- Arteil vom 14. Oktober 1909 in Sachen
Leuenberger gegen Bern.
Formelle Rechtsverweigerung (Verweigerung der Rechtshüffe)
und Uebergriff in das Gebiet der richterlichen Gewalt durch Ver
weigerung der Ernennung eines ausserordentlichen Obergerichtes
seitens des hiezu gesetzlich verpflichteten Grossen Rates, in einem
Fatle, in welchem sämtliche Mitglieder des ordentlichen Obergerichtes,
weil sie am Ausgang des Prozesses interessiert seien, rekusiert wor
den sind. Verletzung der Rechtsgleichheit im engern Sinne da
durch, dass bei diesem Beschlusse auf die Eigenschaft des Rekusie
renden als eines notorischen Querulanten ein entscheidendes Gewicht
gelegt wurde.
A. Am 30. September 1905 hieß das Obergericht des
Kantons Bern eine gegen den Rekurrenten gerichtete Disziplinar
beschwerde gut, weil derselbe als Anwalt die Interessen seiner
Klientin Marie Rindlisbacher gegenüber deren Schuldner Zutter
nicht gewissenhaft gewahrt habe. Das Urteil lautete auf drei
Monate Einstellung im Berufe, und es wurde ferner verfügt,
daß Leuenberger der genannten Marie Rindlisbacher den ihr ver
ursachten Schaden zu ersetzen habe.
Der Rekurrent behauptet, es sei dieser Entscheid ohne vorheriges
Aktenstudium seitens der Mehrheit der Richter gefällt worden.
Außerdem entspreche die Ausfertigung des Urteils nicht dem Re
sultate der Beratung, sondern es sei das Urteil gefälscht . Des
halb und weil der Entscheid materiell unrichtig sei, könne er sich
bei demselben unmöglich beruhigen und habe er auch das Ver
trauen in die Rechtspflege des Obergerichtes verloren.
Unter Berufung auf den erwähnten Entscheid des Obergerichtes
vom 30. September 1905 reichte Marie Rindlisbacher im Jahre
1906 gegen den Rekurrenten eine sogen. Schadensbestimmungs
klage im Sinne der Art. 324 326 der bernischen ZPO ein.
Leuenberger bestritt die örtliche und namentlich die sachliche Zu
ständigkeit des angesprochenen Richters (des Gerichtspräsidenten III
von Bern, sowie das Vorliegen eines Zivilurteils über die grund
sätzliche Frage, ob der Beklagte schadenersatzpflichtig sei. Diese
Einwendungen wurden als unbegründet abgewiesen. Ebenso scheint
eine von Leuenberger verlangte Einvernahme von Mitgliedern des
Obergerichtes als Zeugen darüber, daß die Ausfertigung des
Entscheides vom 30. September 1905 mit der Beratung des Ge
richtes nicht übereinstimme, verweigert worden zu sein. Hierauf
reichte der Rekurrent am 6. Mai 1908 beim Appellations und
Kassationshofe eine Beschwerde gegen den Gerichtspräsidenden III
von Bern ein, mit folgenden Anträgen:
- Die Schadensersatzklage der Marie Rindlisbacher vom
1./4. September 1906 wird von Amtes wegen aus dem Ver
fahren nach 324 326 P. ausgewiesen;
- der Gerichtspräsident III von Bern ist sachlich nicht zu
ständig, die genannte Klage zu beurteilen; es fehlen die bezüg
lichen Prozeßvoraussetzungen;
- die sämtlichen bis dato ergangenen Verhandlungen und
zwar zurück bis zum 4. September 1906, eventuell von einem
gerichtlich zu bestimmenden Zeitpunkt an, werden kassiert;
- die sämtlichen bis dato ergangenen Kosten sind der Marie
Rindlisbacher, dem Gerichtspräsidenten III von Bern, dem Ap
pellations und Kassationshofe des Kantons Bern, bezw. dem
einen oder andern Mitgliede desselben, eventuell dem Staate
auferlegt;
- eventuell: dem Fürsprecher Leuenberger ist gestattet, even
tuell auch in dem Verfahren nach 324 326 P., die gutfin
denden Schlüsse, seine Einreden, seine Schutzbehauptungen, seine
Widerklagen usw. anzubringen;
- der Richter ist gehalten, die Verteidigung und Widerklage
des Fürsprecher Leuenberger vollständig entgegenzunehmen und
ebenso vollständig protokollieren zu lassen;
- eventuell: mit Rücksicht auf die Widerklage wird der Pro
zeß in das ordentliche Verfahren gewiesen,
alles unter Kostenfolge.
Am Schlusse enthielt die Beschwerde folgende Bemerkung:
Die sämtlichen Mitglieder des bernischen Appellations und
Kassationshofes werden rekusiert, da sie in Sachen beteiligt sind
und bereits geurteilt haben.
Diese Beschwerde mit der darin enthaltenen Rekusationserklä
rung wurde zunächst (am 9. Mai) vom Appellations und Kassa
tionshof durch Vermittlung der Justizdirektion an den Großen
Rat gewiesen, dann aber (am 19. Mai) von dieser letztern Be
hörde dem Regierungsrat zum Bericht und Antrag übermittelt.
Der Regierungsrat holte seinerseits eine Vernehmlassung des
Appellations und Kassationshofes ein und beschloß sodann am
5. August 1908, beim Großen Rate den Antrag zu stellen, es
sei über das Rekusationsgesuch Leuenbergers zur Tagesordnung
zu schreiten.
Am 12. November 1908 reichte der Rekurrent beim Appella
tions und Kassationshofe ein ausführliches, an das von dem
Tit. Großen Rate des Kantons Bern, gemäß 10 P. zu wäh
lende außerordentliche Gericht, eventuell an die kompetente Behörde
gerichtetes Rekusationsgesuch ein, worin die von Leuenberger gel
tend gemachten Rekusationsgründe folgendermaßen formuliert sind:
- Die Herren Oberrichter haben an dem Ausgange ein
unmittelbares bezw. ein mittelbares Interesse.
- Die Herren Oberrichter haben in dem obschwebenden Pro
zesse z. T. als Richter geurteilt, oder sie sind als Zeugen auf
gerufen, 2c
Zur Begründung der Rekusation wird zunächst ausgeführt,
daß die Oberrichter, wenn sie die Beschwerde zu beurteilen hätten,
nun z. B. darüber entscheiden müßten, ob sie selbst als Zeugen
angerufen werden können, ferner, ob sie selbst ein Verschulden
treffe, weiter, ob sie selbst zum Schadens und Kostenersatz ver
urteilt werden müssen, rc. Sodann enthält die Eingabe Aus
rungen darüber, warum das Disziplinarurteil des Oberge
richts vom 30. September 1905 ungerecht sei, sowie darüber,
wie es zu Stande gekommen und wie es nachher obendrein vom
Gerichtsschreiber gefälscht worden sei. Gerade zum Beweise
dieser Fälschung habe der Rekurrent die Mitglieder des Oberge
richts als Zeugen anrufen wollen. Allein dies sei ihm vom Ge
richtspräsidenten III von Bern nicht gestattet worden. Es wäre
nun absurd , fährt der Rekurrent fort, wenn die Herren Ober
richter selber darüber entscheiden könnten, ob Fürsprech Leuenberger
mit den bezüglichen Einreden, wie derjenigen der Fälschung rc.,
abgewiesen oder angehört werden müsse sowie ferner, ob sie,
die Herren Oberrichter, als Zeugen angerufen und vorgeladen
werden können .
Diese ebenfalls beim Appellations und Kassationshof einge
reichte zweite Eingabe des Rekurrenten wurde vom Präsidenten
dieses Gerichtes sofort an die Justizdirektion zu Handen des
Großen Rates weitergeleitet. Der Regierungsrat beschloß darauf
am 17. November 1908, es sei dem Großen Rate zu bean
tragen, auch über das erneuerte Rekusationsgesuch des Rob. Leuen
berger zur Tagesordnung zu schreiten .
B. Am 8. Februar 1909 faßte der Große Rat über die
beiden Rekusationsgesuche des Rekurrenten folgenden Beschluß
Der Antrag der vorberatenden Behörden wird stillschweigend
angenommen und über das Rekusationsgesuch des Fürsprechers
Robert Leuenberger wird zur Tagesordnung geschritten.
Bei der am 19. Februar 1909 stattgefundenen Eröffnung dieses
Beschlusses wurde der Rekurrent hinsichtlich der grundlegenden
Erwägungen auf das stenographische Bülletin des Großen Rates
verwiesen.
Aus diesem Bülletin ergibt sich, daß im Schoße des Großen
Rates in der Tat keine Diskussion über die Eingaben des Re
kurrenten stattgefunden hatte, sondern daß der mitgeteilte Beschluß
ohne weiteres nach Anhörung der beiden Berichterstatter, nämlich
des Justizdirektors und des Präsidenten der Justizkommission,
gefaßt wurde.
Aus den Referaten dieser beiden Berichterstatter ist hervorzu
heben:
- Aus dem Referat des Justizdirektors:
a) in Bezug auf die Eingabe vom 6. Mai 1908: Frei
lich sei nicht der Große Rat zur Prüfung der materiellen Be
gründetheit derartiger Rekusationsgesuche kompetent, sondern das
von ihm zu wählende außerordentliche Obergericht. Aber der
Große Rat habe doch wohl das Recht, über ein auf den ersten
Blick sich als unbegründet darstellendes Rekusationsgesuch zur
Tagesordnung zu schreiten. Sonst würden einfach der Chikane
Tür und Tor geöffnet und dem Staate unnütze Kosten verursacht.
Es sei ein allgemeiner, nun auch im schweiz. ZGB anerkannter
Grundsatz, daß der offenbare Mißbrauch eines Rechtes keinen
Rechtsschutz finden dürfe. Im vorliegenden Falle handle es sich
um ein durchaus ungenügend motiviertes Gesuch, das daher nicht
zu berücksichtigen sei;
b) in Bezug auf die Eingabe vom 12. November 1908:
Daß die Mitglieder des Obergerichts als Zeugen angerufen seien,
bilde nach konstanter Praxis keinen Rekusationsgrund. Ebenso
wenig, daß dieselben sich, wie Leuenberger behaupte, bereits über
die Streitsache ausgesprochen hätten. Wenn endlich geltend ge
macht werde, die Mitglieder des Obergerichts seien am Ausgang
des Prozesses interessiert, wobei an das Disziplinarurteil vom
30. September 1905 und die vom Rekurrenten seither unternom
menen Schritte erinnert werde, so könne auch hierin ein ernst
hafter Rekusationsgrund nicht gefunden werden.
Erscheine demnach das Rekusationsgesuch Leuenbergers als von
vornherein unbegründet, so sei auf dasselbe nicht einzutreten.
Diese Lösung sei um so mehr gerechtfertigt, als Leuenberger an
Prozeßsucht leide, weshalb er denn auch schon am 30. November
1906 anläßlich einer andern Angelegenheit in einem gerichtsärzt
lichen Gutachten des Direktors der Irrenanstalt Waldau , Pro
fessor von Speyer, als ein unglücklicher, kranker Querulant
bezeichnet worden sei. Bloß um der Grillen des Rekurrenten
willen dürfe der Große Ral im vorliegenden Falle das außer
ordentliche Gericht nicht ernennen, zumal dies doch nur zur Ab
weisung des Rekusationsgesuches führen würde. Es werde daher
beantragt, über das Gesuch Leuenbergers zur Tagesordnung zu
schreiten.
2. Aus dem Referat des Präsidenten der Justiz
kommission:
a) in Bezug auf die Eingabe vom 6. Mai 1908: Der
Große Rat sei vor die Frage gestellt, ob er gestützt auf die von
Leuenberger vorgenommene Rekusation der sämtlichen Mitglieder
des Appellationshofes sich in die Lage versetzt fühle, ein Extra
gericht zu ernennen ein Fall, der jedenfalls seit Jahren nicht
vorgekommen sei. Man werde natürlich ein solches Gesuch
etwas näher anfehen; denn es sei klar, daß die Einsetzung eines
solchen Extragerichtes eine große und kostspielige Sache sei, die
doch einigermaßen zur Bedeutung der Angelegenheit in einem
richtigen Verhältnis stehen sollte. Man habe daher das Rekusa
tionsgesuch Leuenbergers etwas näher geprüft. Der Große Rat
habe zwar nicht materiell zu prüfen, ob die Beschwerdegründe
zutreffen oder nicht , aber er sei doch kompetent, zu untersuchen,
ob überhaupt ein Rekusationsgesuch im Sinne des Gesetzes vor
liege. Dies sei hier wegen mangelnder Begründung des Gesuches
zu verneinen und es sei daher über die Eingabe Leuenbergers
ohne weiteres zur Tagesordnung zu schreiten.
b) in Bezug auf die Eingabe vom 12. November 1908:
In dieser neuen Eingabe habe Leuenberger sein Rekusationsgesuch
gegenüber dem Appellationshof erneuert und es einigermaßen,
wenigstens formell, rein äußerlich begründet. Wenn man aber
seine Rekusationsgründe prüfe und mit den Akten vergleiche,
werde man sich auf den ersten Blick sagen müssen, daß sie offen
bar aus der Luft gegriffen und nicht stichhaltig seien. Es entstehe
nun aber die Frage, ob der Große Rat überhaupt die Begrün
detheit der Rekusationsgründe prüfen dürfe. Der Große Rat
habe bei Rekusationsbegehren gegen den Appellationshof die Sache
lediglich an ein von ihm zu ernennendes Extragericht weiterzu
leiten, und man könne sich fragen, ob er überhaupt untersuchen
dürfe, ob die Rekusation voraussichtlich begründet sei oder nicht.
Allein man habe sich gesagt, es könne doch nicht angehen, daß
staatliche Behörden sich mit Gesuchen befassen müssen, die sich
auf den ersten Blick als unhaltbar herausstellen. Es gebe da
ein gewisses Notwehrrecht der Behörden; sonst würde man mit
derartigen Gesuchen noch viel mehr überschwemmt, als es jetzt
schon der Fall sei. Und wenn es sich um eine Persönlichkeit
handle, über die ein psychiatrisches Gutachten vorliege, das sie
als einen unglücklichen, kranken Querulanten bezeichne, so müsse
man dieses Notwehrrecht der staatlichen Behörden noch viel mehr
anerkennen und ihnen das Recht zugestehen, wenigstens zu sehen,
ob die Eingabe begründet sei oder nicht. Es sei übrigens diese
Möglichkeit auch in analogen Fällen im Prozeß vorgesehen. Im
Beschwerdeverfahren werde eine Beschwerde einfach ad acta gelegt
und der beschwerdebeklagten Partei nicht einmal zugewiesen, wenn
ihre Grundlosigkeit von vornherein außer Frage stehe. Es sei also
im Prozeßrecht der Fall vorgesehen, daß nicht jeder Fetzen Papier,
der an das Gericht oder eine andere Behörde gelange, unbesehen
weitergeleitet werden müsse, sondern es werde zunächst untersucht,
ob ihm die gewollte Bedeutung zukomme oder nicht. So müsse
auch hier der Große Rat das Recht haben, sich ein Urteil zu
bilden, ob man es überhaupt mit einem ernsten Rekusationsgrund
zu tun habe oder nicht. Wenn man diese Prüfung vornehme,
komme man ohne weiteres zur Überzeugung, daß die angeführten
sogenannten Rekusationsgründe absolut haltlos seien. Vor allem
sei nicht einzusehen, wieso die Mitglieder des Appellationshofes
irgendwie an der Frage mitinteressiert sein sollten, ob der Ge
richtspräsident III sich zu Recht oder Unrecht mit der Angelegen
heit Rindlisbacher gegen Leuenberger befaßt habe. Das sei kein
Beschwerdegrund. Ferner werde geltend gemacht, der Appellations
hof habe bereits als Richter funktioniert. Nun handle es sich aber
um ein Beschwerdeverfahren, in welchem nichts anderes vorliege,
als die Beschwerde gegen den Gerichtspräsidenten III, in welchem
noch nichts gegangen sei und in welchem der Appellationshof
unmöglich bereits geurteilt haben könne, Als weiterer Rekusations
grund werde angeführt, daß Mitglieder des Appellationshofes als
Zeugen angerufen seien. Ein Richter, der in einem Prozeß als
Zeuge funktioniert habe, könne allerdings rekusiert werden, aber
es sei durch obergerichtliches Urteil längst festgestellt, daß, wenn
auch eine Gerichtsperson in einer Prozeßschrift als Zeuge ange
rufen sei, sie gleichwohl als Richter funktionieren könne, solange
sie nicht als Zeuge funktioniert habe. Im vorliegenden Fall habe
sich Leuenberger allerdings in verschiedenen Punkten auf das
Zeugnis von Mitgliedern des Gerichtes berufen, aber es sei noch
gar nicht sicher, daß die Betreffenden wirklich als Zeugen abge
hört werden können und müssen. Voraussichtlich werde gar keine
Zeugeneinvernahme stattfinden, und die bloße Tatsache der An
rufung dieser Mitglieder des Appellationshofes als Zeugen genüge
nicht, um sie zu rekufieren. Somit feien die angeführten Rekusa
tionsgründe ohne weiteres hinfällig. Nun entstehe die Frage:
Solle der Große Rat in dieser sichern Voraussicht das Extrage
richt ernennen, den ganzen Apparat in Bewegung setzen, damit
das Gericht, das natürlich gewisse Kosten verursachen würde, er
kläre, die Sache sei nichts? Soweit könne der Große Rat nicht
gehen, sondern er müsse sich die Kompetenz anmaßen , die Sache
zu prüfen, um ein weiteres Vorgehen zu vermeiden, dessen nega
tives Resultat von vornherein in sicherer Aussicht stehe. Leuenberger
möge dann den staatsrechtlichen Rekurs ergreifen und es sei
gewärtigen, ob das Bundesgericht die ablehnende Haltung des
Großen Rates allfällig als eine Verletzung verfassungsmäßiger
Rechte auffassen werde. Der Sprechende glaube es nicht; denn
Leuenberger sei in Lausanne so gut bekannt wie in Bern. Im
schlimmsten Falle hätte sich der Große Rat eben zu fügen. Allein
der Berichterstatter halte dafür, man solle einen so komplizierten
Apparat nicht in Bewegung setzen, bis die Notwendigkeit dazu
vorliege. Darum empfehle die Justizkommission dem Großen Rate
in Übereinstimmung mit dem Regierungsrat, über das Gesuch
Leuenbergers zur Tagesordnung zu schreiten.
C. Gegen den Beschluß des Großen Rates vom 8. Februar
1909 hat Leuenberger rechtzeitig und formrichtig den staatsrecht
lichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen mit den Anträgen:
Es sei der Große Rat des Kantons Bern, bezw. es seien die
zuständigen Behörden des Kantons Bern pflichtig zu erklären,
auf das Rekusationsgesuch des Fürsprecher Leuenberger gegen die
Mitglieder des Appellations und Kassationshofes einzutreten
es sei demnach ein außerordentliches Gericht zu bestellen, damit
solches über die Zulässigkeit der Rekusation zu entscheiden habe,
eventuell: die Schlußnahme des Großen Rates vom 8. Fe
bruar 1909 sei aufzuheben, und dem Großen Rate Weisung zu er
teilen, die Angelegenheit materiell zu behandeln, unter Kostenfolge.
Der Rekurs wird damit begründet, daß ein Übergriff des
Großen Rates in das Gebiet der richterlichen Gewalt und damit
eine Verletzung des in der bernischen Kantonsverfassung aufge
stellten Grundsatzes der Gewaltentrennung, ferner Verweigerung
der gesetzlichen Rechtshülfe und Willkür, vorliege.
In seiner Vernehmlassung auf den Rekurs hat der Re
gierungsrat des Kantons Bern erklärt: im Hinblick auf die Tat
sache, daß der Rekurrent notorischer Querulant sei, beschränke er
sich darauf, die Begründetheit der vorliegenden Beschwerde, speziell
des Vorwurfes der Rechtsverweigerung, zu bestreiten und den An
trag zu stellen:
Es sei auf den vorliegenden Rekurs nicht einzutreten, bezw.
es sei derselbe als unbegründet abzuweisen.
Der Appellations und Kassationshof des Kantons Bern hat
auf Gegenbemerkungen zum Rekurse verzichtet.
Der Große Rat des Kantons Bern hat von der an ihn er
gangenen Einladung zur Vernehmlassung ebenfalls keinen Gebrauch
gemacht.
Die einschlägigen Bestimmungen der bernischen 3PO
(revidiertes Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Zivilrechts
streitigkeiten vom 3. Juni 1883) lauten:
8 (soweit hier in Betracht kommend):
Eine Gerichtsperson soll an der Verhandlung und Beurteilung
eines Streites nicht teilnehmen:
2) wenn sie am Ausgange des Streites ein unmittelbares oder
mittelbares Interesse hal;
4) wenn sie für eine Partei in dem obschwebenden Rechtsstreite
als Vormund, Anwalt oder Bevollmächtigter verhandelt, oder in
erster Instanz als Richter geurteilt hat oder als Zeuge aufgetreten
ist, sowie wenn sie in der Streitsache Rat erteilt hat;
10..
Wird ein Amtsgericht in seiner Gesamtheit oder in der Mehr
abge
heit seiner Mitglieder die Ersatzmänner eingerechnet
lehnt, so soll der Appellations und Kassationshof darüber ur
teilen, welche Behörde dann, falls die Rekusation erkannt wird,
gleichzeitig die Beurteilung der Sache dem Amtsgerichte eines der
nächstgelegenen Bezirke übertragen soll.
Tritt endlich der letztvorgesehene Fall bei dem Appellations
und Kassationshof ein, so entscheidet ein von dem Großen Rate
aus der Zahl der Gerichtspräsidenten des Kantons gewähltes
außerordentliches Gericht über die Zulässigkeit der Rekusation.
Wenn die Ablehnung begründet erfunden wird, so urteilt ein auf
die gleiche Weise zusammengesetztes außerordentliches Gericht auch
in der Hauptsache.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Da der Beschluß des Großen Rates vom 8. Februar
1909 als solcher nicht begründet ist, der Rekurrent aber hinsich
lich der grundlegenden Erwägungen auf das stenographische
Bülletin der erwähnten Behörde verwiesen wurde, und da gemäß
diesem Bülletin, nach Anhörung der beiden Berichterstatter, deren
Antrag stillschweigend , also ohne Diskussion, zum Beschluß er
hoben worden ist, so müssen die Motive des großrätlichen Be
schlusses in den Voten jener beiden Berichterstatter gesucht werden.
Es ist daher zu prüfen, ob auf Grund der in diesen Voten ent
haltenen Erwägungen die angefochtene Schlußnahme vor den in
Betracht kommenden Verfassungsgrundsätzen standhalte.
2.-
Nun hat im Großen Rate, nach dem erwähnten steno
graphischen Bülletin, der erste der beiden Berichterstatter ausdrück
lich anerkannt, daß der Große Rat zur materiellen Prüfung eines
Rekusationsgesuches wie des vorliegenden nicht kompetent sei, son
dern daß diese Prüfung grundsätzlich einzig dem zu ernennenden
außerordentlichen Obergericht zustehe; und ebenso ausdrücklich hat
der zweite Berichterstatter anerkannt, daß der Große Rat nicht
materiell zu prüfen habe, ob die Beschwerdegründe (sollte wohl
heißen Rekusationsgründe ) zutreffen oder nicht , sondern daß er
beim Vorliegen eines das gesamte Obergericht oder die Mehrheit
der Oberrichter betreffenden Rekusationsgesuches lediglich kompetent
sei, die Sache an ein von ihm zu ernennendes Extragericht
weiterzuleiten . Dies ist denn auch der unverkennbare Standpunkt
des Gesetzes, welches (in 10 Abs. 2 der ZPO) den Entscheid
über die Zulässigkeit der Rekusation dem vom Großen Rate zu
wählenden außerordentlichen Gerichte , also nicht dem Großen
Rate selber, zuweist. Angesichts dieser unzweideutigen Gesetzesbe
stimmung mußte die vom zweiten Berichterstatter dennoch aufge
worfene Frage, ob der Große Rat überhaupt die Begründetheit
der Rekusationsgründe prüfen dürfe, ohne weiteres verneint werden.
Wenn sich die Berichterstatter trotzdem sagten , es könne doch
nicht angehen , daß staatliche Behörden sich mit Gesuchen befassen
müßten, die sich auf den ersten Blick als unhaltbar herausstellen,
und es müsse sich daher der Große Rat die Kompetenz an
maßen, die Sache zu prüfen , usw., so liegt hierin eine petitio
principii, mit welcher gegen den klaren Gesetzestext nicht anzu
kämpfen ist. Daß sich übrigens staatliche Behörden mit Gesuchen,
die sich auf den ersten Blick als unhaltbar herausstellen, überhaupt
nicht zu befassen brauchten, ist ein Satz, der auch in andern Ge
bieten der Rechtspflege oder der Staatsverwaltung, also ganz ab
gesehen von der zitierten Bestimmung der bernischen ZPO, in
dieser Allgemeinheit wenigstens, nicht anerkannt werden kann.
Wenn der mehrerwähnte zweite Berichterstatter des Großen Rates
sich darauf beruft, daß z. B. im Beschwerdeverfahren eine Be
schwerde, deren Grundlosigkeit sich ohne weiteres ergebe, einfach
ad acta gelegt werde, so ist demgegenüber zu bemerken, daß ein
solches Verfahren, falls es überhaupt zulässig sein sollte nach
365 der bernischen ZPO kann bei offensichtlich unbegründeten
Beschwerden lediglich von der Einholung einer Vernehmlassung
Umgang genommen werden doch auf alle Fälle nur von der
jenigen Behörde gehandhabt werden darf, welcher der materielle
Entscheid über die Begründetheit der Beschwerde zusteht. Im vor
liegenden Falle wurde nun aber vom Großen Rate über ein Ge
such zur Tagesordnung geschritten , dessen Begründetheit von
einern andern Behörde (nämlich von dem zu wählenden außer
ordentlichen Obergericht) zu prüfen gewesen wäre; diejenige Maß
nahme aber, die dem Großen Rate laut Gesetz obgelegen hätte,
nämlich die Wahl bezw. Ernennung jener andern Behörde,
würde einfach unterlassen. Hierin liegt sowohl eine bundesver
fassungswidrige formelle Rechtsverweigerung, d. h. eine
Verweigerung der gesetzlichen Rechtshülfe, als auch ein
Übergriff in das Gebiet der richterlichen Gewalt und
damit eine Verletzung des in Art. 10 der Kantonsverfassung auf
gestellten Grundsatzes der Gewaltentrennung. Der Große Rat
hatte nach den einschlägigen Bestimmungen der ZPO über die
materielle Begründetheit des Rekusationsgesuches keinen Entscheid
zu fällen, sondern lediglich die Wahl des mit diesem Entscheid
betrauten Gerichtshofes vorzunehmen, was höchstens eine Prüfung
darüber voraussetzte, ob ein formell gültiges Rekusationsgesuch
vorliege. Die formellen Erfordernisse eines gültigen Rekusations
gesuches (wozu vor allem die Rekusationserklärung und sodann
die Berufung auf einen oder mehrere der sieben gesetzlich vorge
sehenen Rekusationsgründe gehörte) waren nun aber bei der
Eingabe des Rekurrenten vom 12. November 1908 (im Gegen
satz zu derjenigen vom 6. Mai 1908) offenbar erfüllt, und es
ist denn auch von den Berichterstattern des Großen Rates
zweite Eingabe des Rekurrenten in formeller Beziehung durchaus
nicht bemängelt worden. Ein weiteres Prüfungsrecht aber, insbe
sondere ein materielles Vorprüfungsrecht, d. h. ein Recht zur
Prüfung der Frage, ob das Rekusationsgesuch Aussicht habe, von
dem zu ernennenden außerordentlichen Obergerichte gutgeheißen zu
werden, stand dem Großen Rate nicht zu.
3. Demgegenüber können auch die von den Berichterstattern
des Großen Rates geltend gemachten Opportunitätsgründe
nicht als durchschlagend anerkannt werden. Allerdings mag es in
opportun erscheinen, wenn bloß zur Prüfung eines sich von vorn
herein als unbegründet darstellenden Rekusationsgesuches ein aus
der Zahl der Gerichtspräsidenten des ganzen Kantons gewähltes
außerordentliches Obergericht konstituiert werden muß. Allein ab
gesehen von der hier nicht zu erörternden Frage, ob es sich im
vorliegenden Falle wirklich um ein von vornherein unbegründetes
Rekusationsgesuch handelte, ist zu konstatieren, daß jenes Ver
fahren eben vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgeschrieben worden
ist, wobei offenbar von der Ansicht ausgegangen wurde, es ge
fährde das Ansehen der Justiz weniger, wenn das eine oder
andere Mal zur Prüfung eines unbegründeten Rekusationsgesuches
wie sich der zweite Berichterstatter des Großen Rates aus
drückt ein komplizierter Apparat in Bewegung gesetzt werde,
als wenn auch nur ein einziges Mal das Gefühl aufkommen
könne, es sei nicht möglich, zur Beurteilung gewisser Rechtsbe
gehren einen unbefangenen Richter zu finden.
Übrigens ist zu bemerken, daß auch vom reinen Opportuni
tätsstandpunkte aus betrachtet die Ausführungen der mehrer
wähnten Berichterstatter des Großen Rates keineswegs unanfecht
bar sind. Insbesondere muß es gewiß auffallen, wenn der zweite
Berichterstatter gegenüber dem Rekusationsgesuche Leuenbergers
ein gewisses Notwehrrecht der staatlichen Behörden in Anspruch
nimmt und von der Gefahr spricht, daß die Behörden mit der
artigen Gesuchen noch viel mehr überschwemmt werden
könnten, als es jetzt schon der Fall sei, während er doch im
ersten Teile seines Referates selber anerkennt, daß der Fall einer
Rekusation des gesamten Obergerichtes äußerst selten sei.
- Wenn sodann vom ersten Berichterstatter des Großen
Rates übrigens nur anläßlich der Besprechung des allerdings
keine ausführliche Begründung enthaltenden ersten Rekusations
gesuches auch noch darauf hingewiesen wurde, daß der offen
bare Mißbrauch eines Rechtes bezw. die Chikane keinen
Rechtsschutz finden dürfe, ein Prinzip, welches u. a. an die Spitze
des schweizerischen Zivilgesetzbuches gestellt worden sei, so ist dem
gegenüber zu betonen, daß über die Frage, ob ein offenbarer
Mißbrauch eines Rechtes vorliege, grundsätzlich nur diejenige Be
hörde zu befinden hat, welche in der Sache selber kompetent ist
und welcher in der Regel (vergl. Art. 44 Abs. 2 der bernischen
ZPO) auch gesetzliche Mittel zur Ahndung mutwilligen Prozes
sierens zustehen. Zur Prüfung des vom Rekurrenten eingereichten
Rekusationsgesuches war nun aber, wie ausgeführt, nicht der
Große Rat, sondern einzig das von ihm zu wählende außer
ordentliche Obergericht kompetent. Es stand also gegebenen Falles
auch nur dieser letztern Behörde zu, darüber zu erkennen, ob sich
das Rekusationsgesuch Leuenbergers als chikanös darstelle.
- Außer einer formellen Rechtsverweigerung und einem
Übergriff in das Gebiet der richterlichen Gewalt liegt auch eine
Verletzung der Rechtsgleichheit im engern Sinne vor,
insofern nämlich ein entscheidendes Gewicht darauf gelegt wurde,
daß man es mit einer Persönlichkeit zu tun habe, über die
ein psychiatrisches Gutachten vorliegt, das sie als einen unglück
lichen, kranken Querulanten bezeichnet . Auch einem notorischen
Querulanten oder sonst geistig anormalen Menschen kann unter
Umständen einmal Unrecht geschehen sein. Werden aber alle von
ihm herrührenden Eingaben stets ohne weitere Prüfung bei Seite
gelegt, so ist dem Betreffenden einfach ein für allemal die Mög
lichkeit benommen, sich gegenüber allfälligen wirklichen Rechts
verletzungen zur Wehr zu setzen. Solange er daher nicht unter
Vormundschaft gestellt, sondern zur Wahrung seiner Interessen
auf sich selbst angewiesen ist, und sofern es sich weder um eine
Eingabe handelt, die sich auch dem mit der Persönlichkeit des Ge
sosort als das Produkt eines kranken
suchstellers Unbekannten
sonst völlig unverständlich ist, bezw. von
Gehirns darstellt, oder
einer Person herrührt, welche keinen bewußten Willen hat oder
des Vernunftgebrauches beraubt ist (vergl. Art. 4 HFG), noch
um eine Eingabe, welche sich auf eine längst erledigte, vom Pe
tenten immer und immer wieder aufgerollte Angelegenheit bezieht,
so ist dem betreffenden Gesuche genau die gleiche Aufmerksamkeit
zu schenken und die gleiche Prüfung angedeihen zu lassen, wie
wenn dasselbe von einer der Behörde völlig unbekannten Persön
lichkeit ausginge.
Im vorliegenden Falle handelte es sich nun zwar um ein mit
einer alten Angelegenheit in ursächlichem Zusammenhang stehendes
Gesuch; allein der Inhalt dieses Gesuches war etwas durchaus
neues, und dasselbe bezog sich auch, wie es scheint, auf einen noch
keineswegs rechtskräftig erledigten Prozeß. Daß aber das Reku
sationsgesuch Leuenbergers unverständlich gewesen sei oder sich ohne
weiteres und unabhängig von dem, was über den Rekurrenten
sonst bekannt sein mochte, als das Produkt eines kranken Gehirns
habe darstellen müssen, kann nicht gesagt werden. Die Ausfüh
rungen des Rekurrenten in seiner Eingabe vom 12. November
1908 erscheinen vielmehr wenn von der Frage der Richtigkeit
seiner Prämissen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht abgesehen
wird zum Teil wenigstens, als durchaus logisch. So insbe
sondere die Ausführung, daß ein Richter nicht in die Lage ver
setzt werden dürfe, selber darüber entscheiden zu müssen, ob er als
Zeuge einzuvernehmen sei, oder gar, ob ihn (den Richter) ein
Verschulden treffe, auf Grund dessen er zum Ersatz früherer Ge
richtskosten zu verurteilen sei. Diesen Teil der Ausführungen des
Rekurrenten scheinen die Berichterstatter des Großes Rates aller
dings übersehen zu haben, da sie den von Leuenberger in erster
Linie behaupteten Rekusationsgrund des 8 Ziff. 2 (unmittel
bares oder mittelbares Interesse am Ausgange des Streites) mit
der Bemerkung erledigen, die Mitglieder des Obergerichts könnten
doch nicht daran interessiert sein, ob sich der Gerichtspräsident III
von Bern zu Recht oder zu Unrecht mit der Angelegenheit Rind
lisbacher befaßt habe, während in seiner Eingabe vom 12. No
vember 1908 der Rekurrent doch u. a. ausdrücklich und sogar
zweimal geltend gemacht hatte, es seien die Mitglieder des Ober
gerichts deshalb nicht unbefangen, weil z. B. darüber zu entschei
den sei, ob sie selbst als Zeugen angerufen werden können
Auch wurde übersehen, daß der Rekurrent in seiner Beschwerde
vom 6. Mai 1908 förmlich beantragt hat, es seien die sämt
lichen bis dato ergangenen Kosten u. a. dem Appellations und
Kassationshofe bezw. dem einen oder andern Mitgliede desselben
aufzuerlegen. Daß unter solchen Umständen die Mitglieder des
Appellations und Kassationshofes am Ausgange des Streites
interessiert seien, konnte somit immerhin behauptet werden, ohne
daß diese Behauptung von vornherein als von einem des Ver
nunftgebrauches beraubten Menschen herrührend und daher als
eine rechtlich nicht zu berücksichtigende Äußerung aufzufassen war.
Ob dieselbe aber richtig sei, hatte, wie bereits dargetan, nicht
der Große Rat, sondern einzig das von ihm zu ernennende außer
ordentliche Obergericht zu entscheiden.
6. Ist demnach der Rekurs Leuenbergers grundsätzlich gut
zuheißen, so hat dies die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses
zur Folge. Dagegen bedarf es bei dieser Sachlage keiner förmlichen
Weisungen an den Großen Rat, wie sie der Rekurrent in seinem
Rekurse beantragt hat. Das von der genannten Behörde in dieser
Angelegenheit nunmehr einzuschlagende Verfahren ergibt sich ohne
weiteres aus den vorstehenden Erwägungen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheißen und der Beschluß des Großen
Rates des Kantons Bern vom 8. Februar 1909 als verfassungs
widrig aufgehoben.
3. Materielle Rechtsverweigerung (Willkür).
Déni de justice d'ordre matériel (décision arbitraire).
Vergl. Nr. 112 Erw. 2 und Nr. 116 Erw. 1.