- Arteil vom 20. Januar 1909 in Sachen
Speck gegen Kantonsral von Zug.
Voraussetzungen des Zustandekommens von (interkantonalen) Konkor
daten. Angeblicher Eingriff in das Gebiet der gesetzgebenden
Gewalt durch Abschluss eines Konkordates, ohne dass zuvor dessen
Inhatt in den Formen der Gesetzgebung zur innerkantonaten Norm
erhoben wurde.
Angebliche Verletzung der Eigentumsgarantie
durch Abschluss eines Fischereikonkordates, welches die Rechte der
Inhaber von Fischenzen durch das Verbot gewisser Arten von
Netzen beschränkt. Angebliche Willkür durch Abänderung eines
frühern Beschlusses seitens der gesetzgebenden Behörde.
A. Der Kantonsrat des Kantons Zug beschloß am 7. Sep
tember 1905 die Annahme des Entwurfes für ein neues Fischerei
konkordat zwischen den Kantonen Luzern, Schwyz und Zug. An
diesem Entwurf wurden im Januar 1906 von der Vertretung
des Kantons Schwyz Aussetzungen gemacht, welche sich u. a. auf
die Verwendung der sog. Genfer , sowie der Schwebenetze bezogen.
Daraufhin beschloß der Kantonsrat des Kantons Zug, an dem
früheren Beschlusse festzuhalten und, falls Schwyz ebenfalls auf
seinem Standpunkt beharre, die Angelegenheit gemäß Art. 24 des
Bundesgesetzes betr. die Fischerei, vom 21. Dezember 1888, an
den Bundesrat weiterzuleiten. Nachdem diese Weiterleitung statt
gefunden, entschied der Bundesrat am 4. Juli 1907 in Bezug
auf die Verwendung der Schwebe und Genfernetze:
VI. Die Verwendung des sog. Genfernetzes ist im Zugersee
zu verbieten, unter Bewilligung jedoch der Verwendung der bis
anhin gebrauchten zwei Genfernetze noch bis Ende 1909.
VII. Die Verwendung der Schwebenetze wird auf die Zeit
vom 1. Juni bis 15. Oktober festgesetzt.
Am 23. April 1908 nahm der Kantonsrat von diesem Ent
scheid Vormerk und wies den im Sinne des bundesrätlichen Ent
scheides bereinigten Entwurf an eine Redaktionskommission.
Am 21. Mai 1908 wurde das Konkordat vom Kantonsrat
verworfen, und zwar, wie es scheint, hauptsächlich aus Furcht vor
einem Prozesse, welchen der heutige Rekurent wegen des Verbotes
der Genfernetze gegen den Kanton auzustrengen gedroht hatte.
Am 24. September 1908 endlich faßte der Kantonsrat fol
genden Beschluß:
Vom Beschlusse des Bundesrates vom 4. Juli 1907 betr. die
streitigen Punkte des Konkordatsentwurfes wird gestützt darauf
daß die Schlußnahme vom 21. Mai 1908 als nicht zu Recht
bestehend erkannt werden muß, Vormerk genommen.
B. Am 23. November 1908 hat der Fischer Jos. Speck, welcher
Inhaber einer Fischenz, d. h. des Fischereirechtes auf einem be
stimmten Teil des Zugersees ist, gegen den Beschluß des Kantons
rates vom 24. September 1908 den staatsrechtlichen Rekurs an
das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrag:
Es sei die kantonsrätliche Schlußnahme vom 24. September
1908 betr. Genehmigung des Konkordates über die Fischerei im
Zugersee aufzuheben. Eventuell: Es sei zu erkennen, daß das
Konkordat betr. Fischerei im Zugersee nur unter dem Vorbehalt
genehmigt sei, daß Fischer Jos. Speck in Zug in seinem ihm
privateigentümlich gehörenden Stück See das sog. Genfernetz und
die Schwebenetze wie bis anhin zu benutzen berechtigt sei.
Die Rekursgründe sind aus den Erw. 1 3 hienach ersichtlich.
C. In seiner Antwort vom 9. Januar 1909 hat der Regie
rungsrat des Kantons Zug Abweisung des Rekurses beantragt
und diesen Antrag begründet.
D. Durch den Instruktionsrichter des Bundesgerichts ist fest
gestellt worden, daß der im Sinne des bundesrätlichen Entscheides
vom 4. Juli 1907 bereinigte Konkordatsentwurf außer vom Kan
tonsrat des Kantons Zug auch vom Regierungsrat des Kantons
Luzern genehmigt worden ist, einstweilen aber noch nicht vom
Kantonsrat des Kantons Schwyz.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Rekurrent erblickt zunächst einen Akt der Willkür und
eine Verletzung von Art. 4 BV darin, daß der Kantonsrat
am 24. September 1908 auf seinen Beschluß vom 21. Mai 1908
zurückgekommen ist. Dieser Standpunkt erscheint von vorneherein
als unbegründet. Denn der Rekurrent hat keine kantonale Gesetzes
oder Verfassungsbestimmung namhaft gemacht, durch welche dem
Kantonsrate ein solches Vorgehen verboten würde. Ein allgemeiner
staatsrechtlicher Grundsatz des Inhaltes, daß eine gesetzgebende oder
administrative Behörde auf frühere Beschlüsse nicht zurückkommen
dürfe, besteht aber nicht.
- Nach den Ausführungen der Rekursschrift liegt sodann eine
Verletzung der Kantonsverfassung, insbesondere von 34
und 44 derselben, darin, daß das Konkordat abgeschlossen wurde, ohne
daß zuvor dessen Inhalt in den Formen der Gesetzgebung (dop
pelte Beratung, Unterstellung unter das Referendum) zur inner
kantonalen Norm erhoben wurde. Bei jedem Konkordat sei näm
lich zwischen dessen Vertragsseite und dessen Gesetzesseite zu unter
scheiden: Vertrag sei dasselbe insofern, als es den Kanton gegen
über den andern Kantonen binde; Gesetz insofern, als es die
Bürger des eigenen Kantones verpflichte. Als Vertrag könne aber
ein Konkordat erst genehmigt werden, nachdem für die Bürger
Gesetz geschaffen worden sei.
Abgesehen davon, daß im vorliegenden Falle der eigentliche Ab
schluß eines Konkordates noch nicht erfolgt zu sein scheint (vergl.
oben Fakt. D), ist zu dieser Argumentation des Rekurrenten zu be
merken: Allerdings lassen sich in der Regel die Wirkungen eines
Konkordates nach den vom Rekurrenten namhaft gemachten Rich
tungen hin zerlegen. Allein die Entstehung des Konkordates geht
nicht in der Weise vor sich, daß zuerst die eine und nachher die
andere Seite desselben perfekt würde, sondern es kommt das
ganze Konkordat mit seinen innerkantonalen sowohl als mit seinen
interkantonalen Wirkungen grundsätzlich in dem Momente zustande,
wo es von den kompetenten Organen sämtlicher oder doch jeden
falls zweier beteiligter Kantone angenommen bezw. genehmigt wird.
Dabei kann freilich das interne Recht eines jeden Kantones die
Annahme des Konkordates von der Beachtung der Gesetzesform
abhängig machen; ob aber dies geschehen sei, ist jeweilen eine Frage
des konkreten Verfassungsrechtes.
Was nun den Kanton Zug betrifft, so ergibt sich aus dessen
Verfassung keineswegs, daß die Annahme von Konkordaten in den
für die Gesetzgebung vorgeschriebenen Formen erfolgen müsse. Viel
mehr wird in 44 litt. i KV die Genehmigung aller Verträge
mit andern Kantonen (unter Vorbehalt der Bundeskompetenz, sowie
der Verträge über Salzlieferungen) ausdrücklich dem Kantons
rate zugewiesen. Hieraus, in Verbindung mit litt. b desselben
Paragraphen, welcher für die Gesetzgebung weitergehende Vor
behalte macht, insbesondere die doppelte Beratung und die Unter
stellung unter das Referendum vorsieht, ergibt sich deutlich, daß
nach der Verfassung des Kantons Zug, wie übrigens nach den
Verfassungen der meisten Kantone (vergl. Schollenberg, Grund
riß I S. 67) die Genehmigung von Konkordaten nicht in den
ormen der Gesetzgebung zu erfolgen braucht, sondern daß im
Kanton Zug ein einfacher Beschluß des Kantonsrates genügt.
Bei dieser Sachlage braucht nicht entschieden zu werden, ob
unter Umständen das kantonale Verfassungsrecht durch die Bestim
mung von Art. 24 des eidgen. Fischereigesetzes, wonach die Kan
tone verpflichtet sind, den Fischfang in allen interkantonalen
Gewässern durch Übereinkommen zu regeln, im Sinne einer Aus
schaltung des Referendums modifiziert werden könnte.
3. Der Rekurrent beschwert sich endlich, wiewohl nur even
tuell und ohne irgendwelche Begründung, über eine angebliche Ver
letzung von 11 KV, welcher die Unverletzlichkeit des Eigen
tums garantiert. Abgesehen davon, daß das Recht, welches dem
Rekurrenten an einem Teil des Zugersees zuzustehen scheint, wohl
kaum als Eigentum zu qualifizieren ist (vergl. BGE 23 II
S. 1236 f. Erw. 3), genügt es hier, daran zu erinnern, daß von
einer Verletzung der Eigentumsgarantie jedenfalls in denjenigen
Fällen nicht gesprochen werden kann, in denen einfach der Inhalt
des Eigentums durch Normen des objektiven Rechts in einer für
alle Bürger verbindlichen Weise eingeschränkt wird. Daß aber im
vorliegenden Falle der Abschluß des Konkordates zugleich die Auf
stellung einer solchen für alle Bürger verbindlichen Norm invol
viert, wurde bereits dargetan.
4. Sind somit sämtliche Rekursgründe unstichhaltig, so ist das
Begehren um Aufhebung des Konkordates abzuweisen. Zu beur
teilen bliebe daher bloß noch das Eventualbegehren, dahinlautend
es sei das Konkordat nur unter dem Vorbehalt der Weitergestat
tung der Genfer und Schwebenetze zu genehmigen. Von einer
Gutheißung dieses Begehrens kann aber schon deshalb keine Rede
sein, weil dasselbe einfach auf eine Anfechtung des Bundesrats
beschlusses vom 4. Juli 1907 hinausläuft, ein Beschluß des Bun
desrates aber selbstverständlich (vergl. übrigens Art. 178 Ziff. 1
OG) nicht den Gegenstand eines staatsrechtlichen Rekurses bilden
kann.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Der Rekurs wird abgewiesen.