- Arteil vom 23. Januar 1908
in Sachen A.-G. Elektrizitätswerk Wynau, Bekl. u. Ber. Kl.,
gegen Gasser, Kl. u. Ber. Bekl.
Art. 27 leg. cit.: Haftung des Unternehmers für Tötung einer Per
son. Einrede der höhern Gewalt (Herunterfallen von Leitungsdräh
ten infolge Blitzschlages), des groben Selbstverschuldens des Verun
glückten und der wissentlichen Uebertretung von Warnungen etc.
Klagelegitimation: Anwendbarkeit von Art. 52 OR.
A. Durch Urteil vom 10. September 1907 hat der Appella
tions und Kassationshof des Kantons Bern als einzige kantonale
Instanz über die Rechtsbegehren:
A. Der Klage: 1. Die Beklagte sei schuldig und zu verur
teilen, dem Kläger für den Tod seines Sohnes Fritz angemessene
Entschädigung zu bezahlen.
- Es sei die Entschädigungssumme vom 25. August 1905
event. vom 13. Dezember 1905 hinweg zu 5 % verzinslich zu
erklären."
B. Der Hauptverteidigung: 1. Der Kläger sei mit den Rechts
begehren seiner Klage abzuweisen;
- eventuell: Der klägerische Anspruch sei angemessen herab
zusetzen
erkannt:
- . .
- Dem Kläger Heinrich Gasser werden seine Klagsbegehren
für einen Betrag von 500 Fr. nebst Zins zu 5 % seit 25. Au
gust 1905 zugesprochen, soweit weitergehend abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die Berufung ans
Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag, die Klage sei gänzlich
abzuweisen.
C. In der heutigen Berufungsverhandlung vor Bundesgericht
AS 31 II 1908
hat der Vertreter der Beklagten diesen Antrag wiederholt und be
gründet.
Der Vertreter des Klägers hat auf Abweisung der Berufung
und Bestätigung des angefochtenen Urteils angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Beklagte, die A. G. der Elektrizitätswerke Wynau, be
treibt eine elektrische Starkstromleitung, die in der Nähe von
Herzogenbuchsee westlich dem Bahnhof dieser Ortschaft durchführt.
Die Leitung kreuzt u. a. einen von der Bahnlinie in der Rich
tung nach Niederönz führenden Fußweg in der Weise, daß der
Weg sich ungefähr in der Mitte befindet zwischen den 40 M.
von einander entfernten Leitungsstangen Nr. 37 und 38. Zwischen
dem Weg und der Stange 37 befindet sich noch ein Bäumchen.
Am 23. August 1905 ging über die Gegend von Herzogen
buchsee ein heftiges Gewitter nieder. Dabei schlug der Blitz bei
Stange 36 in die Starkstromleitung der Beklagten und zertrüm
merte zwei Isolatoren. Daß dabei auch ein Defekt bei Stange 37
eingetreten wäre, wurde damals weder von den die Reparatur bei
Stange 36 besorgenden Arbeitern, noch von dritten Personen be
obachtet. Die von der Vorinstanz erhobene Expertise läßt zwar
die Möglichkeit offen, daß auch ein Isolator der Stange 37 von
dem Blitzschlag, der Stange 36 traf, in Mitleidenschaft gezogen
worden sein könne, erklärt aber, daß der Defekt auf jeden Fall
nur ein ganz geringer gewesen sei, da sonst sofort Störungen
aufgetreten wären, die hätten bemerkt werden oder sogar zum
Stromunterbruch führen müssen. Am Abend des 25. August 1905
bemerkten verschiedene Personen gegen 8 Uhr bei den Isolatoren
der Stange 37 Blitzerscheinungen. Es ging damals über Langen
thal und Umgebung ein Gewitter nieder. Die Feuererscheinungen
nahmen zu, und es geriet die Stange in Brand. Plötzlich gab es
einen großen Krach ; die Feuererscheinungen setzten sich dann
an verschiedenen Stellen des Bodens fort und es wurde u. a.
auch das in der Nähe der Stange 37 stehende Bäunchen durch
das Feuer beschädigt. Wie sich nachher herausstellte, waren die
Leitungsdrähte bei Stange 37 durchgeschmolzen, so daß die Draht
enden zu Boden fielen. Dabei verwickelte sich der von Stange 38
quer über den Weg herüberführende Leitungsdraht im Gezweig
des Bäumchens, so daß er da, wo er den Fußweg kreuzte, den
Boden nicht ganz berührte, sondern etwa anderthalb Fuß über
der Erde in der Schwebe blieb.
Unter den Personen, welche die Feuererscheinungen bei Stange
37 beobachteten, befand sich auch der 1885 geborene Sohn des
Klägers, Friedrich Gasser, der als Schlosser in Herzogenbuchsee
in Arbeit stand und seit zwei Tagen in einem Hause in der Nähe
wohnte. Mit den Worten I go au go luege entfernte er sich
auf dem Fußweg in der Richtung gegen die Leitung und gegen
Niederönz. Nach der Vorinstanz geht nicht mit Sicherheit aus
den Akten hervor, ob in diesem Momente die Leitungsdrähte schon
herabgefallen waren oder ob dies erst später geschah, als Gasser
bereits unterwegs war. Erwiesen sei dagegen, daß Gasser an je
nem Abend noch einen Besuch in Niederönz zu machen, beabsich
tigt habe, wozu er den fraglichen Fußweg benutzen mußte. Gasser
wurde später leblos auf dem Rücken im Wege liegend gefunden,
die Füße zirka anderthalb Meter vom Drahte entfernt, den Kopf
in der Richtung gegen Niederönz. Er war auf dem Wege dahin
schreitend mit dem herabfallenden Leitungsdraht in Berührung
gekommen und dadurch getötet worden.
Die auf das Bundesgesetz betr. die elektrischen Schwach und
Starkstromanlagen vom 24. Juni 1902 gestützte, auf 8000 Fr.
bezifferte Haftpflichtklage des Vaters des verunglückten Gasser ist
von der Vorinstanz in dem in Fakt. A ersichtlichen Betrage gut
geheißen worden.
- Nach Art. 27 des zitierten Bundesgesetzes haftet der Be
triebsinhaber einer Schwach oder Starkstromanlage, durch die eine
Person getötet oder verletzt worden ist, wenn er nicht beweist,
daß der Unfall durch höhere Gewalt oder durch Verschulden oder
Versehen Dritter oder durch grobes Verschulden des Getöteten
oder Verletzten verursacht worden ist. Außerdem fällt nach Art. 35
die Haftpflicht dahin, wenn nachgewiesen werden kann, daß der
Getötete oder Verletzte sich durch eine widerrechtliche Handlung
oder mit wissentlicher Übertretung von bekannt gegebenen Schutz
vorrichtungen, Warnungen und dergl. mit der elektrischen Anlage
in Berührung gebracht hat.
Die Beklagte hat vor Bundesgericht das kantonale Urteil aus
sie sich vor der
denselben Gesichtspunkten angefochten, aus denen
Vorinstanz der Klage gegenüber verteidigt hat. Zudem hat sie
gestützt auf die in den Akten liegenden Tatsachen neu die Einrede
der höhern Gewalt erhoben. Doch erweist sich diese Einrede, ganz
abgesehen von der Frage ihrer Zulässigkeit, die nicht weiter er
örtert werden soll (Art. a OG, vergl. AS 30 II S. 76 f. 3),
als augenscheinlich unbegründet. Als Ereignis der höhern Gewalt,
das Ursache des Unfalles sei, wird Blitzschlag angegeben. Nun ist
es sehr fraglich, ob die durch Blitzschlag bewirkten Veränderungen
an elektrischen Stark und Schwachstromanlagen und die hiedurch
geschaffenen Gefahren nicht als solchen Anlagen inhärente Be
triebsgefahren zu betrachten sind, die nach dem ganzen Zweck des
Gesetzes unter die Haftpflicht fallen müssen. Aber selbst wenn
man hier Blitzschlag als Geschehnis der höhern Gewalt ansehen
wollte, so wäre doch nach den Feststellungen der Vorinstanz und
auch nach den Akten in keiner Weise nachgewiesen, daß das Her
unterfallen des Leitungsdrahtes bei Stange 37 durch einen am
Unfallabend erfolgten Blitzschlag verursacht war; an jenem Abend
war, wie die Vorinstanz feststellt, ein Gewitter in der Gegend
von Langenthal und nicht von Herzogenbuchsee. Es besteht ledig
lich die Möglichkeit, daß der Blitz, der zwei Tage vorher in die
Leitung bei Stange 36 einschlug, auch einen Defekt bei Stange
37 hinterließ, auf den dann die Feuererscheinungen am Unfall
abend bei der letztern Stange zurückzuführen wären. Es ist aber
klar, daß, dieser indirekte Kausalzusammenhang zwischen dem Blitz
und dem Unfall als gegeben vorausgesetzt, von einem durch
höhere Gewalt verursachten Unfall um deswillen keine Rede
sein könnte, weil in der Zwischenzeit jener Defekt durch eine ge
naue Revision der Stange 37 wohl hätte beseitigt werden können
und weil daher das für den Begriff der höhern Gewalt nach
Haftpflichtrecht wesentliche Moment der unwiderstehlichen, trotz
äußerster Sorgfalt nicht abwendbaren Wirkung des Naturereig
nisses entfallen würde.
3. Zur Einrede, der Verunglückte habe den Unfall durch grobes
Selbstverschulden herbeigeführt, bemerkt die Vorinstanz: Die Lage,
in welcher der Tote gefunden und die Tatsache, daß er vom
Drahte etwas unterhalb des Knies erfaßt worden sei, wiesen mit
Deutlichkeit darauf hin, daß Gasser unvermutet die tötliche Be
rührung erlitten habe. Dafür, daß er etwa den Draht absichtlich
berührt habe, liege nichts vor; ebensowenig sei anzunehmen,
Gasser habe gewußt oder wissen müssen, daß der Leitungsdraht
gebrochen war und in gefährlicher Höhe über dem Boden lag.
Wenn er auch die Feuererscheinungen beobachtet habe, so sei doch
nicht mit Sicherheit festgestellt, ob, als er sich auf den Weg
machte, der Krach , der offenbar beim Herabfallen der Drähte
entstand, bereits erfolgt gewesen sei, ob er also noch während der
Dauer der Lichterscheinungen und von diesen gefesselt, seinen Weg
verfolgt habe, oder ob bereits die Dunkelheit wieder eingetreten
gewesen sei. In beiden Fällen aber könne allein darin, daß er
auf dem Fußweg dahinschritt, der zirka 20 M. links von Stange
37 vorbeiführte, eine grobe Fahrlässigkeit nicht erblickt werden.
Nach dem Beweisergebnis dürfe auch nicht angenommen werden,
Gasser habe sich zu dem besonderen Zwecke, den Grund der Licht
erscheinungen zu erfahren, entfernt. Denn es sei durch unanfecht
bare Zeugenaussagen dargetan, daß er an jenem Abend, und
zwar ohne Rücksicht auf die Witterung, einen Besuch in Nieder
önz zu machen vorhatte, wobei ihn sein Weg da durchführen
mußte, wo er tatsächlich durchgegangen sei. So sei die Möglich
keit gegeben, daß Gasser sich zum Zwecke des Besuchs auf den
Weg gemacht und nur bei dieser Gelegenheit und in Verbindung
damit auch nach dem Grund der Lichterscheinungen zu sehen be
absichtigt habe. Es könne freilich nicht in Abrede gestellt werden,
daß bei größter Vorsicht des Gasser das Unglück vielleicht ver
mieden worden wäre, indem diese äußerste Diligenz ihn davor ge
warnt hätte, überhaupt in der Richtung der möglicherweise defek
ten Leitung zu gehen. Ein leichtes Verschulden, das den Getöteten
von daher treffe, sei aber nicht bei der grundsätzlichen Frage nach
der Haftbarkeit der Beklagten überhaupt, sondern bloß bei der
Frage nach dem Umfang dieser Haftung in Betracht zu ziehen.
(Die Vorinstanz hat dann aus dem Gesichtspunkte eines leichten
Verschuldens des Verunglückten an der Entschädigung eine gewisse
Reduktion vorgenommen.
Die in den Ausführungen der Vorinstanz enthaltenen tatsäch
lichen Feststellungen sind für das Bundesgericht nach Art. 81 OG
verbindlich und die rechtliche Würdigung der Tatsachen erscheint
als zutreffend. Die mit der Handlungsweise des Verunglückten,
dem Gehen auf dem Fußweg in der Richtung nach Niederönz,
verbundene Gefahr war für ihn, einen jungen, mit den Verhält
nissen und den Erscheinungen der elektrischen Anlage nicht näher
vertrauten Mann, nach der ganzen Sachlage jedenfalls nicht der
art greifbar, in die Augen springend, ohne besondere Überlegung
erkennbar, daß ihm sein Vorgehen als grobes Verschulden, wie es
nach Art. 27 des Bundesgesetzes allein die Haftpflicht ausschließt,
angerechnet werden könnte.
Ob ihm ein leichtes Verschulden zur Last fällt und ob ein
solches nach dem Bundesgesetz als Reduktionsgrund berücksichtigt
werden darf, braucht nicht geprüft zu werden, da hiebei höchstens
eine Erhöhung der Entschädigung in Frage kommen könnte, die
jedoch, da der Kläger das kantonale Urteil nicht angefochten hat,
ausgeschlossen ist. Aus demselben Grunde kann ununtersucht blei
ben, ob die Beklagte ein Verschulden am Unfall trifft, wie es der
Kläger vor dem kantonalen Gerichte behauptet hatte.
4. Aus Erwägung 3 folgt bereits, daß auch der Einwand der
Beklagten, der Verunglückte habe sich durch wissentliche Übertre
tung von bekannt gegebenen Schutzvorschriften und Warnungen
mit der Leitung in Berührung gebracht, mit der Vorinstanz
verwerfen ist. Es ist zwar möglich, daß der Verunglückte von den
Schutzvorschriften und Warnungen, welche die Beklagte an ihre
Leitungsstangen angebracht und publiziert hatte, Kenntnis hatte.
Aber es liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, daß er, als er
auf dem Fußweg in der Richtung nach der Leitung und nach
Niederönz ging, das Bewußtsein hatte, diesen Vorschriften zuwider
zuhandeln (s. AS 32 II S. 429 Erw. 1)
5. Die Berechtigung des Klägers, einen Haftpflichtanspruch
(für sich und seine Ehefrau) zu erheben, hat die Vorinstanz ge
stützt auf Art. 52 OR bejaht. Das Bundesgesetz vom 24. Juni
1902 enthält hierüber keine ausdrückliche Bestimmung. Man kann
aber gemäß der Entstehungsgeschichte des Gesetzes (s. stenographi
sches Bulletin 1901 S. 380) und entsprechend dem gegenseitigen
Verhältnis der Haftpflichtansprüche der verschiedenen möglichen
Berechtigten (vergl. AS 31 II S. 43), die Verweisung in
Art. 36 Abs. 1 auf das Obligationenrecht für die Bemessung
der Entschädigungen sehr wohl auch auf die Frage der Klage
legitimation von Hinterbliebenen beziehen. Wollte man übrigens
in analoger Rechtsanwendung auf die Normen der Eisenbahnhaft
pflicht abstellen, so wäre das Resultat das nämliche, da das am
- August 1905 in Kraft getretene neue Eisenbahnhaftpflichtgesetz
(Art. 2) in dieser Beziehung mit dem Obligationenrecht überein
stimmt, indem es im Falle der Tötung eines Menschen diejenigen
Personen, die hiedurch ihren Versorger verloren haben, als für
diesen Schaden ersatzberechtigt erklärt. Bei der Frage sodann, ob
der Verunglückte als Versorger des Klägers (und seiner Ehefrau)
im Sinne des Gesetzes angesehen werden kann, hat die Vorinstanz
zutreffenderweise und im Einklang mit der Praxis des Bundes
gerichtes in der Auslegung des Art. 52 OR Rücksicht darauf
genommen, wie die Verhältnisse sich nach dem normalen Lauf der
Dinge gestaltet haben würden (s. z. B. AS 22 S. 1226 f.; 23
S. 1748 und die dortigen Zitate). Der Umstand, daß der Kläger
zur Zeit nicht unterstützungsbedürftig ist, wie er auch von seinem
verunglückten Sohn nicht unterstützt wurde, schließt darnach in
der Tat einen Haftpflichtanspruch nicht aus, sondern es genügt,
daß für die Zukunft die Bedürftigkeit der Eltern sich als wahr
scheinlich darstellt und anzunehmen ist, daß der Sohn auch unter
stützungsfähig gewesen wäre. Von der Beklagten wird mit beson
derem Nachdruck gerügt, daß die Vorinstanz eine künftige Bedürf
tigkeit des Klägers (und seiner Ehefrau) als hinlänglich wahr
scheinlich bezeichnet. Die Vorinstanz führt hier aus, es sei davon
auszugehen, daß der Kläger kein irgendwie namhaftes Vermögen
besitze; die Berechnungen des Experten, der ein Reinvermögen
von zirka 25,000 Fr. Mehrwert der Liegenschaft des Klägers
über die Hypotheken konstatiert, seien zu problematisch, als
daß auf sie abgestellt werden könnte. Der Kläger sei daher auf
seinen Erwerb als Wirt angewiesen, und bei zunehmendem Alter
werde der Moment kommen, wo die Erwerbsfähigkeit derart her
abgemindert sei, daß der Ertrag der Arbeit zur Bestreitung des
Unterhalts nicht mehr hinreiche. Die Feststellung, daß der Kläger
kein irgendwie namhaftes Vermögen besitze, ist tatsächlicher Natur,
und, weil nicht aktenwidrig, nach Art. 81 OG für das Bundes
gericht verbindlich. Sie entfernt sich zwar vom Ergebnis der Ex
pertise; allein die letztere war vom Gerichte frei zu würdigen und
es durfte sich hiebei um so freier bewegen, als es sich nicht so
wohl um eine technische Frage handelt, sondern um eine Frage,
die das Gericht aus seiner eigenen Lebenserfahrung und seiner
Kenntnis der örtlichen Verhältnisse auch selber beantworten konnte.
Hat aber der Kläger kein Vermögen von irgendwie nennenswerter
Bedeutung, dann erscheint auch der Schluß der Vorinstanz auf
die Wahrscheinlichkeit künftiger Bedürftigkeit des Klägers als nicht
anfechtbar. Ebensowenig ist etwas dagegen einzuwenden, daß die
Vorinstanz den Verunglückten als unterstützungsfähig betrachtet
hat. Er hatte als 20 jähriger Schlosser einen Taglohn von 4 Fr.;
sein Verdienft wäre mit der Zeit gewiß noch gestiegen. Bis zu
seiner Verheiratung, von der ungewiß ist, ob und wann sie einge
treten wäre, hätte er also seine Eltern wohl unterstützen können.
6. Der Betrag der von der Vorinstanz dem Kläger zugespro
chenen Entschädigung (500 Fr.) ist von der Beklagten eventuell
nicht angefochten. Er ist in der Tat so bescheiden, daß eine Er
mäßigung unter keinen Umständen in Frage kommen kann.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen und demgemäß
das Urteil des Appellations und Kassationshofs des Kantons
Bern vom 10. September 1907 in allen Teilen bestätigt.