- Arteil vom 19. Mai 1909
in Sachen Marsurt gegen Gemeinderat von Afhusen,
bezw. Regierungsrat des Kantons Luzern.
Nichteinvernahme des zu Bevormundenden seitens der I. Instanz. Be
stätigung der Bevormundung seitens der II. Instanz. Verweigerung
des rechtlichen Gehörs durch diese? Praxis der kantonalen
Behörden, in dringenden Fällen von einer Einvernahme des zu
Bevormundenden abzusehen.
A. Der im Jahre 1858 geborene, in Ufhusen (Bezirk Wil
lisau) heimatberechtigte Rekurrent ist Landwirt und war Eigen
tümer des Bauerngutes Zenzenhof in Niederwil, Gemeinde Ohms
tal (Bezirk Willisau). Er hatte dasselbe im Jahre 1887 mit
einer Schuldenlast von 24,070 Fr. 47 Cts. nebst Zinsausstand
von seinem Vater übernommen. Nach den Angaben des Rekur
renten war die Liegenschaft samt Inventar damals 45,000 Fr.
wert gewesen. Nach den Angaben des Gemeinderates Ufhusen
hatte der Wert der Liegenschaft allein 45,000 Fr. oder mehr be
tragen.
Am 26. Oktober 1908 beschloß der Gemeinderat von Uf
husen:
- Adolf Marfurt sei unter Vogtschaft gestellt.
- Derselbe sei berechtigt, dem Gemeinderat über die Person
des noch zu ernennenden Vormundes einen Vorschlag zu machen.
- An den h. Regierungsrat sei das Gesuch um Bewilligung
der sofortigen Publikation der Bevogtigung zu stellen.
- Zustellung dieser Erkanntnis an Adolf Marfurt unter Hin
weis auf das gesetzliche Recht des Rekurses an den h. Regie
rungsrat innert 20 Tagen.
Dieser Beschluß wurde folgendermaßen begründet:
- Daß Marfurt laut erhaltenen Anzeigen und den Ant
worten auf unsere Informationen schon seit längerer Zeit mit
gewissen Personen einen regen Handel um Vieh und Fahrhaben
treibt und hiebei von denselben immer benachteiligt und betrogen
wird;
- daß derselbe seine Liegenschaft wegen diesem Handel total
vernachlässigt und auch sonst derart wirtschaftet, daß sein Ver
mögen rasch abnimmt, was die von ihm ausgestellten Schuld
scheine beweisen:
3. daß er sich auch je länger je mehr dem Trunke ergibt und
alsdann in solchem Zustande von feinen Handelsfreunden über
vorteilt wird
4. daß Marfurt in jüngster Zeit eine größere Parzelle Wald
viel zu billig abverkauft hat, obgleich er zu seiner Liegenschaft
verhältnismäßig wenig Wald besitzt und daß er auch jetzt beab
sichtigt, seine Liegenschaft zu verkaufen:
5. daß ein künftiger Notstand Marfurts, der zwar ledig ist,
unabwendbar ist, wobei auch zu berücksichtigen ist, daß er bereits
im Alter von 50 Jahren steht;
6. daß ein sofortiges Einschreiten der Vormundschaftsbehörde
dringend geboten ist und befürchtet werden muß, daß Marfurt
das Recht des Rekurses zur Verschleppung und Verschleuderung
seiner Liegenschaft und seines fahrenden Guthabens mißbrauchen
wird
daß die Vormundschaft in Form der Beistandschaft nicht
den genügenden Schutz erreicht und also Bevogtigung notwen
dig ist;
8. daß nach 18 des V. G. Marfurt in Zivilarrest ver
setzt werden könnte, der Gemeinderat aber das mildere Mittel der
sofortigen Publikation der Bevormundung vorzieht,
in Anwendung von 2 litt. d u. a. des Vormundschafts
gesetzes.
Am 30. Oktober wurde die Bevogtigung im Kantonsblatt
publiziert. Ungefähr gleichzeitig wurde obiger Beschluß des Ge
meinderates Ufhusen dem Rekurrenten zugestellt. Der Beschluß
des Regierungsrates, durch welchen die Publikation bewilligt
wurde, liegt nicht bei den Akten.
Am 3. November 1908 wurde über die Aktiven des Rekurren
ten ein amtliches Güterverzeichnis aufgenommen; dasselbe ergab
(ohne Berücksichtigung der Schulden):
Fr. 32,320
Guthaben im Liegenden
Fr. 8,460
Guthaben im Fahrenden
Anfangs Dezember wurden ferner auf Grund eines Schulden
rufs mit Eingabefrist bis 28. November die nicht auf der Liegen
schaft lastenden Schulden des Rekurrenten ermittelt; dieselben be
liefen sich auf 13,922 Fr. 97 Cts. bezw. (bei Berücksichtigung
eines Nachtrages) 14,043 Fr. 57 Cts. Die auf der Liegen
schaft lastenden Schulden betrugen, wie im Jahre 1887, zirka
24,000 Fr.
Inzwischen hatte am 4. November 1908 der Anwalt des Re
kurrenten beim Regierungsrat gegen den Gemeinderatsbeschluß
vom 26. Oktober 1908 Beschwerde eingelegt mit dem Begehren
um Aufhebung desselben und Publikation der Aufhebung im
Kantonsblatt. Zur Begründung der Beschwerde wurde in erster
Linie geltend gemacht, es liege eine Verweigerung des rechtlichen
Gehörs vor, da der Rekurrent vor der Verhängung der Vor
mundschaft nicht einvernommen worden sei. Außerdem sei die Be
vormundung materiell unbegründet (wurde näher ausgeführt).
In seiner Vernehmlassung auf den Rekurs gab der Gemeinde
rat Ufhusen eine detaillierte Darstellung der Verhältnisse des Re
kurrenten und des Zustandes seiner Liegenschaft. Die Kataster
schatzung der Liegenschaft betrage 32,320 Fr., das Guthaben
im Liegenden somit (nach Abzug des Kapitalverschriebenen
8250 Fr. Demgegenüber bestehe ein Defizit im Fahrenden im
Betrage von 4280 Fr. ( 14,040 Fr. Schulden laut Schulden
ruf, abzüglich 9760 Fr. Guthaben). Das Reinguthaben des Re
kurrenten belaufe sich somit nur noch auf 4000 Fr.
Der Vernehmlassung des Gemeinderates lagen verschiedene Be
richte und Bescheinigungen bei, u. a. folgender Bericht des Ge
meindeammanns:
Der Unterzeichnete, A. Gezmann, Gemeindeammann Ufhufen,
erklärt anmit, daß er am 26. Oktober 1908 bei der amtlichen
Inventaraufnahme auf Hof Zenzenhof in Ohmstal des Adolf
Marfurt mitgewirkt hat und hiebei gefunden hat, daß sowohl die
Liegenschaft desselben, als auch die Viehware in einem ganz ver
nachlässigten und verlottertenZustande sich befindet. Besonders
arg sieht es in der Scheune aus. Der Stall, den Marfurt
öffnete, war schadhaft und kalt
Die Tiere liegen vollständig im
Kote. Es ist kein Barren und keine Krippe da, sodaß die Tiere
das Futter selbst aufnehmen müssen. Wenn ein kalter Winter
eintritt, so ist zu befürchten, daß die Viehware erfriert. Zum
Streuen ist nichts vorhanden, die Ställe ungedeckt. Den andern
Stall wollte Marfurt nicht öffnen, mit der Angabe, er sei leer.
Wahrscheinlich wird es da noch ärger ausgesehen haben.
Nach Eingang der Beschwerdeantwort beauftragte das Justiz
departement den Amtsgehilfen von Willisau mit einer Unter
luchung der Verhältnisse des Rekurrenten.
Am 16. Januar 1909 erstattete der Amtsgehilfe dem Justiz
departement einen Bericht mit wesentlich folgendem Inhalte:
Rekurrent, 50 Jahre alt, ledigen Standes, ist kein Faulenzer,
er macht den Melker und arbeitet, so viel er mag, allein er hat
die meiste Zeit nur einen Knecht, und da reichen die Arbeits
kräfte zur Bewirtung der Liegenschaft nicht aus. Er ist auch kein
Gewohnheitstrinker, dagegen fehlt es ihm an Einsicht und Ener
gie, es scheint mehr und mehr eine unheilvolle Apathie über ihn
gekommen zu sein.
Die Vorhälte, die der Gemeinderat ihm wegen seiner Wirt
schafts und Handlungsweise macht, sind der Hauptsache nach be
gründet. Von der ihm im Jahre 1887 erbsauskaufsweise von
seinem Vater zugefallenen Liegenschaft hat er eine 9 Jucharten
haltende Matte wegverkauft und von der Kaufrestanz 3364 Fr.
verbraucht. Auch mit dem Waldverkauf verhält es sich so, wie
der Gemeinderat dargestellt. Rekurrent hat mit diesem Verkauf
ganz gegen seine Interessen gehandelt und wenn er sich damit
tröstet, der Handel müsse nicht gehalten werden, so ist das keine
Entlastung für ihn, das Gravitum des unklugen, interessenwidri
gen Handels bleibt für ihn gleichwohl bestehen.
Die Liegenschaft des Rekurrenten macht wirklich das Bild
großer Vernachlässigung. Was der Gemeinderat über die Ver
wahrlosung der Gebäude, den Zustand im Viehstall usw. vor
bringt, ist wahr, ebenso ist wahr, daß auf der Liegenschaft eine
gewisse Raubwirtschaft betrieben, Heu, Holz, Dünger wegverkauft
worden sind. Daß die Liegenschaft im Ertrage sehr stark zurück
gegangen, wird von Nachbaren bezeugt.
Im Schuldenruf sind über 8600 Fr. zu 5% verzinsliche
Titelschulden für Vieh, mit Abtretungsspesen eingegeben. Mit
einem Posten des Jakob Bürgisser scheint es eine besondere, gra
vierende Bewandtnis zu haben. Marfurt verkaufte dem Bürgisser
ein Stück Vieh und kaufte es am gleichen Tage wieder zurück.
Für das verkaufte Stück will Marfurt von Bürgisser kein Geld
erhalten haben, dagegen stellte er dem Bürgisser für den vollen
Rückkaufpreis einen Schuldtitel aus!! Marfurt weiß oder will
über diesen merkwürdigen Handel keine bestimmte Auskunft geben,
er sagt bloß, die Eingabe Bürgisser sei nicht richtig, er wolle
dann schon luegen .
Marfurt ist, wie hierorts allbekannt, einer raffinierten, listigen
Viehhändlergilde in die Hände gefallen, die ihn fast täglich auf
sucht und ihn zu übervorteilen und zu beluxen sucht. Er hat
durch den Viehhandel schweren Nachteil erlitten; er mag das
fühlen, aber er hat nicht den Mut und nicht die Kraft, sich dieser
Sippschaft zu erwehren. Die bösen Verhältnisse scheinen ihm
über den Kopf gewachsen zu sein, er weiß sich, was ich bei der
Unterredung wohl herausfühlte, nicht mehr zu helfen. In der
Umgebung des Marfurt herrscht die entschiedene Meinung, daß
dessen Bevogtigung eine absolute Notwendigkeit sei. Zu der glei
chen Ansicht bin auch ich durch den Untersuch gekommen."
Hierauf wies am 27. Januar 1909 der Regierungsrat den
Rekurs Marfurts als unbegründet ab. In Bezug auf das vom
Gemeinderat Ufhusen eingeschlagene Verfahren führt der Entscheid
aus
Allerdings schreibe der 14 des Vormundschaftsgesetzes vor,
die zu bevogtigende Person womöglich persönlich vor den Ge
meinderat zu berufen und ihre allfälligen Einwendungen anzu
hören; allein schon der Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung gehe
dahin, daß dieser Vorschrift des rechtlichen Gehörs nicht unter
allen Umständen schon vor der Bevogtigung entsprochen werden
müsse. In Fällen, bei denen eine vorherige Einvernahme des zu
Bevogtigenden wahrscheinlich den Zweck der Bevogtigung illuso
risch machen würde, müßte diese vorgängige Einvernahme natur
gemäß unterbleiben, zumal es dem betreffenden freistehe, in der
Rekursinstanz alle seine Einwendungen gegen die Bevogtigung
unbehindert geltend zu machen.
Im vorliegenden Falle sei nun nach den Ausführungen des
Gemeinderates die Wahrscheinlichkeit groß gewesen, daß der Re
kurrent die Kenntnisgabe der bevorstehenden Bevogtigung
Verschleuderung seines Guthabens mißbraucht hätte. Daher
das vom Gemeinderat eingeschlagene Verfahren durchaus berech
tigt gewesen.
B. Gegen diesen Entscheid des Regierungsrates hat Mar
furt rechtzeitig und formrichtig den staatsrechtlichen Rekurs an
das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf Aufhebung der
über den Rekurrenten verhängten Bevogtigung.
Dieser Antrag wird damit begründet, daß das vom Gemeinde
rat Ufhusen eingeschlagene Verfahren gegenüber dem Rekurrenten
eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs bedeute, sowie daß die
Vormundschaft auch wegen willkürlicher Annahme eines Bevogti
gungsgrundes aufzuheben sei.
Der Regierungsrat des Kantons Luzern und der Ge
C.
meinderat von Ufhusen haben Abweisung des Rekurses bean
tragt.
Die einschlägigen Bestimmungen des luzernischen Vor
mundschaftsgesetzes vom 7. März 1871 lauten:
14.
Die zu bevogtenden Personen sollen, nachdem sich der Ge
meinderat gemäß 8 mit den nächsten Verwandten in Rücksprache
gesetzt hat, wo möglich persönlich vor den Gemeinderat berufen
und ihre allfälligen Einwendungen angehört werden.
15.
Soll ein Volljähriger wegen geistiger und körperlicher Ge
brechen ( 2 litt. b) unter Vogtschaft gestellt werden, so hat der
Gemeinderat vor allem den Befund zweier patentierter Arzte über
dessen Fähigkeit zur eigenen Vermögensverwaltung einzuholen.
Sind die Zeugnisse der Arzte nicht übereinstimmend, oder wird
in die Richtigkeit Zweifel gesetzt, so soll noch das Gutachten der
Sanitätsbehörde eingeholt werden.
18.
Wenn ein Gemeinderat, der über ein Individuum die Bevog
tigung unter Vornahme eines Schuldenrufes zu verhängen hat,
mit Grund besorgen könnte, daß dasselbe die Zwischenzeit, die bis
zur Abhaltung dieser letztern Verhandlung verfließt, zur Miß
brauchung seiner Freiheit und zur Vereitlung des Zweckes seiner
Bevogtigung verwenden dürfte, kann der Gemeinderat es mag
das Individuum sich seiner Bevogtigungsschlußnahme unterziehen
oder nicht bei dem Amtsstatthalter das Ansuchen stellen
dasselbe einstweilen bis nach abgehaltenem Schuldenrufe in Ar
rest versetzt werde, über welches Ansuchen der Amtsstatthalter nach
den obwaltenden Umständen entscheidet; im entsprechenden Falle
hat der Schuldenruf ohne Verzug und mit der kürzesten Eingabe
frist zu erfolgen.
19.
Wird gegen die gemeinderätliche Bevogtigungsschlußnahme vom
zu Bevogtigenden binnen 20 Tagen der Rekurs an den Regie
rungsrat ergriffen (Org. G. 109 litt. a), so soll die Rekurs
schrift dem Gemeinderate zur Einreichung von allfälligen Gegen
bemerkungen und dieselben unterstützenden Akten oder Beweisen
mitgeteilt werden.
Enthalten diese Gegenbemerkungen neue Anbringen, so sind
selbe wieder dem Rekurrenten zur Entgegnung und allfälligen
Aktenauflage mitzuteilen oder es kann das vorberatende Depar
tement nötigenfalls erst nach stattgehabter Schriftenauswechslung
eine persönliche Einvernahme beider Teile in Rede und Wider
rede veranstalten. Über eine solche mündliche Verhandlung soll in
Kürze ein Protokoll aufgenommen und den Akten beigelegt wer
den. Wo die Akten nicht überzeugend sind, soll durch das vor
beratende Departement oder den Amtsgehilfen eine Einvernahme
unbeteiligter Personen stattfinden, worüber ein Protokoll aufzu
nehmen ist.
Nach durchgeführter Untersuchung kann auf Verlangen der Par
teien oder von Amts wegen eine mündliche Schlußverhandlung vor
der Behörde stattfinden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Dem Regierungsrate des Kantons Luzern, dessen Ent
scheid einzig den Gegenstand des vorliegenden staatsrechtlichen
Rekurses bildet und bilden konnte, wird eine Verweigerung des
rechtlichen Gehörs nur insofern zum Vorwurf gemacht, als diese
Behörde es unterlassen habe, den ohne Einvernahme des Rekur
renten zu Stande gekommenen Bevogtigungsbeschluß des Ge
meinderates von Ufhusen aufzuheben, d. h. gegenüber einer erst
instanzlich begangenen Verweigerung des rechtlichen Gehörs ein
zuschreiten. Es braucht deshalb nicht untersucht zu werden, ob
der Regierungsrat sich durch das von ihm selber, behufs Erledi
gung der Beschwerde Marfurts, eingeschlagene Verfahren, oder
auch schon vorher, durch Bewilligung der fofortigen Publikation
der Bevormundung, eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs
habe zu Schulden kommen lassen. Was übrigens die Bewilligung
der Publikation betrifft, so ergibt sich aus den Akten, daß der
Rekurrent davon spätestens am 3. November 1908 Kenntnis er
halten hat, weshalb in Bezug auf diesen Punkt der vorliegende,
am 9. April 1909 ergriffene staatsrechtliche Rekurs verspätet wäre.
2. Es ist unbestreitbar, daß durch den Bevogtigungsbeschluß
des Gemeinderates von Ufhusen der Anspruch des Rekurrenten
auf rechtliches Gehör verletzt worden ist.
Das luzernische Vormundschaftsgesetz schreibt freilich in 14
nur vor, die zu bevogtigenden Personen seien behufs Anbringung
ihrer Einwendungen womöglich persönlich vor den Gemeinderat
zu berufen. Allein abgesehen davon, daß im vorliegenden Falle
eine solche persönliche Einvernahme sehr wohl möglich gewesen
wäre, zumal eine ernstliche Gefahr doloser Vermögensentäuße
rung seitens des Rekurrenten offenbar nicht vorhanden war, ist
grundsätzlich daran festzuhalten (vergl. BGE 23 S. 568 ff.),
daß der zu Bevormundende ein aus Art. 4 BV herzuleitendes
Recht auf vorherige Einvernahme besitzt und daß dieses verfas
sungsmäßige Recht von den Bestimmungen kantonaler Gesetze
unabhängig ist, eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs also
auch vorliegen kann, wenn die Vorschriften des kantonalen
Rechtes beobachtet wurden. Im vorwürfigen Falle hat nun ent
gegen obigem Grundsatze des eidgenössischen Rechtes eine Einver
nahme des Vögtlings vor dessen Bevormundung nicht stattgefun
den. Es hat sich also der Gemeinderat Ufhusen dem Rekurrenten
gegenüber einer offenbaren Verweigerung des rechtlichen Gehörs
schuldig gemacht.
Wenn der Regierungsrat zur Rechtfertigung des eingeschlage
nen Verfahrens in seiner Vernehmlassung ausführt, es habe sich
in neuerer Zeit im Kanton Luzern die Praxis herausgebildet
die Bevogtigung in dringenden Fällen ohne vorherige Einver
nahme des zu Bevogtigenden zu verhängen, um nicht die härtere
Maßregel der Verhaftung des letztern verfügen zu müssen, so
ist demgegenüber zu bemerken, daß auch durch eine solche Praxis
dem verfassungsmäßigen Recht des zu Bevormundenden auf vor
herige Einvernahme kein Abbruch getan werden kann. Damit soll
selbstverständlich nicht gesagt sein, daß jene härtere Maßregel
nämlich die in 18 des luzernischen Vormundschaftsgesetzes aller
dings vorgesehene, dem modernen Rechtsgefühl jedoch durchaus
widersprechende Verhaftung des zu bevogtigenden Individuums
vom verfassungsrechtlichen Standpunkte aus als zulässig zu be
trachten wäre.
3. Fragt es sich nun, ob durch Nichtaufhebung des nach
obigen Ausführungen zweifellos ungesetzlichen, den verfassungs
mäßigen Anspruch des Rekurrenten auf rechtliches Gehör ver
letzenden Gemeinderatsbeschlusses der Regierungsrat des Kantons
Luzern seinerseits eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs be
gangen habe, so ist zwar zuzugeben, daß es vielleicht richtiger
gewesen wäre, wenn der Regierungsrat, ohne auf die materielle
Prüfung der Angelegenheit einzutreten, jenen Gemeinderatsbeschluß
aufgehoben und den Gemeinderat Ufhusen angewiesen hätte, den
Rekurrenten persönlich einzuvernehmen und auch der Vorschrift
von 15 des Vormundschaftsgesetzes (betr. Einholung ärztlicher
Gutachten) nachzukommen. Wenn nun aber statt dessen der Re
gierungsrat, in der Meinung, es sei das vom Gemeinderat Uf
husen eingeschlagene Verfahren zulässig gewesen, auf die materielle
Seite der Angelegenheit eingetreten ist und nach eingehender Prü
fung der persönlichen und pekuniären Verhältnisse des Rekurren
ten, sowie nach Einvernahme desselben, zum Schlusse gelangt ist,
es sei dessen Bevogtigung aufrecht zu erhalten, so kann füglich
angenommen werden, es seien dadurch die s. Z. im Verfahren
vor Gemeinderat begangenen Formfehler geheilt worden. Aller
dings war auch das Verfahren vor Regierungsrat insofern wohl
kaum ganz einwandfrei, als der Rekurrent entgegen der Vorschrift
von 19 Abs. 2 des Vormundschaftsgesetzes nicht eingeladen
wurde, auf die in der Vernehmlassung des Gemeinderates ent
haltenen neuen Anbringen (betr. laufende Schulden, Zustand des
Viehs, der Gebäude usw.) zu replizieren. Abgesehen davon je
doch, das dieser Punkt in dem vorliegenden staatsrechtlichen Re
kurse nicht hervorgehoben wird, ist hiezu zu bemerken, daß der
Rekurrent immerhin in einem Zeitpunkte, wo jene Vernehmlassung
nebst Beilagen bereits eingereicht war und somit alles Belastungs
material sich bei den Akten befand, im Auftrage des Regierungs
rates durch den Amtsgehilfen von Willisau persönlich einver
nommen worden ist. Und wenn auch über diese Amtshandlung
ein förmliches Protokoll (wie solches in 19 des Gesetzes vor
gesehen ist) nicht aufgenommen wurde, so ergibt sich doch aus
dem Berichte des Amtsgehilfen an den Regierungsrat, daß die
Verhältnisse des Rekurrenten durch den genannten Beamten ge
wissenhaft und allseitig geprüft worden sind und daß der Rekur
rent Gelegenheit erhalten hat, sich über die ihm zur Last gelegten
unverständigen Handlungen auszusprechen. Damit dürfte aber
dem Anspruch des Rekurrenten auf rechtliches Gehör, wiewohl
erst nachträglich, nach den Verhältnissen des konkreten Falles Ge
nüge geleistet worden sein.
4. Endlich liegt auch, in materieller Hinsicht, eine Ver
letzung des Bundesgesetzes betreffend die persönliche Handlungs
fähigkeit nicht vor. Aus den Akten, insbesondere aus dem amt
lichen Güterverzeichnis und der Zusammenstellung der Schulden
des Rekurrenten, ergibt sich in der Tat, daß infolge der auf dem
Gute des Rekurrenten herrschenden Mißwirtschaft und infolge
zahlreicher äußerst unverständiger Rechtsgeschäfte desselben bereits
ein beträchtlicher Vermögensrückgang eingetreten ist (selbst wenn
mit dem Rekurrenten angenommen wird, der Wert seiner Liegen
schaft nebst Inventar habe im Jahre 1887 nicht mehr als
45,000 Fr. betragen) und daß somit der völlige Ruin Marfurts
befürchtet werden mußte, sofern er nicht am Abschlusse weiterer
nachteiliger Rechtsgeschäfte, namentlich mit den Viehhändlern,
denen er zum Opfer gefallen war, verhindert wurde.
Der vorliegende Rekurs ist somit abzuweisen, womit jedoch
keineswegs gesagt sein soll, daß das dem Rekurrenten gegenüber
eingeschlagene Verfahren und die bezügliche Praxis der Behörden
des Kantons Luzern gebilligt werde.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.