neuem Vermögen gelangt, selbst
auch in dem Sinne als persönliche betrachtete, daß er sie seiner
Erbmasse versagte.
Was die Frage anbetrifft, ob unter dem Begriff des neuen
Vermögens ein neues Nettovermögen, d. h. ein Überschuß der
Aktiven über die neuen, seit Konkursschluß entstandenen Passiven
zu verstehen sei, so steht sie mit der vorwürfigen nicht derart im
Zusammenhang, daß sie hier endgültig gelöst zu werden braucht.
3. Hieraus folgt, daß die Verlustscheinsforderungen im neuen
Konkurs mit den neuen Kurrentforderungen zu gleichem Recht
in der V. Klasse zu kollozieren sind. Die von der Konkursver
waltung im Konkurs des Johann Müller vorgenommene Zwei
teilung der Klasse V in der Weise, daß die Verlustscheinsforderungen
(Klasse b) erst nach vollständiger Befriedigung der neuen Kur
rentforderungen (Klasse Va) dividendenberechtigt sein sollen, ist
mit Art. 219 und 220 SchKG unvereinbar (vergl. insbesondere
Brand, a. a. O.) Die Vorinstanz hat daher mit Recht die auf
Abänderung des Kollokationsplanes im Sinn der Gleichstellung
seiner Forderung mit denjenigen der Klasse Va gerichtete Klage
des Berufungsbeklagten Glauser gutgeheißen und die Zweiteilung
der Klasse V als gesetzlich unstatthaft aufgehoben. Ebenso hat die
Vorinstanz mit Recht das Eventualbegehren der Konkursmasse abge
wiesen, dahingehend, daß im neuen Konkurs die Verlustscheinsfor
derung nur als bedingte in Klasse V zu kollozieren sei, in dem
Sinn, daß sie nur im Fall des Vorhandenseins neuen Vermögens
anzuerkennen wäre.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts
des Kantons Thurgau vom 3. Juni 1909 in allen Teilen bestätigt.