in Sachen Borellini gegen Kantonsgericht St. Gallen.
112. Arteil vom 2. Dezember 1909
Verletzung, zwar nicht der Rechtsgleichheit oder der Pressfreiheit und
auch nicht etwa der Kultusfreiheit, wohl aber der Glaubens- und
Gewissensfreiheit, durch Anwendung des strafrechtlichen Begriffs
der Gefährdung des religiösen Friedens auf die Verbreitung eines
nur auf italienische Verhältnisse anspielenden, übrigens literarisch
und künstlerisch keineswegs hervorragenden antiklerikalen Witz
blattes in einigen Wirtschaften eines deutsch-schweizerischen Kan-
tons.
A. Der Rekurrent war Abonnent mehrerer italienischer Ar
beiterblätter ( Sempre avanti , La Pace , L avvenire
Lavoratore ), sowie des in Rom erscheinenden antiklerikalen
Witzblattes L Asino . Er pflegte dieselben am Samstag abend,
zuweilen auch am Sonntag vormittag, in einer schwarzen Tasche
unter seinem Mantel zu tragen und in verschiedenen Italiener
wirtschaften der Umgebung von St. Gallen an Wirte und Gäste,
wer sie etwa wollte , abzugeben, und zwar ohne ein Hausier
patent gelöst zu haben. Am Verkaufe verdiente er je nach den
Abonnementspreisen der Zeitungen nichts oder wenige Rappen.
Speziell am Asino verdiente er 1½ Ravpen per Stück.
Am 13. März 1909 wurde Borellini von der Polizei beim
Vertragen jener Zeitungen, insbesondere von Nr. 10 und 11 des
Asino , betroffen und, da er jede Auskunft über seine Wohnung
verweigerte, in Haft genommen. Darauf wurde wegen Übertretung
des Hausiergesetzes eine Strafuntersuchung gegen ihn eingeleitet.
Im Verlaufe dieser Strafuntersuchung legte das Bezirksamt
Langgaß der Staatsanwaltschaft die Frage vor, ob nicht auch ge
mäß Art. 174 des Strafgesetzes Strafuntersuchung eingeleitet
werden könnte, da eine so gemeine Literatur , wie sie der Asino
enthalte, jeden Katholiken ärgern und kränken müsse. Dieser An
regung Folge leistend, verfügte die Staatsanwaltschaft die Leitung
des Beklagten an das Bezirksgericht . Am 4. Mai 1909 verur
teilte das Bezirksgericht Tablat den Rekurrenten wegen Über
tretung des Hausiergesetzes und Störung des konfessionellen Frie
AS 35 1 1909
dens", letzteres im Sinne von Art. 174 a und b des Straf
gesetzes", zu 8 Tagen Gefängnis und 20 Fr. Geldstrafe.
Borellini appellierte gegen dieses Urteil, verlangte aber in der
oberinstanzlichen Verhandlung nur Freisprechung von der Anklage
auf Störung des konfessionellen Friedens. Darauf fällte das
Kantonsgericht des Kantons St. Gallen am 26. Juni 1909 fol
gendes Urteil
Der Beklagte ist der Störung des konfessionellen Friedens
und der Übertretung des Gesetzes betreffend den Marktverkehr
und das Hausieren schuldig erklärt und zu der Geldstrafe von
50 Fr. verurteilt.
Aus den Urteilsmotiven ist ersichtlich, daß von dieser 50 Fr.
betragenden Geldbuße 30 Fr. auf die dem Rekurrenten zur Last
gelegte Störung des konfessionellen Friedens und 20 Fr. auf die
Verletzung des Hausiergesetzes entfallen; ferner, daß in Bezug
auf die Störung des konfessionellen Friedens nur Art. 174
Lemma a des Strafgesetzes anwendbar erklärt wurde. Im übrigen
ist aus der Begründung des Urteils hervorzuheben: Nach dem
Wortlaut von Art. 174 Lemma a des Strafgesetzes sei nicht er
forderlich, daß der religiöse Frieden wirklich gestört oder Glau
benshaß effektiv gestiftet worden sei, sondern es genüge zum
objektiven Tatbestand, daß die Handlungen geeignet seien, die
erwähnten Wirkungen auszuüben. Ob dies bei Borellini zutreffe,
sei ausschließlich auf Grund der beiden konfiszierten Nummern des
Asino (Nr. 10 und 11) zu untersuchen. In diesen Nummern
seien nun zu beanstanden:
a) in Nr. 10: das Bild Bepi attacchino .... elettorale ,
sowie die Bilder auf Seite 1 und 2;
b) in Nr. 11: die Artikel II terremoto in canonica , La
protesta di S. Giuseppe , II ristoro .... dei prelati", Dio
si suicidò und L ospitalità cattolica , sowie die Bilder auf
den Seiten 3, 6 und 8 (vergl. über den Inhalt dieser Artikel
und Bilder Fakt. D hienach).
In diesen Artikeln und Bildern, fährt das Urteil fort, werde
die katholische Priesterschaft als beteiligt an unsittlichen Vorgängen
und schmachvollen Begangenschaften hingestellt, der oberste Priester
der katholischen Christenheit Bepi genannt und in höchst
hohnvoller Weise zur Darstellung gebracht, die katholische Kirche
endlich als Baracke bezeichnet. Es sei nun zweifellos geeignet, den
Frieden und die gegenseitige Achtung, die Grundlage dieses Frie
dens, unter den Religionsgesellschaften zu stören und Haß gegen
den katholischen Glauben zu stiften, wenn man die Lehrer dieses
Glaubens als derart unsittliche Subjekte hinstelle. Mit seinen un
flätigen, rohen und Argernis erregenden Darstellungen überschreite
der Asino die Grenzen derjenigen Kritik, die nach Art. 49 BV
gegenüber den Religionsgesellschaften, ihren Einrichtungen und
ihren Organen gestattet sei und gestattet sein müsse.
In subjektiver Richtung erachte das Gericht den Tatbestand
des Art. 174 litt. a StGB als erfüllt, wenn der Täter das Be
wußtsein habe, daß seine Handlung geeignet sei, den Frieden unter
den Religionsgesellschaften zu stören oder Glaubenshaß usw. zu
stiften. Dieses Bewußsein müsse beim Beklagten, der zugestande
nermaßen gewußt habe, daß der Asino die Katholiken ärgere,
als vorliegend angenommen werden, und zwar ganz unabhängig
von der Frage, ob der Asino polizeilich verboten worden sei
und ob er verboten werden konnte.
B. Gegen dieses Urteil hat Borellini den staatsrechtlichen
Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag:
Das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen gegen L. Borel
lini, vom 26. Juni 1909, sei aufzuheben, soweit es wegen an
geblicher Störung des konfessionellen Friedens erfolgte.
Der Rekurs wird damit begründet, daß das angefochtene Urteil
eine Verletzung der Art. 4, 49 ff. und 55 der Bundesverfassung
bedeute. Die nähere Substantiierung des Rekurses in Bezug auf
Art. 4 BV ist aus den Erwägungen 2 und 3 hienach ersichtlich.
C.
Das Kantonsgericht des Kantons St. Gallen hat Ab
weisung des Rekurses beantragt.
D. Von den im angefochtenen Urteil beanstandeten Artikeln
sind hier folgende in extenso wiederzugeben:
a) der Artikel II terremoto in canonica , in Nr. 11,
Seite 2:
Gaetanino ! Hai inteso?
Cos è, Gigetto ?
Non senti sulla testa ?
Misericordia ! il terremoto!
Il terremoto nella camera del signor curato !
Ma è dapertutto, imbecille !
Vogliamo vestirci? Fuggiamo!....
Perpetua! Perpetua! aiuto!
Corriamo nella stanza della serva!
Dio! La Perpetua non c è! Che sia scappata?
Misericordia! Senti su, nella camera del curato, che terre-
moto!
Corriamo su a svegliare il signor curato !
Dio ce la mandi buona !
Santo Ermenegildo e sant Elpidio, aiutateci voi !
Signor curato, signor curato!
Che c'è?
C è il terremoto!
Ah si? Ebbene, ragazzi, pregate!
Pregate finchè cessa!
Anche la Perpetua è scappata, signor curato !
Eh, non pensateci, chè essa sta al sicuro. Pregate, pregate !
Preghiamo, preghiamo! Sant Elpidio benedetto, protettore
del terremoto, noi ci raccomandiamo a te. Signor curato, lo
si sente aucora? E proprio in camera vostra!
Pregate, ragazzi, pregate !
Signor curato, non lo si sente più. Iddio ci ha esauditi !
Anche me!
Gardhabba.
b) der Artikel II.. . ristoro dei prelati (Dedicato a chi
crede nella castità) , in Nr. 11, Seite 3 :
In un opera intitolata : Il Gabinetto del re di Francia, nel
quale sono tre pietre preziose di inestimabile valore, per mezzo
delle quali Sua Maestà diviene il primo monarca del mondo
ed i suoi sudditi sollevati del tutto, con la data del 1581, si
legge :
Vi sono nella diocesi di questo arcivescovado (di Lione)
più di 45 femmine maritate a gentiluomini, conbubine di
questi prelati. Non ostante questi adulterii, i prelati hanno
tenuto e tengono belle ragazze e concubine, le quali hanno
loro partorito dei bei figliuoli. I bastardi nati da questi pri
mati e vescovi durante l anno di questo quadro sono in nu
mero di 27.
L autore annunzia che les épaves épiscopales non sono
comprese nella lista : intende per quelle le donne colle
quali è costume di restorare i signori prelati quando fanno
le loro cavalcate, cioè le visite delle loro diocesi .
I canonici, in numero di 478, non sono punto più riservati
nella loro condotta.
L autore si scusa di non aver potuto scoprire che 600 ma
ritate lascivamente operanti coi canonici , ma viene
notando dietro la oscena lista un canonico il quale in un
anno ha adulterato con nove donne borghesi, cioè colle mogli
di due avvocati, d un procuratore, di tre domascai, d un cam-
bista, con una merciaia e con una della Corte.
Nel capitolo dei canonici, mette a conto di lista 68 sodo
miti, 38 bardaches , 846 ragazze e cameriere, mantenute
a vitto ed abitazione, di cui la maggior parte hanno fatto
morire il frutto che portavano in ventre, e 62 ruffiane ,
distinte coi loro nomi e cognomi.
Oltre ai surriferiti canonici segue lo strano calcolatore
voi ne avete altri 96, la terza parte dei quali sono tutti
appestati e gottosi, gli altri sessagenari, che hanno delle ca-
meriere dai denti smossi tanto per la peste che per la vec-
chiaia, e non partoriscono più.
I cappellani in numero di 300 moltiplicarono assai in
bastardi e la lista della poligamia attribuise loro due o tre
concubine per ciascheduno, maritate o libere.
E poi c è della gente che si meraviglia se quei frati di
Messina tenevano le loro metà .. . per il suddetto ris-
torio !
c)der Artikel La protesta di S. Giuseppe in Nr. 11, Seite 3:
Dal Paradiso
il di della mia festa, 1909.
Caro asino,
Dicono ch io sia solo il padre putativo di Gesù Christo.
No, per la santità di Pio IX! Io non sono soltanto il padre
putativo, ma il padre autentico, reale! anche se ho sposato
quando il mio crin si faceva canuto.
Dicono i preti che un giorno lo Spirito santo abbia resa
madre la mia signora.
Ma ciò è possibile ? !
Il chatechismo dice che Gesù Christo è la seconda persona
della S. S. Trinità, e come il padre e lo spirito santo, è
uqualmente eterno ; poi dice che una persona divina non
può stare nè agire senza le altre. Dunque, se non per la
verità, almeno per la logica, col piccione sarà pure inter
venuto il figlio col relativo padre eterno; e tutte e tre le
persone divine avranno agito insieme. E il figlio sarà... padre
di se stesso. Ma ciò è assurdo e ridicolo.
Tu, o caro asino, che sovente vedi Bepi (o viceversa), in-
contrandolo, diglielo che si tenga pure quella santità che,
coucordemente ai suoi predecessori, mi attribuisce, ma non
mi voglia far credere marito troppo cattolico.
Ringraziandoti, ti bacio come ho fatto nella stalla di
Per San Guiseppe
Bethlem.
Zio Lao.
Im übrigen sind Inhalt und Sinn der inkriminierten Artikel
und Bilder aus Erwägung 8 hienach ersichtlich.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- (Formalien des Rekurses.
- In der Sache selbst ist zunächst der Standpunkt auszu
schalten, wonach das angefochtene Urteil auf Willkür beruhe,
weil das Gericht gar nicht untersucht habe, ob das religiöse Ge
fühl eines Bürgers wirklich verletzt, ob der religiöse Frieden
wirklich gestört worden sei, sondern sich damit begnügt habe, zu
konstatieren, daß die Verbreitung des Asino dazu geeignet
gewesen sei. Der Rekurrent übersieht hiebei, daß Art. 174 Lemma a
des kantonalen Strafgesetzes seinem Wortlaute nach nicht erst die
wirkliche Störung des religiösen Friedens, sondern in der Tat
schon solche Handlungen mit Strafe bedroht, welche geeignet
sind, den Frieden unter den vom Staate anerkannten Religions
gesellschaften zu stören, oder Glaubenshaß zu stiften . Darin aber,
daß das Gericht sich an den Wortlaut des Gesetzes gehalten und
von einer restriktiven Interpretation desselben abgesehen hat, kann
jedenfalls ein Akt der Willkür nicht erblickt werden.
- Davon sodann, daß das angefochtene Urteil die Rechts
gleichheit im engern Sinne verletze, kann ebenfalls keine
Rede sein. Eine rechtsungleiche Behandlung soll nach der Argu
mentation des Rekurses darin liegen, daß Borellini wegen Ver
breitung des Asino bestraft wurde, während dieses Preßprodukt
in Buchhandlungen und Zeitungskiosken unbeanstandet verkauft
werde. Es ist aber klar, daß, die tatsächliche Richtigkeit dieser Be
hauptung vorausgesetzt, hieraus höchstens auf eine ungleiche Hand
habung des Gesetzes durch die Polizeibehörden geschlossen
werden könnte, während dem Kantonsgerichte, dessen Urteil
einzig den Gegenstand des Rekurses bildet, eine Verletzung der
Rechtsgleichheit nur dann zur Last fallen würde, wenn ihm ein
solcher Fall von Verkauf des Asino in einer Buchhandlung
oder in einem Kiosk zur Beurteilung vorgelegen und das Gericht
den Angeklagten etwa deshalb freigesprochen hätte, weil, im Gegen
satz zum Hausieren mit dem Asino , der Verkauf desselben in
einer Buchhandlung oder in einem Zeitungskiosk nicht
strafbar sei.
Des fernern erscheint auch der Standpunkt des Rekur
renten, wonach eine Verletzung der Preßfreiheit vorliege, von
vornherein als unbegründet. Auf die in Art. 55 BV enthaltene
Garantie der Preßfreiheit können sich, wie stets erkannt wurde,
nur solche Personen berufen, welche zu dem betreffenden Impri
mat in einem preßrechtlichen Verhältnis stehen, also der Verfasser
eines bestimmten inkriminierten Artikels, der Redaktor der diesen
Artikel enthaltenden Zeitung, der Verleger der Zeitung, der Ver
fasser und der Herausgeber eines Buches, der Drucker und allen
falls der regelmäßige Zeitungsausträger, sowie der Generaldepo
sitar eines in Buchform erscheinenden Werkes. Der Rekurrent
steht nun aber zum Asino in keinem derartigen preßrechtlichen
Verhältnis, sondern er ist, wie er selber erklärt hat, lediglich
Abonnent des Blattes und verbreitet dasselbe mehr nur aus
Liebhaberei. Es kann daher von einer ihm gegenüber begangenen
Verletzung der Preßfreiheit nicht gesprochen werden.
- Was nun die behauptete Verletzung der Glaubens
und Gewissensfreiheit sowie der Kultusfreiheit betrifft
so ist zwischen Art. 49 BV einerseits und Art. 50 anderseits zu
unterscheiden. Während Art. 49 auch von solchen Personen ange
rufen werden kann, welche sich ihrerseits zu keinem bestimmten
Glauben bekennen, sondern lediglich die Freiheit der Negierung
aller Religion bezw. die Freiheit der Kritik gegenüber bestimmten
religiösen Anschauungen oder Einrichtungen für sich in Anspruch
nehmen, setzt dagegen Art. 50 bei demjenigen, welcher diese Ver
fassungsbestimmung anruft, die eigene Ausübung gottesdienstlicher
Handlungen voraus. Eine gleichzeitige Anrufung beider Verfas
sungsgrundsätze (der Glaubens und Gewissensfreiheit einerseits und
der Kultusfreiheit anderseits) kann allerdings vorkommen, wenn die
behauptete Verletzung der Glaubens und Gewissensfreiheit in der
Störung einer gottesdienstlichen Handlung besteht. Borellini be
haupter nun aber selber nicht, in der Ausübung einer von ihm
vorgenommenen gottesdienstlichen Handlung gestört worden zu
sein, sondern er beschwert sich lediglich darüber, daß er wegen der
Verbreitung kritischer Außerungen über die Einrichtungen einer
bestimmten Religionsgenossenschaft bestraft worden sei; die Ver
breitung solcher kritischer Außerungen erscheint aber ihrerseits nicht
als eine Ausübung gottesdienstlicher Handlungen , wie sie Art. 50
BV voraussetzt. Der Rekurrent kann sich somit auf das diesem
Artikel zu Grunde liegende, im ersten Absatz desselben zum Aus
druck gebrachte Prinzip von vornherein nicht berufen. Daraus
folgt aber zugleich, daß auch der zweite und der dritte Absatz des
mehrerwähnten Artikels hier nicht in Betracht kommen können.
Absatz 3 bezieht sich übrigens schon seinem Wortlaute nach nur
auf Anstände über die Bildung oder Trennung von Religionsge
nossenschaften, also auf eine Materie, mit welcher der Fall des
Rekurrenten offensichtlich nichts zu tun hat. Absatz 2 aber ent
hält lediglich einen Vorbehalt zu Gunsten gewisser staatlicher
Maßnahmen, welche an sich vielleicht als eine Beeinträchtigung
der Kultusfreiheit aufgefaßt werden könnten, welche jedoch mit
Rücksicht auf andere Religionsgenossenschaften, oder sonstwie aus
staatspolitischen Gründen, zulässig erklärt werden. Es kann daher
dieser zweite Absatz des Art. 50, falls derselbe überhaupt Indivi
dualrechte zu begründen geeignet ist, was dahingestellt bleiben
mag, doch jedenfalls nur dann angerufen werden, wenn eine
Beeinträchtigung gottesdienstlicher Handlungen in Frage steht,
nicht aber auch dann, wenn jemand, wie Borellini, umgekehrt
wegen seiner feindseligen Haltung gegenüber kirchlichen Einrich
tungen verfolgt wird.
6. Fragt es sich demnach nur noch, ob eine Verletzung der
in Art. 49 BV garantierten Glaubens und Gewissensfreiheit
vorliege, so ist eine solche Verletzung allerdings nicht schon in
dem auf den vorliegenden Fall zur Anwendung gebrachten Art. 174
Lemma a des st. gallischen Strafgesetzes als solchem zu erblicken
wenigstens nicht insoweit, als darin die zur Störung des
religiösen Friedens geeigneten Handlungen mit Strafe bedroht
werden. Wenn auch Art. 49 BV nicht, wie Art. 50, einen aus
drücklichen Vorbehalt der zur Aufrechterhaltung des öffentlichen
Friedens geeigneten Maßnahmen enthält, so ist doch klar, daß der
Grundsatz der Glaubens und Gewissensfreiheit, eben weil er ein
gewährt, nicht
Freiheitsrecht zu Gunsten aller Konfessionen
seinerseits zur Aufhebung der freien Betätigung einzelner Kon
fessionen bezw. zur Störung des konfessionellen Friedens führen
solchen Wirkungdarf. Und wenn nun behufs Vermeidung einer
nicht erst die effektive Störung des religiösen Friedens, sondern
schon die Vornahme von Handlungen, welche zur Störung des
selben geeignet sind, mit Strafe bedroht wird, so kann auch in
dieser vielleicht etwas weitgehenden Präventivmaßregel eine Ver
letzung der Glaubens und Gewissensfreiheit nicht gefunden werden.
Gleichwie nach allgemeinen Grundsätzen des Strafrechtes schon der
Versuch eines Deliktes strafbar sein kann, und gleichwie in
zahlreichen positiven Strafgesetzen sogar die bloß fahrlässige Ge
fährdung bestimmter Güter, insbesondere des menschlichen Lebens,
unter Strafe gestellt wird, so muß es auch zulässig sein, die bloße
Gefährdung des religiösen Friedens mit Strafe zu belegen.
Es ist also im vorliegenden Falle eine Verletzung der Glau
bens und Gewissensfreiheit nicht schon in der zur Anwendung
gebrachten Gesetzesbestimmung als solcher zu erblicken. Wohl
aber fragt es sich, ob diese Gesetzesbestimmung auf den Rekur
renten anwendbar war, mit andern Worten, ob Borellini wirklich
solche Handlungen vorgenommen habe, welche geeignet waren, den
religiösen Frieden zu stören. Falls der Rekurrent, wie er behauptet,
wegen einer Handlung bestraft worden ist, welche zur Störung
des religiösen Friedens nicht geeignet war, so bedeutet seine Be
strafung nicht nur eine Verletzung der in Betracht kommenden
Norm des kantonalen Strafgesetzes, was für die Gutheißung des
staatsrechtlichen Rekurses selbstverständlich nicht genügen würde,
sondern auch eine Verletzung von Art. 49 BV. Denn das Recht,
an der Religion im allgemeinen oder an den Grundsätzen und
Einrichtungen einer bestimmten Religionsgenossenschaft im beson
dern Kritik zu üben, gehört mit zum Inhalte der Glaubens und
Gewissensfreiheit, und die Ausübung dieses Rechtes erleidet nur
diejenigen Beschränkungen, welche sich entweder aus dem Gebote
der öffentlichen Ordnung und der Sittlichkeit oder aus dem Prin
zip der Glaubens und Gewissensfreiheit selber, bezw. aus dem
Gebote der Achtung der Persönlichkeit der Mitmenschen, ergeben.
Vergl. BGE 35 1 S. 351 f.; Burckhardt, Kommentar, S. 484 f.
Unter diesem Gesichtspunkte kommt aber nicht schon jede Krän
kung Andersdenkender in Betracht, wie das Kantonsgericht an
zunehmen scheint. Denn jede Lehre stellt sich in Gegensatz zu
den andern und behauptet sich durch die Verneinung der andern
(Burckhardt, a. a. O.); die Verneinung einer Lehre wird aber
bei der bekannten großen Empfindlichkeit des religiösen Gefühls
von den überzeugten Anhängern dieser Lehre nur allzuleicht als
Kränkung empfunden. Deshalb ist es unmöglich, das Recht der
Kritik in religiösen Dingen in dem Sinne einzuschränken, daß
eine jede durch diese Kritik bewirkte Kränkung Andersdenkender
strafbar wäre. Es bedarf vielmehr schon eines derartigen Angriffes,
daß dadurch die Freiheit, sich zu einem bestimmten Glauben zu
bekennen, aufgehoben wird, die Glaubens und Gewissensfreiheit
also in ihr Gegenteil umschlägt. Dies ist es, was in Art. 174
Lemma a des st. gallischen Strafgesetzes unter dem Gesichtspunkte
der Störung des religiösen Friedens bezw. der Stiftung von
Glaubenshaß oder der Verfolgung wegen religiöser Ansichten
mit Strafe bedroht wird, und nur unter diesem Gesichtspunkte ist
denn auch eine Bestrafung wegen kritischer Außerungen über die
Religion oder über eine bestimmte Religionsgenossenschaft mit
Art. 49 BV vereinbar.
Das Schicksal des Rekurses hängt somit in der Tat davon ab,
ob die dem Rekurrenten vorgeworfene Handlung, nämlich der
Verkauf des antiklerikalen Witzblattes L Asinoin den von
Borellini besuchten Wirtschaften der Umgegend von St. Gallen,
geeignet war, den konfessionellen Frieden zu stören
bezw. Glaubenshaß zu stiften oder Verfolgungen
wegen religiöser Ansichten herbeizuführen.
7. Bei der Prüfung der hievor formulierten Frage ist vor
allem zu beachten, daß der Asino ein in italienischer Sprache
verfaßtes, in Rom erscheinendes Witzblatt ist und als solches nicht
schweizerische Verhältnisse zum Gegenstand seiner Angriffe macht,
sondern italienische. Schon deshalb ist es höchst unwahrscheinlich,
daß die Verbreitung dieses Blattes in einem Kanton der deutschen
Schweiz geeignet sein konnte, in diesem Kantone den religiösen
Frieden, d. h. den Frieden unter den Anhängern verschiedener Kon
fessionen oder Glaubensansichten, zu stören. Allerdings besitzt
St. Gallen eine starke italienische Bevölkerung, die sich besonders
in St. Fiden und Tablat angesiedelt hat. Allein den Akten sind
keine Tatsachen zu entnehmen, aus denen geschlossen werden könnte,
daß etwa im Verhältnis dieser Italiener zur einheimischen Bevöl
kerung irgendwelche konfessionelle Erregung sich geltend mache.
Eine Störung des religiösen Friedens im Auslande kann aber
hier schon deshalb nicht in Betracht kommen, weil dieselbe höchstens
durch die Verbreitung des Asino im Auslande, insbesondere
Italien, bewirkt werden könnte, die Verurteilung des Rekur
renten jedoch naturgemäß nur wegen Verbreitung des mehrer
wähnten Blattes im Kanton St. Gallen erfolgt ist.
Was endlich die Möglichkeit einer Störung des religiösen
Friedens innerhalb der italienischen Bevölkerung St.
Gallens betrifft, so ist zu beachten, daß der Rekurrent den
Asino nur an Gleichgesinnte (an Wirte und Gäste, wer
etwa wollte ) abzugeben pflegte. Dies konnte aber schwerlich
Stiftung von Unfrieden führen.
8. Werden nun die beiden inkriminierten Nummern des
Asino näher geprüft, so ergibt sich, daß dieselben, neben mehr
harmlosen Witzen, zum Teil stärkere in die Form der Satire ge
kleidete Angriffe auf gewisse Einrichtungen der katholischen Kirche
enthalten, daß es sich jedoch dabei stets nur um die Erneuerung
von Angriffen handelt, welche von jeher gegen die Kirche erhoben
wurden, und welche hier bloß in einer etwas gröberen, aber
darum keineswegs etwa wirksameren Form wiedergegeben werden.
a) Zur Kategorie der durchaus harmlosen Witze gehört zunächst
die wiederholt auftretende Bezeichnung des Papstes mit dem Spitz
namen Bepi. Es ist eine allgemein bekannte Erscheinung, daß die
meisten Souveräne im Volksmunde mit Spitznamen belegt werden,
daß aber diese Spitznamen, wo sie nicht selber ehrenrührige Vor
würfe in sich schließen, und sofern sie nur in geschlossenem Kreise
oder in Witzblättern gebraucht werden, nicht als Beleidigungen
des betreffenden Souveräns aufgefaßt zu werden pflegen. Es ist
daher im vorliegenden Falle völlig ausgeschlossen, daß die Be
zeichnung des Papstes mit dem Namen Bepi, welcher ja an sich
nichts ehrenrühriges bedeutet, irgendwie geeignet sein konnte, den
religiösen Frieden, sei es in St. Gallen, sei es anderswo, zu
stören.
An sich weniger harmlos erscheinen die beiden Bilder mit den
Überschriften Bepi bifronte (Nr. 11 Seite 8) und Bepi
attacchino . . . . elettorale (Nr. 10 Seite 8). Sie wollen das
Verhalten der römischen Kurie bei den Wahlen in die italienische
Kammer (oder in eine Gemeindevertretung) geißeln. Das erste
der beiden Bilder bezieht sich speziell auf die Handhabung oder
Nichthandhabung des von der Kurie aufgestellten Verbotes der
Beteiligung an weltlichen Wahlen ( non expedit ); und mit dem
zweiten Bild will der Ansicht Ausdruck verliehen werden, daß die
Einmischung der Kirche in die weltlichen Wahlen überhaupt mit
der christlichen Lehre im Widerspruch stehe. Trotz der in diesen
Bildern zur Darstellung gebrachten Vorwürfe kann nun aber
von einer Gefährdung des religiösen Friedens hier nicht gesprochen
werden. Die Frage der Beteiligung oder Nichtbeteiligung der
gläubigen Katholiken an weltlichen Wahlen ist eine speziell italie
nische und daher nicht geeignet, in andern Ländern, zumal in der
Schweiz, Glaubenshaß zu stiften. Sie hat auch mit der Religion
als solcher nichts zu tun.
In denselben Zusammenhang gehört das Bild auf Seite 1 von
Nr. 10. Es ist die Darstellung eines Wählers, welcher von einem
Geistlichen und einem Bürger zu Versprechungen bewogen wird,
dann aber an der Urne doch nach seiner eigenen Überzeugung
stimmt. Auch die Verhältnisse, auf die hier angespielt wird,
speziell italienische und beziehen sich auf Fragen der Politik, nicht
der Religion.
b) Eine zweite Gruppe bilden die Artikel II terremoto in
canonica und II ristoro dei prelati , welche beide das Zölibat
der Priester als praktisch nicht durchführbar darstellen wollen.
Der erste dieser beiden Artikel ist eine allerdings sehr anstößige
Erzählung, der zweite ein Zitat aus einem französischen Schrift
steller des 16. Jahrhunderts, in welchem Behauptungen über
sittenloses Leben der Geistlichen enthalten sind, mit einer Nutzan
wendung auf quei frati di Messina . Welche Vorgänge der
Gegenwart hiemit beleuchtet werden wollen, läßt sich auf Grund
der Akten nicht feststellen; jedenfalls aber sind es nicht schweize
rische Verhältnisse, auf die hier angespielt wird, und ebenso ist
auch aus dem Texte der Erzählung II terremoto in canonica
insbesondere aus den darin vorkommenden Taufnamen, ersichtlich,
daß damit ebenfalls nur italienische Zustände charakterisiert werden
wollten.
Es ist eine bekannte Tatsache, daß das Zölibat der Priester
seit seinem Bestehen einen Angriffspunkt gebildet hat. Daher ist
nicht anzunehmen, daß die bloße Wiedergabe eines Zitates aus
dem 16. Jahrhundert oder eine Satire, wie die Erzählung II
terremoto in canonica , bei ihrer Verbreitung in einigen Wirt
schaften des Kantons St. Gallen geeignet sein konnte, den reli
giösen Frieden in diesem Kanton zu stören. Eine solche Gefahr
war umsoweniger vorhanden, als in den inkriminierten Artikeln
nirgends behauptet wird, ähnliche Dinge, wie die darin behan
delten, kämen auch anderswo als in Italien, insbesondere in der
Schweiz vor.
c) Eine dritte Gruppe von Artikeln und Bildern enthält An
griffe auf die katholische Kirche als solche, sowie auf ihre Dogmen.
Hiezu gehört zunächst der Artikel La protesta di S. Guiseppe
durch welchen, in Form eines supponierten Briefes des heiligen
Josef an den Asino und an Hand gewisser Sätze des Kate
chismus, die Unmöglichkeit der Gotteskindschaft Christi dargetan
werden will. Abgesehen davon, daß es sich bei der Lehre vom
göttlichen Ursprung Christi nicht um ein ausschließlich katholisches,
sondern um ein allgemein christliches Dogma handelt, fällt hier
in Betracht, daß dieses Dogma schon unzählige Male und zum
Teil in viel schärferer Form bestritten wurde und daß der inkri
minierte Artikel des Asino höchstens insofern etwas Neues
enthält, als er die Bestreitung desselben dem heiligen Josef in den
Mund legt. Mag auch dies als geschmacklos erscheinen, so ist doch
von einer solchen Darstellung eine Störung des religiösen Frie
dens nicht zu befürchten.
Mit einer andern christlichen Lehre, sowie mit der Kirche als
solcher, befaßt sich sodann der Artikel Dio si suicidò . Die
Veranlassung zu dieser Überschrift bildet ein Bericht des Össer
vatore romano , des hauptsächlichsten Organs der römischen
Kurie, über die Folgen des jüngsten Erdbebens in Kalabrien. In
diesem Berichte wurde, wie es scheint, u. a. erzählt, daß das
Kruzifix und das Zibarium in der Kirche eines kleinen Dorfes
zerstört worden seien. Daraus schließt der Asino , daß Gott,
auf dessen Willen nach der Lehre der Kirche auch jenes Erdbeben
zurückzuführen sei, hier sich selber zerstört, also gewissermaßen
Selbstmord ausgeübt habe. Im Anschluß sodann an den Schluß
passus des Osservatore romano : Ed ora la povera chiesa
risorgerà in forma di baracca! , bemerkt der Asino : La
Chiesa universale infatti è una baracca , womit wahrscheinlich
gesagt sein will, die katholische Kirche als solche sei ein dem Un
tergang geweihtes Institut.
Auch diese Ansichtsäußerung, ebenso wie die Idee des sich selbst
zerstörenden Gottes, erscheint, wiewohl zweifellos als geeignet,
Argernis zu erregen, so doch jedenfalls nicht als eine Gefährdung
des religiösen Friedens. Denn die Kirche und die Religion werden
hier nicht als Einrichtungen hingestellt, welche zu bekämpfen seien,
sondern im Gegenteil als Einrichtungen, welche schon dem gewöhn
lichen Lauf der Dinge nicht Stand zu halten vermögen und welche
daher eher zu bemitleiden wären.
Wenn sodann in einem weitern Artikel ( L ospitalità cattolica")
bemerkt wird, die Kirche sei gegenüber Erbschaften stets gast
freundlich gewesen, so liegt hierin weiter nichts als die in eine
humoristisch sein wollende Form gekleidete Behauptung, die Kirche
pflege weltliche Erbschaften, die ihr zufallen, nicht auszuschlagen.
Diese Behauptung wurde aber schon vielfach und zum Teil in
arkastischerer Weise, als hier, aufgestellt; sie findet sich in Schrift
werken, die eine viel größere Verbreitung, als der Asino , ge
nießen (vergl. die bekannte Stelle vom guten Magen der Kirche
in Goethes Faust"), ohne daß deswegen irgendwann eine Stö
rung des religiösen Friedens eingetreten wäre. Der Vorwurf der
Erbschleicherei aber ist in jener Bemerkung des Asino nicht
enthalten.
d) Was endlich die Illustrationen aus Seite 2 von Nr. 10,
sowie auf Seite 3 und 6 von Nr. 11 betrifft, so spricht sich das
angefochtene Urteil nicht nur nicht darüber aus, inwiefern diese
Illustrationen zur Störung des religiösen Friedens geeignet sein
sollen, sondern es wird auch nicht einmal angegeben, um welches
der mehreren je auf einer Seite enthaltenen Bilder es sich handelt.
Der Sinn der meisten dieser Bilder ist übrigens keineswegs so
deutlich, daß anzunehmen wäre, dieselben seien geeignet, größere
Volksmassen in Aufregung zu versetzen.
9. In Zusammenfassung alles bisherigen ist zu sagen, daß
die inkriminierten Nummern des Asino allzusehr jeder Origi
nalität entbehren und in literarischer wie in künstlerischer Bezie
hung auf einem gar zu tiefen Niveau stehen, ferner für schweize
rische Verhältnisse viel zu wenig aktuelles Interesse bieten, als daß
von ihrer Verbreitung in einem schweizerischen Kanton irgend
eine nachhaltige Wirkung oder gar eine Störung des religiösen
Friedens zu befürchten wäre. Die Bestrafung des Rekurrenten
wegen Störung des konfessionellen Friedens ist daher aufzuheben.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und das Urteil des Kan
tonsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Juni 1909, so
weit der Rekurrent wegen Störung des konfessionellen Friedens
zu einer Geldstrafe von 30 Fr. verurteilt wurde, aufgehoben.
Vergl. noch, betr. Glaubens und Gewissensfreiheit (speziell betr.
Art. 49 Abs. 4): Nr. 114 Erw. 2.