- Entscheid vom 15. November 1909 in Sachen
von 83 Mitgliedern der Schneidergewerkschaft St. Gallen.
Art. 69 Ziff. 1 SchKG: Pflichten des Betreibungsamls bei der Abfas
sung des Zahlungsbefehls. Recht der Mitgläubiger, für den Fall
der gleichzeitigen Betreibung des Schuldners die Ausstellung eines
einzigen, ihre sämtlichen Namen aufführenden Zahlungsbefehls zu
verlangen, sofern sie einen gemeinsamen Vertreter haben.
A. Durch Verpflichtungsakt vom 1. Juli 1908 hat sich
Mathias Babanitz, damaliger Kassier der Schneidergewerkschaft
St. Gallen, dieser im Handelsregister nicht eingetragenen -
Gewerkschaft gegenüber zur Rückerstattung des unter seiner Kassa
führung zu Tage getretenen Fehlbetrages von 179 Fr. 92 Cts.
mittelst monatlicher Ratenzahlungen von 5 Fr. verpflichtet.
Gestützt hierauf stellte das Advokaturbureau Scherrer Fülle
mann am 7. September 1909 beim Betreibungsamt St. Gallen
im Namen von 83 Mitgliedern der Schneidergewerkschaft ein Be
treibungsbegehren gegen Babanitz für 164 Fr. 92 Cts. und ver
langte ausdrücklich, daß die Namen aller 83 betreibenden Gläu
biger wörtlich im Zahlungsbefehl aufzuführen seien.
Das Betreibungsamt entsprach diesem Begehren nicht, sondern
nannte im Zahlungsbefehl vom 9. September als Gläubiger:
Die Mitglieder der Schneidergewerkschaft in St. Gallen . Der
Schuldner erhob Rechtsvorschlag wegen ungerechter Forderung
B. Auf die Weigerung des Betreibungsamtes, einem er
neuten Begehren des Advokaturbureaus Scherrer Füllemann um
Aufnahme sämtlicher 83 Gläubiger in den Zahlungsbefehl Folge
zu leisten, unter Hinweis darauf, daß der Schuldner nicht aus
einem formellen Grunde Rechtsvorschlag erhoben habe, betraten
die Gläubiger den Beschwerdeweg.
Beide kantonale Instanzen haben die Beschwerde als unbe
gründet abgewiesen. Die untere Aufsichtsbehörde geht davon aus,
daß es sich in casu nach der eigenen Darstellung der Beschwerde
führer nicht um eine Solidarschuld, sondern um eine Forderung
einzelner Mitglieder der Gewerkschaft gegenüber einem Dritten
handle. Der Schuldner könne daher jedem einzelnen seiner Gläu
biger gegenüber besondere Einreden erheben. Unter diesen Um
ständen müsse für jeden Gläubiger ein besonderer Zahlungsbefehl
ausgefertigt werden. Die kantonale Aufsichtsbehörde ihrerseits
stellt darauf ab, daß im Verpflichtungsakt nicht etwa 83 Mit
glieder der Schneidergewerkschaft als Gläubiger genannt werden,
sondern die Gewerkschaft als solche. Das Betreibungsamt habe
sie daher mit Recht auf dem Zahlungsbefehl als Gläubigerin be
zeichnet.
C. Den oberinstanzlichen Entscheid haben die Rekurrenten
rechtzeitig und unter Erneuerung ihres Begehrens ans Bundes
gericht weitergezogen. Sie führen aus, das Betreibungsamt habe
sich nicht nach den Gründen der gleichzeitigen Betreibung zu er
kundigen und an einem richtig gestellten Betreibungsbegehren will
kürliche Anderungen anzubringen. In casu sei die getroffene An
derung zudem materiell direkt unrichtig, indem nicht alle heutigen
Mitglieder der Gewerkschaft forderungsberechtigt seien. Die Art
des Schuldverhältnisses sei überhaupt von den Aufsichtsbehörden
nicht zu untersuchen, sondern einzig die Frage, ob den Rekur
renten das Recht zustehe, zu verlangen, daß sie als betreibende
Gläubiger sämtlich auf einem und demselben Zahlungsbefehl auf
zuführen seien.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Es ist den Rekurrenten darin beizupflichten, daß das
Betreibungsamt St. Gallen nicht berechtigt war, im Zahlungsbe
fehl an Babanitz an Stelle der Namen sämtlicher 83 Rekurrenten
als Gläubiger ganz allgemein Die Mitglieder der Schneiderge
werkschaft in St. Gallen anzugeben. Aus Art. 69 Ziff. 1 in
Verbindung mit Art. 67 Ziff. 1 SchKG ergibt sich, daß es ent
weder die Namen sämtlicher 83 Gläubiger in den Zahlungsbefehl
hätte aufnehmen oder aber, wenn es das Betreibungsbegehren als
unstatthaft erachtete, sich überhaupt hätte weigern sollen, demselben
Folge zu leisten. Hieran vermag auch die Argumentation der
Vorinstanz nichts zu ändern, da ja die Betreibung von den 83
Gläubigern in ihrem eigenen Namen und nicht im Namen der
Schneidergewerkschaft verlangt worden war. Dazu kommt, daß
entgegen der von der kantonalen Aufsichtsbehörde ihrem Entscheid
zugrunde gelegten Annahme im Zahlungsbefehl tatsächlich gar
nicht die Schneidergewerkschaft als solche als Gläubigerin ange
geben ist. Der Vorentscheid ist daher offenbar unzutreffend.
Da die Rekurrenten jedoch davon abgesehen haben, die Auf
hebung des vom Betreibungsamt St. Gallen am 9. September
ausgestellten Zahlungsbefehls zu verlangen, braucht die Gesetz
widrigkeit desselben nicht weiter erörtert zu werden. Die vorliegende
Beschwerde richtet sich nur gegen die Weigerung des Betreibungs
amts St. Gallen, dem erneuten Begehren der Rekurrenten um
Ausstellung eines sämtliche 83 Gläubiger aufführenden Zahlungs
befehls zu entsprechen, und es ist daher nur die Gesetzmäßigkeit
dieser letztern Verfügung zu prüfen.
- Diesfalls fällt in Betracht, daß das Betreibungsamt
weder den Bestand noch die Natur der Forderung zu untersuchen
hat, welche in Betreibung gesetzt werden soll, sondern lediglich, ob
das Betreibungsbegehren sich vom betreibungsrechtlichen Stand
punkt aus als statthaft erweist oder nicht. Bejahendenfalls hat es
dem Begehren ohne weiteres Folge zu geben.
In casu hatte somit das Betreibungsamt, wie die Rekurrenten
mit Recht geltend machen, einzig zu entscheiden, ob diese ein
Recht darauf hatten, daß die Einleitung der Betreibung gegen
ihren Schuldner Babanitz entsprechend ihrem Begehren mittelst
Zustellung eines einzigen ihre sämtlichen Namen aufführenden
Zahlungsbefehls erfolge.
Im allgemeinen ist nun allerdings zuzugeben, daß nach dem
System des Betreibungsgesetzes für jede Forderung eine besondere
Betreibung eingeleitet werden muß, m. a. W. es kann eine und
dieselbe Betreibung nur für eine und dieselbe Forderung angehoben
werden und damit in der Regel auch nur ein einziges passives
schon aus der
Subjekt haben. Diese Lösung, welche sich auch
Fassung des Gesetzes ergibt, ist zudem die einzig praktisch durch
führbare. Man denke nur an die unüberwindlichen Schwierigkeiten,
welche sich einstellen würden, wenn nicht von allen Schuldnern
Rechtsvorschlag erhoben oder wenn nicht allen Schuldnern gegen
über Rechtsöffnung erteilt würde.
Trotzdem hat das Gesetz in Art. 70 Abs. 2 die Möglichkeit
gegeben, dann, wenn mehrere Mitschuldner betrieben werden, die
einen gemeinsamen Vertreter haben, sie nur mit einem ein
zigen Zahlungsbefehl zu betreiben.
Für den entgegengesetzten Fall der gleichzeitigen Betreibung
eines und desselben Schuldners durch mehrere Mitgläubiger hat
das Gesetz keine ausdrückliche Vorschrift aufgestellt, doch steht
einer analogen Regelung desselben kein triftiger Grund entgegen.
Vielmehr ist zu sagen, daß, solange die mehreren Gläubiger als
Streitgenossen auftreten und durch einen gemeinsamen Vertreter
handeln, vom betreibungsrechtlichen Standpunkt aus nicht die
mindeste Notwendigkeit besteht, für eine solche Betreibung so viele
Zahlungsbefehle auszustellen als Gläubiger vorhanden sind. Dem
nach sind Mitgläubiger, sofern sie einen gemeinsamen Vertreter
haben, als berechtigt anzusehen, die Ausstellung eines und des
selben ihre sämtlichen Namen aufführenden Zahlungsbefehls und
dessen Zustellung an den Schuldner einerseits und an ihren
Vertreter anderseits zu verlangen. Damit wird eine wesentliche
Vereinfachung und Verbilligung des Verfahrens erzielt, ohne daß
irgendwelche den Parteien von Gesetzes wegen gewährleistete Rechte
beeinträchtigt werden. Es muß daher den Rekurrenten ihr Be
gehren zugesprochen werden.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und damit unter Aufhebung
des Vorentscheides das Betreibungsamt St. Gallen angewiesen,
dem Begehren der Rekurrenten um Ausstellung eines ihre sämt
lichen Namen aufführenden Zahlungsbefehls gegen Babanitz zu
entsprechen.