- Arteil vom 21. Februar 1908
in Sachen Gebrüder Dreifuß, Bekl. u. Hauptber. Kl.,
gegen Gebrüder Fischer, Kl. u. Anschl. Ber. Kl.
Schadenersatz für Musternachahmung.
Rechtskraft und Trag
weite des die Nachahmung und die Neuheit des nachgeahmten Musters
feststellenden und die Schadenersatzpflicht des Nachahmers grund
sätzlich feststellenden Urteils. Tat- und Rechtsfrage bei Ermitt
lung des Schadens. (Art. 51 OR; Art. 81 0G.)
A. Durch Urteil vom 10. Oktober 1907 hat das Handels
richt des Kantons Aargau in dem Schadenersatzprozesse der
Parteien, aus Verletzung des Musterschutzes, über das Rechtsbe
gehren der Kläger: die Beklagten seien zur Bezahlung von
35,000 Fr. samt Zins zu 5% von der Klage an (16. Januar
- zu verurteilen, erkannt:
Die Beklagten sind pflichtig, den Klägern 8000 Fr., nebst
Zins zu 5% seit 16. Januar 1906, zu bezahlen.
B. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten rechtzeitig und
unter Einreichung einer Rechtsschrift die Berufung an das
Bundesgericht erklärt. Sie beantragen:
Das angegriffene Urteil sei in allen seinen Dispositiven auf
zugeben und die Klage der Gebrüder Fischer gänzlich abzuweisen;
eventuell seien der endlichen Beurteilung vorgängig die zu den
von den Beklagten unter litt. D der Antwort und ad VII IX
der Duplik aufgestellten Behauptungen beantragten Beweise
Zeugen und Experten) zu erheben und die Sache zu diesem
Zwecke an die kantonale Instanz zurückzuweisen;
weiter eventuell sei die vom Handelsgericht den Klägern zuge
sprochene Entschädigungssumme ganz erheblich, auf höchstens
1000 Fr., zu reduzieren.
C. Die Kläger haben sich der Berufung innert nützlicher Frist
angeschlossen und, unter schriftlicher Begründung, den Antrag
gestellt:
Die Entschädigungssumme sei im Hinblick auf den Entgang
r Bestellungen in England von 8000 auf 12,000 Fr. zu er
höhen.
D. In der heutigen Verhandlung haben die Vertreter der
Parteien ihre Berufungsanträge erneuert und überdies je auf
Abweisung der gegnerischen Berufung angetragen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Durch Urteil des Handelsgerichts des Kantons Aargau
vom 22. Mai 1905 war den heutigen Beklagten (in Dispo
sitiv 1) untersagt worden, ihr (näher bezeichnetes) Bändelmuster
weiter herzustellen und zu verkaufen, überhaupt die geschützten
Muster (der Kläger) Nr. 10,625 und 10,775 weiter nachzu
machen ; ferner waren sie (in Dispositiv 2) verurteilt worden,
den Klägern allen Schaden zu ersetzen, der diesen durch den
Verkauf des eingeklagten Musters, bezw. die Nachahmung ihrer
Muster Nr. 10,625 und 10,775 seit dem 30. November 1904
entstanden ist und noch entstehen sollte ; die Widerklage der Be
klagten auf Nichtigerklärung der fraglichen Muster der Kläger
und auf Schadenersatz war abgewiesen worden (Dispositiv 3).
Die von den Beklagten gegen dieses Urteil ergriffene Berufung
hat das Bundesgericht unter dem 9. November 1905 abgewiesen
und das angefochtene Urteil bestätigt. (AS 31 II Nr. 95 S.
746 ff.) Der heutige Prozeß beschlägt nun das Schadenersatz
begehren, das die Kläger, gestützt auf Dispositiv 2 des han
delsgerichtlichen Urteils, erhoben haben. Als Schadensfaktoren
machen die Kläger heute noch im wesentlichen den Gewinn
geltend, der ihnen durch das Dazwischentreten der Beklagten in
Paris, wie auch in andern Ländern, entgangen sei. Die Be
klagten haben die grundsätzlichen Einwendungen erhoben, die
Muster der Kläger, aus deren Verletzung die Schadenersatzklage
hergeleitet werde, seien nicht neu; auch könnten die Kläger den
Verkauf von nachgeahmten Mustern im Auslande, wo diese
Muster nicht geschützt seien, nicht zum Klagefundament machen.
Des weitern haben sie die Schadenersatzberechnung der Kläger
bestritten.
- Das angefochtene Urteil weist zunächst die zwei grundsätz
lichen Einwendungen der Beklagten zurück: die erste mit dem
Hinweis auf den frühern Prozeß, dessen Urteil res judicata
über die Frage der Neuheit und Schutzfähigkeit der klägerischen
Muster schaffe; die zweite mit der Ausführung, gemäß dem
frühern Urteil sei aller Schaden zu ersetzen, auch kenne das
Gesetz keinen Unterschied zwischen dem im Hinterlegungslande und
dem in andern Ländern entstandenen Schaden; übrigens liege in
casu die gewerbsmäßige Verwertung nicht erst in dem im Aus
lande stattfindenden Detailvertrieb, sondern schon in der entgelt
lichen Überlassung der erstellten Muster seitens der Beklagten an
die Abnehmer, seien diese nun im Inland oder im Ausland. So
dann stellt die Vorinstanz folgende Schadensberechnung auf: Sie
geht zunächst vou der Feststellung aus, daß der klägerische effek
tive Gesamtverkauf 9995 Stück betrug, wovon nach Paris gingen
7841 Stück, nach andern Ländern 2154 Stück. Den Ausfall
setzt sie für den Platz Paris, gestützt auf die Absatzliste der
Kläger, das Expertengutachten und die Zeugendepositionen, auf
6000 Stück fest, für die andern Länder, in Anwendung der
Proportion 7841: 2154 6000 : x, auf 1648 oder rund 1650
Stück; sie erhöht diese Zahl auf 2000 Stück mit Rücksicht auf
AS 34 II 1908
den Ausfall in England. Den Gesamtausfall berechnet sie somit
auf 8000 Stück. Zur Berechnung des darauf entgangenen
Gewinnes ermittelt sie, unter Zugrundelegung der Herstellungs
und der Verkaufspreise bei jeder Musternummer, den durchschnitt
lichen Gewinn, wobei sie auf 1 Fr. 41 Cts. per Stück gelangt;
hievon zieht sie für frais généraux 25 Cts. ab, so daß sich
der entgangene Gewinn per Stück ans 1 Fr. 16 Cts. beläuft, für
8000 Stück somit auf 9280 Fr. Hievon macht sie, gemäß Angabe
der Kläger, einen Abzug von 6% für Provision und Skonto vom
Verkaufspreis, welch letzteren sie auf durchschnittlich 3 Fr. 28 Cts.
per Stück berechnet; für 8000 Stück ergibt das einen Verkaufs
preis von 26,240 Fr., abgezogen werden demnach 1574 Fr., so
daß der Gesamtgewinn auf 7706 Fr. festgesetzt wird. Diese
Summe rundet die Vorinstanz in Anbetracht der notwendiger
weise bloß approximativen Berechnung in Anwendung des richter
lichen freien Ermessens auf 8000 Fr. auf.
3. Die Beklagten, die die Schadenersatzforderung auch heute
noch grundsätzlich bestreiten, nehmen auch vor Bundesgericht vor
erst noch den Standpunkt ein, die klägerischen Muster seien nichtig
und die Schadenersatzklage aus diesem Grunde unbegründet. Mit
diesem Standpunkte wird die Frage der Tragweite des letztinstanz
lichen Urteils im frühern Prozeß (als welches das bundesgericht
liche erscheint) aufgeworfen. Nun war im frühern Prozesse über
den grundsätzlichen Schadenersatzanspruch verhandelt und ent
schieden worden, die Beklagten sind rechtskräftig verurteilt worden
im Ersatze des noch zu ermittelnden Schadens; es ist aber auch
ihre Widerklage auf Nichtigerklärung der klägerischen Muster
abgewiesen worden. Dieses Urteil wirkt rechtskräftig unter den
Parteien auch für die Frage der Schutzfähigkeit der klägerischen
Muster; diese kann daher im heutigen Prozeß nicht mehr in
rage gestellt werden; denn die Rechtskraft äußert sich materiell
in der bindenden Kraft des Urteilsinhaltes nicht nur im ent
schiedenen Prozesse, sondern in jedem Prozesse vor irgend einem
Gerichte zwischen denselben Parteien über die gleiche Sache . (BGE
32 I S. 167). Wenn die Beklagten einwenden, unter Be
rufung auf BGE 32 1 S. 168, die Abweisung der Nichtigkeits
klage schaffe Rechtskraft nur bezüglich der geltend gemachten
Nichtigkeitsgründe, so geht dieser Einwand fehl, denn gerade der
Nichtigkeitsgrund der Nichtneuheit, der im frühern Prozeß ver
neint worden ist, will auch heute wieder geltend gemacht werden,
und das ist eben, gemäß dem Prinzip der Rechtskraft, ausge
schlossen. Zu weit würde es dagegen gehen, zu sagen, es sei
heute nur noch das Quantitativ des Schadens zu ermitteln.
Mit der grundsätzlichen Festsetzung der Schadenersatzpflicht der
Beklagten im frühern Prozesse ist über diese Frage nur insoweit
entschieden, als darüber verhandelt war; das war aber nicht der
Fall hinsichtlich des Grades des Verschuldens, soweit er für die
Bemessung der Entschädigung von Bedeutung ist, und auch nicht
hinsichtlich der nähern Substanziierung der Schadenersatzklage.
Diese Substanziierung ist erst im gegenwärtigen Prozesse erfolgt,
und den Beklagten müssen daher auch alle Einwendungen hiegegen
offen bleiben.
4. Von diesen Einwendungen ist grundsätzlicher Natur die, die
Kläger können die im Ausland begangenen Störungen ihres
Absatzgebietes nicht verfolgen, da sie ihre Muster im Ausland
nicht hinterlegt hätten und der Musterschutz sich nur auf das
Inland (die Schweiz) erstrecke. Diese Einwendung ist nach dem
gesagten nicht etwa, wie die Vorinstanz annimmt, durch das
frühere Urteil erledigt; denn die Kläger hatten dort nicht sub
stanziiert, durch den Verkauf in welchen Ländern die Beklagten
ihnen Gewinn eutzogen hätten, und die Beklagten hatten demnach
keine Gelegenheit, auf eine bezügliche Behauptung einzutreten.
Nun braucht aber die grundsätzliche Frage: inwieweit der durch
Hinterlegung im Inland geschaffene Musterschutz im Ausland
wirke, nicht entschieden zu werden. Denn die Beklagten, ein in
der Schweiz domiziliertes Fabrikationshaus, haben ihre Nach
ahmungen in der Schweiz begangen; von hier aus sind die
Verkäufe und Versendungen ins Ausland erfolgt; als Tatort ist
daher die Schweiz anzusehen. Auch soweit die Klage auf die
Vorlegung von Offerten und das Bereisen von Kunden durch die
Beklagten im Ausland gestützt wird, gilt das; denn diese Tätig
keit steht im engsten Zusammenhang mit der Fabrikationstätigkeit
der Beklagten, sie erfolgte von der Schweiz aus, wo der Sitz
des Geschäftes liegt. Der von den Klägern geltend gemachte
Schadenersatz stützt sich daher in allen Beziehungen auf Hand
lungen, die die Beklagten im Inland begangen haben oder die
doch mit ihrer Tätigkeit im Inland im engsten ursächlichen Zu
sammenhang stehen.
5. Ist sonach nur noch die Größe des Schadens zu ermitteln
und die Höhe der Entschädigung, so fallen, gemäß dem in Art.
81 OG niedergelegten Grundsatze, alle Bemängelungen weg,
welche die Feststellung tatsächlicher Verhältnisse betreffen, den Fall
der Aktenwidrigkeit (der andere Fall: Verletzung bundesrechtlicher
Vorschriften über Beweiswürdigung, kommt von vornherein nicht
in Betracht) ausgenommen. Als Aktenwidrigkeit bezeichnen nun
die Beklagten die Feststellung, aus der Expertise ergebe sich, daß
die Behauptung der Beklagten, die Muster der Kläger seien un
solid und unbrauchbar gewesen, unrichtig sei. Die Beklagten
verweisen hiefür auf die Begutachtung der zugezogenen Modistin,
Frau Völkin Diebold (S. 389 der Akten). Diese hat allerdings
gesagt, der Artikel (sc. der Kläger), den sie am Stück und als
Plateau verarbeitet gekauft hatte, habe bei ihr keinen Erfolg ge
habt, indem er sich als unsolid erwiesen habe. Sie hat aber
beigefügt: Er läßt sich nur auf einer festen Unterlage aus
Bastgeflecht, Roßhaar, oder auf einer soliden, mit Tüll über
zogenen Drahtform verarbeiten. Ich selbst habe ihn nur mit
Tüll und Gaze vermischt gebraucht. Meine Ansicht geht auch
dahin, daß derselbe als geschlossenes Plateau Verwendung finden
kann. Die Vorinstanz hat nun auf diese Begutachtung aus
drücklich Rücksicht genommen; wenn sie aus ihr, aus den Aus
sagen der andern Experten und Zeugenaussagen den Schluß
gezogen hat, die Behauptung der Beklagten betreffend Unsolidität
und Unbrauchbarkeit sei unrichtig, so liegt hierin keine Akten
widrigkeit, sondern eine tatsächliche Würdigung der Akten. Nicht
zu befassen hat sich das Bundesgericht auch mit der Rüge, die
Vorinstanz habe unrichtige Schlüsse aus dem Expertengutachten
gezogen, soweit diese Schlüsse tatsächlicher Natur sind, sowie mit
der andern, die die Glaubwürdigkeit verschiedener Zeugen betrifft:
letzteres ist eine Frage des kantonalen Prozeßrechts.
6. Dagegen ist es eine Frage des materiellen (Bundes ) Rechtes,
von welchen Gesichtspunkten aus der Schaden zu berechnen sei,
welche Faktoren hiefür maßgebend seien. Nach dieser Richtung
machen die Beklagten geltend, es sei nur auf die von ihnen
verkauften Stücke abzustellen; der Ausgangspunkt der vorinstanz
lichen Schadensberechnung sei unrichtig und rechtsirrtümlich.
Das ist nicht zutreffend. Die Beklagten haben den Klägern
allen Schaden zu ersetzen, der diesen durch ihr Dazwischentreten
entstanden ist, wobei nicht nur die wirklichen Verkäufe der Be
klagten in Betracht fallen, sondern auch die Störungen im Absatz
durch das bloße Auftreten der Beklagten, Offerten usw. ihrer
seits. Der Ausgangspunkt der Vorinstanz: aus der Wirkung
der Handlungen der Beklagten und der damaligen Lage des
Marktes zu ermitteln, wie viel mehr die Kläger ohne das Da
zwischentreten der Beklagten abgesetzt hätten, ist daher rechtlich
durchaus richtig. Innerhalb dieses Rahmens nun ist die Fest
setzung, wie viel die Kläger tatsächlich im maßgebenden Zeitpunkte
verkauft haben, aber auch die andere, wie viel sie ohne das Da
zwischentreten der Beklagten verkauft hätten, tatsächlicher Natur
In letzterer Beziehung greifen die Beklagten die von der Vor
instanz aufgestellte Proportion als willkürlich an; sie führen aus,
es hätten auch die zu Geflechten verarbeiteten Muster der Kläger
in die Zahl der abgesetzten Stücke einbezogen werden sollen.
Allein dem ist entgegenzuhalten, daß dann auch die Zahl der
voraussichtlich abgesetzten Geflechte eingesetzt werden müßte, sodaß
die Proportion die gleiche bliebe, nur mit andern Zahlen. Rein
rechnerisch sodann ist die Berechnung der Vorinstanz nicht zu be
anstanden. Des weitern finden die Beklagten eine Unrichtigkeit
des angefochtenen Urteils darin, daß die Vorinstanz bei ihrer
Berechnung auf die Amortisation der Maschinen keine Rücksicht
nehme. Allein die Amortisation darf bei den entgangenen
Stücken nicht abgezogen werden, da ja ein Teil der Amortisation
aus den entgangenen Stücken zu ersetzen ist und die Kläger nun
an Stelle dieser Stücke den Schadenersatz zugesprochen erhalten
müssen. Als für die Schadensbemessung erheblichen Faktor
wollen endlich die Beklagten noch den Umstand angesehen wissen,
daß nicht nur sie, sondern auch die Häuser Hock, Deydier,
Atrux und de la Mathe die Kläger geschädigt hätten, indem
eben die Muster der Kläger identisch seien mit den Mustern dieser
Häuser. Dem gegenüber hat die Vorinstanz zunächst ausgeführt,
die bei den Akten liegenden Muster Hock, Deydier und Atrux
seien nicht identisch mit denen der Kläger, und da das de la
Mathe'sche nur in letzter Linie angeführt sei, sei anzunehmen,
auch bei ihm treffe die Identität nicht zu. Die Richtigkeit dieser
Ausführungen mag dahingestellt bleiben. Denn ausschlaggebend
st, daß die Beklagten nirgends die bestimmte Behauptung aufge
stellt haben, daß gerade im Jahre 1904, im maßgebenden Zeit
punkte, den Klägern von jenen Häusern Konkurrenz gemacht
worden sei. Daran scheitert aber dieser Berufungsangriff, und
mit ihm sind auch die Beweisergänzungsanträge der Beklagten
(Berufungsantrag 2) erledigt.
7. Die Anschlußberufung endlich beschlägt die tatsächliche Frage,
wie viel Stück die Kläger ohne das Dazwischentreten der Be
klagten in England abgesetzt hätten. Eine Aktenwidrigkeit der be
züglichen Feststellung der Vorinstanz, mit welcher die Berufung
einzig begründet werden könnte, ist nicht dargetan. Wenn die Vor
instanz nicht ausschlaggebend auf das Zeugnis Dearbergh abge
stellt hat, so ist dagegen vor Bundesgericht nicht nachzukommen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:
Haupt und Anschlußberufung werden abgewiesen, und das
Urteil des Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 10. Oktober
1907 wird in allen Teilen bestätigt.