- Arteil vom 20. Oktober 1909 in Sachen
Scholl, Kl. u. Ber. Kl., gegen Jeker, Bekl. u. Ber. Bekl.
Betriebsunfall als Voraussetzung der Haftpflicht im Baugewerbe
(Art. 1 Ziff. 2 litt. a Nov. z. FHG): Mangel dieser Voraussetzung
(Unfall auf dem Heimweg von der Arbeitsstelle bei Benutzung
eines gefährlichen Waldweges, auf den der Verunfallte nicht speziell
angewiesen war).
Das Bundesgericht hat,
da sich ergibt:
Mit Urteil vom 24. Juni 1909 hat das Obergericht
A.
des Kantons Solothurn erkannt:
Der Beklagte ist nicht gehalten, dem Kläger für den dem
Kläger am 26. November 1907 zugestoßenen Unfall eine Ent
schädigung von 4038 Fr. 45 Cts. nebst Zins zu 5% seit
- November 1907 zu bezahlen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig die Be
rufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrage, es sei
ihm in Abänderung des angefochtenen Urteils eine Entschädigung
von 4038 Fr. 45 Cts. nebst 5% Zins seit 26. November 1907
zuzusprechen.
C. In der mündlichen Verhandlung hat der klägerische Ver
treter den Berufungsantrag erneuert und der beklagtische Vertreter
auf Abweisung der Berufung angetragen;
in Erwägung:
- Im Herbst des Jahres 1907 hatte der Beklagte, In
haber eines Baugeschäftes in Grenchen, an einem dem Dr. Albert
Germiquet gehörenden Landhause in Romont (Bezirk Courtelaryt
im Kanton Bern) Reparaturarbeiten vorzunehmen. Nachdem am
ersten Tage die Arbeitsgeräte von Grenchen nach Romont gebrach,
worden waren, wies der Vorarbeiter des Beklagten Fritz Scholl
den in Pieterlen wohnhaften Kläger und einige Arbeiter, welche
damals im Geschäft des Beklagten angestellt waren, an, zu dieser
Arbeit jeweilen morgens um 7 Uhr direkt in Romont einzutreffen.
Die Arbeit in Romont dauerte jeweilen den ganzen Tag hindurch
bis zum Einbruch der Dunkelheit. Dann kehrten die Arbeiter vom
Arbeitsplatz in Romont nach Pieterlen zurück. Romont liegt
758 m über Meer, Pieterlen 480 m. Die Entfernung zwischen
beiden Orten mißt in der Luftlinie etwa 1½ km. Ein Fußweg
der auf einer Strecke auch als Karrweg ausgestaltet ist, führt bei
nahe in gerader Linie durch den Vorbergwald von Romont nach
Pieterlen. Auf diesem Fußweg ist der Kläger Johann Jakob Scholl
am 24. November 1907, am Abend des vierten oder fünften
Tages seit dem Beginn der Arbeit in Romont, auf dem Heimweg
verunglückt, indem er ausglitt, auf das rechte Knie fiel, wahr
scheinlich auf einen Stein oder eine Wurzel anschlug und eine
Luxation des halbmondförmigen Knorpels zwischen Schienbein und
innerem Gelenkknorren des rechten Oberschenkels erlitt, welche in
der Folge eine Operation nötig machte. Die kantonale Instanz
konstatiert an Hand der Siegfried Karte, daß der Weg bei der
Unfallstelle, der einem steilen Hang entlang führt, eine Steigung
von durchschnittlich 40% aufweist; sie nimmt sodann, auf Grund
der Zeugenaussagen des Karl Wirt und des Gottfried Stoll an,
daß der Weg damals glätt und schlüpferig war: es hatte an jenem
Tag geregnet, der Weg war mit Laub bedeckt, und es ragten Steine
und Wurzeln daraus empor.
2. Außer dem Fußweg führen nach der Feststellung des
kantonalen Richters, welche in der Karte Anhaltspunkte findet
und daher nicht aktenwidrig und für eidgenössische Berufungsin
stanz verbindlich ist, von Romont noch zwei Wege nach Pieterlen:
einmal ein fahrbarer Weg, der von der direkten Luftlinie zwischen
beiden Orten bis auf etwa 1 km nach Osten ausbiegt und in
folgedessen ein viel geringeres Gefäll aufweist, und außerdem ein
zweiter fahrbarer Weg, welcher den ersterwähnten Fußweg
kreuzend oben am Berghang westlich des Fußweges beginnt und
unten am Hang östlich des Fußweges mit dem andern Fahrweg
sich vereinigt. Die Unfallstelle befindet sich oberhalb dieser Kreuzung.
Die kantonale Instanz nimmt an, daß der vom Kläger benutzte
Weg ein gefährlicher sei, gefährlich schon wegen der starken Stei
gung, besonders aber zur Zeit des Unfalls, in der Dunkelheit und
bei nasser Witterung; die beiden andern Wege seien zufolge der
mäßigen Steigung müheloser und mit weniger Gefahr zu begehen.
Sie führt zum Entschlusse des Klägers aus: Der Kläger sei
weder durch eine direkte Weisung veranlaßt gewesen, gerade den
steilen Weg einzuschlagen, noch habe nach Lage der Umstände dazu
ein gewisser Zwang obgewaltet. Wenn der Kläger einen andern
Weg gewählt hätte, so hätte er zur Heimkehr mehr Zeit gebraucht,
als auf dem direkten Weg. Der direkte Weg könne in etwa einer
halben Stunde zurückgelegt werden, während die andern Wege den
Kläger jedenfalls eine Stunde in Anspruch genommen hätten. Da
es sich nicht um den Gang zur Arbeit, sondern um den Heimweg
handelte, so sei der Kläger nicht durch die Zeit gebunden gewesen
und hätte er sich darüber Rechenschaft ablegen sollen, welchen Weg
er einzuschlagen habe. Es habe sich für ihn nicht gerade darum
gehandelt, zu einer bestimmten Zeit zu Hause zu sein. Der Kläger
habe auch wissen müssen, daß der steile Vorbergwald beim Ein
treten in denselben in Dunkelheit gehüllt sein werde. Da ihm als
Bewohner von Pieterlen die örtlichen Verhältnisse bekannt gewesen
seien, und er den Weg schon öfter begangen habe, so habe er
auch wissen müssen, daß der Weg zufolge des Regens schlüpfrig
und deshalb ungangbar und gefährlich geworden sei. Die Begehung
des weitern, aber nicht gefährlichen Weges hätte nicht einen der
artigen Unterschied in der Ankunft in Pieterlen zur Folge gehabt,
daß der Kläger den direkten Weg hätte einschlagen müssen. Die
Überlegung hätte den Kläger unter diesen Umständen dazu führen
müssen, einen der weitern Wege und nicht den gefährlichen Weg
zu wählen. Dieses Wahlrecht habe dem Kläger die Möglichkeit an
die Hand gegeben, den Unfall zu vermeiden. Auch der Umstand,
daß der Beklagte zu den Arbeiten in Romont nur Leute aus
Pieterlen verwendet habe, lasse nicht darauf schließen, daß etwa eine
stillschweigende Vereinbarung zwischen dem Unternehmer und den
Arbeitern bestanden habe, es hätten letztere den direkten Weg von
und zu der Arbeitsstätte in Romont zu benützen; insbesonder
könne nicht angenommen werden, daß dieser Weg zur Nachtzeit
benutzt werden sollte; gegenteils müsse die Benutzung des steilen
direkten Weges unter den vorliegenden Umständen dem Kläger
AS 35 II 1909
zum Selbstverschulden angerechnet werden. Der Unfall sei auch
nicht zufolge einer besondern Gefahr des Betriebes in die Erschei
nung getreten. Liege aber kein Betriebsunfall vor, so sei die Klage
abzuweisen.
3. Nach Art. 1 des BG betr. die Haftpflicht aus Fabrik
betrieb vom 25. Juni 1881 (JHG) greift die Fabrikhaftpflicht
Platz, wenn in den Räumlichkeiten der Fabrik und durch den
Betrieb derselben ein Angestellter oder Arbeiter verletzt oder ge
tötet wird. Das Ausdehnungsgesetz vom 26. April 1887 (Nov.
z. FHG) läßt diese Haftpflicht auch Anwendung finden auf das
Baugewerbe und die mit diesem im Zusammenhang stehenden Ar
beiten und Verrichtungen, gleichviel ob dieselben in Werkstätten,
auf Werkplätzen, am Bauwerk selbst oder beim bezüglichen Trans
port vorgenommen werden . Die Nov. z. FHG erweitert die Haft
pflicht, aber sie ändert die Natur des Entschädigungsanspruches
nicht. Auch beim Baugewerbe handelt es sich deshalb im sachlichen
Anwendungsgebiet der Nov. z. FHG nicht etwa um eine Versiche
rung, sondern um die Haftbarmachung des Betriebsinhabers für
Schädigungen aus der Verletzung der körperlichen Integrität,
welche ein Angestellter oder Arbeiter durch den betreffenden. Betrieb
erleidet. Voraussetzung der Haftpflicht ist daher auch hier das Vor
liegen eines Betriebsunfalles.
4. Zu der Frage, ob im vorliegenden Falle der Unfall als
ein Betriebsunfall zu bezeichnen sei, ist folgendes zu bemerken:
Der Unfall des Klägers hat sich nicht ereignet auf dem Arbeits
plaß oder beim Transport von Baumaterialien, und nicht während
der Arbeitszeit. In örtlicher und zeitlicher Beziehung fällt er des
halb nicht in den Betriebskreis des beklagten Baugeschäftes. Beim
Gang des Arbeiters von seiner außerhalb der Betriebsstätte befind
lichen Wohnung zum Arbeitsplatz und zurück tritt nun die eigen
wirtschaftliche Tätigkeit des Arbeiters in den Vordergrund (vergl.
das Handbuch der Unfallversicherung, 2. Aufl., S. 64 Nr. 59;
vergl. ferner AS 32 II S. 32 f. Erw. 2). Wo der Arbeiter
wohnt und welchen Weg er infolgedessen einzuschlagen hat, kann
dem Arbeitgeber im allgemeinen gleichgültig sein; es ist deshalb
im allgemeinen auch dem Arbeiter anheimgestellt, wo er wohnen
und wie er zu seinem Arbeitsplatze gelangen und wie er sich nach
Beendigung der Arbeit wieder von dort entfernen will. Die Wahl
eines bestimmten Weges zum Arbeitsplatze und zurück stellt sich
deshalb in der Regel nicht als eine im Interesse des Arbeitgebers
vorzunehmende Handlung dar; sie ist abhängig von der Wahl des
Wohnortes durch den Arbeiter und dient in erster Linie dem In
teresse des Arbeiters, der Ausnutzung seiner Arbeitskraft durch
die Dienstmiete. Dementsprechend sind auch in der bisherigen Ge
richtspraxis Unfälle auf dem Wege von und zu der Arbeit nur
ausnahmsweise als Betriebsunfälle angesehen worden, wenn der
betreffende Weg ein gefährlicher war und den einzigen Zugang
zum Arbeitsplatze bildete (AS 30 II S. 498 ff.), wenn der Un
fall sich auf demjenigen Teile des Weges ereignete, der vom Be
triebskreis umschlossen wird (Ztschr. d. bern. Jur. Ver., Bd. 44
S. 22 ff., und ähnlich AS 33 II S. 563); ferner wenn der
Unfall sich auf dem Wege von einem zum andern Arbeitsplatze
ereignete (AS 25 II S. 169). Im vorliegenden Falle ist nun
freilich zu beachten, daß der in Pieterlen wohnhafte Kläger in
Grenchen, wo sich das Baugeschäft des Beklagten befindet, Arbeit
genommen hat, und daß es der Beklagte war, der den Kläger
statt nach Grenchen direkt zum Arbeitsplatz nach Romont beorderte.
Indessen kann darin eine Weisung oder doch eine vertragliche
Voraussetzung, gerade den direkten, steilen Weg von Pieterlen nach
Romont, und speziell als Heimweg, zu benützen, nicht gefunden
werden. Entscheidend ist in dieser Hinsicht, daß dem Kläger mehrere
Wege zur Verfügung standen, darunter zwei ungefährliche oder
doch weniger gefährliche Wege, deren Benutzung dem Kläger
nach der Feststellung der kantonalen Instanz wohl zugemutet
werden konnte. In dieser Erwägung der kantonalen Instanz liegt
die Feststellung, daß der Kläger nach den Umständen, insbesondere
nach den örtlichen Verhältnissen und auch nach der Auffassung
der Leute jener Gegend, nicht gerade auf den direkten Weg ange
wiesen war. Diese Feststellung ist tatsächlicher Natur. Da sie nicht
aktenwidrig und daher nach Art. 81 OG für das Bundesgericht
als Berufungsinstanz verbindlich ist, so könnte die in der heutigen
Verhandlung vom Kläger erhobene Einwendung, daß er bei der
Wahl eines der andern, etwa 6 km langen Wege schon etwa
morgens um 5 Uhr hätte zur Arbeit aufbrechen müssen, einfach
unerörtert gelassen werden. Aber auch wenn sie prozessual zulässig
wäre, weil in der Feststellung, was dem Kläger zugemutet
werden konnte, auch die Anwendung eines rechtlichen Maßstabes
liegt, so ist sie doch nicht geeignet, die Auffassung der kantonalen
Instanz als unrichtig darzutun. Auch wenn für den Gang zur
Arbeit die Benutzung des direkten Weges gegeben gewesen wäre,
so ist damit noch keineswegs gesagt, daß das gleiche auch für den
Heimweg gelte: beim Heimweg kommt im besonderen in Betracht,
daß nach der Feststellung der kantonalen Instanz, die in der Be
trachtung der Karte ihre Bestätigung findet, der weitere Weg etwa
eine Stunde erfordert und die Differenz gegenüber dem direkten
Weg nur etwa ½ Stunde beträgt, daß es ferner von geringerer
Bedeutung war, ob der Kläger um so viel früher oder später sein
Heim erreiche, und daß endlich auf einem an sich gefährlichen Weg
der Abstieg größere Gefahren bietet als der Aufstieg. Unter diesen
Umständen aber kann keineswegs gesagt werden, daß es der Wei
sung, sich zur Arbeit in Romont zu versammeln, entsprochen habe,
zum Heimweg den steilen und durch den Regen schlüpfrig ge
machten Waldweg zu benutzen. Der Gang, auf dem der Kläger
verunglückte, fällt deshalb nicht in den Bann des haftpflichtigen
Betriebes, und der Unfall, der dem Kläger hiebei zugestoßen ist,
ist daher kein Betriebsunfall.
5. War der Kläger zur Zeit des Unfalls durch den Betrieb
keineswegs gehalten, gerade den gefährlichen steilen Weg, auf dem
er zu Falle kam, zu benützen, so fällt damit auch die Behauptung
des Klägers, der Beklagte hätte ihm für den Heimweg eine Laterne
zur Verfügung stellen sollen, als bedeutungslos dahin, denn der
Kläger hat weder behauptet noch dargetan, daß auch für die Be
gehung der beiden andern, weniger steilen und breiteren Wege eine
Beleuchtung notwendig gewesen wäre, sondern er hat diese Forde
rung nur mit der besondern Gefahr des direkten steilen Wald
weges, den er eben gar nicht hätte begehen sollen, begründet; -
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichtes
des Kantons Solothurn vom 24. Juni 1909 in allen Teilen
bestätigt.
gesetzt: