- Arteil vom 29. September 1909 in Sachen
Kuoblauch gegen Präsidium des Zivilgerichts Baselstadt.
Materielle Rechtsverweigerung und zugleich Verletzung der Haager
Uebereinkunft vom 17. Juli 1905, durch Nichtbewilligung des von
einer Ausländerin nachgesuchten Armenrechts trotz Vorhandenseins
aller nach der kantonalen ZPO und nach der Haager Uebereinkunft
erforderlichen Ausweise. Unhaltbarkeit des vom Richter einge
nommenen Standpunktes, es liege in Bezug auf die Abweisung des
Armenrechtsgesuches ein endgültiger Entscheid vor, welcher aus
einer Zeit datiere, da die Armut der Impetrantin noch nicht glaub
haft gemacht worden war. Unanwendbarkeit der Grundsätze über
die formelte Rechtskraft, wenn es sich, wie bei der Erteilung oder
Verweigerung des Armenrechts, um Rechtsakte administrativer Na
tur handelt.
A. Am 14. Juli 1909 erhob Olga Knoblauch, heimatbe
rechtigt in Halle a. d. Saale, damals wohnhaft in St. Gallen,
wo sie in der Putzabteilung von Julius Brann Cie. tätig war,
vor dem Zivilgericht in Bafelstadt gegen P. Klos Finkenauer in
Basel eine Vaterschaftsklage. Mit Verfügung vom 19. Juli 1909
wurde der Klägerin eine Kaution von 150 Fr. für die ordent
lichen Gerichtskosten auferlegt, mit der Androhung, daß bei Nicht
leistung bis zum 29. Juli 1909 abends 5 Uhr die Klage aus
dem Rechte gewiesen würde. Am 24. Juli 1909 stellte Olga Knob
lauch beim Präsidenten des Zivilgerichts das Begehren um Bewil
ligung des Armenrechts unter Beiordnung des heutigen Vertreters
als Armenanwalt, und um Aufhebung der Verfügung vom 19. Juli
1909 betreffend die Gerichtskostenkaution, eventuell um Erstreckung
der Zahlungsfrist. Zur Begründung dieses Begehrens machte die
Klägerin im wesentlichen geltend, daß sie zwar zur Zeit noch einen
Monatsgehalt von 160 Fr. beziehe, aber auf den 1. August 1909
ihre Stelle verlassen müsse und stellenlos sei. Da sie unbemittelt
sei, werde ihr künftiges Einkommen zu ihren Bedürfnissen für die
Bestreitung des Lebensunterhaltes bald in ein Mißverhältnis kom
men. Für den Fall, als die Richtigkeit dieser Ausführungen be
wiesen werden müßte, beantrage sie den Erlaß eines Beweisdekrets,
damit sie wisse, welche Beweise sie zu leisten habe. Dem Gesuche
wurde am 26. Juli das Kündigungsschreiben nachgesandt. Am
- Juli 1909 wurde das Gesuch vom Gerichtspräsidenten,
unter Verlängerung der Zahlungsfrist bis 1. September 1909,
abgewiesen, mit der Begründung, daß die Armut der Klägerin,
die als alleinstehende Frauensperson bis dahin 160 Fr. per
Monat verdient habe, keineswegs glaubhaft sei; es fehle auch ein
amtliches detailliertes und zuverlässiges Armutszeugnis; die Höhe
der Kaution werde durch die große Zahl der Aktenbeilagen und
die Weitläufigkeit der Prozeßschrift begründet; zum Armenanwalt
würde übrigens nach ständiger Praxis nur ein baslerischer An
walt bestellt werden können.
B. Mit Eingabe vom 19. August 1909 ersuchte die Klä
gerin um Wiedererwägung der Abweisung des Armenrechtsgesuches,
auf Grund des 173 der Basler Zivilprozeßordnung und Art. 4
BV; diesem Gesuch waren ein Zeugnis der Armenbehörde St.
Gallen und ein solches der Armenbehörde in Halle a. d. Saale
beigelegt. Das Zeugnis des Armensekretariates der Stadt St.
Gallen vom 28. Juli 1909 besagt auf einem zum Teil ge
druckten Formular , daß die Klägerin nichts versteuere, ver
mögenslos sei, sich in dürftigen Verhältnissen befinde und daß sie
ohne Beschränkung des nötigen Lebensunterhaltes keine Prozeß
kosten bestreiten könne; es wird darin bemerkt, daß dieses Zeugnis
zum Zwecke der unentgeltlichen Rechtssprechung erteilt werde.
Das Zeugnis der Polizeiverwaltung zu Halle a. d. Saale vom
- August 1909 bestätigt ebenfalls, daß die Klägerin vermögens
los und dort nicht zur Steuer veranlagt worden sei; nach dor
tigem Dafürhalten sei sie außer Stande, Prozeß und Anwalts
kosten zu bezahlen. Die Dienstentlassung bei Brann Cie., und
zwar aus dem Grunde der Schwangerschaft, war durch schriftliches
Zeugnis dieser Firma bescheinigt worden. Mit Zuschrift vom
23. August 1909 ließ das Gerichtspräsidium der Klägerin mit
teilen, daß der Entscheid vom 26. Juli 1909 endgültig sei und
ein Grund zur Abänderung nicht vorliege.
C. Am 26. August 1909 hat Olga Knoblauch gegen die
Entscheide vom 26. Juli und 23. August 1909 den staatsrecht
lichen Rekurs ans Bundesgericht ergriffen mit dem Antrage, die
angefochtenen Präsidialentscheide aufzuheben und der Rekurrentin
in ihrem Vaterschaftsprozesse gegen P. Klos Finkenauer das
Irmenrecht zu bewilligen. Zur Begründung macht sie im wesent
lichen folgendes geltend: Die Klägerin habe das in Art. 15 der
internationalen Konvention geforderte Armutszeugnis der Wohn
sitzbehörde dem Vorderrichter vorgelegt. Sie habe darüber hinaus
auch noch ein Zeugnis der Heimatbehörde eingereicht. Von dem
Rechte nach Art. 16 der Konvention, im Heimatstaate über die
Vermögensverhältnisse der Gesuchstellerin Erkundigungen einzu
ziehen, habe der Basler Richter keinen Gebrauch gemacht, und
ebenso sei das Zeugnis des Arbeitgebers, daß die Gesuchstellerin
wegen der Schwangerschaft entlassen worden sei, unbeanstandet ge
blieben. Der Basler Richter habe sich daher willkürlich über die
amtlichen Zeugnisse, über die Armut der Vaterschaftsklägerin hin
weggesetzt; indem er, trotz dem Beweise, daß sie vermögenslos und
verdienstlos fei, das Armenrecht verweigerte, habe er sich einer
rechtsungleichen Behandlung und einer Verletzung der Haager
Konvention über das Zivilprozeßrecht schuldig gemacht.
D. In der Vernehmlassung beantragt der Stellvertreter des
Präsidenten der II. Abteilung des Basler Zivilgerichtes Abweisung
des Rekurses; zu den in den angefochtenen Entscheiden enthaltenen
Gründen fügt er bei, er habe nicht während der Ferienabwesenheit
des Präsidenten den frühern Entscheid von sich aus abändern
können, da das Armenrechtsgesuch nach dem damals vorliegen
den Material durchaus unbegründet gewesen sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Nach Art. 20 der internationalen Übereinkunft betreffend
das Zivilprozeßrecht vom 17. Juli 1905, in Kraft seit dem
- April 1909, sind die Angehörigen eines jeden Vertragsstaates
in allen andern Vertragsstaaten unter denselben gesetzlichen Be
dingungen und Voraussetzungen zum Armenrecht zuzulassen, wie
die Angehörigen des Staates, in dessen Gebiet die Bewilligung
des Armenrechts nachgesucht wird. Eine rechtsungleiche Behand
lung zu Ungunsten eines Angehörigen eines auswärtigen Ver
tragsstaates bildet daher zugleich eine Verletzung des oben bezeich
neten internationalen Übereinkommens, die im Wege des staats
rechtlichen Rekurses geltend gemacht werden kann.
- In 173 der ZPO von Baselstadt vom 8. Februar
1875 wird bestimmt: Parteien, welche unvermögend sind, die
Prozeßkosten zu bestreiten, können bei Beginn des Prozesses beim
Präsidenten um Bewilligung des Armenrechtes einkommen. Der
Präsident wird es gewähren, insofern ihre Armut glaubhaft ge
macht wird und ihre Sache nicht von vornherein als eine tröle
rische erscheint. Der Präsidialentscheid ist endgültig. Über den
Beweis der Armut bestimmt Art. 21 der genannten internatio
nalen Übereinkunft: Das Armutszeugnis oder die Erklärung
des Unvermögens zur Bestreitung der Prozeßkosten muß in allen
Fällen von den Behörden des gewöhnlichen Aufenthaltortes aus
gestellt oder entgegengenommen sein. Nach Art. 22 der Überein
kunft bleibt der Behörde, die über den Antrag auf Bewilligung
des Armenrechts zu entscheiden hat, in den Grenzen ihrer Amts
befugnis die Befugnis gewahrt, die ihr vorgelegten Zeugnisse, Er
klärungen und Auskünfte auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen.
- Vom Standpunkte der angeführten Bestimmungen aus
zu den angefochtenen Verfügungen folgendes zu bemerken:
Nach 173 der ZPO von Baselstadt ist die Armut glaubhaft
zu machen. Armut ist aber nur dann anzunehmen, wenn der Ge
suchsteller weder Vermögen noch ein zur Bestreitung der Prozeß
kosten ausreichendes Einkommen besitzt. Auch wenn angenommen
werden wollte, daß beim ersten Gesuche der von der Gesuchstellerin
behauptete Verlust der Stelle glaubhaft gemacht worden sei (sei
es, daß der die Kündigung enthaltende Brief rechtzeitig in die
Hände des Gerichtspräsidenten gelangte, sei es, daß die Verum
ständungen den bevorstehenden Verlust der Stelle als glaubhaft
erscheinen ließen), so fehlte doch damals jeglicher Anhaltspunkt für
die Annahme, daß sie auch keinerlei Vermögen besitze. Da das
Gesetz die Glaubhaftmachung der Armut verlangt, so durfte die
Gesuchstellerin sich aber auch nicht darauf verlassen, der Gerichts
präsident werde ihr in einem Beweisdekret die erforderlichen Be
weise auferlegen, da die Bezeichnung der zur Glaubhaftmachung
dienlichen Beweismittel eben Sache der Partei und auch in
Armenrechtssachen jedenfalls nicht Pflicht der Gerichtsleitung
ist. Konnte der Gerichtspräsident aber am 26. Juli 1909 das
Armenrechtsgesuch mangels Glaubhaftmachung der Vermögens
losigkeit ohne Rechtsverweigerung abweisen, so ist es für das
Schicksal des vorliegenden Rekurses, soweit er sich gegen den ersten
Entscheid richtet, ohne Belang, ob im übrigen die Begründung
m angefochtenen Entscheide eine haltbare sei.
Ganz anders verhält es sich mit dem Entscheide vom 23. Au
gust 1909. In erster Linie ist es rechtsirrtümlich und geradezu
willkürlich, wenn der Gerichtspräsident die Bestimmung, der erste
Entscheid sei endgültig , dahin auslegt, es werde dadurch eine
Unabänderlichkeit für den dekretierenden Richter (wobei der Stell
vertreter selbstverständlich an die Stelle des abwesenden ordentlichen
Präsidenten zu treten hatte) geschaffen. Diese Bestimmung kann
selbstverständlich nur auf den Instanzenzug sich beziehen und schließt
ein Zurückkommen durch den dekretierenden Richter (oder seinen
Stellvertreter) nicht aus, da die Grundsätze über die formelle
Rechtskraft der Urteile nur auf Entscheide über Ansprüche, die
von den streitenden Zivilparteien gegeneinander erhoben werden
und welche durch den richterlichen Entscheid endgültig festgestellt
werden sollen, Anwendung finden, nicht aber auf Rechtsakte ad
ministrativer Natur. Da kein Zweifel darüber bestehen kann, daß
auch in Basel regelmäßig trotzdem der Präsidialentscheid end
gültig ist das Armenrecht wieder entzogen werden kann, wenn
die Prozeßführung sich nachträglich als trölerisch herausstellt, so
kann auch die Motivierung, daß der Richter auf den abweisenden
Entscheid nicht zurückkommen dürfe, wenn die Voraussetzungen des
Armenrechts nachträglich als gegeben erscheinen, nicht als ernst
hafte sachliche Begründung gelten; sie kann deshalb auch vor
Art. 4 der BV nicht standhalten.
Konnte aber das Armenrechtsgesuch im August 1909 in Wie
dererwägung gezogen, d. h. erneuert werden, so hatte der Richter
die Rechtslage an Hand der neu eingelegten Akten neu zu über
prüfen. Wenn im angefochtenen Erlaß nun weiter bemerkt wird,
daß kein Grund zu einer Abänderung vorliege, so verstößt dies
augenscheinlich gegen die Akten und gegen klares Recht. Das
Armutszeugnis des Armensekretariats der Gemeinde St. Gallen
ist ein Zeugnis der nach dem internationalen Übereinkommen hie
zu kompetenten Behörde des damaligen Wohnortes der Gesuch
stellerin und entspricht in seiner Form und in seinem Inhalte den
Zeugnissen, wie sie üblicher Weise bei Armenrechtsgesuchen aus
gestellt und unbeanstandet hingenommen werden. Dieses Zeugnis,
das Art. 21 der internationalen Übereinkunft gerade vorsieht,
durfte der baslerische Richter zwar frei würdigen, aber er durfte
doch nicht ohne sachliche, in den Akten begründete Aussetzungen
darüber hinweggehen. Nun bestehen aber nicht nur keinerlei solche
Anhaltspunkte in den Akten, sondern es wird das Zeugnis des
Armensekretariates von St. Gallen noch unterstützt durch das
Zeugnis der Heimatbehörde und es erhält eine besondere Bedeu
tung durch die Tatsache, daß die vermögenslose Klägerin wegen
der Schwangerschaft noch ihre Stelle verloren hat. Indem der
Stellvertreter des Präsidenten der II. Abteilung des Zivilgerichtes
Basel dieses Aktenstück, dessen Erheblichkeit er nicht verkennen
konnte, einfach überging, hat er die Rekurrentin in willkürlicher
Weise benachteiligt und ihr die Verfolgung ihrer Ansprüche im
Rechtswege erheblich erschwert oder gar verunmöglicht. Es liegt
daher eine Rechtsverweigerung, d. h. eine Verletzung des Art. 4
BV, und zugleich eine Verletzung des Art. 20 der internationalen
Übereinkunft vor, welche die Gleichstellung mit den Schweizer
bürgern garantiert. Der Entscheid vom 23. August 1909 ist daher
aufzuheben.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheißen, soweit er sich gegen die Ent
scheidung des Zivilgerichtspräsidenten von Baselstadt vom 23. Au
gust 1909 richtet, und es wird demgemäß dieser Entscheid auf
gehoben; im übrigen wird der Rekurs abgewiesen.