- Entscheid vom 23. März 1909 in Sachen
C. F. Bally A. G.
Art.40 SchKG.Wechselbetreibung gegen eine Kollektivgesellschaft.
Art. 573 OR ist durch den für sämtliche im Handelsregister einge
tragene Subjekte gültigen Art. 40 Abs. 1 SchKG aufgehoben worden.
A. Ende Juni 1908 löste sich die Kollektivgesellschaft E. Weren
fels Cie in Luzern, deren Mitglied der Rekursgegner Ernst
Werenfels in Luzern war, auf, wobei der Rekursgegner laut Ver
öffentlichung des Auflösungsbeschlusses im Handelsregister vom
- Juni 1908 die Aktiven und Passiven der Firma zu über
nehmen erklärte. Am 31. Oktober 1908 erwirkte die Rekurrentin,
- F. Bally, A. G., vom Betreibungsamt Luzern gegen die Firma
- Werenfels Cie einen Zahlungsbefehl auf Wechselbetreibung
(Betreibung Nr. 6812), der ohne Rechtsvorschlag blieb, worauf
die Gläubigerin das Konkursbegehren stellte. Der Gerichtspräsi
dent teilte alsdann der betriebenen Firma mit, daß der Konkurs
eröffnet werde, wenn sie nicht binnen 2 Tagen über die Bezah
lung oder Stundung der Wechselschuld sich ausweise. Nunmehr
verlangte der Rekursgegner Werenfels bei der kantonalen Aufsichts
behörde die Aufhebung dieser Konkursandrohung , da die be
triebene Firma erloschen und ihm, der ihre Aktiven und Passiven
übernommen habe, eine Nachlaßstundung gewährt sei. Die kantonale
Aufsichtsbehörde erklärte am 30. November 1908 die Beschwerde
begründet und hob die Betreibung gegen E. Werenfels Cie auf.
Diesen Entscheid zog die heutige Rekurrentin, C. F. Bally, A. G.,
an das Bundesgericht weiter, das am 26. Dezember 1908 ihren
Rekurs in dem Sinne guthieß, daß es den genannten Entscheid
wegen Inkompetenz der Vorinstanz zu dessen Erlasse aufhob, mit
der Begründung: Die Konkursandrohung des Gerichtspräsi
denten sei ein Akt des Konkursrichters und daher im betreibungs
rechtlichen Beschwerdeverfahren nicht aufhebbar; soweit aber
Betreibung in Betreibungshandlungen des Betreibungsamtes Lu
zern, namentlich dem Erlaß des Zahlungsbefehles, bestehe,
nicht behauptet und noch weniger dargetan, daß sie vor der erst
instanzlichen Aufsichtsbehörde angefochten worden sei, und könne
die obere Aufsichtsbehörde sie daher nicht aufheben.
B. Am 17. Februar 1909 eröffnete der Gerichtspräsident von
Luzern auf Begehren der Rekurrentin über die Firma Werenfels
Cie. den Konkurs.
C. Am 20. Februar führte E. Werenfels beim Gerichtspräsi
denten als unterer Aufsichtsbehörde Beschwerde mit dem Begehren:
die ganze Betreibung gegen E. Werenfels Cie (Nr. 6812) sei
aufzuheben und dem Konkurserkenntnis keine Folge zu geben. Zur
Begründung wurde wie vorher gegen das Konkursbegehren
geltend gemacht: Eine Wechselbetreibung müsse in jedem Stadium,
auch nach der Konkurseröffnung, aufgehoben werden, wenn fest
stehe, daß der Schuldner der Konkursbetreibung nicht unterliege
(wofür auf Archiv 2 Nr. 17 und 4 Nr. 138 verwiesen werde).
In diesem Falle sei dem eröffneten Konkursverfahren keine Folge
gegen die Firma E. Weren
zu geben. Eine Konkursbetreibung
fels Cie sei aber hier nach der Übernahme ihrer Aktiven und
Passiven durch den Beschwerdeführer laut Art. 573 OR nicht
mehr statthaft und von da an die Anwendung des Art. 40 SchKG
ausgeschlossen gewesen. In seinem Entscheide vom 26. Dezember
1908 habe sich das Bundesgericht nicht etwa materiell für die
Zulässigkeit einer solchen Betreibung ausgesprochen.
Am 22. Februar erkannte der Gerichtspräsident, es werde auf
die Beschwerde nicht eingetreten.
D. Gegen die beiden Schlußnahmen des Gerichtspräsidenten
vom 17. und 22. Februar 1909 ergriff E. Werenfels die Weiter
ziehung an die kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung
und Konkurs, die am 2. März 1909 erkannte: 1. Auf die Be
schwerde gegen die Konkurseröffnung werde weil sie sich gegen
eine richterliche Verfügung richte nicht eingetreten. 2. Die
Beschwerde gegen das Erkenntnis vom 22. Februar 1909 sei be
gründet erklärt und demnach die Betreibung Nr. 6812 aufgehoben.
In letzterem Punkte wird in den Erwägungen ausgeführt:
E. Werenfels sei als gewesenes Mitglied der Kollektivgesellschaft
E. Werenfels Cie zur Beschwerde legitimiert. Er versuche auch
nicht etwa, eine richterliche Verfügung durch eine Beschwerde an
zufechten, da die Aufhebung der ganzen Betreibung verlangt werde.
Der Bundesgerichtsentscheid vom 26. Dezember 1908 erledige die
vorliegende Beschwerde nicht, da er die Anfechtung der Betreibung
Nr. 6812 durch Beschwerde nicht ausschließe. Die letztere sei auch
nicht verspätet, da eine Wechselbetreibung gegen einen der Kon
kursbetreibung nicht unterliegenden Schuldner in jedem Stadium
von Amtes wegen aufgehoben werden müsse (Archiv 2 Nr. 17
und 4 Nr. 138; Jäger, Kommentar, Note 6 zu Art. 17,
Note 11 zu Art. 38 und Note 1 in fine zu Art. 176 SchKG).
In der Hauptsache sodann sei zu sagen, daß, wie sich aus Art.573
OR ergebe, die Anwendung des Art. 40 SchKG auf die Kollek
tivgesellschaft die noch nicht erfolgte Verteilung des Gesellschafts
vermögens zur Voraussetzung habe, unter dem Begriff der Ver
teilung aber auch eine effektive, ernst gemeinte Veräußerung und
Übertragung des Geschäftes in Aktiven und Passiven an einen
Gesellschafter falle (Schneider Fick, Note 7 zu Art. 573 und
sei die am 31. Oktober 1908
Hafner, Note 3 dazu). Deshalb
gegen die nicht mehr existierende Firma E. Werenfels Cie an
gehobene Wechselbetreibung von Anfang an unstatthaft gewesen
und erweise sich somit auch die Fortsetzung des Konkursverfah
rens gegen sie als unstatthaft. Anderseits sei eine Betreibung
gegen den Beschwerdeführer als Rechtsnachfolger der genannten
Gesellschaft wegen der ihm bewilligten Nachlaßstundung unzulässig.
E. Diesen Entscheid hat nunmehr die Firma C. F. Bally, A. G.,
rechtzeitig an das Bundesgericht weitergezogen und beantragt: er
sei aufzuheben, die Wechselbetreibung vom 31. Oktober 1908 zu
Kräften erkannt und das Konkurserkenntnis vom 17. Februar
1909 zu vollziehen; eventuell sei der angefochtene Entscheid wegen
Inkompetenz der Aufsichtsbehörden, noch eventueller wegen man
gelnder Legitimation des E. Werenfels zur Beschwerdeführung auf
zuheben und habe es bei der Betreibung und der Konkurseröff
nung zu verbleiben und sei letztere zu vollziehen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Mit Unrecht hat sich der Rekursgegner E. Werenfels für
seine Behauptung, die angefochtene Wechselbetreibung sei schlecht
hin ungültig und trotz Ablaufes der Beschwerdefrist von Amtes
wegen aufzuheben, auf die Rechtssprechung (namentlich Archiv 2
Nr. 17) berufen, wonach bei Wechselbetreibungen, die gegen der
Konkursbetreibung nicht unierliegende Schuldner angehoben wer
den, so verfahren und ein bereits erlassenes Konkurserkenntnis
von den Aufsichtsbehörden als nicht vollziehbar erklärt wurde.
Im Gegensatz zu diesen Fällen steht hier die Betreibungsart gar
nicht in Frage. Der Rekursgegner behauptet nicht, daß die auf
gelöste Kollektivgesellschaft soweit noch betreibbar statt auf
Konkurs, auf Pfändung betrieben werden müßte, und er macht
auch nicht etwa geltend, sie unterliege zwar der Betreibung auf
Konkurs, doch fehle es an den Voraussetzungen für eine Wechsel
betreibung. Beides wäre denn auch unzutreffend, da ja die schuld
nerische Firma im Handelsregister eingetragen ist, wenn auch
nunmehr als aufgelöste Gesellschaft, und da sich die in Betreibung
gesetzte Forderung auf einen Wechsel gründet, In Wirklichkeit
stützt sich der Rekursgegner vielmehr darauf, daß die genannte
irma überhaupt nicht mehr betrieben werden könne, und zwar
weil ihr Vermögen mit der Übernahme der Aktiven und Passiven
durch den Rekursgegner verteilt sei und sie damit zu bestehen auf
gehört habe, sodaß eine Betreibung gegen sie schlechthin ungültig
sei, weil sie sich gegen ein nicht bestehendes Rechtssubjekt richte.
2. Diese Auffassung erweist sich als rechtsirrtümlich:
Nach Art. 40 SchKG unterliegen die Personen, die im Han
delsregister eingetragen waren, der Konkursbetreibung noch wäh
rend sechs Monaten, nachdem die Streichung durch das schweize
rische Handelsamtsblatt bekannt gemacht worden ist. Diese Be
stimmung findet nach bestehender Praxis (Sep. Ausg. 5 Nr. 48
und 6 Nr. 56 ) auch auf Handelsgesellschaften, im besondern
Kollektivgesellschaften, Anwendung. Obgleich die Kollektivgesellschaft
mit ihrer Auflösung zu bestehen aufhört (vergl. Sep. Ausg. 8
Nr. 61 ), so kann sie trotzdem laut Art. 40 als Gesellschaft
in Liquidation noch während sechs Monaten betrieben werden.
Hier ist nun die Streichung der Firma E. Werenfels Cie am
30. Juni 1908 bekannt gemacht worden, sodaß die am 31. Ok
tober 1908 angehobene Betreibung noch in die sechsmonatliche
Frist fällt und daher vom Standpunkte des SchKG aus gültig ist.
Demgegenüber wenden der Rekursgegner und die Vorinstanz
ein, daß bereits am 30. Juni 1908, also vor ihrer Anhebung,
der Rekursgegner Aktiven und Passiven der betriebenen Gesell
schaft übernommen habe, daß darin eine Verteilung des Gesell
schaftsvermögens liege, und also die angehobene Konkursbetreibung
nach Art. 573 OR unzulässig sei. Denn dieser gestatte nach der
Auflösung der Kollektivgesellschaft ein Konkursverfahren über ihr
Vermögen so lange, somit auch nur so lange, als die Verteilung
nicht vollzogen sei.
Nun besteht aber, wie die Rekurrentin zutreffend anbringt, der
Art. 573 OR nicht mehr zu Recht. Vielmehr ist er kraft des Satzes
lex posterior derogat legi priori durch den Art. 40 SchKG
aufgehoben worden, mit dem er sich inhaltlich schlechthin nicht
Ges.-Ausg. 28 I Nr. 70 S. 293 ff. Id. 29 I Nr. 105 S. 505 ff.
Id. 31 I Nr. 119 S.713 ff.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
vereinbaren läßt. Während dieser eine bestimmte Frist setzt, innert
der die aufgelöste Gesellschaft noch der Konkursbetreibung unter
liegt, würde die Zulässigkeit einer solchen Betreibung nach Art. 573
OR von der erfolgten Verteilung des Gesellschaftsvermögens und
damit vom Willen der Gesellschafter abhangen und würde hier
durch jene Frist je nachdem verkürzt oder verlängert werden können.
Eine solche Abänderung dieser ausdrücklich auf sechs Monate be
stimmten Frist will aber Art. 40 nach seinem Wortlaute und
klaren Sinne ausschließen. Was den Fall ihrer Verkürzung in
folge vorheriger Verteilung anbetrifft, läßt sich nicht etwa sagen,
daß die Gläubiger nunmehr an der Konkurseröffnung über die
aufgelöste Gesellschaft kein Interesse mehr hätten. Vielmehr können
sie auf diesem Wege allein dagegen auftreten, daß ihre Rechte auf
vorzugsweise Befriedigung aus dem Gesellschaftsvermögen (Art.566
OR) nicht durch eine unzulässige, namentlich nach den Art. 285 ff.
SchKG anfechtbare Verteilung oder sonstige Entfremdung solchen
Vermögens geschmälert werden.
3. Nach all dem ist die angefochtene Wechselbetreibung gültig
und steht also auch der Vollziehung des in ihr ausgesprochenen
Konkurserkenninisses kein Hindernis im Wege. Damit gelangt
man zur Gutheißung des Hauptbegehrens des Rekurses, wodurch
das eventuelle Begehren gegenstandslos wird. Die anderweitigen
Gründe, die die Rekurrentin gegenüber der Beschwerde des Rekurs
gegners und dem Vorentscheide geltend macht, im besonderen die
Bestreitung der Beschwerdelegitimation des Rekursgegners, können
unerörtert bleiben.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird gutgeheißen und unter Aufhebung des Dis
positives 2 des angefochtenen Entscheides vom 2. März 1909 die
Betreibung Nr. 6812 als gültig und das Konkurserkenntnis vom
17. Februar 1909 als vollziehbar erklärt.