- Arteil vom 6. März 1908 in Sachen Wiest,
Kl. u. Ber. Kl., gegen Leihkasse Horgen, Bekl. u. Ber. Bekl.
Schadenersatzklage wegen ungerechtfertigten Arrestes, Art. 273
SchKG. Bedeutung des Klagrückzuges im Prozess über die For
derung des Arrestgläubigers; eidgenössisches und kantonales Recht.
Angeblicher Nichtbestand einer Forderung.
A. Durch Urteil vom 7. November 1907 hat das Kantons
gericht des Kantons St. Gallen über die Rechtsfrage:
Ist nicht gerichtlich zu erkennen: Beklagter sei pflichtig, an
seiner
den Kläger wegen ungerechtfertigtem Arreste betreffs
Liegenschaft in Ahorn 25,000 Fr. bezw. einen Betrag nach
richterlichem Ermessen an den Kläger anzuerkennen und zu be
zahlen?"
erkannt:
Die Klage ist abgewiesen.
B. Der Kläger hat gegen dieses Urteil rechtzeitig und in
richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit
dem Hauptantrag auf Gutheißung der Klage und folgendem Be
weisantrag:
Es sei zur Abnahme der vom Kläger gestellten Beweisan
träge durch die Zeugen (folgt Aufzählung und Anführung der
Beweissätze) sowie zur Abnahme des Eides des Klägers der
Fall an das Kantonsgericht zurückzuweisen.
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Klägers
diese Anträge erneuert.
Für die Beklagte ist keine Vertretung erschienen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Die Beklagte erwirkte am 30. Dezember 1904 einen Arrest
auf das Vermögen des Klägers in der Gemeinde Straubenzell
nach früherer Aufnahme , d. h. speziell auf die Liegenschaft des
Klägers zum Ahorn , für eine Forderungssumme von 403 Fr.
65 Ets., gestützt auf einen Verlustschein vom 8. Mai 1900,
lautend auf diesen Betrag (Art. 271 Ziff. 5 SchKG). Am
- Januar 1905 erließ sie den Zahlungsbefehl, gegen den der
Kläger Rechtsvorschlag erhob. Der Kläger strengte keine Arrest
aufhebungsklage an; dagegen ließ er die Beklagte vor Vermittler
amt Straubenzell laden zur Verhandlung wegen unberechtigter
Beschlagnahme einer Liegenschaft. Die Vorladung des Vermittler
amtes an die Beklagte datiert vom 12. Februar 1906 und lautet
auf den 17. gleichen Monats; laut Leitschein wurde der Vorstand
anbegehrt am 6. Februar und abgehalten am 17. Februar. Ein
erstes Mal war der Vorstand vom Kläger am 4. Februar 1905
anbegehrt und am 11. gleichen Monats abgehalten worden (siehe
Auskunft des Vermittlers in den Offizialakten vom 2. April
1907). Am 18. Mai 1906 ist dann die Klage, mit dem aus
Fakt. A ersichtlichen Rechtsbegehren beim Bezirksgericht eingegan
gen. Die Klage ist eine Schadenersatzklage wegen ungerechtfertigten
Arrestes (Art. 273 SchKG); sie macht geltend, der Beklagten
sei keine Forderung zugestanden, und durch den ungerechtfertigten
Arrest sei dem Kläger der Verkauf seiner Liegenschaft zum Ahorn
an einen gewissen Zeller, mit dem er seit Sommer 1904 in Ver
kaufsunterhandlungen gestanden, verunmöglicht worden.
- Nach der Arrestlegung und dem Rechtsvorschlage des Klä
gers, vom 27./28. Februar 1905, hatte die Beklagte die Arrest
prosequierungsklage erhoben mit dem Rechtsbegehren, der Kläger
(damalige Beklagte) sei pflichtig zu erklären, der Beklagten (da
maligen Klägerin) 212 Fr. 30 Cts. nebst 5% Zins vom
- Januar 1905 an zu bezahlen. In dieser Klage machte die
AS 34 II 1908
Beklagte geltend, ihre Verlustscheinsforderung von 403 Fr. 65 Cts.
sei samt Zinsen aus einem Akkommodement der Firma Biber und
Leuthold in Horgen zu 50% getilgt worden, sodaß zur Zeit noch
eine Forderung von 212 Fr. 30 Ets. bestehe. Am 24. Juni
1905 zog die Beklagte ihre Klage zurück, unter Übernahme aller
Kosten. Aus den Akten dieses Prozesses geht über die Verlust
scheinforderung von 403 Fr. 65 Cts. folgendes hervor: Die ur
sprüngliche Forderung stützte sich auf einen Wechsel, auf dem der
Kläger als Aussteller, Biber und Leuthold als Acceptanten figu
rierten und der von der Beklagten (damaligen Klägerin) diskon
tiert wurde; der Kläger wurde nach Protest mangels Zahlung
als Aussteller betrieben, und die Beklagte erhielt den Verlustschein
von 403 Fr. 65 Cts. Am 28. Mai 1900 stellte dann die Be
klagie folgende Quittung aus: Die Unterzeichnete bescheinigt hie
mit, von I. Biber Cie. in Horgen (in Liquid. der Firma
Biber Leuthold) für einen diskontierten Wechsel zu Gunsten
Th. Wiest, Zürich, im Betrage von 382 Fr. 65 Cts. den Ak
kommodementsbetrag von 50 % mit 191 Fr. 35 Cts. erhalten
zu haben, womit diese Forderung beglichen ist. (Datum und
Unterschrift.)
3. Die heutige Klage wird nun, soweit sie die Unbegründet
heit des Arrestes dartun will, darauf gestützt: Die Beklagte habe
durch den vorbehaltlosen Klagerückzug im Arrestprosequierungs
prozesse selber anerkannt, daß ihr keine Forderung gegen den
Kläger zugestanden sei; diese Forderung sei denn auch gegenüber
dem Kläger durch die Zahlung von Biber und Leuthold, gemäß
Quittung vom 28. Mai 1900, gänzlich getilgt worden. Die erste
Instanz hat die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjäh
rung gutgeheißen unter Zugrundelegung der einjährigen Verjäh
rungsfrist des Art. 69 OR und mit der Feststellung, die Schä
digung habe am 6. Februar 1905 stattgefunden, das Vorstands
begehren sei frühestens am 6. Februar 1906, also verspätet
gestellt worden. Die II. Instanz dagegen ist zur Abweisung der
Klage aus dem materiellen Grunde gelangt, daß der Beklagten
zur Zeit der Arrestlegung noch eine Forderung von 212 Fr. 30 Cts.
zugestanden sei; denn die Zahlung von Biber und Leuthold habe
den Kläger nur für den Betrag von 191 Fr. 35 Cts. befreit
und dem vorbehaltlosen Klagerückzug komme keine rückwirkende
Kraft zu; die Schadenersatzklage, welche nur auf die Verhinderung
des Verkaufes der verarrestierten Liegenschaft, am 6. und 20. Fe
bruar 1905, nicht auf weitere dem Kläger erwachsene Nachteile
gestützt werde, werde daher von dem erst 4 Monate später erfolg
ten Fallenlassen der Forderung nicht berührt.
4. Der Kläger begründet seine Berufung in erster Linie mit
der Wiederholung des Standpunktes, im Klagerückzug in der
Arrestprosequierungsklage seitens der Beklagten (damaligen Klä
gerin) sei die Anerkennung, daß eine Forderung, für die Arrest
habe gelegt werden können, nie bestanden habe, zu erblicken. Allein
hierauf kann die Berufung nicht gestützt werden. Denn die Frage,
welche Bedeutung und Wirkung dem Klagerückzuge zukomme, ob
der Klagerückzug (oder Abstand vom Prozeß seitens der Klägerin)
insbesondere einen Untergang der Forderung oder nur einen
Untergang des Klagerechts bewirke, ist eine Frage des Prozeß
rechts, hier also des kantonalen st. gallischen Rechts. (Vergl. auch
Urteil des Bundesgerichts vom 24. Januar 1908 in Sachen
Kiefers Erben und Genossen gegen Scherrer .) Vom kantonalen
Recht beherrscht ist namentlich auch die Frage, ob dem Klagerück
zug rückwirkende Kraft innewohne. Besondere Umstände, die etwa
darauf schließen ließen, daß die Beklagte durch den Rückzug einen
nach rückwärts wirkenden, materiellrechtlichen Verzicht auf die
Forderung habe aussprechen wollen, sind nicht dargetan und vom
Kläger nicht einmal behauptet. Nachdem die Vorinstanz jene Frage
auf Grund des kantonalen Prozeßrechts verneint hat, ist das
Bundesgericht an diesen Entscheid gebunden; es hat also davon
auszugehen, daß dem Klagerückzug jedenfalls nicht die Bedeutung
eines Untergangs der Forderung auf den Zeitpunkt der Arrest
legung hin zukommt, und lediglich zu prüfen, ob damals materiell
eine Forderung bestanden hat.
5. In dieser Beziehung behauptet der Kläger, es liege in der
Quittung der Beklagten vom 28. Mai 1900 an Biber und Leut
hold ein Erlaß, eine Tilgung der ganzen Wechselforderung, und
zwar auch gegenüber dem Kläger, der Aussteller und Indossant
des Wechsels war. Allein vorerst spricht nichts im Wortlaute der
In der AS nicht abgedruckt.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
Quittung für diese Auffassung. Wenn die Beklagte für diese
Forderung Quittung erteilte, so ist damit eben die Forderung
gegenüber dem Quittungsempfänger gemeint, aber nicht die For
derung in ihrem objektiven Bestand , wie der Vertreter des Klä
gers heute auszuführen versucht hat. Als Solidarschuldner, als
welcher der Kläger, wie die Vorinstanz richtig ausführt, als Aus
steller neben dem Acceptanten haftete, wurde der Kläger im Be
trage der durch den Acceptanten seinen Mitsolidarschuldner erfolg
ten Zahlung befreit (Art. 166 Abs. 1 OR), d. h. für den Betrag
von 191 Fr. 35 Cts. Für den Restbetrag von 212 Fr. 30 Cts.
dagegen blieb er Schuldner, sofern er nicht Umstände darzutun
vermag, die für seine Befreiung durch die Befreiung des Accep
tanten sprechen, oder sofern nicht die Natur der Verbindlichkeit
die Befreiung rechtfertigt (Art. 166 Abs. 2 OR). Besondere Um
stände nach dieser Richtung sind vom Kläger, dem die Beweislast
obgelegen hätte (BGE 33 II S. 146 Erw. 5), gar nicht be
hauptet; insbefondere hat er erst heute, also verspätet, gemäß
Art. a OG, vorgetragen, daß die Beklagte zum Nachlaßvertrag
von Biber und Leuthold eingewilligt habe. Und was die Natur
der Verbindlichkeit betrifft, so scheint allerdings auf den ersten
Blick die Argumentation etwas für sich zu haben, durch die Be
freiung des Acceptanten müsse auch der Aussteller, wenn er In
dossant ist, befreit werden, da sonst der Rückgriff wiederum auf
dem Acceptanten laste. Allein damit so argumentiert werden
könnte, müßte das dem Wechsel zu Grunde liegende Rechtsver
hältnis zwischen Aussteller und Acceptant aufgedeckt und zudem
erwiesen sein, daß dem Wechselgläubiger dieses Grundgeschäft, so
fern es den Indossanten als Hauptschuldner erscheinen läßt, be
kannt war. Von all dem liegt hier nichts vor.
6. Schon diese Erwägungen führen, in wesentlicher Überein
stimmung mit der II. Instanz, zur Abweisung der Klage, sodaß
nicht weiter zu untersuchen ist, inwiefern der Kläger durch Nicht
anhebung der Arrestaufhebungsklage wenigstens für den Teil,
für den der Verlustschein nicht mehr bestand sich den angeb
lichen Schaden selbst zugezogen hat, und auch eine Erörterung
der Verjährungsfrage überflüssig ist. Die Aktenvervollständigungs
begehren des Klägers fallen damit ohne weiteres dahin, da es
der Klage an einem wesentlichen grundsätzlichen Erfordernis ge
bricht.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kantons
gerichts des Kantonsgerichts des Kantons St. Gallen vom
7. November 1907 in allen Teilen bestätigt.