- Arteil vom 9. September 1909 in Sachen
Gebrüder Salomon gegen Guyer und Reis Cie.
Unanwendbarkeit des Art. 58 BV auf Fragen der örtlichen Zuständig
keit. Keine Rechtsverweigerung durch Subsumierung der De
liktspauliana unter den Begriff der Schadenersatzklagen aus uner
laubter Handlung, deren Beurteilung die kantonale ZPO dem Gerichte
desjenigen Bezirkes zuweist, in welchem der Schaden zugefügt
worden ist.
A. Die Rekursbeklagten haben, als Konkursgläubiger eines
gewissen Albert Humm und als Zessionare im Sinne von Art. 260
SchKG, vor Bezirksgericht Zofingen gegen die in Hannover do
mizilierten Rekurrenten eine auf Art. 288 leg. cit. gestützte Anfech
tungsklage angestrengt, weil sich die Rekurrenten kurz vor Konkurs
ausbruch und in voller Kenntnis der fatalen Situation des Ge
meinschuldners für eine ihnen gegen diesen zustehende Forderung
bezahlt gemacht hätten. Das Rechtsbegehren der Klage lautete:
Die Zahlung des Konkursiten Albert Humm durch Vermitt
lung der Bank in Zofingen an die beklagte Firma vom 25. Au
gust 1903 im Betrage von 4816 Fr. 70 Cts. sei als anfechtbar
und ungültig zu erklären und die beklagte Firma sei demgemäß
zu verurteilen, den Klägern die 4816 Fr. 70 Cts. samt Zins
à 5% seit der Klageinreichung zur Verwendung gemäß Art. 260
Abs. 2 SchKG zurückzubezahlen.
Die Kompetenz des Bezirksgerichtes Zofingen wurde in der
Klage auf 12 Lemma c der aargauischen ZPO gegründet, weil
die anfechtbare Befriedigung der Rekurrenten im Bezirk Zofingen
stattgefunden habe.
12 der aargauischen ZPO vom 12. März 1900 lautet, so
weit hier in Betracht kommend:
Von der Vorschrift des 9 sind unter Vorbehalt der Bun
desgesetzgebung und der Staatsverträge folgende Fälle ausge
nommen:
AS 35 I 1909
c) Wird die Streitigkeit um Ersatz eines Schadens aus uner
laubter Handlung erhoben, so kann sie vor dem Bezirksgerichte
geltend gemacht werden, in dessen Bezirke der Schaden zugefügt
worden ist.
g) Personen, die nicht aufrechtstehend sind, und Personen, die
in der Schweiz keinen Wohnsitz haben, sind gehalten, wegen ver
mögensrechtlicher Ansprüche vor dem Bezirksgerichte zu erscheinen,
in dessen Bezirke der Kläger sie findet, oder in welchem sie Ver
mögen besitzen.
B. Gegenüber dieser Klage erhoben die Rekurrenten eine
fristliche Einrede mit dem Antrag:
Die Beklagte sei im Sinne von 114 ZPO wegen Nicht
zuständigkeit des angerufenen Gerichts von der Pflicht zur Ein
lassung auf die Klage zu befreien.
Diese fristliche Einrede wurde im wesentlichen damit begründet,
daß die sogen. Deliktspauliana keine Klage aus unerlaubter Hand
lung sei. Außerdem wurde geltend gemacht, daß 12 Lemma e
der aargauischen 3PO sich nur auf innerkantonale Rechtsverhält
nisse beziehe, während für im Ausland wohnende Beklagte Lemma g
desselben Paragraphen gelte.
C. Durch Urteil vom 18. November 1908 hieß das Be
zirksgericht Zofingen die Inkompetenzeinrede der Rekurrenten gut.
Auf ergangene Beschwerde hin erkannte aber das Obergericht des
Kantons Aargau am 27. März 1909:
Das angefochtene Urteil ist aufgehoben, die fristliche Einrede
der Beklagten abgewiesen und das Bezirksgericht Zofingen als zu
ständig erklärt.
Dieses Urteil wurde im wesentlichen folgendermaßen begründet:
Ein besonderer Gerichtsstand aus einem Staatsvertrag sei von
keiner Seite geltend gemacht worden. Es sei daher die Kompetenz
frage auf Grund der aargauischen ZPO zu entscheiden, und es
frage sich insbesondere, ob 12 Lemma c derselben anwendbar
sei. Zur Begründung der Anfechtungsklage des Art. 288 SchKG
sei nun zwar an und für sich der Nachweis eines Deliktstatbe
standes nicht erforderlich. Berufe sich aber, wie im vorliegenden
Falle, der Anfechtungskläger auf eine widerrechtliche Handlung als
den Grund zur Anfechtung, so komme der Klage zweifellos der
Charakter einer Deliktsklage zu, und sie könne daher vor dem
Bezirksgericht angebracht werden, in dessen Bezirk der Schaden
zugefügt worden sei.
D.
Gegen das Urteil des Obergerichts haben die Gebrüder
Salomon rechtzeitig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundes
gericht ergriffen, mit dem Antrag auf Aufhebung desselben und
Rückweisung der Sache an das Obergericht des Kantons Aargau
zu neuer Behandlung.
Zur Begründung des Rekurses wird zunächst der Kürze hal
ber auf die der Beschwerde beigelegten und zu deren Bestandteil
erklärten Zivilakten des Bezirksgerichts Zofingen verwiesen. So
dann wird behauptet:
- daß es Willkür sei, die Tatbestände des Art. 288 SchKG
überhaupt unter den von 12 c 3PO umfaßten Begriff zu
bringen;
- daß es speziell Willkür sei, zu behaupten, ein Gläubiger, der
für seine zu Recht bestehende Forderung Zahlung annehme, begehe
dadurch eine unerlaubte Handlung d. h. ein zivilrechtliches Delikt,
In Bezug auf den ersten dieser zwei Beschwerdepunkte wird zu
nächst auf die Begründung der fristlichen Einrede vor Bezirks
gericht Zofingen verwiesen und sodann ausgeführt, daß die De
liktspauliana keine Schadenersatzklage aus unerlaubter Handlung
sei. Bei den Schadenersatzklagen hafte der Schädigende für den
Schaden, den er angerichtet habe, gleichviel, ob er aus dem Er
eignis etwas bekommen habe oder nicht; mit der Anfechtungs
klage und zwar auch mit der sogen. Deliktspauliana könne
der Gläubiger aber nur herausverlangen, was der Anfechtungs
beklagte von der Zuwendung noch habe, oder die Summe, um die
er durch die Zuwendung bereichert sei (Art. 291 SchKG). Das
Obergericht sage selber, zur Begründung der Anfechtungsklage
nach Art. 288, um die es sich hier handle, sei an und für sich
der Nachweis eines Deliktstatbestandes nicht erforderlich. Es hätte
beifügen sollen: in einem Falle, wie dem vorliegenden, könne von
einem deliktischen Tatbestand von vornherein nicht die Rede sein.
Daß es dies nicht getan, sondern einen deliktischen Tatbestand
konstruiert habe, in einem Falle, in welchem sich aus allen tat
sächlichen Momenten das Gegenteil ergebe, sei Willkür. Die Frage
sei einfach die:
- Kann 12 c der aargauischen Prozeßordnung sich über
haupt auf die Anfechtungsklagen beziehen?
- Kann der Tatbestand, daß jemand Zahlung für eine ver
fallene Schuld entgegennimmt, als Delikt erklärt werden?
Beide Fragen seien mit nein zu beantworten, und es seien die
zur Diskussion stehenden Begriffe so fest umschrieben, daß sowohl
die Unterstellung der Anfechtungsklagen unter 12 c (forum
delicti commissi) als ganz besonders die Behauptung, die Ent
gegennahme einer Zahlung sei ein Delikt, rein willkürliche, vor
Art. 4 BV und 17 KV nicht Stand haltende Annahmen seien.
Außerdem sei auch Art. 58 BV verletzt.
E. Die Rekursbeklagten haben Abweisung des Rekurses be
antragt. Das Obergericht des Kantons Aargau hat auf Gegen
bemerkungen verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Eine Gerichtsstandsnorm des eidgenössischen Rechts kann
im vorliegenden Falle nicht in Betracht kommen. Das SchKG
enthält über den Gerichtsstand für die Anfechtungsklage keine Be
stimmung. Art. 59 BV sodann ist von den Rekurrenten mit Recht
nicht angerufen worden, da er lediglich interkantonale Bedeutung
hat. Eine Verletzung von Art. 58 aber ist im vorliegenden Falle
sowohl deshalb ausgeschlossen, weil durch diese Verfassungsbestim
mung bekanntlich nicht die einzelnen in den kantonalen Gesetzen
vorgesehenen Gerichtsstände verfassungsmäßig gewährleistet werden,
als auch deshalb, weil sich Art. 58 überhaupt nicht auf die ört
liche Zuständigkeit der Gerichte bezieht. Vergl. AS 35 I S. 6
Erw. 2a und die dortigen Zitate; ferner Urteil vom 8. Juli 1909
in Sachen Bürgi gegen Hodel, Erw. 1 .
- Was die behauptete Verletzung von Art. 4 BV sowie
des gleichlautenden Art. 17 der aargauischen KV betrifft, so hat
das Bundesgericht als Rechtsverweigerungsinstanz nicht zu ent
scheiden, ob im konkreten Falle wirklich, wie 12 litt. c der kan
tonalen ZPO voraussetzt, eine Streitigkeit um Ersatz eines
(Anm. d. Red. f. Publ.)
In der AS nicht publiziert.
Schadens aus unerlaubter Handlung vorgelegen habe, bezw.
die in Art. 288 SchKG vorgesehene Anfechtungsklage wirklich die
Natur einer Schadenersatzklage aus unerlaubter Handlung besitze,
sondern es fragt sich einzig, ob die Anwendung jener Bestimmung
der kantonalen ZPO auf den vorliegenden Fall dem klaren und
unzweideutigen Wortlaut des Gesetzes widerspreche, und zwar
derart widerspreche, daß dieselbe nur auf Willkür zurückgeführt
werden könne und daher einer Rechtsverweigerung gleichkomme.
- Zunächst kann eine Willkür jedenfalls darin nicht er
blickt werden, daß die in Art. 288 SchKG vorgesehene Anfech
tungsklage als eine Klage aus unerlaubter Handlung be
trachtet wurde. Allerdings ist die Deliktsnatur der Anfechtungs
klage überhaupt und insbesondere auch diejenige der sogen. De
liktspauliana, um die es sich hier handelt, in der neuern Literatur
und Praxis bestritten. Allein von einer herrschenden Meinung
kann in dieser Hinsicht zur Zeit weder im allgemeinen noch speziell
in Bezug auf das geltende schweizerische Recht gesprochen werden,
auf alle Fälle aber nicht von einer derart herrschenden Meinung,
daß die Ansicht, wonach es sich wirklich um eine Deliktsklage
handle, als durchaus haltlos bezeichnet werden müßte. Vielmehr
ist die Frage gegenwärtig noch durchaus kontrovers. (Vergl. Jaeger,
Anm. 1 zu Art. 288, Anm. 1 und 2 zu Art. 291; Weber
Brüstlein Reichel, Anm. 11 zu Art. 285; Brand, Anfech
tungsrecht, S. 219 ff.
Ähnlich verhält es sich mit der Frage, ob die Anfech
tungsklage, insbesondere diejenige des Art. 288, eine Schaden
ersatzklage sei. Gegen diese Annahme scheint allerdings der Wort
laut von Art. 285 Abs. 1 zu sprechen; allein aus Art. 290 und
291 ergibt sich, daß das mit der Anfechtungsklage zu verfolgende
Ziel durchaus nicht immer das gleiche ist und daß insbesondere
das Klagpetitum sehr oft auf Rückgabe des unrechtmäßig empfan
genen oder auf Schadenersatz gerichtet sein wird, was denn auch
durch die Praxis bestätigt wird. Ob aber unter diesen Umständen
die Anfechtungsklage als Schadenersatzklage zu qualifizieren sei
bezw. ob eine Klage auf Rückerstattung einer Leistung unter diesen
Begriff subsumiert werden dürfe, ist eine Frage, die in guten
Treuen so oder anders beantwortet werden kann, zumal die Scha
denersatzklage und die Rückerstattungsklage überhaupt ineinander
übergehen, wie schon der bloße Begriff des Naturalersatzes zeigt
(vergl. auch Art. 51 OR, wonach der Richter die Art des
Schadenersatzes zu bestimmen hat, sowie 249 des deutschen
BGB, woselbst die Wiederherstellung des früheren Zustandes ge
radezu als der Normalfall des Schadenersatzes betrachtet wird).
im übrigen mag hier noch bemerkt werden, daß es auf einer
Verwechslung beruht, wenn die Rekurrenten in diesem Zusammen
hange geltend gemacht haben, die Anfechtungsklage charakterisiere
sich deshalb als eine Art von Bereicherungsklage, weil der
Gläubiger nach Art. 291 SchKG nur herausverlangen könne,
was der Anfechtungsbeklagte von der Zuwendung noch habe,
bezw. die Summe, um die er durch die Zuwendung bereichert
sei. Nicht die Rückerstattungspflicht des Anfechtungsbeklagten
wird durch Art. 291 (in Absatz 1 Satz 2) auf den Betrag der
Bereicherung beschränkt, sondern im Gegenteil diejenige des An
fechtungsklägers bezüglich der von ihm allfällig erhaltenen Ge
genleistung. Im übrigen tritt dagegen eine Beschränkung zu
Gunsten des Anfechtungsbeklagten nur in einem ganz speziellen
Falle ein, nämlich (vergl. Art. 291 Abs. 3) wenn es sich um
eine von ihm in gutem Glauben empfangene Schenkung handelt;
dies betrifft jedoch nicht die Deliktspauliana des Art. 288, son
dern nur die sogen. Schenkungspauliana des Art. 286.
5. Kann nach dem Gesagten die Deliktspauliana im all
gemeinen ohne Willkür als eine Schadenersatzklage aus unerlaubter
Handlung betrachtet werden, so konnte speziell auch die im vor
liegenden Fall erhobene Klage ohne Willkür unter diesen Begriff
subsumiert werden. Denn es handelte sich dabei gerade um den
häufigsten und typischsten Fall der Deliktspauliana, den Fall
nämlich, daß ein Gläubiger kurz vor Konkursausbruch für seine
Forderung volle Deckung erhalten hat, während sich nachher er
gibt, daß er im Konkurse nur einen bedeutend geringern Betrag
erhalten hätte. Dabei ist zu beachten, daß gerade im konkreten
Falle den Beklagten in der Klage vorgeworfen wurde, in voller
Kenntnis der fatalen Situation des Gemeinschuldners diesen zur
Bezahlung ihrer Forderung gebracht zu haben.
6. Was endlich den von den Rekurrenten s. Z. vor Be
zirksgericht geltend gemachten Standpunkt betrifft, wonach 12
Lemma c der aargauischen ZPO im vorliegenden Falle deshalb
nicht angerufen werden könne, weil für im Ausland wohnende
Beklagte 12 Lemma g anwendbar sei, so wäre zunächst
bemerken, daß die dem Bundesgerichte eingereichte Rekursschrift in
dieser Beziehung lediglich einen Hinweis auf die der Beschwerde
beigelegten und zu deren Bestandteil erklärten Zivilakten des Be
zirksgerichtes Zofingen sowie speziell auf die Begründung
fristlichen Einrede vor dem Bezirksgericht Zofingen enthält,
Verfahren, welches vom Bundesgericht schon wiederholt als un
zulässig bezeichnet wurde.
Aber auch materiell erweist sich der Rekurs in dieser Hinsicht
als unbegründet. Denn, gleichwie Lemma c, so erscheint auch
Lemma g des mehrerwähnten 12 schon seinem Wortlaute nach
nicht als ein für den Kläger, sondern als ein für den Be
klagten obligatorischer Gerichtsstand, sodaß also die Annahme
durchaus nahe liegt, es stehe dem Kläger in dieser Beziehung ein
Wahlrecht zu.
Daß aber die Anwendung von 12 Lemma c der aargauischen
ZPO auf einen im Ausland domizilierten Beklagten deshalb will
kürlich sei, weil sich die zitierte Bestimmung überhaupt nur auf
die Kompetenzausscheidung zwischen den Bezirksgerichten, also
nur auf innerkantonale Verhältnisse beziehe (vergl. die bezügliche
Behauptung der Rekurrenten vor Bezirksgericht), ist ebenfalls nicht
richtig; denn aus dem Ingreß von 12 ( unter Vorbehalt der
Bundesgesetzgebung und der Staatsverträge ) ergibt sich im Gegen
teil, daß die in diesem Paragraphen enthaltenen Gerichtsstandsnor
men grundsätzlich auch auf interkantonale und internationale
Rechtsverhältnisse anwendbar sein sollten, wie denn auch Lemma g
von Personen spricht, die in der Schweiz keinen Wohnsitz haben .
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
Vergl. noch (betr. Rechtsverweigerung) Nr. 86 Erw. 3,
Nr. 87 Erw. 4, sowie namentlich Nr. 95.