dem Weibel erklärt, der Schuldner habe ihr sein sämtliches be
wegliches Vermögen verkauft und sie habe den Kaufpreis bar
bezahlt.
Am 28. September stellte auch die Kantonalbank Bern ein
Fortsetzungsbegehren, worauf das Amt in dieser Betreibung dem
Schuldner die Pfändung auf den gleichen Tag, nachmittags
1 Uhr, ankündigte. Der Pfändungsbeamte scheint an diesem Tage
zwar zur Wohnung des Schuldners sich begeben zu haben. Doch
behauptet das Amt nicht, daß damals eine Pfändung stattgefun
den habe. In der Pfändungsurkunde wird unrichtigerweise erklärt,
die Pfändung sei auf den 30. September nachmittags angekün
digt worden und es habe sich beim zweiten Erscheinen des Wei
bels 30. September nachmittags kein weiteres pfändbares
Vermögen vorgefunden. Am 30. September ist laut vorinstanz
licher Feststellung der Weibel überhaupt nicht am Wohnorte des
Schuldners erschienen.
B. Nachdem der betriebene Schuldner die Pfändungsurkunde
am 22. Oktober erhalten hatte, führte er Beschwerde mit dem
Begehren, die angeblichen Pfändungen vom 12. und 30. Sep
tember aufzuheben.
C. Am 2. Februar 1909 sprach die kantonale Aufsichtsbehörde
dieses Beschwerdebegehren zu, wobei sie in ihrem Entscheide gleich
zeitig eine andere, hier nicht weiter in Betracht kommende Be
schwerde des Schuldners behandelte, die sich gegen die durch die
betreibende Grundpfandgläubigerin (Ersparniskasse Nidau) ver
anlaßte amtliche Verwaltung der fraglichen Liegenschaften richtete
(vergl. den heutigen Entscheid des Bundesgerichts i. S. der Er
sparniskasse Nidau).
D. Den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde hat nunmehr
der Gläubiger Bütschi an das Bundesgericht gezogen, mit dem
Antrage, ihn als ungesetzlich aufzuheben.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung
-
Die Rechtzeitigkeit des Rekurses ist nicht ausgewiesen, da
sich das Datum der Mitteilung des angefochtenen Entscheides
nicht aus den Akten entnehmen läßt. Eine Aktenergänzung hier
über kann jedoch unterbleiben, da der Rekurs zweifellos unbe
gründet ist.
-
Zum Begehren auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides
fehlt dem Rekurrenten zunächst soweit die Legitimation, als
dieser Entscheid die Beschwerden des betriebenen Schuldners gegen
die amtliche Verwaltung der Liegenschaften und gegen die angeb
liche Pfändung vom 30. September 1908 beurteilt. Bei diesen
Beschwerden sind andere Gläubiger (die Ersparniskasse Nidau und
die Kantonalbank Bern) Gegenparteien. Diese Gläubiger und
nicht der Rekurrent haben die betreffenden betreibungsamtlichen
Maßnahmen veranlaßt und nur sie können sich deshalb im Be
schwerdeverfahren für ihre Aufrechthaltung wehren. In der Re
kursbegründung will denn offenbar auch nur die Pfändung vom
-
September 1908 angefochten werden.
-
Hinsichtlich dieser steht zunächst fest, daß der Schuldner
zwar eine Pfändungsankündigung erhalten hat, daß der Pfän
dungsbeamte aber nicht in dem darin angegebenen Zeitpunkte
(12. September 1908, nachmittags 2 Uhr) in der Wohnung des
Schuldners zum Pfändungsvollzuge erschienen ist, sondern erst
zwei Stunden später. Da ferner die Schwester des Betriebenen
zu der angekündigten Zeit in der Wohnung anwesend war, um
als dessen Vertreterin beim Pfändungsvollzuge teilzunehmen, und
sie sich nach längerem Warten mit Fug wieder entfernen durfte,
in der Annahme, die Pfändung finde nicht statt, und zudem der
Betriebene gegenüber dem Amte die Beobachtung des ihm mit
geteilten Termins der Pfändung verlangen kann, so liegt die
Sache so, wie wenn dem Rekursgegner die Pfändung überhaupt
nicht angekündigt worden wäre. Im einen und andern Fall wird
es dem Schuldner verunmöglicht, seine Interessen beim Pfän
dungsvollzuge zu wahren.
Nun muß aber die Pfändungsankündigung des Art. 90 SchKG
als eine notwendige gesetzliche Voraussetzung für die Vornahme
einer gültigen Pfändung betrachtet werden und zwar so, daß im
besondern auch der Schuldner einen Anspruch auf Beobachtung
der genannten Gesetzesbestimmung hat. Seine Anwesenheit bei der
Pfändung und die Auskunftserteilung bei dieser ist für ihn nicht
nur eine Pflicht, sondern auch ein Recht, dessen Ausübung für
ihn von wesentlicher Bedeutung sein kann, namentlich sofern er,
unter Vorbehalt der gesetzlichen Vorschriften (Art. 95 usw.) und
-
Entscheid vom 17. März 1909 in Sachen Zwicky-Johu.
Konkursverfahren. Recht des Schuldners, nach Schluss des Konkurs
verfahrens seine Geschäftsbücher und Korrespondenzen zurückzuver
langen.
A. Nachdem der über den Rekurrenten beim Konkursamte Bin
ningen durchgeführte Konkurs abgeschlossen war, verlangte der
Rekurrent vom Amte die seinerzeit behändigten Bücher und Kor
respondenzen, unter welch' letztern sich auch private befänden, zurück,
was das Amt ablehnte. Der Rekurrent beschwerte sich hiergegen
bei der kantonalen Aufsichtsbehörde, wurde aber mit Entscheid vom
-
Februar 1909 aus folgenden Gründen abgewiesen: Die an
gefochtene Zurückbehaltung der Geschäftsbücher nach der Ver
nehmlassung des Amtes an die Vorinstanz handelt es sich um das
Journal, das Hauptbuch, das Kassabuch und die Kopierbücher -
widerspreche keiner Bestimmung des SchKG, entspreche aber der
bestehenden konstanten Praxis. Die Bücher gehörten zu den Kon
kursakten, und wie diese könne sie der Gemeinschuldner jederzeit
einsehen. Daß Privatkorrespondenzen beschlagnahmt worden seien
und nun zurückbehalten würden, habe das Konkursamt in Abrede
gestellt.
B. Diesen Entscheid hat nunmehr der Rekurrent rechtzeitig an
das Bundesgericht weitergezogen und neuerdings verlangt, das Amt
habe ihm seine Bücher und seine Korrespondenzen, welch' letztere
ebenfalls sämtliche in dessen Händen seien, herauszugeben.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Die Geschäftsbücher und Geschäftsbriefe des Gemeinschuldners
haben für das Konkursverfahren, wenn nicht ausschließlich, so doch
jedenfalls in erster Linie, urkundlichen Wert, und nicht Wert als
Vermögensaktiva, d. h. als Makulatur, aus der ein Erlös zu er
zielen wäre. Wenn sie daher das Konkursamt laut Art.
Abs. 2 SchKG in Verwahrung zu nehmen hat, so geschieht das
nicht um ihre Verwertung als Massegegenstände, sondern um ihren
Gebrauch als wichtiges Hilfsmittel für die erforderlichen Feststel
lungen über die Vermögensverhältnisse des Schuldners zu sichern.
AS 35 1 1909