Late bankruptcy filing costs despite official fault

BGE 35 I 872Coletânea oficial do Tribunal Federal (BGE) / Volume I7 de dez. de 1909Modified

Abrir fonte

Extraído pela Omnilex

Resumo Omnilex

The bankruptcy office published the bankruptcy of I. Mösli only in cantonal newspapers. Noppel Cie., a known creditor, learned of the bankruptcy only after the claims schedule was filed and then submitted a late claim. The cantonal supervisory authority held that the office should bear the costs of amending the schedule because Art. 233 SchKG had also been disregarded. On appeal, the Federal Court held that Art. 233 SchKG does not apply in summary bankruptcy proceedings, but that the creditor still remains liable for the costs caused by the late filing under Art. 251 Abs. 2 SchKG, even if the delay was attributable to the bankruptcy office. The appeal was therefore upheld and the cantonal decision annulled.

Sumário Omnilex

Art. 231 Abs. 4, Art. 233, Art. 251 Abs. 2 und Art. 5 SchKG; summary bankruptcy publication and costs of late claim filing. Art. 233 SchKG is confined to ordinary bankruptcy proceedings and does not apply to summary proceedings, whose purpose is to reduce costs (consid. 2). The cost burden for a late filing under Art. 251 Abs. 2 SchKG remains on the creditor even if the lateness was caused by an error of the bankruptcy office; otherwise the costs would improperly be shifted to the estate or converted into a damages claim against the officer, a question reserved to the civil judge under Art. 5 SchKG (consid. 2).

Texto completo

  1. Entscheid vom 27. Dezember 1909 in Sachen Konkursamt Mittelland. Art. 231 fl. SchKG: Konkurspublikation im summarischen Verfahren. Nichtanwendbarkeit des Art. 233. Art. 251 Abs. 2 SchKG: Ver spätete Konkurseingabe. Pflicht zur Kostentragung, auch wenn die Verspätung durch den Konkursbeamten verschuldet ist. A. Am 4. Oktober 1909 wurde über I. Mösli, Dachdecker meister in Niederteufen, der Konkurs eröffnet und am 9. Oktober die Durchführung des Konkurses im summarischen Verfahren an geordnet. Hierauf forderte das Konkursamt Mittelland die Gläu biger durch öffentliche Bekanntmachung im kantonalen Amtsblatt, sowie in der Appenzellerzeitung und im Säntis auf, ihre Forderungen einzugeben, und es wurde die am 18. November erfolgte Auflage des Kollokationsplanes in den nämlichen Blättern publiziert. Erst in diesem Stadium erhielt die Firma Noppel Cie., Zie gelfabrik in Emmishofen bei Kreuzlingen, welche zu den bekannten Gläubigern des Gemeinschuldners gehörte, da sie auf dem von ihm dem Konkursamt eingereichten Gläubigerverzeichnis figuriert, vom Konkurs Kenntnis. Am 24. November gab sie dann ihr Forderung im Betrag von 637 Fr. 44 Cts. ein und verlangte deren Kollokation. Es wurde ihr jedoch eröffnet, daß eine Abän derung des Kollokationsplanes nur erfolgen werde, wenn sie gemäß Art. 251 Abs. 2 SchKG für die hieraus entstandenen Kosten aufkomme. B. Hierüber beschwerte sich die Firma Noppel Cie. bei der kantonalen Aufsichtsbehörde, indem sie ausführte, es treffe sie an der verspäteten Konkurseingabe kein Verschulden. Dagegen habe das Konkursamt Mittelland unterlassen, ihr gemäß Art. 233 SchKG von der Konkurseröffnung direkt Mitteilung zu machen. Es sei daher nicht berechtigt, von ihr die Bezahlung der dadurch verursachten Kosten zu verlangen. Die kantonale Aufsichtsbehörde hat die Beschwerde mit Entscheid vom 7. Dezember 1909 geschützt und die Kosten der Abänderung des Kollokationsplanes dem Konkursamt Mittelland auferlegt. Es könne keinem Zweifel unterliegen, daß die erfolgte Konkurspubli kation eine den Verhältnissen nicht angemessene gewesen sei, da das Konkursamt nicht habe annehmen dürfen, daß die Beschwerde führerin die benutzten Publikationsorgane zu Gesicht bekomme. Die Verhältnisse hätten zum mindesten eine Schuldenrufbekanntmachung auch im St. Galler Tagblatt erfordert. Außerdem liege seitens des Konkursamtes eine gänzliche Außerachtlassung der Vorschrift des Art. 233 SchGK vor, welche Vorschrift auch auf das sum marische Konkursverfahren Anwendung finde (vergl. Reichel, Komm. Anm. 4 zu Art. 231). Unter diesen Umständen rechtfer tige es sich nicht, die Kosten der im Hinblick auf Art. 251 SchKG selbstverständlich vorzunehmenden nachträglichen Kollokation der Gläubigerin aufzuerlegen. C. Diesen Entscheid hat das Konkursamt Mittelland seiner seits rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen, mit dem Be gehren, es sei die Beschwerde der Firma Noppel Cie. abzu weisen und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Dieses Begehren wird damit begründet, daß die erfolgte Konkurspublikation den Vorschriften der Art. 231 und 35 SchKG in allen Beziehungen entspreche und Art. 233 SchKG für das summarische Konkurs verfahren außer Betracht falle. Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:
  2. Die Vorinstanz hält dafür, daß das Konkursamt Mittelland sich eines doppelten Fehlers schuldig gemacht habe: einmal sei die öffentliche Bekanntmachung nicht in zweckentsprechender Weise erfolgt und sodann hätte die Firma Noppel Cie. als bekannte Gläu bigerin gemäß Art. 233 SchKG von der Konkurseröffnung direkt in Kenntnis gesetzt werden sollen. Da somit die verspätete For derungseingabe ihren Grund nicht etwa in einem Verschulden der

Gläubigerin habe, sondern in einem offenbaren Versehen des Kon kursamtes, so rechtfertige es sich auch nicht, ihr die Kosten der Abänderung des Kollokationsplanes aufzuerlegen. 2. Diesem Schluß kann nicht beigepflichtet werden. Es ist allerdings von der Annahme auszugehen, daß das rekurrierende Konkursamt bei der Publikation des Konkurses über I. Mösli einen Fehler begangen habe. Zwar ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz Art. 233 SchKG nur auf das ordentliche Kon kursverfahren anwendbar, wie sich sowohl aus dem Wortlaut und der Stellung des Art. 231 Abs. 4 SchKG als aus der ratio des summarischen Verfahrens (möglichste Reduktion der Kosten) ergibt. Der dem Konkursamt Mittelland aus der Nichtanwendung des Art. 233 gemachte Vorwurf erweist sich somit als unstich haltig. Dagegen fällt der Entscheid darüber, ob die öffentliche Be kanntmachung vom Konkursamt in zweckentsprechender Weise an geordnet worden sei, als reine Angemessenheitsfrage in die aus schließliche Kompetenz der kantonalen Aufsichtsbehörde, sodaß der dem Konkursamt hieraus gemachte Vorhalt vom Bundesgericht ohne weiteres als begründet anzusehen ist. Hieraus folgt aber keineswegs, daß die Rekursgegnerin des wegen von der ihr laut Art. 251 Abs. 2 SchKG obliegenden Verpflichtung, sämtliche durch ihre verspätete Konkurseingabe ver ursachten Kosten zu tragen, enthoben sei, m. a. W. daß diese Verpflichtung nur für den Fall Geltung habe, wo die Verspätung nicht durch den Konkursbeamten verschuldet ist. Diese Auffassung hätte zur Folge, daß diese Kosten entweder von der Konkursmasse selbst oder aber vom Konkursbeamten persönlich getragen werden müßten. Letzteres käme einer Verurteilung desselben zum Schaden ersatz gleich, wozu die Aufsichtsbehörden jedoch nach Art. 5 SchKG nicht zuständig sind; vielmehr muß diese Frage ausschließlich dem Entscheid des Richters vorbehalten bleiben. Kann also der vorin stanzliche Entscheid diese Bedeutung nicht haben, so bleibt nur noch die andere Alternative, daß das Gesetz die betreffenden Kosten der Konkursmasse auferlegen wollte. Das steht aber in direktem Widerspruch zum Wortlaut des Art. 251 und entspricht auch nicht dem Sinn und Geist des Gesetzes, welches nirgends den Grundsatz aufstellt, daß für Schädigungen eines Gläubigers durch Verschulden des Konkursbeamten die Konkursmasse hafte; vielmehr ergibt sich aus Art. 5 zit. gerade das Gegenteil. Somit kann der Grundsatz des Art. 251 für die Rekursgegnerin seine Geltung deshalb nicht verloren haben, weil die Vorinstanz annimmt, die Publikation in bloß kantonalen Blättern sei unangemessen gewesen. Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird begründet erklärt und der angefochtene Ent scheid der Vorinstanz aufgehoben.

Palavras-chave

bankruptcysummary proceedingslate filingclaims schedulecost allocationcreditor noticesupervisory complaint

Extraído pela Omnilex

Questão jurídica principal

Whether Art. 233 SchKG applies to summary bankruptcy proceedings

Decisão extraída

Art. 233 SchKG applies only to ordinary bankruptcy proceedings and not to summary proceedings.

Fundamentação extraída

The wording and placement of Art. 231 Abs. 4 SchKG, together with the purpose of summary proceedings as a cost-reduction procedure, exclude Art. 233.

Questão jurídica principal

Whether a late bankruptcy filing shifts amendment costs away from the creditor when the delay was caused by the bankruptcy office

Decisão extraída

The creditor must bear the costs caused by its late filing under Art. 251 Abs. 2 SchKG even if the delay resulted from the bankruptcy officer's fault.

Fundamentação extraída

The cost burden under Art. 251 Abs. 2 does not cease because the office mishandled publication. Holding otherwise would improperly transfer the costs to the estate or amount to a damages claim against the officer, a matter reserved to the judge under Art. 5 SchKG.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.