- Entscheid vom 2. Februar 1909 in Sachen Ackermann.
Art. 206 u. 230 SchKG: Unter welchen Bedingungen kann eine durch
Konkursschluss dahingefallene Betreibung wieder fortgesetzt werden,
nachdem der Konkurs mangels Aktiven geschlossen worden ist?
A. Gegen den Rekurrenten A. Ackermann waren beim Betrei
bungsamt Zürich III verschiedene Betreibungen, in denen Lohn ge
pfändet war, hängig, als über ihn am 9. Juli 1908 infolge In
solvenzerklärung der Konkurs eröffnet wurde. Am 21. August
wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt und
darauf nach Art. 230 Abs. 2 SchKG geschlossen. In der Folge
zog das Betreibungsamt einen gepfändeten Lohnbetrag von 46 Fr.
40 Cts. beim Arbeitgeber ein. Hiergegen beschwerte sich der Rekur
rent mit dem Begehren, das Betreibungsamt anzuhalten, ihm den
genannten Betrag auszuhändigen. Zur Begründung machte er
geltend, daß die angehobenen Betreibungen laut Art. 206 SchKG
mit der frühern Konkurseröffnung dahingefallen seien.
B. Die beiden kantonalen Aufsichtsbehörden wiesen die Be
schwerde ab. Der am 26. Dezember 1908 ergangene Entscheid der
obern Instanz führt des nähern aus, daß die Einstellung des
Konkursverfahrens nach Art. 230 dem Konkurswiderrufe soweit
gleichstehe, als in beiden Fällen die vor der Konkurseröffnung
pendent gewesenen Betreibungen wieder aufleben.
C. Diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer Ackermann recht
zeitig an das Bundesgericht weitergezogen und seinen Beschwerde
antrag erneuert.
Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht
in Erwägung:
Zur Begründung seiner Beschwerde beruft sich der Rekurrent
auf Art. 206 SchKG, wonach mit der Konkurseröffnung alle
gegen den Gemeinschuldner hängigen Betreibungen aufgehoben
sind. Die Bedeutung dieser Bestimmung besteht darin, daß damit
eine mit der Generalexekution des Konkurses konkurrierende Sonder
vollstreckung einzelner Gläubiger abgesehen von speziellen Aus
nahmen, wie dem Falle des Art. 199 als unzulässig erklärt
wird, indem, so lange der Konkurszustand dauert, alle Gläubiger
die zwangsweise Befriedigung ihrer Forderungen im Konkurse selbst.
suchen müssen. Danach fällt die genannte Bestimmung außer Be
tracht für die Frage, wie es sich nach dem Schlusse des Konkurses,
wo von einer solchen Konkurrenz zwischen General und Spezial
exekution sich nicht mehr sprechen läßt, mit der Zulässigkeit der
letztern verhalte, im besondern also auch, ob nunmehr die vor der
Konkurseröffnung hängig gewesenen Betreibungen wieder fortgesetzt
werden können oder nicht, Für den Fall, wo der Konkurs im
ordentlichen oder summarischen Verfahren durchgeführt wurde, gibt
hierauf Art. 265 SchKG eine verneinende Antwort, indem er die
Anhebung einer neuen Betreibung verlangt und zudem eine solche
Betreibung nur bei Vorhandensein neuen Vermögens gestattet.
Damit ist aber nicht gesagt, daß dies ohne weiteres auch gelten
könne, wenn der Konkurs, wie hier, nach Art. 230 SchKG
mangels Aktiven geschlossen wird (vergl. AS 23 II Nr. 262).
Zwar läßt sich fragen, ob man nicht auch hier im allgemeinen
zu dem nämlichen Ergebnis kommen müsse, nämlich von der Er
wägung aus, daß die Feststellung des Konkursamtes betreffend das
Fehlen jeder liquidierbaren Habe inhaltlich die gleiche Bedeutung
und formell mindestens die gleiche Verbindlichkeit habe, wie die ent
sprechende Feststellung des Betreibungsbeamten im Pfändungsver
fahren, und daß deshalb der betreibende Gläubiger, auch was seine
Betreibung betrifft, sie gegen sich gelten lassen und anerkennen
müsse, eine Weiterführung der Betreibung sei zwecklos und letztere
deshalb zu schließen. Diese Erwägung kann immerhin dann nicht
mehr zutreffen, wenn ausnahmsweise erstellt ist, daß sich noch ein
zu Gunsten des betreibenden Gläubigers liquidierbares Vermögens
stück des Schuldners vorfindet, das nicht als Aktivum in die Kon
kursmasse einbezogen werden konnte, wie es hier mit dem gepfän
deten Lohne der Fall ist (vergl. Sep. Ausg. 2 Nr. 40 ). In einem
solchen Fall rechtfertigt es sich, die Betreibung, nachdem sie während
des Konkursverfahrens sistiert war, hinsichtlich solchen Vermögens
Ges.-Ausg. 25 I Nr. 73 S. 371 fl.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
wieder fortsetzen zu lassen, da es andernfalls der Schuldner in der
Hand hätte, durch die Konkurserklärung jede auf einen größern
Zeitraum sich erstreckende Lohnpfändung hinfällig zu machen. Da
mit erweist sich die Beschwerde und der nunmehrige Rekurs als
unbegründet.
Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.