- Arteil vom 3. Dezember 1909 in Sachen
Toeb, Kl. u. Ber. Kl., gegen Dr. V. Bekl. u. Ber. Bekl.
Schadenersatz- u. Genugtuungsanspruch auf Grund der Art. 50 ff.
OR wegen des injuriösen Inhalts einer Prozess-Rechtsschrift (eines
Zivilprozesses), erhoben vom betroffenen Prozessgegner gegen den
Zulässigkeit der selbständigen Gel
Verfasser der Rechtsschrift.
tendmachung dieses Zivilanspruchs eidg. Rechts, neben der Anwen
dung einer Disziplinarstrafmassregel, die das kant. Prozessrecht
im Rahmen jenes andern Prozesses selbst vorsieht. (Art. 26 der
Obwaldner ZPO) Verantwortlichkeit des Anwalts für die tat
sächlichen Anbringen einer von ihm verfassten Rechtsschrift.
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Aktenlage:
A. Der Kläger Loeb, welcher in Frankfurt a. M. unter
dem Titel Der Tourist eine Illustrierte Zeitschrift zur För
derung des Fremdenverkehrs verlegt, hatte gegen Fräulein Marie
Kremeyer, zur Pension Felsenheim , in Sachseln, vor dem Kan
tonsgericht von Obwalden eine Forderung für die Gebühren eines
in jener Zeitschrift erschienenen Inserates eingeklagt. Auf diese
Klage hatte der heutige Beklagte, Fürsprech Dr. V. in Luzern, als
Anwalt der Beklagten Kremeyer eine Rechtsantwort erstattet, in
welcher er die Klageforderung vorab deswegen bestritt, weil die
Beklagte durch betrügerisches Vorgehen eines Vertreters des Klä
gers zur Aufgabe des fraglichen Inserates verleitet worden sei.
Dabei brachte er u. a. vor:
Der Kläger Moritz Loeb in Frankfurt präsentiert eine Firma,
die, wie es scheint, schon seit Jahren bei uns ihr Unwesen
treibt. Seinen dolosen Machenschaften sind, wie die zu
den Akten geführten beklagtischen Belege zur Evidenz dartun,
bereits eine bedeutende Anzahl Inhaber von Hotels und Fremden
pensionen in der Schweiz und Deutschland zum Opfer ge
fallen. Daß der Kläger angesichts der vielen von ihm geprell
ten Leute sich noch dazu versteift, zum Schutze seiner Schwin
deleien die Hilfe des Richters anzurufen, ist geradezu ein Hohn
auf Richteramt und Rechtspflege. Es wird indessen dem Richter
an Hand des Aktenmaterials nicht schwer fallen, der Bauern
fängerei, welche dieser Loeb mit seiner Zeitschrift bei unerfah
renen Geschäftsleuten der Hotelbranche treibt, auf die Spur zu
kommen..... Hinsichtlich der vom klägerischen Vertreter der Be
klagten vorgewiesenen Adreßkarten schweizerischer Pensionsbesitzer,
welche mit bestem Erfolge im Tourist inserieren ließen, muß an
gesichts der übereinstimmenden, diese Tatsache verneinenden beklag
tischen Belege geschlossen werden, daß es sich hier um Karten solcher
Geschäfte handelt, die vom Kläger bereits beschummelt
worden sind; denn es ist bei den vielen zu den Akten gebrachten
Anfragen nicht denkbar, daß sich jemand findet, der durch die In
fertion im Tourist Erfolg gehabt haben würde. Das geniert
aber den Kläger nicht, gleichwohl mit solchen Adreßkarten für
sich Kapital zu schlagen und fortgesetzt unerfahrene Leute damit
hineinzulegen. Ein wichtiges Beurteilungsmoment für die be
trügerischen Machenschaften des Klägers in casu bildet
auch der Umstand, daß der Kläger, bezw. sein Vertreter ähnliche
betrügerische Handlungen auch anderwärts sich zu Schulden kom
men ließ...... Die gleichen betrügerischen Vorgaben,
welche der Vertreter des Klägers sich gegenüber der Beklagtin
bediente, tat der Kläger selbst gegenüber Frl. Helene Bierwirth
in Düsseldorf...... Diese Tatsache beweist, daß die Behaup
tung des Klägers, der Tourist sei eine der verbreitetsten und
vielgelesensten Zeitschriften Deutschlands, ebenfalls ein gemeiner
Schwindel ist...... Man behält sich ..... alle Rechte vor
dem Kläger, bezw. seinem noblen Vertreter mit der strafrecht
lichen Luppe etwas tiefer auf den Nerv zu fühlen. Daß wir es
übrigens mit einem ganz abgefeimten Gauner zu tun haben,
beweist folgende Vertragsklausel: Besteller verzichtet auf jede
Aufhebung und Beschränkung der Bestellung, vor Ablauf, und
andere Abmachungen, als die hier verzeichneten, haben nicht
stattgefunden. Mit diesen Bestimmungen, welche klein und
unauffällig gedruckt sind, ist den vom Kläger ausersehenen
Opfern, nachdem er sie unter allen erdenklichen Schwin
deleien und Vorspiegelungen getäuscht und zum Vertrags
abschlusse bewogen hat, jeder Beweis abgeschnitten.....
Außer der beim Gericht eingereichten Ausfertigung dieser Rechts
antwort sandte der Beklagte im Auftrage seiner Klientin auch ein
Exemplar derselben direkt an den Kläger nach Frankfurt. Frl. Kre
meyer hatte dies, nach ihrer Angabe, verlangt, weil sie gehofft
habe, den Kläger Loeb dadurch zum Prozeßabstande zu veranlaßen.
B. Wegen der vorstehend hervorgehobenen Ausdrücke der
zitierten Anbringen hat nun Loeb gegen Dr. V. als Verfasser
jener Rechtsantwort an seinem Wohnsitz Luzern eine Injurienklage
angestrengt und in Verbindung damit, unter Berufung auf die
Art. 50 und 55 OR, eine Entschädigungsforderung im Betrage
von 2000 Fr. geltend gemacht, sowie Publikation des Urteils im
Luzerner Kantonsblatt und im Tourist in Frankfurt verlangt.
Über diese Ansprüche hat das Obergericht des Kantons Luzern,
nach vorgängiger Abweisung formeller Einwendungen des Beklag
ten, durch Urteil vom 26. Mai 1909 in wesentlicher Bestätigung
des erstinstanzlichen Entscheides erkannt:
Die Klage sei abgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und in
richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt und in
Festhaltung seiner Zivilansprüche beantragt: Der Beklagte sei zu
verurteilen, ihm 2000 Fr., eventuell eine Entschädigung nach rich
terlichem Ermessen, zu bezahlen, und das Urteil sei auf Kosten des
Beklagten je einmal im Luzerner Kantonsblatt und in der in
Frankfurt a. M. erscheinenden Zeitschrift Tourist zu publizieren.
D. Der Beklagte hat auf Abweisung der Berufung antragen
lassen;
in Erwägung:
Der Beklagte hat die Kompetenz des luzernischen Richters
zur Beurteilung des Inhalts der eingeklagten Rechtsschrift, soweit
die beim Kantonsgericht von Obwalden eingereichte Ausfertigung
derselben in Frage kommt, bestritten unter Berufung auf Art. 26
der Obwaldner ZPO vom 2. April 1901, welcher bestimmt:
Die Parteien, ihre Vertreter und Anwälte haben in ihren münd
lichen und schriftlichen Anbringen die dem Richter schuldige Achtung
zu beobachten und den Gegner, sowie Zeugen, Sachverständige
und unbeteiligte Drittpersonen soweit zu schonen, als es die Wah
rung des eigenen Rechts erlaubt. Jeder, der diese Vorschrift ver
letzt oder seinen Gegner auf ungebührliche Weise belästigt, ist
vom Gerichte mit einer Ordnungsbuße bis auf 20 Fr. zu be
strafen . Danach wäre, so argumentiert der Beklagte, das Ob
waldner Prozeßgericht selbst zur Ahndung der angeblichen Injurien
in der ihm unterbreiteten Rechtsschrift kompetent gewesen und der
Kläger habe, indem er es unterlassen, im damaligen Verfahren die
Anwendung dieser Disziplinarvorschrift dem Beklagten gegenüber
zu verlangen, auf bezügliche Rechtsvorkehren überhaupt verzichtet.
Diesen Einwand haben die Vorinstanzen gutgeheißen und demnach
auf das beim Kantonsgericht Obwalden eingereichte Exemplar der
Rechtsschrift nicht abgestellt. Das Obergericht speziell führt aus, die
erwähnte Obwaldner Prozeßbestimmung bezwecke, die darin vorge
sehenen Anstände zwischen Prozeßbeteiligten auf disziplinarischem
Wege zu erledigen und damit der Entstehung von Injurienpro
zessen vorzubeugen, folglich müsse in der Unterlassung der Geltend
machung dieser Bestimmung seitens einer vom Prozeßgegner belei
digten Partei in der Tat ein Verzicht auf die Ahndung der Belei
digung erblickt werden, der die Verwirkung des Rechts zur Erhe
bung einer anderweitigen Injurienklage zur Folge habe. Dieser
Auffassung kann jedoch, was wenigstens den hier allein noch in
Betracht fallenden zivilrechtlichen Schadenersatz und Genugtuungs
anspruch des Klägers betrifft, nicht beigepflichtet werden. Eine Be
timmung, wie diejenige des Art. 26 der Obwaldner ZPO, hat,
als Ordnungsvorschrift für das Prozeßverfahren, naturgemäß nur
Bezug auf die Stellung der Beteiligten im Rahmen des gegebenen
Prozeßrechtsverhältnisses. Sie befaßt sich deshalb speziell mit dem
Verhalten der Prozeßparteien zu einander nur, soweit die
ordnungsmäßige Durchführung ihres schwebenden Prozesses in
Frage kommt, und berührt die rechtliche Bedeutung und Tragweite
dieses Verhaltens an sich, in materieller Hinsicht, nicht. Jedenfalls
kann eine solche Bestimmung prozeßdisziplinarischen Inhalts in
einem kantonalen Gesetzeserlasse schlechterdings nicht die Meinung
haben, daß dadurch die Anwendbarkeit der zivilrechtlichen Normen
über die Haftung für unerlaubte Handlungen auf die betreffenden
Tatbestände ausgeschlossen werden soll. Denn dieser Ausschluß
würde eine Einschränkung des Geltungsbereiches der einschlägigen
Art. 50 ff. OR bedingen, welcher der allgemeine Grundsatz der
derogatorischen Kraft des Bundesrechts gegenüber dem kantonalen
AS 35 II 1909
Recht (Art. 2 der Übergangsbestimmungen zur BV) entgegensteht.
Und aus der Nichtgeltendmachung der fraglichen Bestimmung
welche übrigens nach ihrem Wortlaute offenbar nicht bloß der Par
teidisposition unterstellt ist, sondern durch den Richter auch von
Amtes wegen angewendet werden sollte
kann keineswegs ein Ver
zicht des Klägers auf die Erhebung des in Rede stehenden Zivil
anspruchs abgeleitet werden, ist es doch sehr wohl denkbar, daß der
Kläger auf jene verhältnismäßig geringfügige disziplinarische Ahn
dung der ihn beleidigenden Anbringen des Gegenanwaltes gerade
mit Rücksicht auf die ihm daneben, seiner richtigen Auffassung nach,
zu Gebote stehende Zivilklage keinen Wert legte. Es fällt somit
auch das dem Obwaldner Richter unterbreitete, nicht nur das vom
Beklagten dem Kläger direkt zugestellte Exemplar der eingeklagten
Rechtsschrift, mit Bezug auf welches letztere allein die Vorinstanzen
ihre Kompetenz bejaht haben, für die Beurteilung der Streitsache
in Betracht.
2. Dabei steht die Frage zur Entscheidung, ob der Beklagte
als Verfasser der eingeklagten Rechtsschrift durch die in Fakt. A
oben hervorgehobenen Anbringen derselben sich einer unerlaubten
Handlung im Sinne der Art. 50 ff. OR gegenüber dem Kläger
schuldig gemacht habe. Nun sind jene Anbringen, wie auch die Vor
instanz annimmt und der Beklagte selbst heute nicht mehr in Ab
rede stellt, jedenfalls zum Teil unzweifelhaft ehrverletzender Natur
und an sich geeignet, sowohl den geschäftlichen Ruf und Kredit des
Klägers zu schädigen (Art. 50), als auch eine ernstliche Verletzung
desselben in seinen persönlichen Verhältnissen (Art. 55) zu be
gründen. Dagegen bestreitet der Beklagte zu seiner Entlastung in
grundsätzlicher Hinsicht das Vorliegen eines Verschuldens in seiner
Person, sowie auch die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens, indem
er geltend macht, er habe die eingeklagte Rechtsschrift in guten
Treuen nach den Angaben seiner Klientin und lediglich zur Wah
rung berechtigter Interessen derselben verfaßt, und sich überdies auf
den Nachweis der Wahrheit der streitigen Anbringen beruft. Diese
Einwendungen entbehren jedoch der Begründung. Allerdings muß
dem Anwalt als solchem das Recht zuerkannt werden, tatsächliche
Angaben seines Klienten, die auf dessen Streitsache Bezug haben,
ohne eigene Prüfung ihrer Richtigkeit (sofern sie wenigstens nicht
offensichtlich als unwahr erscheinen) im Prozesse zu verwenden und
hieraus Schlußfolgerungen zu ziehen, welche zur Wahrung
Interessen des Klienten dienlich sein können, wobei dem Ermessen
des Anwalts der Natur der Sache nach in materieller und auch
in formeller Hinsicht ein nicht zu eng begrenzter Spielraum zu
gewähren ist. Allein der Kläger hat im gegebenen Falle auch diese
weitgesteckten Schranken rechtmäßiger Anwaltstätigkeit überschritten.
Denn einmal können seine beleidigenden Anbringen, soweit sie
gegen den Kläger persönlich gerichtet sind, schlechterdings nicht als
in den Rahmen des damaligen Prozesses gehörend bezeichnet wer
den, da ja bei dem von der Klientin des Beklagten beanstandeten
Vertragsabschluß nur das Verhalten eines Vertreters des Klägers
in Frage stand. Zudem ist der Beklagte mit der in jenen An
bringen liegenden Würdigung des dem Kläger vorgeworfenen Ge
schäftsgebahrens (bei welcher es sich nicht etwa nur um die direkte
Verwendung tatsächlicher Angaben der Klientin, sondern vielmehr
um auf eigene Verantwortlichkeit des Anwaltes hieraus gezogene
Schlüsse handelt) über die durch den Prozeßzweck gebotenen Aus
führungen nach Form und Inhalt wesentlich hinausgegangen. Statt
sich auf eine sachliche Erörterung und Kritik jenes Geschäftsge
bahrens zum Zwecke der Charakterisierung des streitigen Vertrags
abschlusses zu beschränken, hat er die Persönlichkeit des Klägers in
die Diskussion gezogen. Der ganze Ton der eingeklagten Anbringen
ist darauf gestimmt, den Kläger als persönlich minderwertigen Ge
schäftsmann erscheinen zu lassen: Ausdrücke an die Adresse des
Klägers, wie: ganz abgefeimter Gauner , gemeiner Schwindel
können nicht aus dem Gesichtspunkte der Wahrung der dem Be
klagten anvertrauten Parteiinteressen gerechtfertigt werden; sie quali
izieren sich vielmehr als persönliche Zulagen gegenüber der Gegen
partei, welche nicht nur mit einer der Würde des Anwaltsstandes
angemessenen Prozeßführung nicht vereinbar sind, sondern im gege
benen Falle, angesichts des Umstandes, daß der Beklagte mit dem
im fraglichen Prozesse beigebrachten Aklenmaterial jeden Nachweis
betrügerischen Geschäftsgebahrens des Klägers selbst schuldig ge
blieben ist, auch den Tatbestand einer schuldhaft rechtswidrigen
Handlung im Sinne der Art. 50 und 55 OR begründen. Der
hierauf gestützte Zivilanspruch des Klägers ist somit, entgegen dem
Entscheide des kantonalen Richters, grundsätzlich gutzuheißen.
3. In quantitativer Hinsicht fehlen genügende Anhaltspunkte
für den Nachweis einer tatsächlich eingetretenen Kreditschädigung
des Klägers, wie sie freilich durch das beim Kantonsgericht von
Obwalden eingereichte Exemplar der eingeklagten Rechtsschrift hätte
bewirkt werden können. Dagegen rechtfertigt es sich auf Grund
der vorstehenden Erwägung, dem Kläger eine Genugtuungssumme
im Sinne des Art. 55 OR zuzusprechen, doch erscheint deren Be
trag in Würdigung der gesamten Umstände des Falles als mit
100 Fr. genügend hoch bemessen ...;
erkannt:
Die Berufung des Klägers wird grundsätzlich gutgeheißen und
das Urteil des luzernischen Obergerichts vom 26. Mai 1909 dahin
abgeändert, daß der Beklagte verurteilt wird, dem Kläger eine
Genugtuungssumme von 100 Fr. zu bezahlen.