- Arteil vom 4. Juni 1909 in Sachen
Baugenossenschaft Atoschloß, Bekl., W. Kl. u. Ber. Kl.
gegen Schmidt Schmidtweber, Kl., W. Bekl. u. Ber. Bekl.
Einreden des Wechselschuldners unmittelbar gegen den jedes maligen
Kläger : Art. 811 OR. Verweigerung der Einlösung eines Prolon
gationsakzepts gegenüber einem Indossatar, weil der Wechselschuldner
das ursprüngliche Akzept nicht zurückerhalten hat. Mangel einer
bezüglichen Verpflichtung des Indossatars gegenüber dem Wechsel
schuldner; Nichtzutreffen der Art. 19, 24 u. 70 OR.
A. Durch Urteil vom 19. Februar 1909 hat das Handels
gericht des Kantons Zürich in Sachen der heutigen Parteien er
kannt:
Die Beklagte ist schuldig, den Klägern zu bezahlen: 3000 Fr.
nebst 6% Zins vom 15. August 1908 an; 9 Fr. 60 Cts.
Kosten des audienzrichterlichen Verfahrens; 10 Fr. Entschädigung
für dasselbe; 18 Fr. 20 Cts. Kosten des Rekursverfahrens
20 Fr. als Ersatz der für letzteres bezahlten Entschädigung, in
der Meinung, daß die Kläger berechtigt seien, die beim Audienz
richter deponierten 3047 Fr. 10 Cts., auf Rechnung dieser For
derung aushinzunehmen.
B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig die Be
rufung an das Bundesgericht ergriffen und in der sie begründenden
Rechtsschrift beantragt: den angefochtenen Entscheid aufzuheben, die
Klage abzuweisen und die Widerklage gutzuheißen, unter den üb
lichen prozessualischen Folgen zu Lasten der Gegenpartei.
C. Die Berufungsbeklagte hat in ihrer Rechtsantwort auf
Abweisung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Ur
teils, unter Kosten und Entschädigungsfolge, angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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Am 15. Februar 1908 stellte die Beklagte, die Bauge
nossenschaft Utoschloß, der Firma Franceschetti Pfister in Zürich
ein Akzept von 3000 Fr. aus, fällig am 15. Mai. Diese Firma
übersandte das Akzept am 16. Februar der Klägerin, der Firma
Schmidt Schmidtweber in Zürich, als Akkonto Zahlung an eine
Schuld. Die Klägerin, welche Barzahlung wünschte, sandte jedoch
den Wechsel am 17. Februar wieder an Franceschetti Pfister
zurück. Am 3. April wurde dieser Firma Nachlaßstundung gewährt.
Bei Verfall des Akzeptes war die Beklagte nicht in der Lage,
Zahlung zu leisten, und erhielt vom Sachwalter der Firma Frances
chetti Pfister Prolongation für weitere drei Monate. Sie stellte
deshalb ein neues Akzept von 3000 Fr. aus, datiert vom 15. Mai
und fällig am 15. August. Die Firma Franceschetti Pfister
versah dieses Akzept mit ihrem Blankoindossament, warauf es am
15. Mai der Klägerin überbracht wurde. Die näheren Umstände,
unter denen letzteres geschah, sind streitig, indem die Beklagte be
hauptet, ihr Angestellter Schlesinger habe es mit der ausdrücklichen
Bemerkung übergeben, es komme von ihr, der Beklagten, wogegen
die Klägerin das bestreitet und angibt, sie habe den Unbekannten,
der es ihr überbracht habe, für einen Angestellten von Franceschetti
Pfister gehalten. Am 25. Mai brach über Franceschetti Pfister
der Konkurs aus. Am 4. Juni schrieb die Beklagte der Klägerin:
sie könne den protestierten Wechsel das frühere Akzept per
15. Mai im Konkurse anmelden, sodaß sie in jeder Hinsicht
gedeckt sei; nach Eingang des Prolongationswechsels hätte sie dann
der Beklagten die Rechte aus der Konkursanmeldung zu zedieren.
Die Klägerin antwortete am 15. Juni: sie bestätige, das Akzept
per 15. Mai an die Einsender und Aussteller Franceschetti Pfister
per Post zurückgesandt zu haben; da sie aber wider Erwarten den
Gegenwert nicht in bar erhalten habe, so werde sie sich des Pro
longations wechsels bedienen. Hierauf schrieb die Beklagte am 16. Juni:
Der Brief vom 15. Juni erstaune sie, denn der Wechsel per
15. Mai hätte ihr, der Beklagten, zugehen sollen; die Klägerin
möge ihn daher vom Konkursamte zurückverlangen, da sie ihn
irrtümlich an Franceschetti Pfister gesandt habe. Die Klägerin
erwiderte am 18. Juni: sie habe den Wechsel von Franceschetti
Pfister erhalten und ihn daher auch dieser Firma wieder zurück
geben müssen; die Beklagte möge daher das nötige selbst besorgen.
Diese schrieb dann am 30. Juni: sie habe trotz Aufforderung an
das Konkursamt das erste Akzept bis jetzt noch nicht zurücker
halten und werde, so lange dies nicht geschehen sei, das zweite nicht
einlösen.
2. Bei Verfall lehnte die Beklagte in der Tat die Zahlung
ab, worauf die Klägerin Wechselbetreibung anhob und nach Be
willigung des Rechtsvorschlags die vorliegende Klage einreichte auf
Zahlung des Prolongationsakzeptes mit Verzugszins und unter
Kostenfolge. Die Beklagte ersuchte um Abweisung der Klage und
Gutheißung einer Widerklage des Inhalts, die Widerbeklagte habe
das zweite Akzept herauszugeben und die Widerklägerin sei berechtigt
zu erklären zur Erhebung der im Rechtsvorschlagsverfahren hinter
legten Wechselsumme. Zur Begründung dessen brachte die Beklagte
abgesehen von einem nachträglich fallen gelassenen Einredegrund
(siehe Erwägung 3) an: Gegenüber der klägerischen Wechsel
forderung erhebe sie die Einrede des Betrugs: sie habe nämlich, in
der Annahme, das erste Akzept befinde sich in den Händen der
Klägerin, Anfang Mai den Sachwalter von Franceschetti Pfiste
um die Zustimmung dazu ersucht, die Klägerin um Prolongation
der Wechselverpflichtung anzugehen. Diese Zustimmung sei ihr er
teilt worden, worauf sie ihren Angestellten Schlesinger am 15. Mai
mit dem Prolongationsakzept zu der Klägerin gesandt und jener
ihr erklärt habe, er komme von der Beklagten. Letzteres habe für
die Klägerin auch ohne weiteres daraus ersichtlich sein müssen, daß
die Firma Franceschetti Pfister wegen der Nachlaßstundung an
der Prolongation nicht mehr interessiert gewesen sei. Ferner hätten
Franceschetti Pfister auch deshalb keinen Anlaß gehabt, der Klä
gerin ein Prolongationsakzept zu senden, weil die Klägerin seit
der Retournierung des ersten Akzeptes niemals mehr Zahlung ge
fordert habe; zudem hätte in der Übersendung durch diese Nachlaß
schuldnerin eine ungesetzliche Gläubigerbegünstigung gelegen. Nach
all dem habe der Klägerin am 15. Mai klar sein müssen, daß sich
die Beklagte in dem Irrtum befinde, das erste Akzept (das ein
Gefälligkeitsakzept, ohne zugrunde liegende Schuld der Beklagten,
gewesen sei) sei noch in den Händen der Klägerin, und diesen
Frrtum, dessen sich die Beklagte erst im nachherigen Prozeß bewußt
geworden sei, habe sich die Klägerin in doloser Weise zu Nutzen
gemacht. Sollte aber bei der Klägerin kein dolus vorliegen, so
bleibe doch ein wesentlicher Irrtum der Beklagten. Denn sie habe
ein vermeintlich gegenüber der Klägerin bestehendes Schuldverhält
nis novieren wollen, und es wäre ihr nicht eingefallen, der Klä
gerin das zweite Akzept zu überbringen, wenn sie nicht geglaubt
hätte, diese besitze noch das erste. Dieser Irrtum mache das in der
Übergabe des Prolongationsakzepts liegende Geschäft anfechtbar.
Eventuell liege in dieser Übergabe eine irrtümliche Zahlung einer
Nichtschuld nach Art. 72 OR. Weiter eventuell sei die Klägerin
verpflichtet, hinsichtlich des ersten Akzepts die Amortisation durch
zuführen, oder, falls die Beklagte noch aus dem ersten Akzept be
langt werden könnte, ihr den Betrag zu ersetzen.
Die Vorinstanz hat die Klage durch das am Anfang erwähnte,
nunmehr an das Bundesgericht weitergezogene Urteil abgewiesen.
3. Laut Art. 811 OR kann sich der Wechselschuldner nur
solcher Einreden bedienen, die aus dem Wechselrecht selbst hervor
gehen oder ihm unmittelbar gegen den jedesmaligen Kläger zu
stehen. Einreden der erstern Art werden hier gegen die Klägerin,
als Inhaberin des mit dem Blankogiro der Firma Franceschetti
Pfister versehenen Akzeptes vom 15. Mai 1908 nicht geltend ge
macht. Was die Einreden der zweiten Art betrifft, hat zunächst die
Beklagte ihre Behauptung, die Klägerin habe ihr bei der Übergabe
des Akzeptes versprochen, für die ordnungsgemäße Rückgabe des
früheren Akzeptes besorgt zu sein, schon vor der Vorinstanz fallen
gelassen, und es braucht deshalb nicht geprüft zu werden, ob auf
diese Behauptung eine Einrede nach Art. 811 sich gründen lasse. Im
übrigen ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, daß die Klägerin zur
Beklagten, was die als Einredegrund geltend gemachte Pflicht zur Rück
gabe des früheren Akzeptes betrifft, in keinem Vertrags und überhaupt
in keinem Rechtsverhältnis steht. Der behauptete Anspruch der Be
klagten auf Rückgabe ist in der Tat nicht gegenüber der Klägerin
als Indossatarin gegeben, die ihr Wechselrecht von der Ausstellerin,
der Firma Franceschetti Pfister ableitet, sondern gegenüber dieser
Firma (oder nunmehr deren Konkursmasse). Von dieser hätte die
Beklagte bei der Akzeptation des neuen Wechsels den früheren
Wechsel, der durch jenen ersetzt wurde, herausverlangen sollen und
an sie muß sie sich auch nachträglich halten, um noch in dessen
Besitz zu kommen. Daran ändert auch die Behauptung der Be
klagten nichts, daß sie selbst, und nicht die Firma Franceschetti
Pfister, das neue Akzept der Klägerin übergeben habe. Denn da
durch handelte die Beklagte zunächst nur als Beauftragte jener
Firma bei der Begebung des Wechsels, und es wurde an sich die
Rechtsstellung der Klägerin als Gläubigerin der Wechselforderung
gegenüber der Beklagten als Akzeptantin keine andere, als wenn
Franceschetti Pfister den mit ihrem Blankogiro versehenen Wechsel
selbst übergeben hätten und die Beklagte dem Begebungsakte ganz
fern gestanden wäre. Freilich hätte die Beklagte, als sie den neuen
Wechsel aushändigte, ohne den alten zu verlangen, von der Klä
gerin sich ausbedingen können, daß diese ihr persönlich verpflichtet
sei, den alten noch herauszugeben oder für dessen Herausgabe zu
sorgen; und es hätte dann allfällig hieraus eine Einrede nach
Art. 811 OR abgeleitet werden können. Aber eine solche Verab
redung hat eben, wie gesagt, nicht stattgefunden. Daher kann von
einem bei der Aushändigung des Akzeptes erfolgten Vertragsschlusse,
der wegen wesentlichen Irrtums der Beklagten oder betrügerischer
Handlungen der Klägerin mangelhaft wäre (Art. 19 und 24 OR),
nicht die Rede sein, und es erweisen sich die Ausführungen der
Beklagten hierüber als unerheblich.
Eine ungerechtfertigte Bereicherung der Klägerin liegt im Ver
hältnis zu der Beklagten nicht vor, da die Klägerin ja das frühere
Akzept nicht besitzt und keinen Anspruch darauf erhebt, und da
mit der Begebung des jetzigen Akzeptes an sie eine Forderung der
Firma Franceschetti Pfister bezahlt wurde. Ob diese Zahlung
die andern Gläubiger dieser Firma gesetzwidrig benachteiligt habe,
ist nicht zu prüfen, und ebensowenig, ob diese Firma (oder nun
mehr die Masse) wegen der nicht erfolgten Rückgabe des ersten
Akzeptes ungerechtfertigt bereichert sei. In beiden Beziehungen is
die Klägerin passiv nicht legitimiert. Das Gleiche gilt nach dem
Gesagten endlich auch von dem Begehren, die Klägerin zur Durch
führung der Amortisation hinsichtlich des ersten Akzeptes zu ver
halten.
Über die Nebenbegehren der Klägerin (betreffend Zinspflicht und
Kostenersatz) waltet kein Streit ob, sodaß die Klage gutzuheißen,
die Widerklage abzuweisen und die Berufung zu verwerfen ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und damit das Urteil des
Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 19. Februar 1909 be
stätigt.