begehren:
der Firma His Imboden Cie. gegen die SBB gestellter Klag
delsgericht das Kantons Aargau zur Beurteilung folgender, von
A. Durch Urteil vom 30. Dezember 1908 hat sich das Han
des kantonalen Rechts (aarg. Handelsgerichtsordnung)?
anstalt? Willkürliche Auslegung der einschlägigen Bestimmungen
setzes durch Verkennung des Charakters des SBB als einer Staats
Rechts? Verletzung allgemeiner Grundsätze des Rückkaufsge
Unanwendbarkeit von Art. 58 BV. Gerichtsstandsfrage des eidgen.
SBB (d. h. des Bundes) zur Erhebung des staatsrechtl. Rekurses.
Unterstellung der SBB unter ein Handelsgericht. Legitimation der
gegen His Imboden Cie.
63. Arteil vom 12. Mai 1909 in Sachen Bundesbahnen
- Die Beklagte sei schuldig, allen infolge des Bruchs der
vorgenannten Strickmaschine (es handelt sich um eine Strick
maschine, deren Transport die SBB besorgt hatten) entstandenen
Schaden, insbesonders die Frachtauslagen, Reparaturkosten und
den Betriebsschaden auf sich zu nehmen und zu ersetzen;
- Die Beklagte sei daher schuldig, der Klägerin zu bezahlen
den Betrag von 2716 Fr. 35 Cts. samt Zins à 6% von
9 Fr. (Auslagen) seit 10. Februar 1908 und 1792 Fr. (Betriebs
schaden) seit Zustellung der Klage,
zuständig erklärt. Die SBB hatten die Kompetenz des Handels
gerichtes deshalb bestritten, weil ihnen die Qualität eines Kauf
manns abgehe, das Handelsgericht aber nach 1 und 14 der
Handelsgerichtsordnung nur zur Behandlung von Streitigkeiten
zwischen Kaufleuten zuständig sei.
B. Gegen dieses Urteil haben die SBB rechtzeitig und form
richtig den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen,
mit dem Antrag auf Aufhebung desselben.
Zur Begründung dieses Antrages wird ausgeführt: Nach dem
Eisenbahnrückkaufsgesetz seien die SBB lediglich eine besondere
Abteilung der Bundesverwaltung. Der Bund aber und seine Ver
waltungen könnten weder unter den Begriff der Kaufleute noch
unter denjenigen der Industriellen fubsumiert werden. Der Bund
betreibe und verwalte seine Eisenbahnen in Ausübung der ihm
durch das öffentliche Recht zugewiesenen Funktionen. In Verfol
gung dieser Aufgabe sei er gezwungen, durch Abschluß von Fracht
verträgen regelmäßig privatrechtliche Verpflichtungen einzugehen.
Der Abschluß dieser Transaktionen geschehe allerdings gewerbs
mäßig, sodaß, wenn an Stelle des Bundes eine Privatperson
stünde, ein kaufmännisches Geschäft vorliegen würde, wie denn
auch gemäß Art. 13 Ziff. 1 litt. d der bundesrätlichen Verordnung
über Handelsregister und Handelsamtsblatt, vom 6. Mai 1890,
ein solches Geschäft als zum Handelsgewerbe gehörend ins Han
delsregister eingetragen werden müsse. Da aber der Bund nur in
Ausübung seiner ihm als Staat zufallenden Aufgabe die regel
mäßige Beförderung von Personen und Gütern besorge, und zwar
durch seine eigene Verwaltung, könne ihm nicht die Eigenschaft
eines Kaufmanns zugeschrieben werden. Art. 14 der aarg. HGO
stelle allerdings nur eine Rechtsvermutung dafür auf, daß, wer im
Handelsregister eingetragen sei, auch Kaufmann oder Industrieller
sei. Für die Zuständigkeit des Handelsgerichtes komme es also nicht
darauf an, ob jemand faktisch im Handelsregister eingetragen sei,
sondern einzig und allein darauf, ob jemand wirklich mit Rück
sicht auf seine berufliche Tätigkeit Kaufmann oder Industrieller
sei. Letzteres sei nun aber der Bund, wie ausgeführt, offenbar
nicht. Das aargauische Handelsgericht habe sich somit in einem
Streitfall zuständig erklärt, zu dessen Behandlung es verfassungs
gemäß keine Kompetenz besessen habe. Dadurch seien Art. 60 KV
und Art. 58 BV verletzt. Außerdem liege eine völlige Verkennung
und eine willkürliche, gegen klares Recht verstoßende Auffassung
der im Rückkaufsgesetz deutlich umschriebenen rechtlichen Stellung
der SBB, also eine Verletzung von Art. 4 BV vor.
C. Die rekursbeklagte Firma His Imboden Cie. hat Ab
weisung des Rekurses und Zuspruch einer Parteientschädigung von
30 Fr. beantragt.
D. Die einschlägigen Bestimmungen der aarg. Kantonsverfas
sung und der aarg. HGO (Gesetz zu einer Handelsgerichtsordnung
für den Kanton Aargau, vom 12. Juli 1887) lauten:
Art. 60 der KV: Die Rechtspflege in Handels , Gewerbe
und Flurverhältnissen soll besonders geordnet werden."
1 der HGO: Zur Erledigung von Handelsstreitigkeiten
wird ein Handelsgericht aufgestellt.
14 der HGO: In die Zuständigkeit des Handelsgerichts
fallen die Zivilstreitigkeiten zwischen Kaufleuten und Industriellen,
sofern der Streitwert mehr als 300 Fr. beträgt und der Rechts
anspruch sich auf den vom Beklagten betriebenen industriellen
oder Handelsverkehr bezieht. Die Eigenschaft der Parteien als
Handelsleute und Industrielle wird bei den Inländern durch das
schweiz. Handelsregister nachgewiesen; bei den Ausländern durch
die geeigneten sonstigen Beweismittel.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Da sich die SBB über Verletzung von Art. 4 und 58 der
BV sowie Art. 60 der KV beschweren, so ist das Bundesgericht
zur Anhandnahme des Rekurses kompetent.
Auch die Legitimation der SBB zur Berufung auf obige Ver
fassungsbestimmungen ist gegeben. Die Bundesbahnen sind aller
dings nur eine Abteilung der Bundesverwaltung, sodaß im vor
liegenden Falle als rekurrierende Partei in Wirklichkeit der Bund
zu betrachten ist. Der Bund besitzt indessen, wenn er mit einer
Zivilklage belangt wird, dieselben verfassungsmäßigen Rechte, wie
jeder andere Beklagte, und muß daher gegenüber Verletzungen
dieser Rechte den den Bürgern und Korporationen in Art. 178
Ziff. 3 OG zugesicherten Schutz des Bundesgerichtes anrufen
können. Vergl. BGE 33 I S. 706 Erw. 1.
Insoweit eine Verletzung von Art. 58 der BV und 60 der
KV behauptet wird, erweist sich der Rekurs ohne weiteres als unbe
gründet.
Art. 60 der aarg. Kantonsverfassung ist als bloßer Programm
artikel, welcher ein Postulat an die Gesetzgebung stellt, überhaupt
nicht geeignet, verfassungsmäßige Individualrechte zu begründen,
und es kann somit (vergl. BGE 27 I S. 492 ff. Erw. 1) seine
Verletzung von vornherein nicht den Gegenstand eines staatsrecht
lichen Rekurses bilden, ganz abgesehen davon, daß im vorliegenden
Falle ja gar nicht behauptet wird, die Rechtspflege in Handels
verhältnissen sei entgegen dem Postulat der Verfassung nicht
besonders geordnet worden, sondern lediglich, es sei das aus
der besondern Ordnung dieser Verhältnisse hervorgegangene Gesetz
unrichtig angewendet worden. Art. 58 der BV aber hat, wie schon
wiederholt ausgesprochen wurde, nicht den Sinn, daß dadurch die
einzelnen, in den kantonalen Gesetzen vorgeschriebenen Gerichts
stände verfassungsmäßig gewährleistet, die einzelnen Zuständig
keitsnormen somit zum Verfassungsrecht erhoben würden. Wenn
also, wie im vorliegenden Falle, nur die Anwendung einer solchen
Zuständigkeitsnorm in Frage steht, so kann von einer Verletzung
der angeführten Verfassungsbestimmung keine Rede sein.
3. Obwohl in der Rekursschrift außer den beiden hievor be
handelten Verfassungsbestimmungen formell nur noch Art. 4 der
BV als verletzt bezeichnet wird, lassen sich doch die Ausführungen
der rekurrierenden Partei auch dahin verstehen, daß durch die
Unterstellung der SBB unter die Jurisdiktion der Handelsgerichte
ein durch das Eisenbahnrückkaufsgesetz implizite aufgestellter Grund
satz verletzt worden sei, der Grundsatz nämlich, daß die Bundes
bahnen als Abteilung der Bundesverwaltung ein Gebilde des
öffentlichen Rechts seien, womit es sich nicht vertrage, dieselben
als Inhaber eines Handels oder Gewerbebetriebs zu betrachten und
der Jurisdiktion der Handelsgerichte zu unterstellen. Insofern könnte
vielleicht gesagt werden, es handle sich hier um eine Gerichts
standsfrage des eidgenössischen Rechts, wobei der Ausdruck Gerichts
standsfrage im weitern, nicht streng zivilprozessualen Sinne zu neh
men sei (vergl. BGE 25 1 S. 30 Erw. 1), und es habe somit nach
Art. 189 Unterabsatz zu Abs. 2 OG das Bundesgericht einläßlich zu
prüfen, ob eidgenössisches Recht verletzt worden sei, und nicht nur,
ob eine willkürliche Auslegung des kantonalen Rechtes vorliege.
Wird nun aber in diesem Sinne auf die Ausführungen der
Rekursschrift eingetreten, so ergibt sich, daß der Bundesgesetzgeber
selber aus der Eigenschaft der SBB als einer Abteilung der
öffentlichen Verwaltung, sowie aus dem dem Rückkaufsgesetz
Grunde liegenden legislatorischen Gedanken, wonach der Bund die
schweizerischen Hauptbahnen freilich nicht aus fiskalischen, sondern
aus volkswirtschaftlichen und verkehrspolitischen Gründen erwerben
wollte, keineswegs die Konsequenz gezogen hat, daß den Bundes
bahnen in Gerichtsstandsfragen eine bevorzugte Stellung einzu
räumen sei. Im Gegenteil bestimmt Art. 12 Abs. 6 ausdrücklich,
daß (mit einer hier nicht in Betracht kommenden Beschränkung)
auf die Behandlung und Beurteilung der zivilrechtlichen Streitig
keiten gegen die Bundesbahnen die bestehenden kantonalen und
eidgenössischen Gesetze Anwendung finden , wie es denn überhaupt
nie die Tendenz des schweizerischen Gesetzgebers gewesen ist, den
Bund und seine einzelnen Verwaltungen in Gerichtsstandsfragen
zu privilegieren (vergl. Art. 3 und 4 des Gerichtsstandsgesetzes
vom 20. November 1850). Da nun im vorliegenden Falle, wo
auf Grund eines Frachtvertrages geklagt wird, eine besondere Be
stimmung des eidgenössischen Rechtes über die Kompetenzfrage
(wie z. B. Art. 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Rechtsver
hältnisse der Verbindungsgeleise) nicht in Betracht kommen konnte,
so war es in Wirklichkeit blos eine Frage des kantonalen Rechtes,
ob die SBB verpflichtet seien, sich auf die vor Handelsgericht er
hobene Klage einzulassen, und es bleibt somit nur noch zu unter
suchen, ob diese Frage des kantonalen Rechts seitens des aarg.
Handelsgerichtes in willkürlicher Weise bejaht worden sei, d. h.
ob den hier in Betracht kommenden Bestimmungen der aarg.
Handelsgerichtsordnung ein mit dem klaren Wortlaut des Gesetzes
unvereinbarer Sinn beigelegt worden sei.
4. Nach 14 der erwähnten Handelsgerichtsordnung fallen in
die Zuständigkeit des Handelsgerichts die Zivilstreitigkeiten zwischen
Kaufleuten und Industriellen, sofern der Streitwert mehr als
300 Fr. beträgt und der Rechtsanspruch sich auf den vom Be
klagten betriebenen industriellen oder Handelsverkehr bezieht", und
zwar wird die Eigenschaft der Parteien als Handelsleute und
Industrielle bei den Inländern durch das schweiz. Handelsregister
nachgewiesen
Was nun zunächst die Eintragung ins Handelsregister betrifft
so wird in der Rekursschrift im Anschluß an die aargauische Ge
richtspraxis und ein Urteil des Bundesgerichts (AS 23 S. 543)
zugegeben, daß dies keine unbedingte Voraussetzung der Unter
stellung unter das Handelsgericht ist, sondern daß das Handels
register hier lediglich als das ordentliche Beweismittel für die
Kaufmannseigenschaft zu gelten hat. Es liegt somit eine willkür
liche Auslegung des Gesetzes jedenfalls nicht darin, daß die SBB
dem Handelsgericht unterstellt wurden, trotzdem sie nicht im Han
delsregister eingetragen sind.
Sodann wird aber in der Rekursschrift auch anerkannt, und
zwar mit Recht, daß diejenige Transaktion, auf Grund derer die
SBB von der Firma His Imboden Cie. belangt wurden, so
fern an Stelle des Bundes eine Privatperson stünde, zweifellos
ein Handelsgeschäft wäre. Damit wird aber implicite zugegeben,
daß jene Transaktion als solche, nach ihrer objektiven Seite, ein
Handelsgeschäft war, oder, wie sich 14 der HGO ausdrückt,
daß der Rechtsanspruch sich auf den vom Beklagten betriebenen
industriellen oder Handelsverkehr bezieht .
Zu untersuchen bleibt bei dieser Sachlage nur noch, ob die
SBB ohne Willkür unter den Begriff der Kaufleute oder der
Industriellen subsumiert werden konnten; denn daß dies bei der
klägerischen Firma His Imboden Cie. der Fall war, ist unbe
stritten, wie auch von vornherein feststand, daß es sich um eine
Zivilstreitigkeit handle und daß der Streitwert 300 Fr. erreiche.
Nun ist es allerdings richtig, daß der Bund, wie bereits an
gedeutet, in seiner Eigenschaft als Inhaber der schweizerischen
Hauptbahnen in erster Linie nicht fiskalische, sondern volkswirt
schaftliche und verkehrspolitische Ziele verfolgt, m. a. W., daß er
die Eisenbahnen grundsätzlich nicht behufs Erzielung von Gewinn,
sondern in Erfüllung einer staatlichen Aufgabe betreibt und daß
er somit konsequenterweise nicht unter die Kaufleute zu subsu
mieren ist. Allein, wenn ein kantonaler Richter bei der Inter
pretation eines kantonalen Gesetzes unter Kaufleuten solche Per
sonen versteht, welche regelmäßig Handelsgeschäfte abzuschließen
pflegen, und wenn er also gewissermaßen das subjektive Requisit
einer Streitigkeit zwischen Kaufleuten auf das objektive Requisit
eines Handelsgeschäftes zurückführt, so bedeutet dies um so weniger
einen Akt der Willkür, als es (nach Art. 12 Abs. 6 des Eisen
bahnrückkaufsgesetzes) dem kantonalen Gesetzgeber sogar freigestanden
hätte, bei der Kompetenzabgrenzung zwischen den ordentlichen und
den Handelsgerichten überhaupt nur auf objektive Merkmale ab
zustellen und die Handelsgerichte somit, ganz ohne Rücksicht auf
die Person der Parteien, zur Erledigung der Streitigkeiten aus
gewissen Arten von Rechtsgeschäften kompetent zu erklären.
Übrigens ist unbestreitbar, daß der Betrieb der SBB, wie der
jenige einer jeden Staatsbahn, trotz dem damit verfolgten höheren
Zwecke, im Einzelnen nach kaufmännischen Prinzipien und in
kaufmännischen Formen vor sich geht und vor sich gehen muß
sodaß also auch bei einer nach rein subjektiven Voraussetzungen
sich richtenden Kompetenzausscheidung die Zuständigkeit der Han
delsgerichte für Klagen gegen die SBB ohne Willkür hätte be
jaht werden können (vergl. Deutsches Handelsgesetzbuch 36 und
Staub, Kommentar, 6./7. Aufl. Anm. 10). Die Institution der
Handelsgerichte verdankt ihre Entstehung denn auch offenbar nicht
einer besonderen Berücksichtigung des im kaufmännischen Verkehr
zumeist verfolgten Zweckes, nämlich des kaufmännischen Gewinns,
sondern vielmehr einer Berücksichtigung der unter Kaufleuten üb
lichen Art der Geschäftserledigung. Von diesem Gesichtspunkte
aus erscheint aber wiederum die Gleichstellung einer Staatsbahn
mit andern in kaufmännischer Weise betriebenen Verkehrsanstalten,
z. B. mit Privatbahnen, jedenfalls nicht als willkürlich.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.
64. Arteil vom 5. Mai 1909 in Sachen
Witwe Sidler gegen Bezirksrat Küßnacht und
Regierungsrat des Kankons Schwyz.
Unzulässigkeit der Bevormundung auf Grund der blossen Vermutung,
dass die in Betracht kommende Person, welche bisher nie über ihr
Vermögen zu verfügen in der Lage war (weil sie verheiratet war und
ihr Ehemann unter Vormundschaft stand), nicht fähig sein werde,
ordnungsgemäss zu wirtschaften.
A. Frau Agnes Sidler Sidler, die zur Zeit im 63. Alters
jahre stehen soll, war verehelicht mit Alois Sidler in Küßnacht,
der am 29. Mai 1908 gestorben ist. Alois Sidler hatte vom
Frauengut, das laut Erbauskaufvertrag vom 14. Juli 1890
30,000 Fr. betragen hatte, einen Betrag von rund 13,000 Fr.
verbraucht, und war ihm deshalb die Verfügung über das Frauen
vermögen entzogen und die Frau unter staatliche Vormundschaft
gestellt worden. Nach dem Tode des Alois Sidler wurde diese
Vormundschaft, entgegen dem Begehren der heutigen Rekurrentin,
aus dem Titel der Verschwendung weitergeführt. Der Entscheid
des Bezirksrates Küßnacht vom 8. August 1908 ist lediglich be
gründet mit der Bemerkung, daß Witwe Agnes Sidler Sidlei
für eine richtige Vermögensverwaltung nicht genügend Gewähr
biete. Dieser Entscheid wurde vom Regierungsrate des Kantons
Schwyz mit Beschluß vom 12. September 1908 aufgehoben, weil
mit dem Tode des Ehemannes Sidler die alte Vormundschaft da
hingefallen und eine neue Entmündigung der Ehefrau nur nach
Durchführung eines neuen Entmündigungsverfahrens zulässig sei.
Auf Grund eines neuen Verfahrens verhängte sodann der Be
zirksrat die Bevormundung über die Rekurrentin, im wesentlichen
mit folgender Begründung: In all den Jahren, in denen Agnes
Sidler unter Vormundschaft gestanden sei, habe ihr Vermögen trotz
den Bemühungen der Vormünder fortwährend abgenommen, da