- Arteil vom 28. November 1908 in Sachen
Baltischwiler, Kl. u. Ber. Kl., gegen
Konkursmasse Cäsar Schmidt, Bekl. u. Ber. Bekl.
An
Anfechtung im Konkurse. Deliktspauliana. Art. 288 SchKG.-
fechtung von Pfandrechten. Der Verzicht auf die Anrufung von
Art. 287 Ziff. 1 SchKG schliesst keineswegs einen Verzicht auf die De
liktspauliana in sich. Schädigung der Masse, Begünstigung ein
zelner Gläubiger. Indirekcte Schädigung. Begünstigungsabsicht.
A. Durch Urteil vom 26. August 1908 hat das Obergericht
des Kantons Zürich (I. Appellationskammer) erkannt:
- Die Beklagte ist verpflichtet, die vom Kläger im Konkurse des
Cäsar Schmidt angemeldete Forderung von 4271 Fr. 30 Cts.
im ganzen Umfang anzuerkennen und sie folgendermaßen zu kol
lozieren:
a) 350 Fr. mit Faustpfandrecht an den zu Anfang August und
am 27. bis 29. August 1906 in die Wohnung des Klägers ge
lieferten 11,000 Heften der Sammlung schweizerischer Dialektstücke;
b) 3921 Fr. 30 Cts. in der V. Klasse als laufende Forderung.
- (Kosten.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und form
richtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem
Antrage:
Es sei in Abänderung von Dispositiv 1 des angefochtenen Ur
teils und in Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils die
Beklagte zu verpflichten, die vom Kläger im Konkurse des Cäsar
Schmidt angemeldete Forderung von 4271 Fr. 30 Ets. im
ganzen Umfange anzuerkennen und sie folgendermaßen zu kollozieren:
a) 3150 Fr. mit Faustpfandrecht an den zu Anfang August
und am 27. bis 29. August 1906 in die Wohnung des Klägers
gelieferten 11,000 Heften der Sammmlung schweiz. Dialektstücke;
b) 1121 Fr. 30 Cts. in der V. Klasse als laufende Forderung.
C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Klä
gers Gutheißung, der Vertreter der Beklagten Abweisung der
Berufung beantragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Der Kläger stand schon seit längerer Zeit mit dem Ver
leger und Buchhändler Cäsar Schmidt in Geschäftsbeziehungen.
Im August 1906 schuldete ihm Schmidt in laufender Rechnung
zirka elfhundert Franken. Am 26. August wendete sich Schmidt,
welcher von einem gewissen Nievergelt für einen Betrag von
2750 Fr. betrieben war, an den Kläger um Hülfe. Dieser ver
pflichtete sich Nievergelt gegenüber als Bürge und bewirkte da
durch den Rückzug der von letzterm gegen Schmidt eingeleiteten
Betreibung. Zur Sicherheit für die Bürgschaft, sowie für seine
laufenden Forderungen, verpfändete Schmidt dem Kläger am
gleichen Tage eine in seinem Verlage erschienene Sammlung
schweizerischer Dialektstücke (zirka 50,000 Hefte) inklusive Ver
lagsrecht. Diese Verpfändung erfolgte zwar in Form eines Kaufes
mit Rückkaufsrecht; die Parteien (und zwar die heutigen sowohl
als die damaligen) sind aber darüber einig, daß es sich in Wirk
lichkeit um eine Verpfändung handelte. Von obigen Dialektstücken
gelangten bis Ende August 1906 zirka 11,000 Hefte in den
Besitz des Klägers. Weitere Posten wurden ihm im Sepiember
übergeben. Am 31. August machte der Kläger dem Cäsar Schmidt
noch ein Darlehen von 350 Fr.
Am 1. September 1906 wurde über Cäsar Schmidt der Kon
kurs eröffnet. In diesem Konkurse machte der Kläger eine For
derung von 4271 Fr. 30 Cts. geltend. Dieser Betrag setzte sich
zusammen aus:
-
1471 Fr. 30 Cts., gleich dem Saldo der laufenden Rech
nung (inklusive Darlehen vom 31. August).
-
2800 Fr., welche sich der Kläger einige Zeit nach dem
Ausbruch des Konkurses über Cäsar Schmidt, behufs Erfüllung
seiner Verpflichtung aus der Bürgschaft, von Nievergelt hatte be
lasten lassen.
Für beide Forderungen beanspruchte der Kläger ein Faust
pfand bezw. Retentionsrecht an den zur Zeit des Konkursaus
bruches im Besitze des Ansprechers befindlich gewesenen Exem
plaren der Sammlung Schweizer Dialektstücke", und an dem
aus deren Verkauf erzielten Erlöse
Die Konkursverwaltung bestritt zuerst die Forderung von
2800 Fr., sowie, gestützt auf Art. 287 Ziff. 1 und Art. 288
SchKG, den Bestand des Faustpfand bezw. Retentionsrechtes
für den ganzen Betrag, anerkannte also nur den Betrag von
1471 Fr. 30 Cts. als Chirographarforderung.
Nachdem Baltischwiler auf Anerkennung seiner ganzen Forde
rung sowie des Faustpfand bezw. Retentionsrechtes für dieselbe
geklagt, erkannte der Einzelrichter im beschleunigten Verfahren am
-
Juni 1908:
Die Beklagte ist verpflichtet, die vom Kläger mit Eingabe
vom 25. Mai 1907 zum Konkurse des Cäsar Schmidt ange
meldete Forderung von 4271 Fr. 30 Cts. im ganzen Umfange
anzuerkennen und sie folgendermaßen zu kollozieren:
a) 3150 Fr. mit Faustpfandrecht eventuell Retentionsrecht
an den zu Anfang August und am 27. bis 29. August 1906
in die Wohnung des Klägers gelieferten zirka 11,000 Stück
Heften der Sammlung Schweizerischer Dialektstücke bezw. an
dem aus deren Verkauf erzielten Erlöse.
b) 1121 Fr. 30 Cts. in der V. Klasse als laufende Forderung.
Die weitergehenden Begehren des Klägers werden verworfen.
Dieses Urteil wurde nur von der Beklagten weitergezogen,
worauf das Obergericht des Kantons Zürich (I. Appellations
kammer) das oben sub A wiedergegebene Urteil ausfällte.
Zur Begründung ihrer Anfechtungseinrede hat sich die Beklagte
schon vor II. Instanz nur noch auf Art. 288 SchKG berufen.
-
Da s. Z. das erstinstanzliche Urteil nur von der Beklagten
weitergezogen wurde und gegen das zweitinstanzliche Urteil nur
der Kläger die Berufung an das Bundesgericht ergriffen hat, so
stehen heute außer Frage einerseits der Bestand der gesamten For
derung von 4271 Fr. 30 Ets., sowie die Existenz des bean
spruchten Pfand oder Retentionsrechtes für den Betrag von
350 Fr., anderseits die Nichtexistenz des Pfand oder Retentions
rechtes für den Betrag von 1121 Fr. 30 Cts. Streitig ist somit
nur noch der Bestand des Pfand oder Retentionsrechtes für den
an sich anerkannten Betrag von 2800 Fr., und zwar, genau
genommen, nur noch der Bestand eines Pfandrechtes für diesen
Betrag; denn von dem früher eventuell beanspruchten Retentions
recht ist in der Berufungserklärung nicht mehr die Rede.
Dabei ist behufs Umschreibung der Streitfrage ferner zu kon
statieren, daß es sich heute nach der übereinstimmenden Annahme
beider Parteien, insbesondere nach dem Inhalte der Berufungs
erklärung, nur noch um ein Pfandrecht an den bis Ende August
1906 dem Kläger übergebenen 11,000 Heften der Sammlung
schweizerischer Dialektstücke handelt, also weder um ein Pfandrecht
an den später übergebenen Posten, noch um ein solches am Ver
-
Was die zur Anwendung kommende Gesetzesbestimmung
betrifft, so vertritt der Kläger zu Unrecht die Auffassung, es
schließe der Verzicht der Beklagten auf Anrufung von Art. 287
Ziff. 1 SchKG auch einen Verzicht auf Anrufung von Art. 288
in sich. Die Fälle der Anfechtbarkeit von Pfandrechten sind nicht,
wie der Kläger annimmt, durch Art. 287 Ziff. 1 erschöpfend
geregelt. Vielmehr bezieht sich letztere Gesetzesbestimmung nur auf
solche Pfandbestellungen, welche unter den im Eingang des Arti
kels angeführken besondern Umständen zur Sicherung bereits be
stehender Verbindlichkeiten erfolgen. Für alle übrigen Pfandbestel
lungen bleibt Art. 288 anwendbar, welcher allerdings an den
vom Anfechtungskläger zu leistenden Beweis höhere Anforderungen
stellt. Es hat somit im vorliegenden Falle der Verzicht auf An
rufung von Art. 287 (der übrigens in der Tat nicht anwendbar
gewesen wäre) lediglich die Folge, daß von der Beklagten grund
sätzlich der Beweis der Benachteiligungs oder Begünstigungsab
sicht im Sinne von Art. 288 zu verlangen ist, während im Falle
der Anwendbarkeit von Art. 287 umgekehrt dem Kläger der Be
weis obgelegen hätte, daß er die Vermögenslage des Cäsar
Schmidt nicht gekannt habe.
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In der Sache selbst ist vor allem zu untersuchen, ob die
angefochtene Rechtshandlung eine Schädigung der Masse bezw.
die Begünstigung eines einzelnen Gläubigers bewirkt habe. Der
Kläger verneint dies, weil die Pfandbestellung Zug um Zug mit
der von ihm zu Gunsten des Schuldners eingegangenen Bürgschaft
erfolgt sei und er, Kläger, somit keinen Nutzen von dem Geschäfte
gehabt habe. Letzteres ist allerdings richtig; allein dies hindert
nicht, daß das angefochtene Rechtsgeschäft indirekt eine Schädi
gung der Masse und eine Begünstigung eines einzelnen Gläu
bigers herbeigeführt hat, indem nämlich Nievergelt auf Kosten
der Masse für seine Forderung gedeckt wurde. Diese Deckung er
folgte zwar äußerlich durch die Bürgschaft bezw. die Zahlung des
Klägers; da aber dieser seinerseits für seine Regreßforderung
Deckung erhielt, so war der Effekt für die Masse der gleiche,
wie wenn einfach dem Nievergelt das Pfand bestellt worden wäre.
In solchen Fällen indirekter Schädigung ist nun, wie das
Bundesgericht in zwei neuern Urteilen ausführlich dargetan hat
(vergl. BGE 33 II S. 193 Erw. 4 und Urteil des Bundes
gerichts vom 7. Dezember 1907 i. S. Bürki Cie. gegen Zur
buchen, Erw. 4 ; vergl. ferner Kohler, Lehrbuch des Konkurs
rechtes, S. 248), die Anfechtungsklage gutzuheißen, falls der
Zusammmenhang zwischen dem angefochtenen und dem die Masse
schädigenden Rechtsgeschäfte ein gewollter war oder doch bei Ab
schluß des ersten der beiden Rechtsgeschäfte erkannt wurde bezw.
erkannt werden mußte. Diese Bedingung trifft im vorliegenden
Falle zu, sofern der Konkurs Cäsar Schmidts vorauszusehen
war. Denn die Bestellung des Pfandes erfolgte Ja seitens des
Cäsar Schmidt gerade zu dem Zwecke, die Verbürgung der For
derung Nievergelts zu erwirken; diese Verbürgung mußte aber
ihrerseits, falls Schmidt nicht in der Lage war, selbst zu zahlen,
eine Zahlung des Klägers an Nievergelt und somit die Inan
spruchnahme des Pfandes für die Regreßforderung des Klägers
zur Folge haben. Sofern also Anlaß vorhanden war, die Lage
Schmidts als eine schlechte zu betrachten, so konnten weder dieser
noch der Kläger über die eventuelle Schädigung der Masse im
Zweifel sein.
5. Nach dem gesagten ist nur noch zu untersuchen, ob Anlaß
AS 33 II S. 675 ff. Sep.-Ausg. 10 Nr. 73 S. 312 ff.
(Anm. d. Red. f. Publ.)
vorhanden war, die Lage Schmidts als eine schlechte anzusehen.
Dies ist nun nach den Feststellungen der Vorinstanz zweifellos
zu bejahen. Denn einmal konstatiert dieselbe, daß in der Zeit
vom 1. Januar bis 26. August nicht weniger als 200 Zahlungs
befehle gegen Cäsar Schmidt ergangen waren und daß er für die
Schuld, um die es sich am 26. August handelte, schon seit dem
13. Januar betrieben war (woraus folgt, daß er sich nicht etwa
nur in einer momentanen Geldverlegenheit befand), und sodann
ist, was speziell die Kenntnis des Klägers von der finanziellen
Situation des Schuldners betrifft, festgestellt, daß auch er (Kläger)
den Cäsar Schmidt wiederholt bis zur Konkursandrohung be
trieben und daß ihm dieser gerade am kritischen Tage gesagt
hatte, er bedürfe der Bürgschaft zur Abwendung des Konkurses.
Wenn es nun auch sehr wohl denkbar ist, daß Cäsar Schmidt
und sogar der Kläger trotz allem der Hoffnung lebten, es werde
ersterem gelingen, sich aus seiner mißlichen Lage zu befreien, so
mußten sie doch jedenfalls mit der Möglichkeit rechnen, daß nicht
alle Gläubiger befriedigt werden könnten und daß deshalb die
formell zu Gunsten des Klägers, im Effekte aber zu Gunsten
Nievergelts vorgenommene Pfandbestellung eine Verkürzung der
übrigen Gläubiger zur Folge haben werde.
6. Sind somit auch die subjektiven Voraussetzungen der Delikts
pauliana in der Person des Klägers gegeben, so ist die Anfech
tungseinrede gutzuheißen. Denn daß der Kläger nicht der Be
günstigte ist, steht dessen Inanspruchnahme nach Art. 290 SchKG
nicht entgegen, da feststeht, daß der Kläger es ist, welcher mit
dem Schuldner das anfechtbare Rechtsgeschäft abgeschlossen hat.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Oberge
richts des Kantons Zürich (I. Appellationskammer) vom 26. Au
gust 1908 bestätigt.
Vergl. auch Nr. 80.