- Arteil vom 18. März 1909 in Sachen
Versicherungsgesellschaft Phönix gegen Graubünden.
Doppelbesteuerungsrekurs einer ausländischen Versicherungsgesellschaft,
welche in zwei schweizerischen Kantonen je eine Generalagentur
besitzt. Unbegründetheit des gegen den einen dieser Kantone gerich
teten Rekurses, sobald sich ergibt, dass die im andern Kanton be
stehende Generalagentur kein Steuerdomizil begründet. Recht
liche Natur des den Feuerversicherungsgesellschaften auferlegten
Beitrags an die Kosten der Löscheinrichtungen.
A. Mit Prokuration vom 23. Juni 1906 hat die Direktion
der Feuerversicherungsgesellschaft Phönix in Paris den Christian
Meuli zum agent général mit Sitz in Chur bestellt. In der
Prokuration wird dieser Generalagent ermächtigt und beauftragt
de recevoir les propositions d'assurances, de déterminer
les primes et conditions de polices suivant les tarifs et règ
lements de la compagnie; signer les polices, sauf les cas de
risques spéciaux réservés au Conseil ou de conditions qui
dérogeraient à celles imprimées de la police; encaisser les
primes d année en année dans les délais prescrits, délivrer
les polices et les plaques, et poursuivre, par toutes les voies
de droit, le paiement des primes arriérées, après autori
sation préalable de la Direction. En cas de sinistre, vérifier
les causes et les circonstances de l'incendie, provoquer l'exper
tise et payer le dommage, mais après avoir consulté la Direc
tion et avoir obtenu des instructions, tant sur le règlement
que sur le paiement du sinistre. Für das Steuerjahr 1907
veranlagte nun die Kreissteuerdirektion Chur die Rekurrentin mit
1000 Fr. Erwerb. Gegen diese Steuereinschätzung rekurrierte der
Generalagent Meuli an den Kleinen Rat des Kantons Grau
bünden, im wesentlichen mit der Begründung, daß die Gesellschaft
neben der Hauptniederlassung in Paris eine Hauptagentur in
Basel habe und daß die Besteuerung in Chur, wo sie gar kein
Steuerdomizil besitze, eine bundesrechtlich unzulässige Doppelbesteue
rung darstelle. Mit Entscheid vom 27. Dezember 1907, den Par
teien mitgeteilt am 18. Februar 1908, wies der Kleine Rat den
Rekurs ab: Graubünden beanspruche die Steuerhoheit, weil ein
wesentlicher Teil der produzierenden Tätigkeit der Feuerversicherungs
gesellschaft Phönix im Kanton Graubünden vor sich gehe und
weil dieser Teil ohne wesentliche Anderung vom Hauptgeschäfte
losgelöst und mit rechtlicher Selbständigkeit ausgerüstet werden
könnte; es werde übrigens bestritten, daß Basel den Erwerb, den
Graubünden besteuern wolle, ebenfalls besteure, und jedenfalls habe
Basel kein besseres Recht dazu.
B. Gegen diesen Entscheid des Kleinen Rates des Kantons
Graubünden ergriff die Versicherungsgesellschaft Phönix am 8. April
1909 den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht, mit dem
Antrage, den angefochtenen Entscheid des Kleinen Rates aufzu
heben, dem Kanton Graubünden grundsätzlich jedes Steuerrecht
in diesem Falle abzusprechen und zugleich festzustellen, daß auch
künftig, so lange die bestehenden Verhältnisse sich nicht ändern,
keine Steuerauflage gemacht werden dürfe. Zur Begründung macht
die Rekurrentin folgendes geltend: Der Kleine Rat bestreite nicht,
daß die Rekurrentin ihr Hauptdomizil in Basel habe. Basel er
hebe auch tatsächlich Steuern von der Rekurrentin. Die General
agentur in Chur könne nicht daneben besteuert werden. Sie entbehre
der zur Annahme eines Steuerdomizils nötigen Selbständigkeit.
Der Generalagent in Chur könne nicht von sich aus Verträge
abschließen, sondern sei an genaue Instruktionen der General
direktion gebunden, der alle Verträge zur Verifikation unterliegen.
Ebenso sei sie bei der Schadensliquidierung selbständig nur dann,
wenn Beträge bis auf 150 Fr. in Frage kommen. Die General
agentur besitze keine selbständige Buchhaltung. Es sei auch keine
Rede davon, daß eine einzelne Gesellschaft im Kanton Graubünden
einen selbständigen, für sich abgeschlossenen Betrieb führen könnte,
und namentlich nicht die Rekurrentin, die in diesem Kanton nur
einen kleinen Bestand von Versicherungsbeträgen besitze. Wenn
auch die Generalagentur in Chur verwaltungsmäßig als selbstän
diger Betrieb betrachtet werden wollte (was als unrichtig bestritten
werde), so bliebe sie doch wirtschaftlich ganz abhängig vom Gesell
schaftssitz und von der wissenschaftlich technischen Leitung der Ge
sellschaft, wofür auf die Berichte des eidgenössischen Versicherungs
amtes verwiesen werde. Die Generalagentur in Chur sei nur eine
Vermittlungsstelle für den Verkehr der Gesellschaft.
C. Der Kleine Rat des Kantons Graubünden beantragt Ab
weisung des Rekurses. Der Geschäftsbetrieb der Rekurrentin in
Graubünden stelle sich nach seiner tatsächlichen Organisation und
seiner wirtschaftlichen Bedeutung als relativ selbständiger Betrieb
dar, der nach der bundesgerichtlichen Praxis einen Spezialsteuer
wohnsitz begründe: Das Recht der Agentur, Verträge abzuschließen,
sei weder erforderlich noch genügend, da es nicht auf die Verwirk
lichung einzelner bestimmter juristischer Begriffe ankomme, sondern
auf den ganzen Komplex der wirtschaftlichen und organisatorischen
Verhältnisse. Der Standpunkt der Rekurrentin, daß die innere
Natur des Versicherungsgeschäftes die Anwendung des Begriffes
des Steuerdomizils auf die Versicherungsgesellschaften verbiete, sei
nicht berechtigt. Wo verdient werde, da solle bei etwelcher Selb
ständigkeit auch versteuert werden. Da die Versicherungsgesell
schaften, um der Ausgleichung des Risikos willen, ihren Geschäfts
kreis auf möglichst viele Kantone und Staaten ausdehnen, so sei
für die Generalagenturen ein Steuerdomizil auch dann anzunehmen,
wenn die Selbständigkeit der Filiale nicht so ausgeprägt sei, wie
es bei andern Geschäften für die Annahme eines separaten Steuer
domizils gefordert werde.
D. Die Regierung des Kantons Basel Stadt antwortete, daß
die Rekurrentin in Basel Stadt nicht zur Steuer herangezogen
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werde und nur einen kleinen Beitrag an die Feuerlöscheinrichtungen
bezahle. Unter die allgemeine Besteuerung falle sie nicht: es könnte
nur in Betracht kommen die in Basel für die anonymen Erwerbs
gesellschaften geltende Spezialbesteuerung nach Gesellschaftskapital
und Ertrag, welcher Besteuerung diejenigen Gesellschaften unter
worfen seien, die in Basel ihren Sitz oder eine Zweigniederlassung
haben. Die Rekurrentin sei aber in Basel nicht mit einer geschäft
lichen Niederlassung im Handelsregister eingetragen; eingetragen
seien nur ihre gegenwärtigen Agenten, Frommel und Huguenin,
die sich Generalbevollmächtigte und ihr Geschäft Generalagentur
der Phönix nennen: diese Agenten entrichten ihre persönlichen
Steuern. Die Regierung könne daher auch keinen Aufschluß er
teilen über das Verhältnis der Generalagentur Basel zu allfällig
weiteren Agenturen in der Schweiz. Bis jetzt habe die Ansicht
bestanden, daß bloße Agenturen nicht als Zweigniederlassungen
aufgefaßt werden können und daß die Unterwerfung unter die
Steuerhoheit der Kantone und Gemeinden die Gewerbefreiheit für
diese Geschäfte, die naturgemäß weite Gebiete umfassen müssen,
beeinträchtigen würde.
E. Auf Anfrage des Instruktionsrichters an die Generalagentur
in Chur über ihr Verhältnis zum Generalbevollmächtigten der
Gesellschaft in Basel antwortete der Generalagent, daß die Agentur
Chur im Jahre 1840 von Basel aus gegründet worden sei und
bis zum Jahre 1895 ausschließlich mit Basel verkehrt habe, seit
her aber der Kürze halber direkt mit der Direktion in Paris kor
respondiere; Chur führe die einkassierten Prämien direkt nach Basel
ab, sende alljährlich nach Basel das ausgefüllte Schema für das
Versicherungsamt und bekomme von Basel die zu den Schadens
regulierungen nötigen Checke.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Rekurs entspricht den Formalien, welche Art. 178
Ziff. 1 3 OG aufstellt. Auch die Legitimation der Rekurrentin
zur Geltendmachung des Schutzes des Art. 46 BV kann nach
Maßgabe des Niederlassungsvertrages zwischen Frankreich und der
Schweiz nicht zweifelhaft sein (vergl. BGE 21 S. 69 f. Erw. 2 f.).
Dagegen ist auf die Begehren der Rekurrentin nur insoweit ein
zutreten, als dieselben auf Abhülfe gegen eine schon bestehende be
hauptete Verfassungsverletzung abzielen. Zulässig ist daher das Be
gehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheides des Kleinen
Rates und damit um Aufhebung der der Rekurrentin auferlegten
Steuer, unzulässig dagegen das Begehren, dem Kanton Grau
bünden prinzipiell jedes Steuerrecht in dieser Sache abzusprechen
und festzustellen, daß der Rekurrentin künftig, so lange die Ver
hältnisse sich nicht ändern, keine Steuern auferlegt werden dürfen;
übrigens würden die letzteren Begehren auch über die rein kassato
rische Funktion des Bundesgerichtshofs als Staatsgerichtshofs, wie
sie für Fälle des Art. 175 Ziff. 3 OG besteht, hinausgehen. In
Bezug auf das Begehren um Kostenzusprache genügt es, einfach
auf Art. 221 Abs. 1 OG hinzuweisen.
- Fragt es sich, ob für das, gemäß den vorstehenden Aus
führungen allein in Betracht fallende Steuerjahr 1907 eine inter
kantonale Doppelbesteuerung vorliege, so ist in erster Linie darauf
hinzuweisen, daß von den beiden in Betracht fallenden Kantonen
nur der Kanton Graubünden eine gewerbliche Einkommenssteuer
erhebt, während nach der Erklärung der Regierung von Basel
Stadt, welche als richtig hingenommen werden muß, Basel Stadt
von der Rekurrentin nur einen Beitrag an die Löscheinrichtungen
bezieht, einen Zwangsbeitrag, von dem in keiner Weise erhoben
und nicht einmal behauptet ist, daß er nach dem Geschäftsein
kommen oder dem Geschäftsvermögen bemessen werde und daher
einen Teil der Einkommens oder Vermögenssteuer darstelle. Der
von Basel Stadt erhobene Beitrag für die Löscheinrichtungen kann
daher hier nicht ausschlaggebend sein. Besteht somit keine faktisch
ausgeübte Doppelbesteuerung durch zwei Kantone, so fragt es sich
weiter, ob nicht wenigstens deswegen ein Eingriff des Kantons
Graubünden in die Steuerhoheit des Kantons Basel Stadt vor
liege, weil die Rekurrentin gerade in Basel Stadt und nicht in
Graubünden eine Filiale habe und deshalb, nach feststehenden
bundesrechtlichen Grundsätzen, die Erwerbssteuer auch nur von
Basel Stadt, nicht vom Kanton Graubünden, erhoben werden dürfe.
Indessen ist diese Einwendung deshalb zurückzuweisen, weil anzu
nehmen ist, daß die Rekurrentin in der in Betracht fallenden Zeit,
dem Steuerjahr 1907, in Basel Stadt gar kein Geschäftsdomizil
besaß, indem dort nur die Agenten, nicht die Versicherungsgesell
schaft selbst, ins Handelsregister eingetragen ist und aktenmäßig
erhobene Tatsachen, welche dort auch ohne Eintragung ins Han
delsregister ein steuerrechtlich bedeutsames Geschäftsdomizil der Ge
sellschaft begründen würden, völlig fehlen. Bei dieser Sachlage
konnte die Rekurrentin im Steuerjahr 1907 vom Kanton Basel
Stadt gar nicht mit einer Einkommenssteuer belegt werden, so daß
der Kanton Graubünden durch seine Besteuerung jedenfalls eines
Eingriffes in die Steuerhoheit des Kantons Basel Stadt sich nicht
schuldig gemacht hat. Dabei kann unerörtert bleiben, ob Basel
Stadt nicht etwa in Zukunft berechtigt wäre, die Eintragung der
Rekurrentin in das Handelsregister zu veranlassen und die Be
steuerung vorzunehmen, da heute ja nur darüber zu entscheiden
ist, ob im Jahre 1907 ein Geschäftsdomizil in Basel und eine
Doppelbesteuerung vorlag.
3. In der Rekursschrift hat die Rekurrentin die Bemerkung
gemacht, der Kanton Graubünden habe nicht etwa alte Versiche
rungsbranchen zur Steuer herangezogen, sondern nur diejenigen
oder wenigstens einzelne Feuerversicherungsgesellschaften, die sich
erlaubten, gegen den 59 des kantonalen Brandversicherungs
gesetzes (Aufhebung bestehender Verträge) Stellung zu nehmen.
Indessen hat die Rekurrentin den Schluß, daß dieses Verhalten
den Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetze, welchen nach dem
französisch-schweizerischen Niederlassungsvertrag auch die in Frank
reich domizilierten juristischen Personen anrufen können, verletze,
nicht gezogen und auch keine Beweise für ihre Behauptung ange
tragen, so daß auf diesen Punkt nicht weiter einzugehen ist.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.