- Arteil vom 29. Oktober 1909 in Sachen
Sch., Bekl. u. Ber. Kl., gegen W., Kl. u. Ber. Bekl.
Klage eines Ehemannes wegen Ehebruches seiner Frau gegen den
dabei beteiligten Dritten auf eine Genugtuungszahlung im Sinne
des Art. 55 OR: Anspruch der Ehefrau wegen Vergewaltigung. Man
gelnder Nachweis dieses Tatbestandes. Anspruch des Ehemannes
wegen des widerrechtlichen Eingriffs in sein eheliches Verhältnis. Die
Verzeihung des Ehebruchs gegenüber der Ehefrau schliesst nicht ohne
weiteres auch den Verzicht auf diesen Anspruch in sich; im übrigen
hängt dessen Beurteilung wesentlich von den konkreten Umständen ab.
A. Durch Urteil vom 29. Mai 1909 hat das Obergericht
des Kantons Solothurn erkannt:
Der Beklagte ist gehalten, dem Kläger eine Summe von 1000 Fr.
samt Zins zu 5% seit 26. Juni 1908 (Datum der Klaganhe
bung) zu bezahlen; im übrigen ist die Klage abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte gültig die Berufung
an das Bundesgericht ergriffen und in seiner Berufungsschrit die
Anträge gestellt und begründet: 1. Es sei die Einrede als begründet
zu erklären und der Kläger abzuweisen, oder 2. Es sei in der
Hauptsache das Klagebegehren des gänzlichen abzuweisen.
C. Die Berufungsbeklagten haben in ihrer Antwort auf
die Berufungsschrift die Anträge gestellt und begründet: Die Be
rufung sei abzuweisen und das Urteil des Obergerichts vom
- Mai 1909 in vollem Umfange zu bestätigen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Ehefrau des Klägers W. hatte, einmal im Jahre
1904 und einmal im Juli 1907, in der Tenne des Klägers mit
dem Beklagten Sch. geschlechtlichen Umgang. Im Herbste 1907
erschien eines Tages der 61jährige Kläger mit seiner etwas jüngern
Ehefrau vor dem Gerichtspräsidenten von Olten Gösgen und be
klagte sich darüber, daß, nachdem sie nun bereits neun Kinder
hätten, die Ehefrau wieder schwanger gehe und er nicht der Vater
des zu erwartenden Kindes sei. Frau W. gab zu, daß ihre nun
mehrige Schwängerung vom Beklagten herrühre. Der Kläger war
sehr aufgebracht und äußerte Scheidungsgedanken, ließ aber dann
die Sache auf Rat des Gerichtspräsidenten und seines Arztes auf
sich beruhen. Als er in der Folge den Beklagten einen Hurenbock
schalt, klagte dieser wegen Beschimpfung. Der Kläger behauptete,
er sei zu dieser Außerung berechtigt, da der Beklagte mit seiner
Ehefrau ehebrecherische Beziehungen unterhalten habe. Hiefür trug
er den Wahrheitsbeweis an und berief sich auf seine Ehefrau als
Zeugin. Der Beklagte stellte darauf noch Strafantrag wegen Ver
leumdung. In der Untersuchung sagte die Ehefrau des Klägers
aus, der Beklagte habe sie schon zu zwei Malen geschlechtlich ge
braucht und zwar jeweils unter Gewaltanwendung. Das jüngste,
drei Jahre alte Kind und das Kind, mit dem sie nun schwanger
gehe, stammten beide von ihm her. Ihr Mann habe allerdings
beide Male in der kritischen Zeit ebenfalls mit ihr geschlechtlich
verkehrt; allein das dreijährige Kind gleiche ganz dem Beklagten.
Das Gericht entschied am 4. März 1908 dahin, daß es den
Kläger wegen Beschimpfung zu einer Geldbuße von 5 Fr. verur
teilte, die Verleumdungsklage des Beklagten aber abwies. Die
Untersuchungskosten wurden dem Beklagten auferlegt, da sich die
Anzeige wegen Verleumdung als eine wissentlich wahrheitswidrige
herausgestellt und der Beklagte sich eines schweren Eingriffes in
die Familie des Klägers schuldig gemacht habe. Das Gericht nahm
als erwiesen an, daß der Beklagte mit der Frau des Klägers tat
sächlich geschlechtlichen Umgang gehabt habe, wofür neben der
Aussage der Ehefrau auch der Umstand spreche, daß der Beklagte
schon früher einen ähnlichen Angriff auf die Frau eines Nach
bars G. ausgeführt habe. Dagegen erscheine die angebliche Verge
waltigung wenig wahrscheinlich, namentlich für das zweite Mal.
Daß die Ehefrau des Klägers sie behaupte, sei psychologisch erklärlich,
und ebenso, daß jene sich das zweite Mal nicht ernsthafter zur
Wehre gesetzt habe, da bereits einmal ein solches Ereignis über sie
ergangen sei.
- Am 26. Juni 1908 hat dann der Kläger für sich und
seine Ehefrau die vorliegende Klage eingereicht mit dem Rechts
begehren, den Beklagten zur Bezahlung von 3500 Fr. an den
Kläger zu verurteilen. Er machte geltend: Die Vergewaltigung
der Ehefrau des Klägers sei eine widerrechtliche Handlung, die zum
Schadenersatz, also zu einem Alimentationsbeitrag an den Unter
AS 35 11 1909
halt und die Erziehung des am 25. April 1908 geborenen Kindes
verpflichte; der Kläger sei dadurch ferner in seinen persönlichen
Verhältnissen ernstlich verletzt worden, so daß ihm auch hiefür
Entschädigung gebühre. In der Folge hat der Kläger seine Klage
dahin näher präzistert, daß sie sich nur auf den Vorgang vom
Juli 1907 beziehe, während auf den frühern von 1904 in Hin
sicht auf die vom Beklagten erhobene Verjährungseinrede nicht mehr
abgestellt werde. Vor der Vorinstanz hat der Kläger ferner erklärt,
daß er die Klage, soweit sie sich auf den Art. 50 OR stütze und
auf Ersatz eines Vermögensschadens gerichtet sei, fallen lasse. Die
erste Instanz hatte nämlich die Anwendung dieses Artikels deshalb
abgelehnt, weil Zweifel darüber obwalte, wer der Erzeuger des
Kindes in casu der Schadensstifter sei. Die Klage aus
Art. 55 OR ist von dieser Instanz im Betrage von 1500 Fr.
und von der zweiten Instanz durch das am Anfang genannte,
nunmehr an das Bundesgericht weiter gezogene Urteil im Betrage
von 1000 Fr. geschützt worden.
Die Vorinstanzen haben die Verjährungseinrede laut dem
Art. 69 OR mit Recht abgewiesen, da sich aus den obigen Fest
stellungen ergibt, daß die Klage innert Jahresfrist von der be
haupteten rechtswidrigen Handlung des Beklagten an eingereicht
worden ist, abgesehen davon, daß der Kläger von dieser Handlung
erst später Kenntnis erhalten und daß also für ihn die Verjährung
erst später zu laufen begonnen hat.
4. In der Sache selbst hat zunächst die Vorinstanz mit
Unrecht zu Gunsten der Ehefrau des Klägers einen Anspruch aus
Art. 55 OR gegenüber dem Beklagten angenommen. Darin
allein, daß der Beklagte mit ihr geschlechtlichen Verkehr gehabt hat,
liegt ihr gegenüber keine rechtswidrige Handlung (vergl. AS 14
S. 117 ff.). Eine solche setzt voraus, daß der Ehebrecher die Ehe
frau in einer widerrechtlichen, ihre Verantwortung ausschließenden
Weise mißbraucht, während, wenn die Ehefrau zum Ehebruch in
reiem Entschlusse einwilligt, sie ihre eheliche Treupflicht verletzt
und damit selbst, neben dem andern Teil als Mitschuldigem, rechts
widrig handelt. In der Klage wird nun freilich Gewaltanwendung
gegenüber der Ehefrau des Klägers behauptet. Allein für diese Be
hauptung, die übrigens vor Bundesgericht nicht mehr ausdrücklich
aufrecht erhalten wird, fehlt jeder aktenmäßige Nachweis. Die beiden
Vorinstanzen haben denn auch geglaubt, darauf nicht abstellen zu
können. Das Amtsgericht verweist auf die oben erwähnte Beweis
würdigung des Strafrichters über diesen Punkt, die zu einem nega
tiven Ergebnis gekommen war; und das Obergericht führt aus,
der Beklagte habe gegenüber der Ehefrau des Klägers eine uner
laubte Handlung dadurch begangen, daß er sie zum Beischlafe ver
führt habe. In dieser Annahme des obergerichtlichen Urteils, die
nirgends näher erläutert und mit dem Beweisergebnis in Zusam
menhang gebracht wird, kann nun nicht etwa eine für das Bundes
gericht verbindliche tatsächliche Feststellung erblickt werden, die den
Vorgang vom Juli 1907 in faktischer Beziehung genauer bestimmen
würde. Danach hat aber das Bundesgericht selbständig auf Grund
der Akten zu prüfen, ob durch das Vorgehen des Beklagten auch
gegenüber der Ehefrau des Klägers der Tatbestand einer rechts
widrigen Handlung verwirklicht werde. Das ist aber zu verneinen,
da jeder Anhaltspunkt dafür mangelt, daß der Beklagte auf die
freie Willensbestimmung der Ehefrau des Klägers in einer rechtlich
verbotenen Weise eingewirkt habe, und da also von Verführung
höchstens im Sinne einer moralisch zu mißbilligenden Überredung
und Veranlassung zu einem Fehltritte gesprochen werden kann.
5. Zweifelhafter scheint die weitere Frage, ob sich der Kläger
persönlich auf den Art. 55 OR berufen könne. Die Vorinstanzen
haben das kurzweg deshalb bejaht, weil der Beklagte widerrechtlich
in die Ehe des Klägers eingegriffen habe. Dem gegenüber ist ent
prechend den obigen Ausführungen zu bemerken, daß nicht nur
der Beklagte dem Kläger ein Unrecht zugefügt hat, sondern auch,
und sogar in erster Linie, die Ehefrau des Klägers, da sie durch
ihren Treubruch das eheliche Band verletzt hat und ohne ihre Ver
fehlung jener Angriff des Beklagten auf die Ehre des Klägers als
Ehemann nicht möglich gewesen wäre. Man kann sich daher fragen,
ob überhaupt der Kläger jetzt, nachdem er sich bei dem Unrecht,
das ihm seine Frau angetan hat, beruhigt und namentlich von
einer Scheidung abgesehen hat, noch gegenüber dem Beklagten An
sprüche auf Genugtuung geltend machen könne, oder ob nicht viel
mehr die Verzeihung eines begangenen Ehebruches von selbst auch
einen Verzicht auf solche Genugtuungsansprüche gegenüber dem
Mitschuldigen in sich schließe. Da bei der Beurteilung dieser Frage
die Umstände des einzelnen Falles eine wichtige Rolle spielen, läßt
sie sich wohl nicht in abstrakter Weise beantworten. Es mag vor
kommen, daß einerseits das natürliche Gefühl und das Wohl der
Familie die Fortdauer der Ehe trotz des Fehltrittes der Ehefrau
entschieden fordern, während es anderseits der Gerechtigkeit wider
streben würde, dem Ehemann jeden Anspruch auf Sühne gegen
den zu versagen, der vielleicht in besonders zu mißbilligender Weise
den ehelichen Frieden gestört oder den Ehemann bloßgestellt hat.
Doch kann es sich hier stets nur um speziell qualifizierte Fälle
handeln, und es darf bei der Zubilligung eines Anspruches aus
Art. 55 OR nicht aus dem Auge gelassen werden, daß die Geld
entschädigung für tort moral, die an sich schon ein unvollkommenes
Mittel für die Sühne erlittener Unbill darstellt, in diesen Ver
hältnissen dem Sühnezweck noch weniger als sonst zu genügen
vermag, da es für das sittliche Empfinden leicht als etwas schimpf
liches erscheint, eine Beleidigung solcher Art sich durch eine Geld
zahlung aufwiegen zu lassen. Sodann birgt die Zulassung dieser
Genugtuungsansprüche die Gefahr in sich, daß sie zu unsittlichem
Gelderwerb mißbraucht und daß das kantonale Recht in soweit zu
umgehen versucht wird, als es für die im Ehebruch erzeugten
Kinder keine Alimentationsansprüche gegenüber dem Erzeuger aner
kennen will.
Der vorliegende Fall ist nun nicht so besonders geartet, daß sich
die Zuerkennung einer angemessenen Geldsumme an den Kläger
als Sühne für die erlittene Unbill rechtfertigen würde. Wohl scheint
der Kläger diese Unbill in gewissem Maße empfunden und sogar
an Scheidung gedacht zu haben, und anderseits ist der Beklagte
ein roher Mensch, der sich auch schon einer andern Frau gegenüber
vergangen hat. Allein die dem Kläger zugefügte Kränkung ging
doch auch hier vorab von seiner Ehefrau aus, und gegen sie mußte
sich in erster Linie der Unmut und das Bedürfnis nach Sühne
irgend welcher Art richten, zumal da sie schon früher mit dem
Beklagten Ehebruch getrieben hatte. Der Beklagte hat den Insult
nicht in besonderer Weise verstärkt oder ihm eine besondere, etwa
gegen die äußere Ehre des Klägers gerichtete Spitze gegeben. Und
sodann ist das Vorgehen des Klägers gegen den Beklagten über
haupt nicht sowohl auf das Bestreben zurückzuführen, sich für eine
ihm zugefügte Antastung seiner Persönlichkeit vom Beklagten Ge
nugtuung zu verschaffen; vielmehr ist es ihm darum zu tun, vom
Beklagten einen Beitrag an seine Familienlasten zu bekommen,
nachdem er nunmehr mit den acht andern Kindern noch zwei
weitere zu unterhalten hat, die, wie er annimmt, vom Beklagten
herrühren. Das ergibt sich namentlich auch daraus, daß die Klage
wesentlich auf eine solche Alimentationspflicht abstellt und nur in
zweiter Linie von einer ernstlichen Verletzung der persönlichen Ver
hältnisse spricht, wobei diese zudem nur auf die, wie sich erwiesen
hat, unrichtige Behauptung einer Vergewaltigung der Ehefrau ge
stützt wird.
Damit gelangt man zur gänzlichen Abweisung der Klage und
also zur Gutheißung der Berufung. Immerhin darf bei der Kosten
verteilung die moralisch zu mißbilligende Handlungsweise des Be
klagten berücksichtigt werden.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird gutgeheißen und das angefochtene Urteil
des Obergerichtes des Kantons Solothurn vom 29. Mai 1909
aufgehoben und die Klage gänzlich abgewiesen.