- Arteil vom 27. März 1909 in Sachen Rieser,
Kl. u. Haupt Ber. Kl., gegen
Gebrüder Joder, Bekl. u. Anschl. Ber. Kl.
Einrede der Simulation gegenüber einem Immobiliarkaufvertrag: In
kompetenz des Bundesgerichts (Art. 57 0G). Anfechtungsklage der
Art. 285 fl. SchKG. Mittelbare Schädigung des Anfechtungsklägers.
Zusammenhang der schädigenden mit der angefochtenen Rechtshand
lung. Begriff der Schädigung: Verminderung des verwertbaren Ver
mögens des Schuldners oder Erschwerung seiner Verwertung. Ver
wirkung des Anfechtungs anspruchs durch vorherige betreibungs
rechtliche Inanspruchnahme (Pfändung und Verwertung) der aus dem
angefochtenen Rechtsgeschäft resultierenden Forderung des Schuld
ners durch den Anfechtungskläger.
Das Bundesgericht hat
auf Grund folgender Prozeßlage:
A. Durch Urteil vom 8. September 1908 hat der Appella
tions und Kassationshof des Kantons Bern (I. Abteilung) über
die Rechtsbegehren:
a) des Klägers
- Der Abtretungsvertrag vom 8. September 1903 zwischen
Christian Joder, Vater, Steinhauer in Östermundigen, und den
Beklagten, durch welchen letztere die früher dem Christian Joder,
Vater, gehörende Besitzung am Breiteweg in Östermundigen, Ge
meindebezirk Bern, samt allem zur Landwirtschaft dienenden Schiff
und Geschirr, den Futtervorräten, der vorhandenen Lebware und
dem Dünger erworben haben, sei in Gemäßheit der Art. 285
bis 292 SchKG ungültig zu erklären.
- Eventuell sei demgemäß zu erkennen, die Beklagten seien
schuldig, die durch den angefochtenen Abtretungsvertrag erworbe
nen Sachen in dem Zustand, in welchem sie sich vor der Ab
tretung befanden, dem zuständigen Betreibungsbeamten zur
Zwangsvollstreckung für die Verlustscheinsforderungen des Klägers
gegen Christian Joder, Vater, zur Verfügung zu stellen; even
tuell, die Beklagten seien schuldig, für fehlende Stücke, sowie für
den Minderwert von abgetretenen Sachen gegenüber deren Wert
vor der Abtretung Ersatz zu leisten, und diese Ersatzschuld vom
Tage der Zustellung dieser Klage hinweg mit 5% per Jahr zu
verzinsen. Alles unter Kostenfolge.
b) der Beklagten:
- Peremptorische Einrede: Die Beklagten, Gebrüder Joder,
seien von den klägerischen Ansprüchen ohne Rücksicht auf deren
ursprüngliche Begründetheit definitiv zu befreien, unter Kostenfolge.
- Einläßlich: Es sei der Kläger Rieser mit seinen sämtlichen
Rechtsbegehren abzuweisen, unter Kostenfolge.
erkannt:
- Die Beklagtschaft wird mit ihrer peremptorischen Einrede
abgewiesen.
- Die Klägerschaft wird mit ihrem Klagsbegehren abgewiesen.
- Die Klägerschaft wird zu ½ der Kosten der Beklagtschaft
verurteilt, diese ½ der Kosten werden bestimmt auf 720 Fr.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig die Berufung
an das Bundesgericht erklärt, mit dem Abänderungsantrage, es
seien die Klagebegehren gutzuheißen.
C. Die Beklagten hatten sich der Berufung des Klägers innert
nützlicher Frist angeschlossen und Gutheißung ihrer peremptorischen
Einrede, eventuell materielle Abweisung der Klage beantragt. Mit
nachträglicher Zuschrift ihres Vertreters (vom 8. März 1909)
haben sie jedoch diese Anschlußberufung wieder zurückgezogen.
D.
In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Klä
gers am schriftlich gestellten Berufungsantrage festgehalten; der
Vertreter der Beklagten hat auf Abweisung der Berufung und Be
stätigung des kantonalen Urteils, unter Kostenfolge, angetragen;
in Erwägung:
- In tatsächlicher Hinsicht ist aus den Akten hervorzuheben:
Durch rechtmäßig gefertigten Vertrag vom 8. September 1903,
mit Wirksamkeit vom 15. September 1903 an, trat Vater Christian
Joder seinen drei Söhnen Friedrich, Christian und Johann, den
heutigen Beklagten, seine Besitzung am Breiteweg Nr. 13 in
Ostermundigen bestehend aus Wohnhaus mit Scheune, Platz
und Umschwung nebst dem landwirtschaftlichen Schiff und
Geschirr, den Futtervorräten, der Lebware (3 Kühen) und dem
Dünger, als Zugaben , auf Rechnung künftiger Erbschaft zu
Eigentum ab.
Fr. 28,000
Der Abtretungspreis wurde bestimmt auf.
Auf dessen Rechnung wurde den Erwerbern eine
17,727 50
Grundpfandschuld im Betrage von
Fr. 10,272 50
überbunden. Die Preisrestanz von
sollte bis zum Ableben des Abtreters unablöslich stehen bleiben
und zu 4% jährlich verzinst werden. Für ihr Kapital, nebst
Zinsen und allfälligen Folgen, wurde das Grundpfandrecht auf
dem Vertragsobjekt ausdrücklich vorbehalten. Der Abtreter ließ
sich die bisher innegehabte Wohnung auf Lebenszeit gegen einen
jährlichen Mietzins von 500 Fr. vertraglich zusichern, ferner
übernahmen die Erwerber die von ihm um das Vertragsobjekt
eingegangenen Mietverträge. Das erwähnte Wohnhaus hatte
Vater Joder in den Jahren 1899 und 1900 vom heutigen
Kläger, Architekten G. Rieser in Bern, erstellen lassen. Aus dem
Bauvertragsverhältnis waren Differenzen entstanden, welche ver
einbarungsgemäß einem Schiedsgericht unterbreitet wurden. Dieses
hatte durch Erkenntnis vom 29. Juni 1903 den Bauherrn Joder
pflichtig erklärt, dem Architekten Rieser für eine Baurestforderung
von 8671 Fr. 60 Cts., nebst Zinsen, eine Pfandobligation auf
sein Heimwesen auszustellen, und ihm für das Schiedsverfahren
760 Fr. Prozeßkosten zu vergüten. Als nun Vater Joder diesen
serpflichtungen nicht nachkam, leitete Rieser zunächst, am 3. Sep
tember 1903, für jenen Prozeßkostenbetrag Betreibung (Nr. 76,393)
ein und erwirkte gegenüber dem Rechtsvorschlag Joders durch
Entscheid des Gerichtspräsidiums Bern vom 12. Oktober 1903
definitive Rechtsöffnung nebst Zuspruch einer Prozeßentschädigung
von 70 Fr. Sodann setzte er auch diese neue Prozeßentschädi
gungsforderung in Betreibung (Nr. 80,106). Am 27. November
1903 pfändete das Betreibungsamt für die beiden Betreibungen
1 Abtretungsrestanz von 10,272 Fr. 50 Cts. als pfand
gesicherte Forderung des Vaters Joder an seine Söhne gemäß
Abtretungsbrief vom 8. September 1903, mit der Bemerkung
daß der Schuldner weiter pfandbares nicht besitze. Die gepfän
dete Forderung gelangte am 11. Februar 1904, nachdem Rieser
am 12. Januar zuvor das Verwertungsbegehren gestellt hatte,
auf öffentliche Steigerung und wurde, ohne Beteiligung Riesers,
von Notar Häuptli in Bern um sein Angebot von 500 Fr. er
worben. Da dieser Steigerungserlös zur Deckung der in Betrei
bung stehenden beiden Forderungen nicht ausreichte, wurden auf
Veranlassung Riesers am 15. Februar 1904 auf dem vom Schuld
ner bewohnten Gute eine Anzahl Haushaltungsgegenstände und
Gerätschaften, sowie drei Kühe, im Gesamtschatzwerte von 1190 Fr.
30 Cts. nachgepfändet. Die Kühe wurden jedoch von den Söhnen
Joder, unter Hinweis auf den Abtretungsvertrag vom 8. Sep
tember 1903, und die übrigen Gegenstände von der Ehefrau des
Schuldners, gestützt auf einen Weibergutsempfangsschein, zu Eigen
tum angesprochen. Gegenüber der ersteren dieser Ansprachen focht
Rieser auf dem Wege der Widerspruchsklage des Art. 109 SchKG
den fraglichen Abtretungsvertrag mit Bezug auf die Abtretung
der drei Kühe als ungültig im Sinne der Art. 286 SchKG an,
sein dahinzielendes Rechtsbegehren wurde aber durch endgültiges
Urteil des Gerichtspräsidiums II Bern vom 10. Juni 1904 we
gen angeblich falscher Klagestellung (Anfechtung nicht des ganzen
streitigen Abtretungsvertrages) angebrachtermaßen abgewiesen. In
zwischen hatte Rieser gegen Vater Joder eine weitere Betreibung
(Nr. 24) eingeleitet und am 13. Februar 1904 definitive Rechts
öffnung erlangt für einen Betrag von 793 Fr. 10 Cts., als
den Joder auferlegten Anteil der Schiedsgerichtskosten, welcher
vom Gericht unter Rechtsabtretung bei Rieser erhoben worden
war, nebst Kosten. In dieser Betreibung wurden die schon er
wähnten Vermögensobjekte mit einigen Ergänzungen, im Gesamt
schatzungswerte von 1304 Fr. 30 Cts., neuerdings gepfändet.
Gegenüber der erneuten Eigentumsansprache der Söhne Joder
focht Rieser wiederum in gleicher Weise, wie früher, vermittelst
der Widerspruchsklage den Abtretungsvertrag vom 8. September
1903 an, wurde jedoch hinsichtlich der Kühe wiederum abgewiesen
und zwar, gemäß letztinstanzlichem Urteil des bernischen Appella
tions und Kassationshofes vom 18. Januar 1905, wegen man
gelnden Nachweises der Anfechtungsgründe, worauf er, am 23. Fe
bruar 1905, hinsichtlich der neugepfändeten Objekte den Prozeß
abstand erklärte. Endlich hatte Rieser im Laufe des Jahres 1904
gegen Vater Joder noch folgende drei Betreibungen angehoben:
die erste (Nr. 1430) für den Betrag von 8671 Fr. 60 Cts.,
nebst Zinsen, der ihm durch rechtskräftig gewordenes Urteil des
Gerichtspräsidiums III Bern vom 23. Januar 1904 wegen
Nichterfüllung des Schiedsgerichtserkenntnisses vom Jahre 1903
seitens des Vaters Joder als Schadenersatz zugesprochen worden
war, sowie für die zugehörigen Prozeßkosten im Betrage von
a Fr.; die zweite (Nr. 3405) und die dritte (Nr. 7596)
für Prozeßkosten von Rechtsöffnungsentscheidungen, in den Be
trägen von 55 Fr. und 18 Fr. Auch in diesen drei Betreibungen
erwirkte Rieser gegenüber den Rechtsvorschlägen des Schuldners
definitive Rechtsöffnung und hierauf neue Pfändung der mehr
erwähnten Vermögensgegenstände, verzichtete aber diesmal auf den
Versuch, die erneute Eigentumsansprache der Söhne Joder durch
Widerspruchsklage zu beseitigen. Aus den fünf verschiedenen Be
treibungen gegen Vater Joder resultierten demnach für Rieser
Verlustscheine im Gesamtbetrage von 12,298 Fr. 20 Cts., welche
ihm für die letztgenannten beiden Betreibungen schon am 6. Sep
tember 1904, für die übrigen drei dagegen erst am 30. Januar
1906 ausgestellt wurden. Gestützt auf diese Verlustscheine leitete
nun Rieser Ende Februar 1906 gegen die Söhne Joder Klage
mit dem aus Fakt. A oben ersichtlichen Rechtsbegehren ein. Zu
dessen Begründung machte er in den Prozeßschriften einerseits
geltend, der angefochtene Abtretungsvertrag sei überhaupt nicht
ernst gemeint, sondern bloß simuliert, um das Vermögen des
Vaters Joder seinem, des Klägers, Zugriffe zu entziehen; ander
seits suchte er die Anfechtbarkeit dieser Abtretung sowohl nach
Art. 286, als auch nach Art. 288 SchKG, darzutun. Die Be
klagten wandten in erster Linie mit ihrer peremptorischen
Einrede ein, daß der Anfechtungsanspruch des Klägers bereits
durch die Urteile des Gerichtspräsidiums II Bern, vom 10. Juni
1904, und des bernischen Appellations und Kassationshofes,
vom 18. Januar 1905, in den vom Kläger durchgeführten
Widerspruchsprozessen rechtskräftig erledigt sei, und daß der Kläger
denn auch auf die weitere Geltendmachung dieses Anspruchs durch
seinen Prozeßabstand vom 23. Februar 1905 und durch die
Nichtanhebung der Widerspruchsklage in den beiden letzten Betrei
bungen (Nr. 3405 und 7596) tatsächlich verzichtet habe. Even
tuell bestritten sie die sachliche Begründetheit der Klage.
2. Nachdem die Beklagten ihre Anschlußberufung gegenüber
der Abweisung ihrer peremptorischen Einrede durch den kantonalen
Richter zurückgezogen haben, steht heute nur noch die materielle
Beurteilung des mit der vorliegenden Hauptberufung gegenüber
dem es abweisenden Entscheide des kantonalen Richters aufrecht
erhaltenen Klagebegehrens in Frage.
3. Was zunächst die Kompetenz des Bundesgerichts zur Be
urteilung dieses Begehrens betrifft, ist im Hinblick auf das an
zuwendende Recht zwischen den beiden Rechtstiteln der Simulation
und der paulianischen Anfechtbarkeit, auf welche das Begehren,
wie erwähnt, in der Klagebegründung (abweichend von seinem,
lediglich den Anfechtbarkeitstitel enthaltenden Wortlaute) gestützt
wird, zu unterscheiden. Der streitige Abtretungsvertrag vom
8. September 1903 ist ein Immobiliar Kaufvertrag: er hat zum
Gegenstande die Veräußerung der Besitzung Vater Joders an
seine Söhne, die Beklagten, wobei der Vertrag als Bestandteile
jener Besitzung das Wohnhaus mit Scheune, Platz und Um
schwung bezeichnet, für welche der vereinbarte Pauschalkaufpreis
bestimmt ist, und neben denen das mitveräußerte landwirtschaft
liche Inventar, seiner ausdrücklichen Benennung als im Abtre
tungspreise inbegriffene Zugaben entsprechend, lediglich akzesso
rischen Charakter hat. Dieser Vertrag ist daher jedenfalls, gemäß
Art. 231 Abs. 1 OR, grundsätzlich vom kantonalen Recht be
erscht. Danach beurteilt sich nicht nur der Vertragsinhalt als
solcher, sondern insbesondere auch die Frage, ob der darin erklärte
Vertragswille überhaupt ernst gemeint sei oder ob nicht vielmehr
ein bloßes Scheingeschäft vorliege (vergl. hierüber AS 25 II
Nr. 100 Erw. 3 S. 838). Folglich ist das Bundesgericht zur
Überprüfung des Klageargumentes der bloßen Simulation des an
gefochtenen Vertrages mangels der Berufungsvoraussetzung der An
wendbarkeit eidgenössischen Rechts (Art. 57 OG) nicht kompetent,
sondern hat in dieser Hinsicht nach dem Entscheide der kantonalen
Vorinstanz als endgültig festgestellt anzunehmen, daß die dem
Vertragsinhalte gemäßen Rechtsfolgen (d. h. die Übertragung
des abgetretenen Heimwesens ins Eigentum der Beklagten gegen
die vereinbarte Entrichtung des Abtretungspreises) von den Ver
tragsparteien wirklich gewollt waren. Das weitere Klageargument
der paulianischen Anfechtbarkeit dieses Vertragsinhaltes dagegen
erfüllt, weil auf den einschlägigen Bestimmungen des Bundes
SchKG beruhend, die in Rede stehende Kompetenzvoraussetzung
4. Der Anfechtungsanspruch im Sinne der Art. 285 ff.
SchKG geht darauf, eine Beeinträchtigung aller oder bestimmter
einzelner Gläubiger in ihren Zwangsvollstreckungsrechten, welche
aus einer gesetzlich als anfechtbar bezeichneten Rechtshandlung des
Schuldners resultiert, durch Ungültigerklärung dieser Rechtshand
lung zu beseitigen. Seine grundlegende Voraussetzung bildet dem
nach das Vorliegen einer solchen Beeinträchtigung der anfechtenden
Gläubiger, d. h. einer durch die angefochtene Rechtshandlung be
wirkten Verminderung des dem Zugriffe der Gläubiger für ihr
Befriedigung unterstellten Vermögens des Schuldners oder wenig
stens eine Erschwerung des Vollzugs dieser Befriedigung. Dabei
braucht die Beeinträchtigung der Gläubiger nach der neuesten
Praxis (vergl. das Urteil des Bundesgerichts i. S. Bürki Cie.
gegen Konkursmasse Zurbuchen vom 7. Dezember 1907: AS 33
II Nr. 101 Erw. 4 S. 676) nicht die direkte oder doch schlecht
hin notwendige Folge der angefochtenen Rechtshandlung zu sein
es genügt vielmehr auch seine Verursachung durch eine spätere
Rechtshandlung des Schuldners, sofern nur diese letztere mit jener
ersteren in einem derartigen Zusammenhang steht, daß angenom
men werden muß, es hätten der Schuldner bezw. die beteiligten
Parteien sie schon bei Vornahme der ersteren vorausgesehen und
als bereits mitgewollt ins Auge gefaßt. In diesem Sinne ist im
vorliegenden Falle zu prüfen, ob infolge des streitigen Abtretungs
vertrages eine Benachteiligung des Klägers in seiner Stellung
als Gläubiger des Abtreters Joder herbeigeführt worden sei. Nun
kann nach Lage der Akten vorab von einer direkten, den Kläger
schädigenden Wirkung jenes Vertrages nicht gesprochen werden.
Die Vorinstanz hat festgestellt, daß der im Abtretungsvertrage
vereinbarte Preis des abgetretenen Heimwesens von 28,000 Fr.
bei der Katasterschatzung der Gebäulichkeiten mit Umschwung von
26,400 Fr. als angemessen zu betrachten sei. Und diese Feststel
lung tatsächlicher Natur ist, weil in keiner Weise gegen den In
halt der Akten verstoßend, für den Berufungsrichter verbindlich.
In der Tat hat der Kläger für seine Behauptung, daß der wirk
liche Wert des Heimwesens jene Beträge bedeutend übersteige, keinerlei
Nachweis zu erbringen vermocht, während anderseits die gegen
teilige Annahme des kantonalen Richters durch die Aussage des
Zeugen Notar Müller gestützt wird, welche dahin geht, daß
andere Liegenschaftsverkäufe am gleichen Orte und um die gleiche
Zeit ebenfalls keine die Katasterschatzung der Liegenschaften über
steigenden Preise erzielt hätten. Die Veräußerung seines Heim
wesens durch Vater Joder, gemäß dem Vertrage vom 8. Sep
tember 1903, hat somit keine Verminderung des Bestandes, son
dern lediglich eine Veränderung in der Zusammensetzung seines,
für die Befriedigung des Klägers zur Verfügung stehenden Ver
mögens bewirkt: es ist danach einfach an Stelle der Immobilien
nebst Zugaben , mit ihrer den Betrag der hypothekarischen Be
lastung übersteigenden Wertquote, die dieser Wertquote nach dem
Gesagten ziffermäßig entsprechende, hypothekarisch versicherte Ab
tretungspreis Restanzforderung des Vaters Joder gegenüber den
Beklagten getreten. Auch eine Erschwerung des Vollzugs der Be
friedigung des Klägers ist durch diesen Umstand an sich nicht
bedingt worden; denn für die Verwertung der nun vorliegenden
Hypothekarforderung haften ja dieselben Objekte, auf die der
Kläger vorher zu seiner Befriedigung direkt hätte greifen können.
Es könnte sich nur fragen, ob der gegenwärtige wirkliche Wert
dieser Hypothekarforderung nicht vielleicht deswegen hinter ihrem
Nominalwerte zurückstehe, weil sie vertragsgemäß bis zum Tode
des Vaters Joder unablöslich ist. Diesen Einwand hat jedoch der
Kläger selbst nicht erhoben; übrigens wäre ihm entgegenzuhalten,
daß jene Forderung mit Rücksicht auf ihre vertragsgemäße Ver
zinsung zu 4% bei der gegebenen Sicherheit wohl trotz dem
ungünstigen Resultat ihrer betreibungsrechtlichen Verwertung
als für den gewöhnlichen Geschäftsverkehr vollwertig angesehen
werden dürfte. Durch den Abtretungsvertrag vom 8. September
1903 ist aber die Gläubigerstellung des Klägers auch indirekt
nicht beeinträchtigt worden. Die tatsächlich eingetretene Schädigung
des Klägers hatte ihre Ursache in dem ungünstigen Verwertungs
ergebnis der gepfändeten Hypothekarforderung, welche auf der
Steigerung vom 11. Februar 1904 von Notar Häuptli um
500 Fr. erworben worden ist. Diese Tatsache aber steht mit dem
Abtretungsvertrage vom 8. September 1903 an sich in keinem
Zusammenhange: sie wurde bei dessen Abschluß ganz unzweifel
AS 35 II 1909
haft weder vom Vater Joder, noch von den Beklagten voraus
gesehen und entspricht ebenso unzweifelhaft auch gar nicht dem
Willen dieser Vertragsparteien, deren Interessen sie ja ebenfalls
zuwiderläuft. Veranlaßt wurde ihr Eintritt vielmehr ausschließlich
durch den Kläger selbst, dadurch, daß er die Pfändung und die
Verwertung der fraglichen Forderung erwirkt hat, Es fehlt somit
hier an der in Rede stehenden grundlegenden Voraussetzung der
Anfechtungsklage: an einer dem Schuldner zur Last fallenden
Schädigung des Anfechtungsgläubigers.
5. Allein auch noch aus einem weiteren Grunde könnte der
Anfechtungsanspruch des Klägers nicht gutgeheißen werden. Die
Tatsache, daß der Kläger die aus der angefochtenen Rechtshandlung
resultierende Forderung seines Schuldners zunächst hat pfänden und
verwerten lassen, steht mit seiner nachträglichen Beanstandung der
Gültigkeit jener Rechtshandlung in unvereinbarem Widerspruche.
Denn mit der fraglichen Verwertung hat er indirekt den seinem
Zugriffe unterstellten Wert der vom Schuldner veräußerten Vermö
gensobjekte bereits in Anspruch genommen, sein heutiges Vorgehen
aber zielt darauf ab, sich denselben Wert durch direkte Realisierung
dieser Objekte nochmals zu verschaffen. Die Gutheißung der Klage
hätte also eine doppelte Befriedigung des Klägers aus einem be
stimmten Vermögensbestandteil des Schuldners, durch Ausnutzung
desselben in zwei verschiedenen, einander ersetzenden Erscheinungs
formen, zur Folge. Dieses Ergebnis aber würde schon gegen den
allgemeinen Rechtsgrundsatz der Wahrung von Treu und Glauben.
im Rechtsverkehre verstoßen; denn danach geht es gewiß nicht an,
aus einem einheitlichen zweiseitigen Rechtsgeschäft gleichzeitig die
Leistungen beider Parteien anzusprechen, wie dies der Kläger tut,
indem er nach dem Gesagten aus dem Abtretungsvertrag vom
8. September 1903 tatsächlich den Kaufpreis und zugleich die dafür
hingegebenen Objekte zu seiner Befriedigung beansprucht. Es wäre
ferner auch vom speziell betreibungsrechtlichen Standpunkte aus
unhaltbar, weil ja die vom Kläger verlangte Rückgängigmachung
des Vertrages vom 8. September 1903, was die Rückgabe des
Kaufpreises als der Gegenleistung für die veräußerten Objekte
betrifft, zufolge des eigenen Verhaltens des Klägers (Verwertung
der Kaufpreisforderung) nicht mehr möglich wäre;
erkannt:
- ... (Erledigung der Anschlußberufung der Beklagten.)
- Die Hauptberufung des Klägers wird abgewiesen und da
mit das Urteil des bernischen Appellations und Kassationshofes
vom 8. September 1908 bestätigt.