- Entscheid vom 23. März 1909 in Sachen
A. E. Studer-Gander.
Liegenschaftssteigerung. Aufhebung eines Zuschlages, weil entgegen
den Steigerungsbedingungen vom Ersteigerer keine Sicherstellung ver
langt wurde.
A. Am 7. Dezember 1908 brachte das Betreibungsamt Inter
laken in einem gegen den Rekurrenten U. Studer geführten
Grundpfandverwertungsverfahren die Liegenschaften des Rekurren
ten an die erste Steigerung, nachdem dem Rekurrenten laut un
bestrittener Feststellung der Vorinstanz am 23. Oktober das Lasten
verzeichnis mit Angabe der Schatzung der genannten Liegenschaften
mitgeteilt worden war, ohne daß er sich dagegen beschwert hätte.
An der Steigerung wurde die auf 3000 Fr. geschätzte Liegenschaft
Brunni um 4300 Fr. dem Johann Gander und dem Melchior
Amacher zugeschlagen, hinsichtlich der andern Liegenschaften aber
die Steigerung als ergebnislos erklärt.
Am 16. Dezember führten Studer und seine Ehefrau, die als
Hypothekargläubigerin am Verfahren teilnimmt, Beschwerde, indem
sie die Aufhebung der Steigerung wie des Resuliates ver
langten und dafür geltend machten:
Die amtliche Schatzung des Brunni und der andern
Steigerungsliegenschaften sei viel zu niedrig. 2. Die Liegenschaft
habe um den erzielten Preis von 4300 Fr. nicht zugeschlagen
werden dürfen, da nach Ziff. 7 der Steigerungsbedingungen die
Hingabe nur habe erfolgen können, sofern damit sämtliche
Grundpfandrechte herausgeboten seien, die aufhaftenden Pfand
rechte aber 17,000 Fr. betrügen. 3. Die Hingabe sei sodann
auch deshalb unzulässig gewesen, weil das Betreibungsamt die
durch die Steigerungsbedingungen vorgeschriebene Sicherheits
leistung von den Ersteigerern nicht gefordert habe (was anerkannt
ist). In dieser Beziehung erklären die Bedingungen zunächst unter
Ziff. 3, daß, wenn eine Zahlungsfrist für die vorgesehene Bar
zahlung gewährt werde, das Pfandrecht am Steigerungsgegenstand
vorbehalten bleibe, der Ersteigerer nebstdem weitere Sicherheit durch
Bürgschaft oder Hinterlage zu leisten habe und das Verfügungs
recht über die Steigerungssache erst nach erfolgter Sicherheits
leistung erhalte. Daran anschließend bestimmt dann Ziff. 4:
Wenn der Ersteigerer nicht sofort eine genügend erscheinende
Sicherheit leisten kann, so wird sein gemachtes Angebot unbe
rücksichtigt bezw. annulliert und es wird ein neuer Ausruf statt
finden; von einem Ersteigerer, der nicht hat Sicherheit leisten
können, werden alsdann keine Angebote mehr angenommen...."
B. Die kantonale Aufsichtsbehörde entschied die Beschwerde am
16. Januar 1909 dahin, daß sie auf den ersten Beschwerdepunkt
wegen Verspätung nicht eintrat und in den beiden andern die
Beschwerde abwies.
C. Diesen Entscheid haben nunmehr die Eheleute Studer innert
Frist an das Bundesgericht weitergezogen, ihren Beschwerdeantrag
erneuert und daneben noch beantragt, das Geschäft zu besserer
Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
- Die Rekurrenten geben zu, schon lange vor der Versteige
rung die angefochtene Schatzung gekannt zu haben. Mit Recht
ist also die Vorinstanz in diesem Punkte nicht auf ihre Beschwerde
eingetreten.
- Was nun zunächst den dritten Beschwerdepunkt betrifft, so
ergibt sich aus dem Wortlaut und dem deutlichen Sinn der
Ziff. 4 der Steigerungsbedingungen (s. oben unter A a. E.)
daß die Sicherheitsleistung durch den Meistbieter eine Voraus
setzung für die Erteilung des Zuschlages zu bilden hatte, das
Betreibungsamt also ohne vorherige Sicherheitsleistung die Liegen
schaft nicht zuschlagen durfte. Der den Ersteigerern Gander
Amacher trotzdem erteilte Zuschlag widerspricht somit den Steige
rungsbedingungen und ist daher gesetzwidrig. Daran ändert selbst
verständlich die Behauptung des Amtes nichts, die beiden Erstei
gerer besäßen ein Vermögen von zusammen 60,000 Fr. bis
80,000 Fr., was ihm als genügende Sicherheit erschienen sei.
Die den Beteiligten bekannt gegebenen Steigerungsbedingungen,
an die das Amt gebunden war, verlangen eben vom Ersteigerer
nicht persönliche Kreditwürdigkeit ein Erfordernis, über dessen
Vorhandensein leicht ein Irrtum möglich ist , sondern eine
spezielle Sicherheitsleistung und zwar, wie in Ziff. 3 der Bedin
gungen (s. a. a. O.) noch besonders hervorgehoben wird, durch
Bürgschaft oder Hinterlage. Mit Unrecht macht ferner die Vor
instanz für die Gesetzmäßigkeit des Zuschlages geltend, die Erstei
gerer seien nicht vor der Hingabe von der Sicherheitsleistung be
freit worden, sondern auf Grund des Zuschlages dazu verpflichtet
gewesen; und erst nachher habe sie der Betreibungsbeamte auf
seine Verantwortung hin dieser Pflicht enthoben. Das widerspricht
dem schon erörterten Inhalte der Steigerungsbedingung Ziff. 4.
Nach den Steigerungsbedingungen mußte vor dem definitiven Zu
schlag die Frage, ob derjenige, welcher das letzte höchste Angebot
gemacht, die vorgeschriebene Sicherheit leiste oder nicht, abgeklärt
sein. Ziff. 4 verlangt ja sofortige Sicherheitsleistung und spricht
nicht von einer Annullierung des Zuschlages, sondern des ge
machten Angebotes und von einem neuen Ausruf, steht also
unzweideutig auf dem Boden, daß erst nach Leistung der Sicher
heit der definitive Zuschlag erfolgen dürfe; somit war es durch
aus nicht in das Belieben des Steigerungsbeamten gelegt, einen
Zuschlag auch ohne Sicherheitsleistung zu erteilen. Wenn somit
der angefochtene Zuschlag in direkter Verletzung der Steigerungs
bedingungen erfolgte, so muß er auf Beschwerde der an der Stei
gerung Beteiligten, zu denen der Schuldner und feine Ehefrau
als Hypothekargläubigerin gehören, aufgehoben werden. Die Gant
bedingungen werden unter anderm auch als Garantie dafür auf
gestellt, daß einseitige Begünstigungen einzelner Bietlustiger durch
den Steigerungsbeamten nicht möglich seien; sollen sie diese Funk
tion auch wirklich ausüben, so darf ein entgegen ihren Vor
schriften erteilter Zuschlag nicht aufrecht erhalten werden.
- Auf den Beschwerdepunkt, womit der Zuschlag deshalb an
gefochten wird, weil damit entgegen Ziff. 7 der Steigerungs
bedingungen nicht sämtliche Grundpfandrechte herausgeboten wor
den seien, braucht nicht mehr näher eingetreten zu werden, nach
dem der Zuschlag von dem soeben erörterten Gesichtspunkte
mangelnder Sicherheitsleistung aus als ungültig zu erklären ist.
Immerhin mag bemerkt werden, daß die Steigerungsbedingung
Ziff. 7 auch wohl in dem Sinne ausgelegt werden kann, wie es
der Betreibungsbeamte getan hat, daß nämlich nur bei der ge
samthaften Hingabe aller Parzellen die sämtlichen Grundpfand
schulden herausgeboten worden sein müssen.
4. Soweit die Steigerung hinsichtlich der andern Liegenschaften
als resultatlos erklärt wurde, liegt eine Beschwerde nicht vor.
Das vor Bundesgericht noch gestellte Begehren um Rückweisung
des Falles an die Vorinstanz zu neuer Behandlung wird mit den
obigen Ausführungen gegenstandslos.
5. Wenn die Rekurrenten endlich noch geltend machen, der an
gefochtene Entscheid sei ihnen nicht schriftlich mitgeteilt, sondern
nur mündlich, unter Vorlegung einer Ausfertigung, eröffnet wor
den, so bildet das keinen Rekursgrund für die Anfechtung des
genannten Entscheides und ist für die Frage seiner Gültigkeit
unerheblich. Ein besonderes Begehren um kostenlose Zustellung
einer Ausfertigung stellen die Rekurrenten nicht und es wäre ein
solches nach Art. 4 der bundesrätlichen Verordnung vom 24. De
zember 1892 (Archiv 2 Nr. 13) auch unbegründet.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird begründet erklärt und der Zuschlag der
Liegenschaftsparzelle Brunni aufgehoben, sodaß sich die zweite
Steigerung auf alle in Betreibung gesetzten Parzellen zu er
strecken hat.