- Arteil vom 6. Mai 1909 in Sachen Lehmann,
Kl. u. Ber. Kl.,
gegen Elektrizitätswerk Kubel, A. G., Bekl. u. Ber. Bekl.
Gründe der Befreiung von der Haftpflicht aus Art. 27 EIG: Grobes
Selbstverschulden? Unfall eines achtjährigen Knaben zufolge Be
rührung der Starkstromleitung nach Erklettern eines sogen. Gitter
mastes. Tatbestandsfeststellungen: Art. 81 u. 82 0G. Verschulden
der Eltern wegen mangelhafter Unterweisung und Ueberwachung des
Verunfallten? Wissentliche Uebertretung von bekanntgegebenen
Warnungen oder widerrechtliche Handlung im Sinne des Art. 35
EIG? Entschädigungsbemessung nach Art. 36 Abs. 1 u. 2 E1G
Verschulden der Beklagten wegen der Aufstellung eines erkletter
baren Gittermastes? Anwendung des Art. 53 Abs. 2 OR.
A. Durch Urteil vom 8. Januar 1909 hat das Kantons
gericht des Kantons St. Gallen erkannt:
Die Beklagte ist pflichtig, dem Kläger zu bezahlen:
a) 305 Fr. 30 Ets. Heilungs und Verpflegungskosten nebst
5%
Zinsen seit 1. Juli 1907;
b) für die Zeit vom Unfall bis zum 1. Januar 1913 eine
jährliche Rente von 100 Fr., zahlbar jeweils zum voraus am
- Januar;
c) für die Zeit vom 1. Januar 1913 bis 1. Januar 1919 eine
jährliche Rente von 800 Fr., zahlbar jeweils zum voraus auf
- Januar, erstmals 1. Januar 1913;
d) für die Zeit vom 1. Januar 1919 an eine lebenslängliche
Rente von 1100 Fr., zahlbar jeweils zum voraus am 1. Januar.
B. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien rechtzeitig und
emrichtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen:
Der Kläger mit dem Antrag:
Es sei in Abänderung von litt. c und d des vorstehenden Dis
positivs zu erkennen, die Beklagte habe ferner an den Kläger zu
bezahlen, gemäß klägerischer Rechtsfrage:
Ziff. 3: für Verstümmelung und Schmerzengeld 10,000 Fr.;
Ziff. 4: eine Rente von 800 Fr. per Jahr für die Zeit vom
- Januar 1913 bis 1. Januar 1919, jeweilen zum voraus zahl
bar auf 1. Januar 1913, 1914 usw.;
Ziff. 5: eine lebenslängliche Rente von 2000 Fr. per Jahr
für die Zeit vom 1. Januar 1919 an, jeweilen zum voraus zahl
bar, unter Kostenfolge.
Die Beklagte mit den Anträgen:
- Es sei in Abänderung des kantonsgerichtlichen Urteils die
Klage vollständig abzuweisen.
- Eventuell seien die Entschädigungen wesentlich nach richter
lichem Ermessen zu reduzieren.
- Eventuellst sei die Sache zur weiteren Beweisabnahme im
Sinne der Anträge laut Antwort und Duplik, und speziell laut
Eingabe vom 18. November 1908 an das Kantonsgericht, an die
Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter Kostenfolge.
C.
In der heutigen Verhandlung haben die Vertreter beider
Parteien je Gutheißung der eigenen und Abweisung der gegne
rischen Berufung beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Die Beklagte führt ihre elektrische Leitung in der Nähe
von Straubenzell über die Sitter. Der im Dezember 1898 ge
borene Kläger, der die zweite Klasse der Primarschule besuchte,
kam auf seinem Schulwege täglich an einem der Gittermaste vor
bei. Am 16. Januar 1907 kletterie er an demselben hinauf, be
rührte die Drähte und stürzte schwer verbrannt zur Erde nieder.
Über den Zustand des Klägers spricht sich der von der Vor
instanz als maßgebend betrachtete Bericht des Spezialarztes fol
gendermaßen aus: Der linke Arm war durch den Strom bis
zur Schulter hinauf verbrannt, d. h. mumifiziert, ohne Gefühl,
ohne Blutzirkulation, abgestorben. Die Hand war aufgerissen, die
Finger zum Teil weggerissen, die Handwurzelknochen zu Tage
liegend. Was von Hand und Fingern noch erhalten war, fand
sich in überstreckter Stellung bewegungslos. Auch die rechte Hand
war erheblich verletzt, die innere Handfläche ausgedehnt verbrannt,
am dritten, vierten und fünften Finger ausgedehnte Weichteil
defekte, so daß die knöchernen Glieder teilweise nackt dalagen.
Über den ganzen rechten Arm zerstreut, findet man einzelne
Brandblasen der Haut, eine solche auch unterhalb des rechten
Auges. An der Oberlippe eine Rißwunde, die wahrscheinlich vom
Fall herrührte. Am linken Fuß waren die vierte und fünfte Zehe
verbrannt, zum größern Teil abgestorben, an der Fußsohle eine
Brandblase. Am rechten Fuß zeigte sich ein großer Teil der Sohle
verbrannt, zum Teil in Blasen abgehoben. An beiden Beinen
und am Rumpfe fanden sich zerstreut leichtere vereinzelte Brand
wirkungen. Der Knabe erholte sich allmählich, nahm von Anfang
an gern und viel Nahrung, schlief die ersten drei Wochen lang
nie; von da an fand er allmählich den Schlaf wieder. Am
30. Januar 1907 wurde der linke Arm im Schultergelenk ab
getragen, exartikuliert und aus Vorsicht die gleichseitige arteria
sub clavia unterbunden. An allen andern Verletzungsstellen
unterließ man jegliche operative Intervention, sondern wartete
die spontane Abstoßung an Fingern und Zehen ab; sie ist auch
eingetreten. Die Heilung hat nun bedeutende Fortschritte gemacht,
doch ist sie noch nicht vollständig. Der Knabe fühlt sich jetzt
wohl, schläft gut, spricht und hört normal, ist intellektuell nor
mal. Die Wunden sind überall zum größeren Teil vernarbt.
Lehmann erleidet neben dem vollständigen Verlust des linken
Armes auch sonst noch bedeutenden Schaden durch Verstümme
lung. So fehlen z. B. an der rechten Hand der vierte und fünfte
Finger fast ganz, vom dritten Finger die vordere Hälfte und
die Beweglichkeit des Zeigefingers hat durch narbige Fixation
der Beugesehne gelitten. Über die Sohle des rechten Fußes zieht
eine große, dicke Narbe, welche später beim Gehen hinderlich sein
und gerne aufbrechen wird. Am linken Fuß fehlen die vierte und
die fünfte Zehe fast ganz und da und dort finden sich unange
nehme Narben. Der Knabe Lehmann wird zu seiner Heilung
jetzt noch mehrere Wochen brauchen und befindet sich noch im
AS 35 II 1909
Spital. Er bleibt ein Krüppel, dessen Erwerbsfähigkeit auf ein
sehr geringes Maß reduziert sein wird."
Das Augenscheinsprotokoll der Vorinstanz enthält folgende Fest
stellungen: Der Schulweg, den der verunfallte Kläger zu be
gehen hatte, führt vom Großholz nach Schönenwegen. Ein Teil
des Weges, von Schönenwegen an der Staatsstraße St. Gallen
Wil bis zum Scheitlinschen Elektrizitätswerk an der Sitter, wird
gebildet durch eine breite Fahrstraße. Bevor die eigentlichen Fa
briklokalitäten erreicht werden, ist eine östliche Abzweigung über
die Sitter zu überschreiten. Unmittelbar am östlichen Ende dieses
Steges führt der Weg nach dem Großholz dem steil ansteigenden
Ufer der Sitter entlang; wo die Höhe erreicht wird, befindet sich,
weithin sichtbar, dicht neben dem Weg, durch einen einfachen leicht
passierbaren, z. Z. entfernten Lattenhag vom Fußweg getrennt,
der in Frage stehende Gittermast. Seine Grundfläche bildet ein
Quadrat von zirka 1,1 m Seitenlänge. In den vier Ecken be
finden sich, pyramidenförmig zusammengestellt, eiserne Längsstan
gen. Sie sind auf einen nur unmerklich über dem Boden hervor
ragenden Zementsockel montiert und in Abständen von durch
schnittlich 1 m durch wagrechte Querstangen verbunden; unten
am Mast beträgt der Abstand etwa 1,08 m, oben etwas weniger.
Durch jedes, durch die wagrechten Querstangen abgegrenzte Sei
tenfeld zieht sich, als Diagonale, noch eine schräge Querstange,
so daß neben den Eckstangen ein weiteres Eisenband, zickzackför
mig von links nach rechts, und zurück, vom Fuße zur Spitze
des Gittermastes emporführt. Der Gittermast ist ungefähr 8 m
hoch. Er ist mit ziemlicher Leichtigkeit zu erklettern, speziell ver
möge der Kombination der wagrechten und der schrägen Quer
bänder. Einige Schwierigkeiten mögen kleineren Personen, speziell
Kindern im Alter des verunfallten Klägers, die unteren, etwas
breiteren Felder bieten; nach oben zu nimmt die Schwierigkeit
ab. Zu oberst sind die eigentlichen Trägerstangen angebracht, die
darüber liegenden Leitungsdrähte können oben vom Hauptmast
aus bequem erreicht werden. Im zweituntersten Feld ist an den
Eckstangen ein rotes Band gemalt.
Ferner stellt die Vorinstanz fest, daß zur kritischen Zeit an dem
in Frage stehenden Gittermast keine Warnungstafel angebracht
war. Ob eine solche ursprünglich vorhanden war, sei nicht sicher;
aber daß sie zur Zeit des Unfalls fehlte, habe als aktenmäßig
festgestellt zu gelten.
(Zeugenaussagen über den Hergang des Unfalls und die Ver
hältnisse des Gittermastes.)
Über die Warnungen, welche den Kindern in der Schule
Teil geworden waren, enthalten die Akten:
a) folgenden Auszug aus dem Protokoll des Gemeindeschul
rates Straubenzell, vom 18. April 1905: Die Lehrerschaft
Gemeinde ist mit allem Nachdruck auf das Kreisschreiben des
Erziehungsdepartements vom April dieses Jahres aufmerksam
zu machen betr. vorkommende Schädigungen an Isolatoren elek
trischer Leitungen durch Werfen von Steinen durch Knaben oder
auch sonstigen Unfug begangen an solchen Leitungen. Durch Be
lehrungen über eventuelle schwere Folgen solchen Unfuges und
unter Hinweis auf die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes
vom 24. Juni 1902 ist darauf hinzuwirken, daß in Zukunft
Vorkommnisse dieser Art, soweit schulpflichtige Kinder in Frage
kommen, vermieden werden.
b) folgende Erklärung des Klassenlehrers Tobler: Die Schul
klasse, welcher der Knabe Lehmann Josef aus der Moosmühle
angehörte, hat mehrmals Aufklärungen empfangen über die Ge
fahren der Starkstromleitungen. Insbesondere wurde hingewiesen
auf die Warnungstafeln, die an den Leitungsstangen angebracht
sind. Eine solche Mahnung zur Vorsicht und zur Beobachtung
der Warnungen erhielt die Klasse anläßlich eines Schulspazier
ganges in dem dem Unglück vorausgegangenen Frühling. Ob
aber der Knabe Lehmann Josef die Belehrung vernommen
bei solchen Ausflügen hat man oft recht zerstreute Zuhörer
oder ob er überhaupt dabei war, daran kann sich der Unterzeich
nete nicht mehr erinnern."
c) folgende Erklärung des Gemeindeschulrates Straubenzell,
vom 1. März 1908: Das Kreisschreiben des Erziehungsrates
an die Schulräte und die Lehrerschaft vom April 1905, erschie
nen im amtlichen Schulblatt vom 15. April 1905, handelte da
von, daß es vorkomme, daß Knaben Steine nach Isolatoren
elektrischer Leitungen werfen, oder sonstigen Unfug an solchen
Leitungen verüben. Das Kreisschreiben wies darauf hin, daß
solches Treiben nicht nur Betriebungsstörungen zur Folge haben
könne, sondern unter Umständen auch Leben gefährde, und daher
strafrechtliche Verfolgung der jungen Leute nach sich ziehe. Es
verlangte, daß die Schüler im Unterrichte hierüber belehrt und
hievor gewarnt werden. Dem Verlangen ist der Schulrat durch
Beschluß vom 18. April 1905 nachgekommen (vergl. den Pro
tokollauszug, oben, sub a). Der verunglückte Knabe Leh
mann hat den leiterartigen Gitterständer beim Rechen nicht bestie
gen, um Beschädigungen an demselben vorzunehmen, oder um
überhaupt Unfug zu treiben. Das lag ihm fern; er hat ledig
lich eine Kletterübung gemacht, zu der ihn die Konstruktion des
Ständers geradezu verlocken mußte. Daß die Lehrer obiger War
nung des Erziehungsrates nachgekommen sind, unterliegt keinem
Zweifel. Aber auch von der Gefährlichkeit der Berührung von
Kraftstromleitungsdrähten ist in den Schulen von Zeit zu Zeit
immer wieder die Rede gewesen, allerdings in den oberen Schul
klassen eher als in den untern. Der Knabe Lehmann war in
der zweiten Klasse, als er verunglückte.
Die Eingabe der Beklagten vom 18. November 1908, auf
welche in der Berufungserklärung der Beklagten Bezug genommen
ist, enthält folgende eventuellen Beweisanträge:
a) auf Einvernahme des Zeugen Josef Albrecht, Monteur, über
die Tatsache, daß vor dem Unfall am streitigen Gittermast Ver
bottafeln angebracht gewesen sind, sowie darüber, daß und wie
diese Strecke vor dem Unfall und nachher kontrolliert worden ist.
Für letzteres als weiterer eventueller Zeuge: J. Hohl, Techniker
bei der Beklagtschaft;
b) auf einen Amtsbericht des schweizerischen Starkstrominspek
torates, eventuell Expertise, daß der fragliche Gittermast z. Z.
seiner Erstellung allen damals gültigen Vorschriften entsprochen
hat, und eventuell, daß er auch den seither erlassenen neuen Vor
schriften entspricht
c) auf einen Amtsbericht des schweizerischen Eisenbahndeparte
mentes und seiner zuständigen Abteilung, eventuell auf Einver
nahme des dortigen Ingenieurs Sulzberger, daß seit dem Unfall
im Juli und Oktober 1908 wiederum Gittermaste des Kubel
werkes vollkommen gleicher Konstruktion bei Lichtensteig und Watt
wil vom Bund abgenommen und genehmigt worden sind;
d) auf Einvernahme des Knaben Büchi (in Konfrontation mit
dem klägerischen Knaben) und Befragung des letzteren, wie der
Vorgang sich beim Unfall abgespielt habe, speziell wie und aus
welchen Gründen ein Berühren der Drähte erfolgt sei:
e) auf Einholung der sämtlichen Schulrapporte, Absenzenlisten
und Aufschriebe von Lehrer Tobler, seiner Schule und der zustän
digen Schulbehörden zum Nachweise:
aa) wann der im Zeugnis Tobler genannte Spaziergang statt
gefunden hat,
bb) daß der Knabe Lehmann dabei nicht gefehlt hat dies
in Verbindung mit der schon vor erster Instanz beantragten Ein
vernahme des Lehrers Tobler, um genau festzustellen, wann und
in welcher Weise die Schüler bezüglich der elektrischen Anlagen,
ihres Schutzes und ihrer Gefahren aufgeklärt und gewarnt wor
den sind.
In der Antwort und in der Duplik war außerdem eine beson
dere Expertise über die Folgen des Unfalls verlangt worden (da
der Bericht des Spitalarztes nicht genüge); außerdem eine Exper
tise über die Verschiedenheit der Funktionen eines Gittermastes
und eines städtischen Telephonturmes.
2. Aus den Erwägungen des angefochtenen Urteils ist her
vorzuheben:
a) Grobes Selbstverschulden im Sinne von Art. 27 ElG liege
nicht vor. Die Erkenntnis, daß das Berühren der Drähte eine
besonders gefährliche Handlung sei, setze eine gewisse Lebenserfah
rung oder eine Einsicht in die technischen Vorgänge voraus, welche
dem Kläger, der z. Z. des Unfalls erst die zweite Primarklasse
besucht habe, noch nicht zugemutet werden könne.
b) Auch ein Verschulden der Eltern des Klägers liege nicht
vor. In ländlichen Verhältnissen sei es nicht üblich, normal ent
wickelte Kinder, zumal nach Beendigung des ersten Schuljahres,
durch Erwachsene zur Schule begleiten zu lassen. Den Eltern sei
nicht bekannt gewesen, daß der Kläger am Gittermast hinauf
kletterte; eine vorsorgliche Verwarnung hätte eine unternehmende
Jugend aber leicht erst auf den gefährlichen Gedanken bringen
und den gegenteiligen Effekt haben können, als die Eltern er
hofften.
c) In Bezug auf Art. 35 ElG sei dem Bericht der ständerät
lichen Kommission (stenographisches Bulletin 1902, April, S. 75)
zu entnehmen, daß ein Fall, wie der vorliegende, wo die Ursache
des Unfalles im absichtlichen Berühren der Leitungsdrähte liege,
überhaupt nicht nach Art. 35, sondern ausschließlich nach Art. 27
zu beurteilen sei. (Vergl. im übrigen Erw. 5 hienach.)
d) Bei der Bemessung der Entschädigung sei zu berücksichtigen,
daß der Beklagten ein mit dem Unfall kausales Verschulden zur
Last falle, da im Moment des Unfalles am fraglichen Gittermast
die Warnungstafel gefehlt und die Konstruktion des Gittermastes
das Klettern erleichtert habe.
e) Ein rechtlich bedeutsames Verschulden des Klägers liege
nicht vor, zumal bezüglich des Hergangs beim Unfall eher der
Schilderung des Klägers, als derjenigen seines Schulkameraden
Büchi, zu glauben sei.
f) In quantitativer Hinsicht sei die Forderung von 305 Fr.
30 Cts. für Heilungs und Verpflegungskosten ausgewiesen und
nicht mehr bestritten. Über das im Leitschein gestellte Begehren
des Klägers könne aus prozessualen Gründen nicht hinausgegan
gen werden.
g) Die bis zum 1. Januar 1913 geforderte jährliche Rente
von 100 Fr. finde ihren Rechtsgrund in der besonderen Pflege
und Beihülfe, welcher der Knabe schon heute bedürfe: er könne
sich nicht allein ankleiden, könne kein Messer halten, könne gegen
die Unbill der Witterung sich keines Schirmes bedienen und könne,
mit Rücksicht auf die Verletzungen der Füße, nicht barfuß gehen;
er sei daher nicht nur ständig auf die Hülfe Dritter angewiesen,
sondern auch den Gefahren der Erkältung in ganz anderem Maße
ausgesetzt, als seine Mitschüler. Für all diese Nachteile sei die ge
forderte Entschädigung auch quantitativ wohl begründet.
h) Die bis zum 1. Januar 1919, d. h. ungefähr bis zum
vollendeten 20. Altersjahr, gestellte Forderung einer jährlichen
Rente von 800 Fr. würde dann, wenn nur die wirklichen öko
nomischen Nachteile in Betracht fallen würden, als übersetzt
hinge bezeichnen sein. Mit Grund habe die Vorinstanz darauf
wiesen, daß der Vater des Klägers ein wohlhabender Landwirt
der seit Verkauf seiner Liegenschaft in der Industrie tätig sei und
ein Vermögen von 25,000 Fr. versteuere: darnach sei aber anzu
nehmen, daß der Vater den Kläger nicht schon mit dem 14. Alters
jahre zum Broterwerb verwendet hätte, sondern daß er ihm, seiner
ökonomischen Leistungsfähigkeit entsprechend, eine gute berufliche
Erziehung hätte zu teil werden lassen. Nachdem der schwere Un
fall den Kläger betroffen und manuelle Arbeit ihm sozusagen ganz
verwehrt sei, werde eine längere intellektuelle Ausbildung umso
eher geboten sein. Schon von diesem Gesichtspunkte aus könne
nicht ein Vergleich mit dem Verdienste eines dem Broterwerb ob
liegenden gleichalterigen Jünglings zur Grundlage der Schadens
berechnung gemacht werden, sondern es seien die besonderen Mehr
kosten für die Ausbildung zu bestimmen, welche für den Kläger
wegen seiner Verstümmelung aufgewendet werden müssen. Nun
möchte hiefür ein Betrag von zirka 400 Fr. per Jahr unter Um
ständen ausreichend erscheinen. Dazu komme der besondere Auf
wand wegen der körperlichen Hülflosigkeit außerhalb der Ausbil
dungszeit, zu Hause und in der Gesellschaft, wofür, wie in den
frühern Jahren, ein Betrag von 100 Fr. in Rechnung zu setzen
sei. Im konkreten Falle sei aber weiter zu beachten, daß dem
Kläger durch die Verstümmelungen, welche er erlitten habe, nicht
nur sein Fortkommen erschwert, sondern auch der Genuß
mancher Lebensgüter verunmöglicht oder beschränkt werde. Die
Anwendung des Art. 54 OR aber erscheine, mit Rücksicht auf
die Größe der ideellen Nachteile des Klägers einerseits, und die
Verschuldungskumulation bei der Beklagten anderseits, als geboten.
Besser als der dauernde Besitz einer Summe Geldes werde eine
besonders sorgfältige Erziehung und Ausbildung dazu dienen, dem
Kläger ein bescheidenes Maß von Lebensglück zu sichern. Aus
diesem Grunde erscheine es angemessen, im Sinne von Art. 54
OR dem Kläger nicht eine in einer Rate zahlbare Geldsumme
gutzusprechen, sondern die auf die berufliche Ausbildungszeit ent
fallende Rente entsprechend zu erhöhen. Als Gesamtbetrag erscheine
eine jährliche Rente von 800 Fr. den Verhältnissen angemessen.
i) Was die Zeit vom 20. Lebensjahre an betreffe, so sei zu be
rücksichtigen: einerseits der Nachteil der geringeren Leistungsfähig
keit, die in der geringeren Löhnung ihren Ausdruck finde, und
anderseits die größere Schwierigkeit, speziell in Zeiten von Krisen
überhaupt eine Stellung zu sinden oder Hülfsdienste zu leisten.
Werde der Jahresverdienst eines unverstümmelten Bureauarbeiters
auf zirka 2000 3000 Fr. angeschlagen, so möge die Berechnung
einer Einbuße von jährlich 1000 Fr. den Verhältnissen ent
sprechen. Dazu sei aber, wie bei den früheren Zeitabschnitten, die
Entschädigung von jährlich 100 Fr. wegen Hülfsbedürftigkeit im
Privatleben hinzuzurechnen.
3. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, daß die Be
klagte für die Folgen des dem Kläger zugestoßenen Unfalles haft
bar ist, sofern keiner der in Art. 27 und 35 EIG vorgesehenen
Haftbefreiungsgründe vorliegt; denn daß die Verletzung des Klä
gers durch den Betrieb einer elektrischen Starkstromanlage herbei
geführt worden ist, steht außer Frage.
Was nun zunächst die auf Art. 27 des Gesetzes gestützte Ein
rede des groben Selbstverschuldens betrifft, so nimmt die
Vorinstanz an, der zur Zeit des Unfalles achtjährige Kläger habe
nicht gewußt, in welche Gefahr er sich durch das Berühren der
elektrischen Drähte begab. Diese Annahme qualifiziert sich als
eine tatsächliche Feststellung, welche weder mit den Akten im
Widerspruch steht, noch auf einer bundesrechtswidrigen Würdi
gung des Beweisergebnisses beruht. Aus den Akten ergibt sich
allerdings, daß auf die Initiative der Beklagten hin in den
Schulen auf gewisse Gefahren der elektrischen Leitung aufmerk
sam gemacht worden war. Allein in der Klasse des Klägers be
zogen sich die Warnungen doch hauptsächlich, wenn nicht aus
schließlich, auf das Bewerfen der Isolatoren mit Steinen und auf
sonstige Beschädigungen der elektrischen Leitung (was unter dem
Ausdruck Unfug zusammengefaßt wurde), weniger aber auf das
bloße Berühren der Drähte; auch ist nicht ersichtlich, ob der Klä
ger zugegen war, als jene Warnungen ergingen. Sodann ist nicht
erstellt, daß der Kläger zu Hause auf die Gefahren der elek
krischen Leitung aufmerksam gemacht worden war; und endlich
ergibt sich aus den Zeugenaussagen und wird auch von der Vor
instanz ausdrücklich konstatiert, daß im Momente des Unfalls an
dem fraglichen Gittermaste keine Warnungstafel angebracht war.
Auf Grund der vorliegenden Akten konnte somit sehr wohl ange
nommen werden, der Kläger habe die mit dem Berühren der
Drähte verbundene Gefahr nicht gekannt. Was aber das even
tuelle Aktenvervollständigungsbegehren der Beklagten betrifft, so
kann demselben in diesem Zusammenhange schon deshalb keine
Folge gegeben werden, weil damit nicht bezweckt wird, den vor
liegenden Tatbestand durch den Beweis weiterer selbständiger Tat
sachen zu ergänzen, wie Art. 82 OG voraussetzt, sondern viel
mehr, durch einen Indizienbeweis die Feststellung der Vorinstanz,
daß der Kläger die Gefahr nicht gekannt habe, zu entkräften;
dies ist aber nach Art. 81 OG unzulässig, da, wie bereits kon
statiert, von einer aktenwidrigen Feststellung oder von einer bun
desrechtswidrigen Würdigung des Beweisergebnisses hier nicht ge
sprochen werden kann.
Ist nach dem Gesagten davon auszugehen, daß der Kläger
(wie übrigens sogar auch Erwachsene, z. B. der als Zeuge ein
vernommene Pächter Wild) die mit dem Berühren der Drähte
verbundene Gefahr nicht kannte, so führt dies dazu, die Einrede
des groben Selbsiverschuldens abzuweisen. Denn das bloße Hin
aufklettern am Gittermaste (ohne Berühren der Drähte) fällt hier
deshalb außer Betracht, weil diese Handlung an sich nicht geeignet
war, den Unfall herbeizuführen, ein Selbstverschulden im Sinne
der Haftpflichtgesetzgebung aber nur durch solche Handlungen be
gründet wird, welche als gefahrvoll erkannt werden mußten.
Eine andere Frage wird es dagegen sein, ob sich dieses Hinauf
klettern als ein Haftbefreiungsgrund im Sinne von Art. 35 des
Gesetzes darstelle.
4. Im weitern fragt es sich, ob der Unfall auf ein Ver
schulden dritter Personen zurückzuführen sei, was nach
Art. 27 ebenfalls die Haftpflicht des Elektrizitätswerkes aus
schließt.
Die Beklagte hat in dieser Beziehung lediglich behauptet, es
liege mangelhafte Unterweisung und Überwachung seitens der
Eltern des Verunglückten vor. Nun ist es aber, wie die Vor
instanz bemerkt, in ländlichen, und, wie beigefügt werden mag,
auch in städtischen Verhältnissen keineswegs üblich, normal ent
wickelte Kinder im Alter vom acht Jahren durch Erwachsene zur
Schule begleiten zu lassen. Daß aber die Kinder nicht zu Hause
vor dem Erklettern der Gittermaste und vor dem Berühren der
Drähte gewarnt wurden, könnte den Eltern nur dann zum Ver
schulden angerechnet werden, wenn dieselben bestimmt gewußt hätten,
daß ihre oder andere Kinder an den Gittermasten hinaufkletterten
oder hinaufzuklettern versuchten, und wenn sie ihrerseits auch eine
sichere Wissenschaft von der damit verbundenen Gefahr gehabt
hätten. Dies ist jedoch durchaus nicht festgestellt.
5.
Was nun den in Art. 35 ElG vorgesehenen Haft
befreiungsgrund betrifft, so hat die Vorinstanz zutreffend ausge
führt, daß der genannte Artikel ein Analogon zu Art. 4 des
alten EHG (Art. 6 des neuen) darstellt, woraus folgt, daß der
selbe sich nicht auf solche Handlungen des Verunglückten bezieht,
welche den Unfall direkt herbeigeführt haben, sondern nur auf
solche Handlungen, welche gewisse Vorbedingungen zu demselben
schufen, indem sie den Verunglückten in die Wirkungssphäre der
elektrischen Anlage brachten. War also hinsichtlich der Anwendbar
keit von Art. 27 die Frage zu prüfen gewesen, ob dem Kläger
das Berühren der Drähte zum groben Selbstverschulden anzu
rechnen sei, so fragt es sich jetzt, in Bezug auf die Anwendbarkeit
von Art. 35, ob das Erklettern des Gittermastes als eine
widerrechtliche Handlung des Klägers bezw. als eine wissentliche
Übertretung ihm bekannt gegebener Schutzvorschriften, Warnungen
und dergleichen bezeichnet werden müsse.
Eine wissentliche Übertretung bekannt gegebener Schutzvor
schriften, Warnungen und dergleichen ist nun in dem Erklettern
des Gittermastes durch den Kläger schon deshalb nicht zu er
blicken, weil die den Kindern in der Schule zu Teil gewordenen
Warnungen (um andere kann es sich nicht handeln, da feststehen
dermaßen im Momente des Unfalls am Gittermaste keine War
nungstafel angebracht war) sich nicht speziell auf das Erklettern
der Masten, sondern vielmehr auf das Bewerfen der Isolatoren
mit Steinen, sowie allgemein auf sonstigen Unfug bezogen, die
Kinder aber, wie bereits in anderm Zusammenhange bemerkt, sehr
wohl annehmen konnten, es handle sich dabei nur um sonstige
Beschädigungen. Was aber die Frage betrifft, ob das Erklet
tern des Gittermastes durch den Kläger eine widerrechtliche Hand
lung im Sinne von Art. 35 darstelle, so ist allerdings richtig,
daß diese Gesetzesbestimmung nicht, wie Art. 4 des alten EHG,
eine geradezu verbrecherische oder unredliche Handlung vor
aussetzt. Indessen ist doch der Vorinstanz darin beizupflichten, daß
es hier einer schuldhaft widerrechtlichen Handlung bedarf. Als
eine solche erscheint aber bei einem achtjährigen Knaben nicht
schon das Erklettern eines auf fremdem Grund und Boden stehen
den Baumes oder Gittermastes ohne jede Beschädigungsabsicht,
zumal wenn dem betreffenden Knaben diese Handlung nie aus
drücklich verboten worden war.
Es ist somit auch die Berufung der Beklagten auf Art. 35
ElG abzuweisen, ohne daß untersucht zu werden braucht, ob ein
Kind im Alter des Klägers überhaupt eine widerrechtliche Hand
lung im Sinne dieser Gesetzesbestimmung zu begehen imstande sei.
6. Für die Bemessung der Entschädigung sind nach Art. 36
Abs. 1 ElG die Bestimmungen des OR maßgebend . Nun be
ruht allerdings das OR auf dem Prinzip der Haftung aus Ver
schulden, die Haftpflichtbestimmungen des Starkstromgesetzes da
gegen auf dem Prinzip der Haftung aus bloßer Kausalität. Dieses
letztere Prinzip bringt es mit sich, daß aus Art. 27 ElG auch
da der volle Vermögensschaden ersetzt werden muß, wo ein Ver
schulden des Unternehmers nicht nachgewiesen ist. Die Größe der
Verschuldung kann also, trotz Art. 51 Abs. 1 OR, in der Regel
nicht als Faktor für die Bemessung der Entschädigung in Betracht
kommen. Immerhin wird das Verschulden in denjenigen Fällen
auf die Höhe der Entschädigung von Einfluß sein, wo entweder
ein Mitverschulden des Geschädigten gegeben ist oder aber das
OR sonstwie dem Verschulden eine besondere Beachtung beilegt,
also namentlich in den Fällen der Art. 51 Abs. 2 und Art. 54.
Um ein rechtlich relevantes Mitverschulden des Klägers kann
es sich nun nach bereits gemachten Ausführungen überhaupt nicht
handeln. Ein Verschulden der Beklagten dagegen ist mit der Vor
instanz zwar darin zu erblicken, daß im Momente des Unfalls
keine Warnungstafel an dem fraglichen Gittermaste angebracht
war; denn die Anbringung von Warnungstafeln war in der bun
desrätlichen Verordnung (Bundesratsbeschluß betr. allgem. Vor
schriften über elektrische Anlagen, vom 7. Juli 1899, Art. 57b;
vergl. auch Art. 71 Abs. 2 der heute gültigen Verordnung vom
14. Februar 1908) für solche Leitungsstangen oder Gittermaste,
welche sich an begangenen Orten befinden, ausdrücklich vorgeschrie
ben, ein Umstand, an welchem auch durch die beantragte Akten
ergänzung, wenn dieselbe im Sinne der Beklagten ausfiele, nichts
geändert würde. Indessen ist der Kausalzusammenhang zwischen
dem Fehlen der Warnungstafel und dem Unfall, von welchem der
Kläger betroffen wurde, nicht als erstellt zu betrachten. Zwar
kann der Umstand, daß die Warnungstafel, falls sie vorhanden
gewesen wäre, wegen ihres ungenauen Textes (Warnung vor
dem Berühren schlechthin, statt speziell vor dem Berühren der
Drähte) zur Verhütung des Unfalles ungeeignet gewesen wäre,
nicht zu Gunsten der Beklagten verwendet werden; denn es lag
ihr nicht nur ob, überhaupt Warnungstafeln anzubringen, sondern
sie war zur Anbringung geeigneter Warnungstafeln verpflichtet.
Dagegen ist als wahrscheinlich anzunehmen, daß der Kläger, der
erst ein Jahr die Schule besucht hatte, den Text der Warnungs
tafel nicht mit vollem Verständnis zu lesen vermocht hätte. Daß
er aber, wie die Vorinstanz annimmt, durch ältere Kinder, welche
die Warnung gelesen hätten, auf die Gefahr aufmerksam gemacht
worden wäre, ist doch nur eine Vermutung, die als solche nicht
ausschlaggebend sein kann.
Ist nach dem Gesagten der Kausalzusammenhang zwischen dem
Fehlen der Warnungstafel und dem der Klage zu Grunde liegen
den Unfall nicht erstellt, so besteht dagegen unbestreitbar und offen
sichtlich ein Kausalzusammenhang zwischen diesem Unfall und der
Art der Konstruktion des Gittermastes. Es bedarf keiner besondern
Sachkenntnis, um sich darüber Rechenschaft zu geben, daß ein
von unten bis oben mit diagonalen und namentlich auch hori
zontalen Querstangen in kurzen Abständen versehener Gittermast
ohne erhöhten Sockel für Kinder im schulpflichtigen Alter eine
große Versuchung bedeutet und daß das Hinaufklettern durch jene
Querstangen wesentlich erleichtert, wenn nicht überhaupt erst er
möglicht wird. Anderseits ist nun aber nicht zu vergessen, daß es
sich bei der Erzeugung und Weiterleitung der elektrischen Energie
um eine verhältnismäßig junge Industrie handelt, in welcher noch
viele Erfahrungen zu machen sind, und daß insbesondere Unfälle
von der Art des dem Kläger zugestoßenen zur Zeit, als die Leitung
der Beklagten erstellt wurde, nur in geringer Zahl vorgekommen
und in noch geringerer Zahl bekannt geworden waren. Es ist
denn auch notorisch und ergibt sich speziell aus den Akten des
vorwürfigen Prozesses, daß Gittermaste von gleicher oder ähn
licher Konstruktion, wie derjenige, um den es sich hier handelt,
von zahlreichen andern schweizerischen Elektrizitätswerken ebenfalls
benutzt werden und daß das Problem der Konstruktion nicht er
kletterbarer Gittermaste erst in allerneuester Zeit studiert wird.
Unter diesen Umständen ist es daher der Beklagten nicht zum
Verschulden anzurechnen, daß sie bei der fraglichen Leitung leicht
erkletterbare Gittermaste verwendete.
Ist also weder auf Mitverschulden des Klägers Rück
sicht zu nehmen, noch ein für den Unfall kausales Verschulden
der Beklagten erwiesen, so ist bei der Bemessung der Entschädigung
der wirkliche Vermögensschaden zu ermitteln.
Zunächst sind die Heilungskosten im ausgewiesenen und nicht
mehr bestrittenen Betrage von 305 Fr. 30 Cis. zuzusprechen.
Als Invaliditätsentschädigung ist sodann für die Zeit bis zum
Januar 1913, d. h. ungefähr bis zum vollendeten vierzehnten
Altersjahre, der von der Vorinstanz zugesprochene Betrag von
100 Fr. per Jahr aus den von ihr angeführten Gründen (Ab
hängigkeit des Klägers von fremder Hülfe, Gefahr der Erkältung
usw.) gutzuheißen. Für die Zeit vom 1. Januar 1913 bis zum
- Januar 1919, d. h. ungefähr bis zum vollendeten zwanzigsten
Altersjahre, ist die Entschädigung ebenfalls auf den von der Vor
instanz berechneten Betrag (800 Fr. per Jahr) festzusetzen. Da
bei ist allerdings im Gegensatz zur Vorinstanz nicht auf Art. 54
OR abzustellen; denn zum Zuspruch einer Genugtuungssumme
im Sinne dieses Artikels, die übrigens in Form eines Kapitals
festgesetzt werden müßte (vergl. den Wortlaut von Art. 36 Abs. 2
ElG), wäre doch wohl nur dann Anlaß vorhanden, wenn der
Beklagten ein Verschulden zur Last fiele oder der Unfall sich ohne
jedes Zuttun des Klägers ereignet hätte. Dagegen rechtfertigt sich
die von der Vorinstanz gegenüber der ersten Instanz vorgenom
mene Erhöhung der Jahresrente von 500 Fr. (vermehrte Aus
bildungskosten) auf 800 Fr. unter dem Gesichtspunkte des Art. 53
Abs. 2 OR, da der Kläger zweifellos derart verstümmelt und
entstellt ist, daß sein Fortkommen beträchtlich erschwert wird. Und
ebenso erscheint auch die vorinstanzlich für die Zeit vom 1. Ja
nuar 1919 an zugesprochene lebenslängliche Jahresrente von
1100 Fr. (1000 Fr. für Erwerbsausfall und 100 Fr. für all
gemeine Hülflosigkeit) als durchaus angemessen und den Verhält
nissen entsprechend.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Beide Berufungen werden abgewiesen und das Urteil des Kan
tonsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Januar 1909 be
stätigt.