- Arteil vom 4. Juni 1909 in Sachen
Rizzi, Bekl. u. Ber. Kl., gegen Jost, Kl. u. Ber. Bekl.
Haftung der Gründer einer Aktiengesellschaft, Art. 623 Abs. 2
u. 3 OR: Verpflichtung gegenüber einem Aktionär zur eventuellen
Rückzahlung seines gezeichneten Aktienbetrages (Art. 619 OR ?).
Ungültigkeit dieser Verpflichtung, weil sie eine der Aktiengesellschaft
selbst rechtlich unmögliche Leistung zum Gegenstande hat: Art. 629
Abs. 3 OR. Haftungsgrund der Arglist?
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Prozeßlage:
A. Durch Urteil vom 6. Januar 1909 hat das Kantons
gericht von Graubünden auf Appellation des Klägers gegen den
seine Klage abweisenden erstinstanzlichen Entscheid erkannt:
Die Appellation wird begründet erklärt und die Klage des
gutgeheißen.
J.
Gegen dieses Urteil des Kantonsgerichts hat der Beklagte
rechtzeitig und in richtiger Form die Berufung an das Bundesge
richt erklärt mit den Anträgen:
- Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Klage ab
zuweisen.
- Der Kläger habe demgemäß die ergangenen gerichtlichen
Kosten beider Vorinstanzen, sowie die außergerichtlichen Kosten des
Beklagten zu bezahlen.
Der Kläger hat auf Abweisung der Berufung und Be
stätigung des kantonsgerichtlichen Urteils angetragen;
in Erwägung:
Der Kläger Jost, Inhaber eines Bettwarengeschäftes in
Davos, zeichnete im Januar 1904 für eine zu gründende Aktien
gesellschaft, Sanatorium Beau-Lieu , auf dem Wildboden bei
Davos, 20 Aktien zu 500 Fr. und zahlte 20% dieses Aktien
betrages mit 2000 Fr. zu Handen der Gesellschaft ein. Gleichzeitig
unterschrieben ihm die beiden Gesellschaftsgründer, ein P. E. Fogh
und der Beklagte Rizzi, mit Bezug auf diese Aktienzeichnung einen
Revers folgenden Inhalts: Die Aktienzeichnung geschieht unter
der Bedingung, daß Herrn Hauptmann I. Jost die Lieferung
sämtlicher Bettwaren, Düvets, Matratzen, Wolldecken und Bett
vorlagen, Livreen und Mützen (sc. für das Sanatorium), über
tragen wird und sind die restlichen 80% mit dem Fakturabe
trage zu verrechnen. Dem Verwaltungsrate steht das Recht zu,
bei der Konkurrenz gleichfalls Offerten einzuholen. Falls die
Konkurrenz bei gleicher Qualität billiger ist, so hat sich Herr
Hauptmann I
ost zu entschließen, ob er zu diesem Preise liefern
will. Kommt eine Lieferung nicht zustande, so ist die Aktien
zeichnung hinfällig und erhält die Firma ihren eingezahlten Be
trag nebst Zinsen zurück. An der konstituierenden Generalver
sammlung der Aktiengesellschaft vom 7. März 1904 wurden zwei
ähnlich lautende Verträge der Gründer mit andern aktienzeichnenden
Lieferanten verlesen und genehmigt; auf die Verlesung der weiteren
Verträge dieser Art, worunter derjenige mit dem Kläger sich be
fand, wurde laut Protokoll verzichtet und sie stillschweigend ange
nommen . Der Kläger wurde, nebst sechs weiteren Aktionären, in
den Verwaltungsrat der Gesellschaft gewählt. Dessen Präsident
oder Vizepräsident führt, nach 23 der Statuten, je mit einem
weiteren Mitgliede kollektiv die für die Gesellschaft rechtsverbind
liche Unterschrift; daneben gestattet 25 der Statuten dem Ver
waltungsrat, eines oder mehrere seiner Mitglieder oder auch andere
Personen für bestimmte Geschäfte zu delegieren und dieselben mit
den erforderlichen Vollmachten zu versehen . Auf Grund dieser
letzteren Bestimmung wurde in der Verwaltungsratssitzung vom
7. März 1904 eine Kommission, bestehend aus dem Kläger und
zwei weiteren Verwaltungsräten (Fogh und Jakob), ernannt, je
doch ohne Bezeichnung ihres Kompetenzkreises; gleichzeitig wurden
die Mitglieder Fogh und Jakob und als Ersatz Jost mit der
Führung der Unterschrift für den Verwaltungsrat betraut. Am
28. März 1904 unterzeichneten diese drei Personen unter dem
Stempel: Sanatorium Beau-Lieu A. G., Davos, Der Verwal
tungsrat , mit Bezug auf die Aktienzeichnung des Klägers einen
neuen Revers, welcher die wörtlich gleichen Verpflichtungen enthält,
wie derjenige der Gesellschaftsgründer vom Januar 1904; ein
Umtausch dieses neuen Reverses gegen den früheren, in den Hän
den des Klägers befindlichen, fand jedoch nicht statt. Die Aktien
gesellschaft vermochte ihren Zweck, auf dem vom Beklagten erworbenen
rrain Wildboden ein modernes Sanatorium zu bauen, nicht
zu erreichen, da ihr die Beschaffung des vorgesehenen Obligationen
kapitals nicht gelang; sie geriet im Januar 1908 in Konkurs
2. Mit seiner vorliegenden Klage verlangt nun der Kläger,
der Beklagte sei anzuhalten zur Erfüllung der durch Revers vom
4. Januar 1904 übernommenen Verpflichtungen d. h. zur sofor
Zins
tigen Zahlung einer Forderung von 2000 Fr. nebst 5
seit 4. Dezember 1906 für Verzug . Der Beklagte bestreitet
diesen Anspruch mit der Begründung, der Revers vom Januar
1904 sei schon durch Beschluß der konstituierenden Generalver
sammlung vom 7. März 1904 von der Aktiengesellschaft über
nommen und diese Übernahme zudem durch die Ausstellung des
neuen Reverses vom 28. März 1904 seitens der Verwaltungs
ratskommission, welcher ja der Kläger selbst angehört habe, formell
bestätigt worden; damit sei seine, des Beklagten, persönliche Haf
tung aus der unzweifelhaft nur für die zu gründende Gesellschaft
eingegangenen Verpflichtung dahingefallen. Demgegenüber macht
der Kläger wesentlich geltend: Der Übergang der streitigen Ver
pflichtung auf die Aktiengesellschaft unter Entlastung des Beklagten
wäre jedenfalls nur mit seiner Zustimmung möglich gewesen, diese
sei jedoch nie erfolgt; insbesondere habe er den neuen Revers vom
28. März 1904 nur in seiner Stellung als Verwaltungsratsmit
glied, und nicht etwa als zustimmender Aktionär, unterzeichnet
auch habe er sich seine Rechte gegenüber dem Beklagten dadurch
gewahrt, daß er im Gegensatz zu den übrigen Reversinhabern
die Annahme des neuen Reverses gegen Aushändigung des
rüheren stets verweigert habe. Die fragliche Revers Übernahme
durch die Gesellschaft würde übrigens der Rechtsgültigkeit ermangeln,
weil der Revers eine Begünstigung des Klägers als Aktionärs im
Sinne des Art. 619 OR enthalte und deshalb, mangels Eintra
gung in den Statuten, die Gesellschaft nicht berühre, sondern, ge
mäß Art. 623 Abs. 2 OR, lediglich die persönliche und solida
rische Haftbarkeit der ursprünglichen Aussteller begründe. Außerdem
würde der Beklagte auch nach Maßgabe des Art. 671 OR für
Schadenersatz haften, weil er gegenüber dem beim Gründungsakt
amtierenden Notar die unwahre Angabe gemacht habe, daß für die
ihm zugeteilten 65 Aktien die gesetzlich vorgeschriebenen 20% ein
bezahlt seien.
Das Kantonsgericht ist zur Gutheißung der Klage gelangt, in
dem es sich (abweichend von der ersten Instanz, welche im Beschluß
der Generalversammlung der Aktiengesellschaft vom 7. März 1904
betreffend den Vertrag mit dem Kläger die für diesen verbind
liche Übernahme des Reverses, mit Entlastung der ursprünglichen
Aussteller, erblickt hatte) von der Erwägung leiten ließ, daß die
fragliche Revers Übernahme der Vorschrift des Art. 623 Abs. 3
OR nicht entspreche, weil nicht nur der Generalversammlungsbe
schluß vom 7. März, sondern auch noch die Ausstellung des neuen
Reverses vom 28. März 1904 nicht innert der Frist von drei
Monaten nach der Eintragung der Gesellschaft, sondern schon vor
derselben erfolgt sei, und daß deshalb die Haftung des Beklagten
aus Art. 623 Abs. 2 zu Recht bestehe.
3. Gegenstand des vorliegenden Prozesses bildet nur der
Schlußsatz des Reverses vom Januar 1904, worin dem Kläger
die Rückzahlung des von ihm auf die gezeichneten Sanatoriums
aktien einbezahlten Betrages von 2000 Fr. zugesichert ist, für den
(tatsächlich eingetretenen) Fall, daß seine Warenlieferung zur ver
einbarungsgemäßen Tilgung des Restbetrages der Aktienschuld
nicht zustande kommen sollte. Die Frage dieser Rückzahlungspflicht
rührt die Vorschrift des Art. 619 OR betreffend die nicht in
Bargeld bestehenden Einlagen der Aktionäre oder sonstige von der
Aktiengesellschaft zu übernehmende Vermögenswerte nicht. Unter
diese Vorschrift hätte höchstens die (nicht zu erörternde) Bestimmung
des Reverses bezogen werden können, wonach der Kläger berechtigt
sein follte, den Rest des gezeichneten Aktienbetrages in Waren,
statt in Geld, zu leisten. Ob aber eine, einzelnen Aktionären ver
sprochene Rückzahlung ihres Aktienbetrages als besonderer Vor
teil dieser Aktionäre zu betrachten sei, welcher nach weiterer Vor
schrift des Art. 619 ebenfalls in die Statuten hätte aufgenommen
werden müssen, kann dahingestellt bleiben, da das vorliegende Rück
zahlungsversprechen aus anderen Gründen ungültig ist.
4. Die Parteien haben nur darüber diskutiert, ob die in
Rede stehende Rückzahlungsverpflichtung von der Aktiengesellschaft
nach Maßgabe des Art. 623 OR übernommen und der Beklagte
dadurch von seiner Haftung aus dem Revers vom Januar 1904
entbunden worden sei. Nun erhebt sich aber vorerst die Frage, ob
die in diesem Reverse enthaltene Zusicherung betreffend die eventu
elle Rückleistung der Aktieneinzahlung des Klägers überhaupt eine
rechtsgültige Verpflichtung der Reversaussteller begründen konnte.
Allerdings hat der Beklagte seine ursprüngliche Haftbarkeit aus
dem Revers für jene Zahlungsleistung direkt nicht bestritten, allein
sein in der Berufungsbegründung, wie schon in der Duplik vor
erster Instanz, besonders hervorgehobener Einwand, daß er sich
mit dem Reverse nur für die zu gründende Gesellschaft verpflichtet
habe, schließt doch die Behauptung in sich, daß ihm eine selbstän
dige, über die eigene Verpflichtungsmöglichkeit der Gesellschaft hin
ausgehende Garantie für die streitige Rückzahlung nicht obliege,
und dieser Standpunkt genügt als prozessuale Grundlage für die
nachfolgende Erörterung der aufgeworfenen Frage. Hiebei ist davon
auszugehen, daß eine Aktiengesellschaft zwar, nach Maßgabe der
AS 35 II 1909
Art. 626 und 670 OR, allgemein die Rückzahlung eines bestimmten
Teils des Aktienkapitals bei entsprechender formeller Reduktion des
selben (Generalversammlungsbeschluß mit öffentlicher Beurkundung
und Eintragung ins Handelsregister) und unter Wahrung be
timmter Kautelen zum Schutze der Gesellschaftsgläubiger (sogen.
Sperrjahr: Art. 667 OR) verfügen, einzelnen Aktionären dagegen
Rückzahlungen ihrer Einlagen überhaupt nicht gewähren darf, indem
nach der zwingenden Vorschrift des Art. 629 Abs. 3 OR dem ein
zelnen Aktionär als solchem ein Recht, den der Gesellschaft einge
zahlten Betrag zurückzufordern, grundsätzlich nicht zusteht. Art. 629
Abs. 3 OR will nicht etwa nur ein Recht des Aktionärs son
dern dem Prinzip der Unveränderlichkeit des Grundkapitals
entsprechend auch ein Recht der Gesellschaft auf die Rück
zahlung ausschließen (vergl. RG 27 S. 11; Staub: Kommen
tar, 213). Wenn daher vorliegend die Gesellschaftsgründer,
worunter der Beklagte, im Revers vom Januar 1904 dem Kläger
zusicherten, die Aktiengesellschaft werde unter der angegebenen Be
dingung seine Einlage zurückzahlen, so hat jene Zusicherung eine
der Gesellschaft selbst rechtlich unmögliche Leistung zum Gegen
stande. Die persönliche und solidarische Haftung der für eine Ak
tiengesellschaft im Gründungsstadium handelnden Personen, wie sie
Art. 623 Abs. 2 OR vorsieht, kann sich aber ihrem Wesen nach
nur erstrecken auf solche Handlungen, welche die Gesellschaft, wenn
sie bereits bestände, durch ihre kompetenten Organe selbst vorneh
men könnte. Denn Art. 623 Abs. 2 OR will den Gründern nur
die Haftung für die spätere Genehmigung ihrer Handlungen
durch die gegründete Gesellschaft, nicht dagegen für die Rechts
gültigkeit dieser Handlungen an sich, auferlegen. Die letztgenannte
weitergehende Haftung würde eine ausdrückliche Verpflichtung der
Gründer, für die Leistung der Gesellschaft einzustehen (Art 127
OR), voraussetzen, die jedoch im fraglichen Reverse nicht gefunden
werden kann. Der Revers sieht die Rückzahlung vor als eine Folge
der Nichtzuteilung der Lieferungen des betreffenden Zeichners, also
einer dem freien Entschlusse der Gesellschaftsorgane überlassenen
Verwaltungshandlung, wobei jeder Anhaltspunkt dafür fehlt, daß
die Gründer sich für das Verhalten der Gesellschaft stark machen
wollten. Eine Haftbarkeit des Beklagten zufolge der Unmöglichkeit
der Erfüllung der dem Kläger zugesicherten Leistung seitens der
Gesellschaft könnte nur wegen Verletzung der im Geschäftsverkehr
gebotenen Treue in Betracht fallen, wenn der Beklagte jene Zu
sicherung arglistig, im Bewußtsein der Unmöglichkeit ihrer Erfüllung
durch die Gesellschaft, gegeben hätte. Hiefür bieten jedoch die Akten
wiederum keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr ist anzunehmen, daß
die Parteien zur Zeit der Ausstellung des fraglichen Reverses
übereinstimmend der rechtsirrtümlichen Meinung waren, daß die
Gesellschaft die Verpflichtung der Einlage Rückzahlung übernehmen
könne. Die Folgen dieses von ihm geteilten Rechtsirrtums aber
hat der Kläger an sich zu tragen; der Beklagte würde ihm für
die Erfüllung jener Verpflichtung selbst dann nicht haften, wenn
er sie als Garant der Gesellschaft für den Fall der Nichtleistung
derselben persönlich zu erfüllen versprochen hätte; denn die Gültig
keit eines solchen Garantieversprechens setzt die Gültigkeit der da
durch gedeckten Hauptverpflichtung voraus, und diese Voraussetzung
träfe nach dem Gesagten hier nicht zu. Unter diesen Umständen
braucht die von den Parteien und der Vorinstanz allein erörterte
Frage der Übernahme der betreffenden Verpflichtung durch die Ak
tiengesellschaft nicht behandelt zu werden.
5. Auf die in der Klage weiterhin geltend gemachte Haft
barkeit des Beklagten aus Art. 671 OR kann bei der gegebenen
Aktenlage nicht eingetreten werden, da es nach den Feststellungen
der Vorinstanz und in den Akten überhaupt an einer tatsächlichen
Grundlage und genügenden Substanziierung derselben völlig fehlt.
Die Parteien haben in dieser Richtung auch gar nichts vorgebracht,
sodaß anzunehmen ist, es sei dieses Klagfundament fallen gelassen
worden. Jedenfalls aber müßte diese Verantwortlichkeitsklage man
gels Substanziierung angebrachtermaßen abgewiesen werden.
6. Auf Grund der vorstehenden Erwägungen ist die Klage,
in Gutheißung der Berufung des Beklagten, abzuweisen;
erkannt:
Die Berufung des Beklagten wird gutgeheißen und damit die
Klage, in Aufhebung des Urteils des Kantonsgerichts von Grau
bünden vom 6. Januar 1909, abgewiesen.