- Arteil vom 27. Mai 1909 in Sachen
Elektra Fraubrunnen, Bekl. u. Hauptber. Kl., gegen
Stuber, Kl. u. Anschl. Ber. Kl.
Vorbehalt des Art. 40 EIG: Beurteilung des vorliegenden Falles nach
ElG (Art. 27) oder nach OR (Art. 50 ff. bezw. 338 ff.)? Verschul
densfrage: Leichtes Verschulden des Verunfallten in Konkurrenz
mit einem von der beklagten Unternehmung zu vertretenden Ver
schulden eines Angestellten (Art. 34 E16 bezw. Art. 62 OR). Ent
schädigungsbemessung : Art. 51 u. 53 Abs. 1 OR.
Das Bundesgericht hat,
da sich ergibt:
A. Mit Urteil vom 29. Januar 1909 hat die II. Abtei
lung des Appellations und Kassationshofes des Kantons Bern
erkannt:
Dem Kläger ist seine Klage zugesprochen und die Beklagte
ihm gegenüber zu folgenden Leistungen verurteilt:
a) zu einer Kapitalentschädigung von 30,000 Fr. nebst Zins
davon à 5% seit 28. Januar 1907;
b) zu einer Rente von 1100 Fr. für das Jahr 1907;
c) zu vierteljährlich jeweilen zum voraus zahlbaren Renten
beträgen von 550 Fr., vom 28. Januar 1908 hinweg, erstmals
zahlbar auf den genannten Zeitpunkt.
B. Gegen dieses Urteil, den Parteien mitgeteilt am 23. Fe
bruar 1909, hat die Beklagte am 13. März 1909 die Berufung
und der Kläger am 19. März 1909 die Anschlußberufung ans
Bundesgericht ergriffen. Die Beklagte beantragt: Das angefoch
tene Urteil sei in dem Sinne abzuändern, daß die von der Be
klagten dem Kläger zu zahlende Entschädigung auf 6000 Fr.,
eventuell auf eine andere dem Gerichte angemessen erscheinende
Summe herabgesetzt wird, unter Kosten und Entschädigungsfolge.
Der Abänderungsantrag der Anschlußberufung lautet: Es sei
die von der Beklagten zu leistende Entschädigung in Abänderung
des Urteils des bernischen Appellations und Kassationshofes vom
- Januar/23. Februar 1909 entsprechend den Angaben der
Klageschrift angemessen zu erhöhen und vom Tage des Unfalls,
- Januar 1907, hinweg mit 5 % verzinslich zu erklären, unter
Entschädigungs und Kostenfolge. In der Klageschrift war der
Schaden auf 87,248 Fr. beziffert worden.
In der heutigen Verhandlung hat die Beklagte den
Berufungsantrag erneuert und der Kläger Abweisung der Beru
fung und Gutheißung der Anschlußberufung unter entsprechender
Erhöhung der erstinstanzlich gesprochenen Entschädigung, eventuell
Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragt;
in Erwägung:
- Die Beklagtschaft ist eine im Handelsregister eingetragene
Genossenschaft. Ihr Geschäftszweck ist die Beschaffung elektrischer
Energie und die Abgabe derselben an ihre Mitglieder und an an
derweitige Abonnenten. Die Beschaffung der Kraft erfolgte bisher
durch Vertrag mit dem Elektrizitätswerk Wangen. Die Beklagte
besitzt eigene Leitungen und Transformatoren, aber keinen eigent
lichen Fabrikbetrieb für die Vornahme der Reparaturen; hiefür
dienen nur einfache Einrichtungen, und es ist deshalb die Beklagte
vom Bundesrat dem Gesetz über die Arbeit in Fabriken nicht
unterstellt worden. Als Angestellte beschäftigt die Beklagte einen
Techniker, als Verwalter, und zwei Platzmonteure. Zur Zeit des
Eintritts des heute der Beurteilung unterstellten Unfalles waren
Platzmonteure der Kläger und ein Monteur Hedwig, während
Fritz Kobel die Verwalterstelle versah.
- An der zur beklagtischen Anlage gehörenden Stangen
leitung, welche vom Transformatorenhaus beim Wirtshaus in
Schönbühl dem nördlichen Straßenrand entlang nach Westen
führt, mußte im Januar 1907, für den Motorbetrieb einer Sä
gerei, eine neue Drahtleitung angebracht werden. Dazu waren die
Drähte der bestehenden Beleuchtungsleitung an den Stangen etwas
herabzusetzen und oben die neue Kraftleitung anzubringen. Zu
diesen Arbeiten gehörten insbesondere das Aufstellen einer neuen,
12 m langen Stange, an Stelle einer bloß 10 m langen, und
die Neuordnung und Anbringung der Isolatoren, Isolatorenträger
und Drähte. Der Kläger hatte sich speziell mit der Montage, der
Neuordnung der Leitung, der Versetzung der Isolatorenträger, mit
den Isolatoren und den Drähten zu befassen, während das Auf
richten der neuen Stange mehr Sache der zur Aushülfe zugezo
genen Handlanger war. Die kantonale Instanz stellt nun, auf
Grund der Zeugenaussagen, bezüglich der Arbeiten vom 28. Ja
nuar 1907 folgenden Hergang fest: Nachdem Stuber auf Befehl
des Ingenieurs Kobel die beiden Drähte von den Isolatoren der
alten Stange gelöst, die Isolatoren mit den Trägern herausge
schraubt und hinuntergebracht hatte, sei die alte Stange abgesägt
und hierauf die neue Stange zwischen den frei hängenden
Drähten aufgerichtet worden. Wegen dieser Drähte sei es un
möglich gewesen, das Befestigen der Isolatorenträger mit den Iso
latoren schon auf dem Boden vorzunehmen, da sonst die Drähte
hätten beschädigt werden oder Kurzschluß hätte entstehen können.
Ingenieur Kobel habe deshalb Weisung erteilt, es solle Stuber
die beiden alten Isolatoren mit ihren Trägern montieren, damit
ch die hängenden Drähte nicht berühren und kein Kurzschluß
entstehe. Stuber habe die Weisung Kobels in der Weise befolgt,
daß er zunächst die beiden Isolatoren mit ihren Trägern an der
neuen Stange befestigt und die frei hängenden Drähte in die
Nuten der Isolatoren gelegt habe, ohne sie jedoch provisorisch zu
binden. Vor dem Besteigen der neuen Stange habe sich Stuber
zu Kobel geäußert, es sei gefährlich hinaufzusteigen, wenn Strom
drin sei ; Kobel habe aber erwidert, man könne den Strom nicht
ausschalten, da die Bauern jetzt das Licht brauchten. Nachdem
Stuber zwei Isolatoren montiert hatte, sei er beim Versuch, den
dritten Isolator zu montieren, an der noch mit einer Eiskruste
bedeckten Stange ausgeglitten. Instinktiv nach einem Halt suchend,
sei er mit den Drähten der untern Leitung in Berührung ge
kommen, er habe vergeblich gesucht, mit dem ausgeglittenen Fuße
wieder einzuhacken und sei, als die Wirkungen des elektrischen
Stromes sich geltend machten, von der Stange herabgestürzt. Der
Unfall ereignete sich kurz nach 5 Uhr abends. Der Kläger erlitt
beim Sturz eine Rückenmarksverletzung, welche eine vollständige
Lähmung zur Folge hatte; er wird, nach der Expertise, voraus
sichtlich zeitlebens nicht mehr sitzen und gehen können, und dadurch,
daß er in seinem Gefühle gelähmt ist, nicht wissen, wo seine
Beine gelagert sind und wann Urin und Stuhl abgehen. Bei to
taler Durchquetschung des Rückenmarks lehre die Erfahrung, daß
gewöhnlich eine Heilung ausgeschlossen sei und daß solche Patienten
schon nach kurzer Zeit an den Komplikationen oder an Lungen
entzündung, deren Auftreten bei so langem Bettliegen begünstigt
werde, sterben.
3. In rechtlicher Hinsicht erhebt sich zunächst die grundsätz
liche Frage, welche Gesetzesstelle im vorliegenden Falle die Haftbar
keit der Beklagten begründe. Die Vorinstanz hat ihren, die Klage
grundsätzlich gutheißenden Entscheid auf Art. 27 ElG gestützt in
dem sie dabei Art. 40 daselbst als unanwendbar erklärt, da diese
Bestimmung nur auf die der Haftpflicht unterstellten Betriebe zu
treffe. Es fragt sich, ob diese Erwägung richtig sei, oder ob
Art. 40 oder endlich weder Art. 40 noch Art. 27 ElG, sondern
die Bestimmungen des OR zur Anwendung zu kommen haben.
Am rationellsten wäre es wohl, wenn Art. 40 ElG, der im
Eingang ganz allgemein von der Beziehung zwischen den Be
triebsinhabern der elektrischen Anlagen und ihren Angestellten und
Arbeitern spricht, dahin verstanden werden könnte, daß er diese
Beziehungen allgemein und ausschließlich regle. Und hievon
ausgegangen könnte weiter gefolgert werden, daß dann eben die
Spezialhaftpflichtgesetzgebung allgemein auf das Verhältnis zu den
Angestellten und Arbeitern Anwendung finden solle, d. h. auch
auf die Betriebe mit weniger als fünf Arbeitern. Aber wenn auch
diese Auffassung, die zur Folge haben würde, daß die Bestimmung
des Art. 27 ElG nur auf das Verhältnis der Betriebsinhaber
zu Dritten, nicht auch zu den Angestellten und Arbeitern, zu be
ziehen wäre, in den Beratungen der gesetzgebenden Behörden eine
Stütze findet (vergl. die Ausführungen im stenographischen Bulle
tin 1900, S. 220 und 357 unten), so ist sie doch schon in den
gesetzgebenden Behörden nicht allseitig geteilt worden (vergl. das
Votum Lachenal, a. a. O. S. 356), und es steht ihr der Wort
laut des Art. 40 ElG entgegen, wonach die Spezialhaftpflichtge
setze unverändert in Kraft bleiben sollen: damit wird nur die
Geltung der genannten Haftpflichtgesetze im bisherigen Anwen
dungsgebiet vorbehalten, nicht eine Erweiterung des Anwendungs
gebietes begründet.
Ist die Auffassung, daß die Haftpflicht nach der Nov. z. FHG
ohne Rücksicht auf die Arbeiterzahl auf elektrische Unternehmungen
anwendbar sei, wegen des Wortlautes des Art. 40 ElG abzu
lehnen, so läßt speziell der Ingreß des Art. 40, der ganz allge
mein von den Beziehungen zwischen den Betriebsinhabern und
ihren Angestellten spricht, doch die Auffassung zu, daß der Hin
weis auf die Haftpflichtgesetze nur ein ungenauer Ausdruck für den
Hinweis auf die bestehende Gesetzgebung sei; es kann gesagt wer
den, mit dem Hinweis auf die Haftpflichtgesetze habe die gesamte
bisherige Gesetzgebung, die Haftpflichtgesetzgebung nach ihrer posi
tiven wie nach ihrer negativen Seite, vorbehalten werden wollen,
m. a. W.: der Vorbehalt treffe die Haftpflichtgesetze, soweit diese
bisher anwendbar waren, und das gemeine Recht, d. h. die Art.50 ff.
und 338 ff. OR, soweit die Spezialgesetze nicht anwendbar waren.
Auf der andern Seite läßt sich freilich nicht verkennen, daß der
Wortlaut des Art. 27 ElG entsprechend dem Vorbild dieser Be
stimmung, dem Eisenbahnhaftpflichtgesetz, zwischen der Haftpflicht
gegenüber Angestellten einerseits, und derjenigen gegenüber Dritten
anderseits, nicht unterscheidet. Es ist auch unverkennbar, daß die
besondern Gefahren der elektrischen Anlagen einen besondern Schutz
notwendig erscheinen lassen, einen Schutz, der durch das OR nur
in unzureichender Weise gewährt würde, was vom Gesetzgeber ja
auch dann anerkannt ist, wenn Art. 27 ElG nur auf das Ver
hältnis zwischen der Unternehmung und Dritten zu beziehen sein
sollte. Dagegen erscheint es anderseits wieder als unbillig, daß
die nach der Nov. z. JHG im Regelfall limitierte Haft
pflicht gerade dann durch die unbeschränkte Haftpflicht ersetzt wer
den soll, wenn Betriebe mit weniger Arbeitern, Betriebe die in
der Regel auch weniger leistungsfähig sind, haftbar gemacht werden.
Es ist indessen im vorliegenden Falle nicht notwendig, zu entschei
den, welche der beiden mit Wortlaut und Sinn des Gesetzes ver
einbarten Auslegungen die zutreffende sei. Denn die Anwendung
sowohl des Art. 27 ElG, als auch diejenige der Art. 50 ff. und
Art. 338 OR auf den vorliegenden Fall führt zum gleichen Re
sultat. Die Abweichung besteht ja im wesentlichen nur darin, daß
für die Haftung aus Art. 50 ff. und Art. 338 ff. OR ein Ver
schulden des Betriebsinhabers gefordert wird. Ein solches ist aber
nach der Aktenlage zweifellos gegeben, wie sofort zu erörtern sein
wird. Was aber das Selbstverschulden betrifft, so schließt aller
dings Art. 27 ElG den Anspruch bei grobem Selbstverschulden
des Verunfallten, und nur bei solchem, aus, während Art. 51 OR
(der nach der Praxis auch auf die vertraglichen Beziehungen An
wendung findet) elastischer ist. Indessen ist auch dieser Umstand
hier ohne Bedeutung, wie aus den nachfolgenden Erwägungen
hervorgehen wird. Hinsichtlich des Maßes der Entschädigung end
lich verweist ja Art. 36 EIG selbst auf das OR.
4. Bei der Verschuldensfrage ist nach EIG in grundsätz
licher Hinsicht nur zu prüfen, ob den Kläger ein grobes Ver
schulden treffe, während nach OR in erster Linie ein Verschulden
der Beklagten festzustellen ist. Alle diese Verhältnisse sind daher zu
erörtern. Von der Beklagten wird nun dem Kläger in der heu
tigen Verhandlung zum Verschulden angerechnet: a) daß er die
Drähte der untern Leitung, die Strom führten, auf den Isola
torenträgern nicht provisorisch angebunden, sondern sie dort bloß
aufgelegt habe; b) daß er sich selbst beim Besteigen der Stangen
nicht angegürtet; c) daß er den Strom nicht ausgeschaltet, und
d) daß er eine Vesperpause gemacht und dadurch die Zeit, in
welcher der Strom ohne größere Inkonvenienzen hätte abgestellt
werden können, unbenützt habe verstreichen lassen. Der Kläger
rechnet es dagegen der Beklagten zum Verschulden an, daß sie ihn
angehalten habe, ohne den Strom auszuschalten, an der Leitung
zu arbeiten. Im ersten Punkte hat die kantonale Instanz ein
leichtes Verschulden des Klägers gefunden, gestützt auf die Be
merkung der Experten, der Kläger, als erfahrener Monteur, hätte
von selbst die Notwendigkeit, die Drähte provisorisch anzubinden,
einsehen müssen. Ist auch nicht nachgewiesen, daß diese Vorsichts
maßregel den konkreten Unfall wirklich verhütet hätte, so erscheint
sie doch immerhin geeignet, im allgemeinen zur Verhütung solcher
Unfälle beizutragen. Ist es nun im allgemeinen mit der Beob
achtung der Vorsichtsmaßregeln, welche gerade beim Arbeiten unter
Strom geboten sind, streng zu nehmen, so ist doch die Hast und
Eile zu berücksichtigen, unter welcher die Arbeit hier, wie die kan
tonale Instanz in nicht aktenwidriger Weise und daher für das
Bundesgericht verbindlich feststellt, zu verrichten war: dieser Um
stand läßt die Unvorsichtigkeit des Klägers als eine geringere er
scheinen und schließt die Annahme eines schweren Verschuldens
fällt deshalb
aus. Der zweite Vorwurf, das Nichtangürten,
Grund von
außer Betracht, weil die kantonale Instanz, auf
Augenschein und Expertise, festgestellt hat, daß der Kläger sich
gerade bei derjenigen Arbeit, bei deren Vornahme er ausglitt, so
wieso hätte losgürten müssen, indem es ihm sonst unmöglich ge
wesen wäre, den Körper über die schon montierten Isolatoren herauf
zuziehen, wie es damals erforderlich war: es fehlt somit der
Kausalzusammenhang zwischen dem konkreten Unfall und der zum
Verschulden angerechneten früheren Unterlassung. Das Arbeiten
an einer stromführenden Leitung erscheint immer als gefährlich;
die Vornahme dieser gefährlichen Arbeit aber hätte, wie die Vor
instanz auf Grund der Expertise feststellt, vermieden werden können,
wenn der leitende Ingenieur der Beklagten die Arbeitszeit besser
eingeteilt, und die Arbeit, bei welcher der Kläger verunglückte,
auf eine Zeit verlegt hätte, in welcher ohne Inkonvenienzen der
Strom hätte ausgeschaltet werden können. Das Nichtausschalten
des Stromes ist aber eben nicht dem Arbeiter, dem darüber keine
Disposition zustand, sondern dem leitenden Ingenieur Kobel zum
Verschulden anzurechnen, und dieses Verschulden hat nach Art. 34
ElG, wie nach Art. 62 OR, die Beklagte zu vertreten: es ist
ausreichend, um auch beim Vorliegen eines Mitverschuldens des
Klägers die Haftbarbeit der Beklagten auch nach OR zu begründen;
denn die Gefahr, die damit verbunden ist, muß auch dem wenig
Sorgsamen zum Bewußtsein kommen, sodaß kaum ein Fall je
denkbar ist, in welchem darin nicht ein grobes Verschulden des
jenigen, dem die Disposition über die Vornahme der betreffenden
Arbeit zusteht und obliegt, gefunden werden müßte. Und in ganz
gleicher Weise hätte es dem leitenden Ingenieur der Beklagten
obgelegen, dem Kläger am betreffenden Tage die Vesperpause zu
untersagen, wenn dadurch die Gefahr hätte vermieden oder doch,
wegen größerer Helligkeit, günstigere Arbeitsbedingungen hätten
geschaffen werden können. Da der leitende Ingenieur selber sich zu
einem Imbiß ins Wirtshaus begab, kann dem Arbeiter das
Unterbrechen der Arbeit während der Vesperpause, die ja sonst
nicht verboten war, nicht zum Verschulden angerechnet werden.
5. Ist die Beklagte gemäß den vorstehenden Erwägungen
grundsätzlich schadenersatzpflichtig, so ist die Bemessung immer,
auch nach Art. 36 ElG, auf die Bestimmungen des OR abzu
stellen. In erster Linie ist daher der Schaden selbst festzustellen.
Nun hatte der Kläger, nach der auf den Akten beruhenden Fest
stellung der kantonalen Instanz, einen Jahresverdienst von
2160 Fr., der ihm infolge der totalen Arbeitsunfähigkeit nun
gänzlich verloren geht. Dieser Betrag entspricht, da der Kläger
zur Zeit des Unfalls 28 Jahre zählte, einem Kapital von rund
40,000 Fr. Gemäß der auf der Expertise beruhenden und daher
auch für das Bundesgericht verbindlichen Feststellung der kanto
nalen Instanz ist für die Pflege eine besondere Pflegerin beizu
ziehen, was einen Kostenaufwand von 3 Fr. per Tag, somit per
Jahr 1095 Fr. erfordert; dazu sind ferner nach der Expertise für
Kranken und Pflegeutensilien jährlich weitere 500 Fr., für ärzt
liche Behandlung jährlich 200 Fr. und für Wäsche jährlich 400 Fr.
zu rechnen, sodaß für den Kläger insgesamt ein jährlicher Auf
wand von rund 2200 Fr. nötig werden wird. Die kantonale
Instanz hat, mit Rücksicht darauf, daß nach dem ärztlichen Gut
achten die Lebensdauer des Klägers voraussichtlich eine beschränkte
sein wird, vom Kapitalbetrag von 40,000 Fr. einen Abstrich von
25% gemacht, dagegen den Betrag für die Pflege nach Art. 53
Abs. 2 OR voll, und zwar in Form einer entsprechenden Rente,
gutgesprochen. Der Kläger beantragt Erhöhung der Kapitalent
schädigung von 30,000 Fr., die Beklagte Reduktion dieses Be
trages, weil das Mitverschukden des Klägers nicht ausreichend
gewürdigt worden sei. Dazu ist folgendes zu bemerken: Von einem
erheblichen Abzuge wegen Mitverschuldens des Klägers kann schon
deswegen keine Rede sein, weil gemäß der Erwägung 4
Gegensatze zur Auffassung der Beklagten dem Kläger nur in
einem einzigen Punkte ein mit dem Unfall kausales Verschulden
zur Last fällt. Handelt es sich aber nach Art. 51 OR darum, in
der Entschädigung insbesondere den dem Verschulden der Beteiligten
adäquaten Ausdruck zu finden, so erscheint dieses Verschulden des
Klägers gegenüber demjenigen des beklagtischen Ingenieurs, der
unter Strom arbeiten ließ, als ein viel geringeres, das bei der
Abwägung des beidseitigen Verschuldens nur wenig ins Gewicht
fällt. Wegen des Verschuldens des Klägers kann deshalb nur ein
geringer Abzug gemacht werden. Dagegen ist die ungünstige Prog
nose hinsichtlich der Lebensdauer des Verunglückten angemessen
(vergl. AS 21 S. 1048) zu berücksichtigen, da nach dem Ableben
des Klägers nur noch für die Familie, die noch aus seinen beiden
unmündigen Kindern besteht, zu sorgen sein wird. Dieser Umstand
rechtfertigt es, einerseits, auf den von der kantonalen Instanz ge
sprochenen Kapitalbetrag von 30,000 Fr. herunterzugehen, und
anderseits, die Entschädigung für die Pflegekosten in einer Rente
auszusetzen. Diese Pflegekosten erscheinen als Kosten im Sinne
des Art. 53 Abs. 1 OR und müssen daher dem Kläger voll ver
gütet werden; damit wird die Frage, ob neben der Entschädigung
für dauernde totale Arbeitsunfähigkeit noch eine besondere Ent
schädigung nach Art. 53 Abf. 2 OR zulässig sei, für den kon
kreten Fall bedeutungslos;
erkannt:
Berufung und Anschlußberufung werden abgewiesen und das
Urteil der II. Abteilung des Appellations und Kassationshofes des
Kantons Bern vom 29. Januar 1909 in allen Teilen bestätigt.