- Arteil vom 16. Oktober 1908
in Sachen Airosdi, Kl. u. Ber. Kl., gegen Erben Traglio,
Bekl. u. Anschl. Ber. Kl.
Abgeurteilte Sache. Stellung des Bundesgerichts als Berufungsinstanz.
Nichtidentität der einem freigesprochenen Angeklagten von Staates
wegen (i. c. Art. 367 bern. StrY) zugesprochenen Entschädigung mit
dem Anspruch aus Art. 50 und 55 OR gegen den Dennunzianten.
Schuldhafte und widerrechtliche Strafanzeige? Entschädigung
aus einer solchen.
A. Durch Urteil vom 16. Mai 1908 hat der Appellations
und Kassationshof des Kantons Bern (II. Abteilung) über das
Rechtsbegehren:
AS 34 II 1908
Der Beklagte sei schuldig und zu verurteilen, dem Kläger an
gemessene Entschädigung zu bezahlen; es sei die Entschädigungs
summe durch das Gericht auf 3000 Fr. zu bestimmen und vom
30. August 1905 an zu 5% verzinsbar zu erklären,
erkannt
Dem Kläger ist sein Klagsbegehren zugesprochen in dem
Sinne, daß die Entschädigung, welche ihm die beklagte Partei zu
bezahlen hat, festgesetzt wird auf 200 Fr. nebst Zins à 5%
seit 15. Juni 1906; soweit das Klagsbegehren weiter geht, ist
der Kläger damit abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und form
richtig die Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem
Antrag auf Zuspruch der Klage in vollem Umfange. Die Be
klagten haben sich der Berufung rechtzeitig und formrichtig ange
schlossen mit dem Begehren auf Abweisung der Klage. Eventuell
haben die Beklagten Bestätigung des angefochtenen Urteils bean
tragt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
- Am 3. Dezember 1904 wurde Giovanni Battista Traglio,
der Rechtsvorgänger der Beklagten, das Opfer eines von zwei
unbekannten Männern verübten Mordversuches, bei welchem er
15 Messerstiche erhielt. Unmittelbar nach dem Vorfall erklärte er,
die Urheber des Attentates seien zwei ihm völlig unbekannte
Männer gewesen.
Im Laufe des Monates Februar 1905 machte Traglio, der
längere Zeit an seinen Verletzungen darniedergelegen, einem Polizei
diener die Mitteilung, er habe einen der Täter in der Straße
gesehen und denselben sofort als solchen wiedererkannt; es handelte
sich dabei um den später mit dem heutigen Kläger Giuseppe
Airoldi in Untersuchung gezogenen Marco Rezzonico.
Am 26. Februar 1905 fand in einer Wirtschaft eine Steige
rung statt, an welcher sich nebst Traglio auch mehrere Berufs
genossen desselben einfanden. Es traten nun auch Marco Rezzo
nico und Giuseppe Airoldi in die Wirtschaft, worauf Traglio sich
darnach erkundigte, wer sie seien. Er erhielt die Antwort, es seien
stünden.
Schreiner, welche bei einem gewissen Besozzi in Arbeit
Am darauffolgenden Tage machte Traglio den Behörden Mittei
lung, daß er in Airoldi und Rezzonico die Urheber jenes Atten
tates wiedererkannt habe. Mit Airoldi konfrontiert, gab er seiner
Überzeugung von der Täterschaft desselben in einer Weise Aus
druck, daß, wie die Vorinstanz erklärt, die Anwesenden nicht daran
zweifeln konnten, daß er in bester Treue den Airoldi als einen
der Urheber des Überfalles vom 3. Dezember 1904 betrachte.
Daraufhin wurden Airoldi und Rezzonico verhaftet, und zwar
Airoldi am 27. Februar 1905. Am 15. Juli 1905 wurden beide
durch Beschluß der Anklagekammer den Assisen des IV. Geschwor
nenbezirks überwiesen unter Anklage auf Raub.
Die Assisenverhandlung fand am 8. und 9. August 1905 statt
und endigte, insbesondere mit Rücksicht auf den gelungenen Alibi
beweis, mit der Freisprechung der beiden Angeklagten. Im An
schluß an dieses freisprechende Urteil erkannte die Kriminalkammer
in Anwendung von Art. 365, 368 und 367 des Gesetzbuches
über das Verfahren in Strafsachen:
- Die Kosten des Verfahrens, bestimmt auf 844 Fr., werden
dem Staate auferlegt.
- Die Zivilpartei G. Traglio wird mit ihrem Entschädigungs
begehren abgewiesen und zu den Verteidigungskosten der freige
sprochenen Angeschuldigten Airoldi und Rezzonico verurteilt, welche
bestimmt werden für jeden derselben auf 100 Fr.
- Einem jeden der freigesprochenen Angeschuldigten wird eine
Entschädigung zugesprochen, bestimmt auf 300 Fr., auszurichten
durch den Staat.
- Der Kläger und Zivilpartei Traglio wird haftbar erklärt
für die vom Staate an die freigesprochenen Angeschuldigten Airoldi
und Rezzonico zu zahlenden Entschädigungen von zusammen
600 Fr.
Art. 367 StrV lautet:
Der Angeschuldigte kann nur gegen den Staat Entschädigungs
ansprüche erheben.
Die Anzeiger und Kläger, wenn sie nicht Angestellte der ge
richtlichen Polizei sind, haften jedoch für die von dem Staate
nach Mitgabe dieses Artikels gezahlten Entschädigungen, wenn
es sich aus den Umständen ergibt, daß sie leichtsinnig oder ge
fährdevoll gehandelt haben.
Gestützt auf diese Tatfachen erfolgte die vorliegende Klage mit
dem oben sub A wiedergegebenen Rechtsbegehren.
- In rechtlicher Beziehung ist vor allem zu untersuchen, ob
der Beurteilung des vorliegenden Anspruches der Umstand ent
gegenstehe, daß dem Kläger bereits durch das Urteil der Kriminal
kammer eine Entschädigung zugesprochen wurde. Zwar ist die
Einrede der abgeurteilten Sache von den Beklagten vor Bundes
gericht nicht mehr erhoben worden; da es sich indessen um den
Grundsatz ne bis in idem handelt, so ist die obige Frage von
Amtes wegen zu prüfen.
Dabei ist davon auszugehen, daß die Einrede der abgeurteilten
Sache insofern materiellrechtlicher Natur ist, als es sich darum
handelt, ob die beiden in Frage stehenden Ansprüche identisch seien
und ob auch Identität der Parteien vorliege, während es dagegen
allerdings eine prozeßrechtliche Frage ist, ob das Urteil, aus
welchem die Einrede hergeleitet wird, in Rechtskraft erwachsen
sei, oder nicht. Vergl. AS 16 S. 768 Erw. 3; 17 S. 327 f.
Erw. 2; 30 II S. 543; 31 II S. 164 f. Erw. 5, sowie Urteil
des Bundesgerichts vom 23. Februar 1907 i. S. Sigrist und
Isenegger gegen Steffen. Da nun das sub 1 hievor wiedergege
bene Urteil der Kriminalkammer feststehendermaßen in Rechtskraft
erwachsen ist, so handelt es sich bei der Einrede der abgeurteilten
Sache im vorliegenden Falle nur um obige beiden materiellrecht
lichen Fragen (betreffend Identität des Anspruchs und betreffend
Identität der Parteien). Und da derjenige Anspruch, welchem die
Einrede der abgeurteilten Sache entgegengestellt wurde, ein solcher
des eidgenössischen Rechtes ist, so ist das Bundesgericht zur Prü
fung jener beiden Fragen kompetent.
Was nun zunächst die Identität des Anspruchs betrifft, so be
ruht der heute erhobene Anspruch auf Art. 50 und 55 OR, der
im Urteil der Kriminalkammer behandelte dagegen auf Art. 367
Abs. 1 der kantonalen Strafprozeßordnung. Diese beiden Normen
sind nicht nur äußerlich, sondern auch ihrer innern Natur nach
verschieden. Denn während Art. 50 und 55 OR stets ein Ver
schulden der in Anspruch genommenen Person voraussetzen, ist in
obiger Bestimmung der bernischen Strafprozeßordnung von Ver
schulden nicht die Rede; aus Abs. 2 desselben Artikels ist sogar
ersichtlich, daß der Staat auch dann haftet, wenn die gegen einen
Unschuldigen vorgenommene Strafuntersuchung nicht auf ein Ver
schulden der staatlichen Organe, sondern auf ein Verschulden des
Anzeigers oder Strafklägers zurückzuführen ist. Handelt es
also bei der in Art. 367 Abs. 1 StrV vorgesehenen Haftung
Staates nicht um eine Haftung aus Verschulden, so liegt hier
offenbar nicht nur eine abweichende Vorschrift im Sinne von
Art. 64 OR vor, sondern vielmehr die Regelung eines öffentlich
rechtlichen Anspruches.
Wie dem jedoch sei, jedenfalls kann von res judicata im vor
liegenden Falle schon deshalb nicht gesprochen werden, weil durch
das Urteil der Kriminalkammer nur dem Staat eine Entschädi
gungspflicht auferlegt wurde, der heute streitige Anspruch aber
gegen die Erben des Anzeigers oder Strafklägers gerichtet ist
sodaß es also auf alle Fälle an dem Erfordernis der Identität
der Parteien fehlt. Ist somit jener im Urteil der Kriminalkammer
enthaltene Zuspruch einer Entschädigung von 300 Fr. kein Grund,
auf die Beurteilung des vorliegenden Anspruches nicht einzutreten,
so wird dagegen allerdings gegebenen Falles bei der Bemessung
der dem Kläger noch zuzusprechenden Summe der ihm bereits
früher zugesprochene Betrag zu berücksichtigen sein; denn wenn
gleich der heute geltend gemachte und jener frühere Anspruch recht
lich verschiedener Natur sind, so ist ihr Gegenstand doch der Er
satz eines und desselben Schadens; mehr als dieser Schaden be
trägt, darf aber im ganzen nicht zugesprochen werden.
- In der Sache selbst ist zunächst als feststehend zu betrachten,
daß der heutige Kläger an dem gegen den Rechtsvorgänger der
Beklagten verübten Attentate unbeteiligt war; denn abgesehen da
von, daß die Beklagten selber eine gegenteilige Behauptung im
vorwürfigen Zivilprozesse nicht aufgestellt haben, liegt in dieser
Beziehung eine nichts weniger als aktenwidrige tatsächliche Fest
stellung des kantonalen Richters vor.
Steht somit die Unschuld des Klägers an dem ihm s. Z. von
Traglio zur Last gelegten Verbrechen fest, so fragt es sich nun,
ob jene Anklage dem Rechtsvorgänger der Beklagten zum Ver
schulden anzurechnen sei, d. h. ob Traglio nach den Umständen,
unter welchen er die Anzeige erstattete, hinreichenden Grund für
sein Vorgehen hatte, ob er gewußt habe oder bei der ihm zuzu
mutenden Aufmerksamkeit und Überlegung habe wissen müssen,
daß seine Behauptungen unstichhaltig seien.
- In dieser Beziehung ist nun mit der Vorinstanz vorerst als
auffallend zu bezeichnen, daß Traglio anfänglich erklärt hatte, die
beiden Urheber des Raubmordversuches seien ihm völlig unbekannt,
während er seit der am 27. Februar 1905 erfolgten Konfron
tation mit Airoldi darauf beharrte, dieser und Rezzonico seien die
Täter gewesen, und am 3. März 1905 sogar erklärte, er habe
sofort den einen sowohl als den andern als Arbeiter erkannt, die
er etwa zwei Jahre vorher bei Besozzi gesehen habe. Auffallend
ist auch die Verschiedenheit der Gründe, welche Traglio für dieses
widerspruchsvolle Verhalten angab: das eine Mal behauptete er,
es sei ihm erst lange nach der Tat wieder in den Sinn gekommen,
daß er die beiden früher bei Besozzi gesehen; das andere Mal
aber erklärte er, er habe die Täter zwar bereits erkannt, als kur,
nach dem Attentat Polizeidiener sich bei ihm einfanden, habe aber
nichts gesagt, weil er glaubte, die beiden seien schon längst aus
dem Bereiche der Justiz. Auffällig ist sodann auch das Benehmen
Traglios in dem Momente, wo er, wie er nachher behauptete,
Airoldi und Rezzonico wiedererkannte; höchst auffällig endlich der
Umstand, daß Traglio sich bei dem Signalement der beiden be
ständig in Widersprüche verwickelte. Wenn auch mit der Vorinstanz
anzunehmen ist, daß die Handlungsweise Traglios insofern keine
dolose war, als ihm die Absicht ferne lag, Unschuldige auf die
Anklagebank zu bringen, so ist doch die Vermutung nicht von
vorneherein zurückzuweisen, daß Traglio, nachdem er einmal glaubte,
es mit den wirklichen Tätern zu tun zu haben, in seiner Leiden
schaft sich dazu hinreißen ließ, über einzelne Punkte sogar sub
jektiv unwahre Angaben zu machen, wie denn auch die Vorinstanz
konstatiert, daß Traglio während der Assisenverhandlung nicht
einmal überall bei der Wahrheit blieb, sodaß sich der Assisen
präsident zu einer bezüglichen Bemerkung veranlaßt sah. Im
übrigen beruht die Ansicht der Vorinstanz, daß Traglio fahr
lässig gehandelt habe, auf einem umfangreichen und sorgfältig zu
sammengestellten Beweismaterial, insbesondere auf den Zeugen
aussagen zahlreicher Magistrate und Beamten, welche das Ver
halten Traglios während des Assisenprozesses sowohl als während
der Voruntersuchung aus unmittelbarer Nähe zu beobachten Ge
legenheit hatten. Es macht daher das von der Vorinstanz auf
Grund dieses Prozeßstoffes gewonnene Resultat einen durchaus
überzeugenden Eindruck.
5. Aus dem gesagten ergibt sich, daß die Beklagten als Rechts
nachfolger Traglios dem Kläger gegenüber für den demselben
gefügten moralischen und materiellen Schaden aufzukommen haben.
Dabei ist, entgegen einer Bemerkung in der Berufungsschrift des
Klägers, als Schadensfaktor der Umstand auszuschalten, daß sich
Traglio im Strafprozeß als Zivilpartei konstituiert hatte. Nicht
nur lag hierin keine unerlaubte Handlung, wie der Kläger an
nimmt, sondern es sind die Folgen dieses prozessualen Verhaltens
durch Zuspruch einer Entschädigung für die Verteidigungskosten
Airoldis bereits ausgeglichen.
Was zunächst den materiellen Schaden betrifft, so ist derselbe
von der Vorinstanz mit Recht auf den mutmaßlichen Verdienst
ausfall des Klägers während der Dauer der Untersuchungshaft,
unter Abzug eines mäßigen Betrages (70 Cts. per Tag) für
Verpflegung festgesetzt worden. Klägerischerseits ist diese Rechnung
mit der Motivierung angefochten worden, es habe der mit der
Feststellung des Verdienstausfalles betraute Experte bei der Er
mittlung des durchschnittlichen Verdienstes des Klägers die Sonn
und Festtage abzuziehen unterlassen. Allein hierin könnte nur
dann ein Fehler erblickt werden, wenn anderseits bei der Berech
nung der Anzahl Tage, für welche dem Kläger eine Entschädigung
für Verdienstausfall gebührt, die Sonn und Festtage in Abzug
gebracht worden wären; dies ist jedoch nicht der Fall. Der Kläger
hat sodann geltend gemacht, es hätte nicht der mutmaßliche, son
dern der mögliche Verdienstausfall vergütet werden sollen, maW
es hätte nicht darauf Rücksicht genommen werden sollen, daß der
Kläger tatsächlich bei weitem nicht alle Werktage zur Arbeit zu
benützen pflegte; denn es gebühre dem Kläger auch für den Ent
zug der Freiheit an den Tagen, an denen er nicht gearbeitet hätte
eine Entschädigung. Demgegenüber ist zu bemerken, daß das letztere
Moment, der Freiheitsentzug, für sich genommen, bei der Ent
schädigung für tort moral zu berücksichtigen sein wird. Endlich
ist, sowohl was die beiden erwähnten, als auch was die übrigen
Aussetzungen des Klägers am Gutachten des Experten betriff
darauf hinzuweisen, daß, wie sich aus den Akten ergibt, die Par
teien am 11. Juni 1907, nachdem sie den Expertenbericht ein
gesehen hatten, übereinstimmend erklärt haben, es werde dieser
Bericht genehmigt, obschon er im einseitigen Auftrag der einen
Partei (übrigens des Klägers) und ohne Beiziehung der andern
Partei abgefaßt worden sei.
Bei dieser Sachlage ist mit der Vorinstanz der dem Kläger er
wachsene materielle Schaden auf 391 Fr. zu beziffern.
6. Was die Entschädigung für tort moral betrifft, so ist, wie
bereits angedeutet, hier die vom Kläger erlittene mehr als fünf
monatliche Untersuchungshaft insofern zu berücksichtigen, als sie
für den Kläger, außer dem durch sie bewirkten Verdienstausfall,
auch noch eine bedeutende moralische Schädigung zur Folge hatte.
Mußte der Kläger diese Haft schon an sich, als Freiheitsentzug,
schmerzhaft empfinden, so gestaltete sich dieselbe deshalb zu einer
ganz besonders ernstlichen Verletzung seiner persönlichen Verhält
nisse, weil sie mit der Anklage auf Raubmordversuch verbunden
war und der Kläger also vor aller Welt als ein gemeiner und
gefährlicher Verbrecher hingestellt wurde. Wenn auch in der Folge
so bleibt er doch
dem Kläger der Beweis seiner Unschuld gelang
nach dem Erfahrungssatz semper aliquid haeret zeitlebens mora
lisch geschädigt, dies um so mehr, als die wahren Urheber jenes
Attentates bis heute noch nicht entdeckt werden konnten. Was
aber den seelischen Schmerz betrifft, welchen der Kläger während
des Strafverfahrens empfunden haben muß, so darf derselbe
namentlich auch deshalb nicht unterschätzt werden, weil, wie die
Vorinstanz feststellt, dem Kläger der Alibibeweis, ohne den er bei
den so überaus belastenden Aussagen Traglios möglicherweise trotz
seiner faktischen Unschuld verurteilt worden wäre, erst in einem
relativ späten Stadium des Prozesses gelang, sodaß der Kläger
also offenbar längere Zeit von dem Gedanken gequält sein mußte,
unschuldig verurteilt zu werden.
Liegt somit hier eine der denkbar größten moralischen Schädi
gungen vor, so ist anderseits allerdings auch der Zustand der
Erregung zu berücksichtigen, in welchem sich Traglio nach dem
auf ihn verübten Mordversuch befunden haben muß, ganz abge
sehen davon, daß er durch die erhaltenen 15 Messerstiche mög
licherweise nicht nur körperlich, sondern auch geistig geschwächt
worden war. Dagegen darf bei der Bemessung der Entschädigung
nicht darauf abgestellt werden, daß der Kläger infolge seines etwas
leichten Charakters für die ihm zugefügte Unbill offenbar weniger
empfindlich gewesen sei. Solche Erwägungen können allenfalls bei
geringen Ehrverletzungen gerechtfertigt sein; wo aber, wie hier,
ein Unschuldiger des Raubmordversuches, also eines der schwersten
Verbrechen, die es überhaupt gibt, beschuldigt und unter dieser
Anschuldigung monatelang in Untersuchungshaft gehalten und
dann den Assisen überwiesen wurde, da ist das empfundene seelische
Leid derart groß, daß es nicht zulässig erscheint, die Entschädigung
mit Rücksicht auf allfällige Charakterfehler des Opfers zu kürzen.
Nun hat die Vorinstanz allerdings erklärt, sie betrachte die
moralischen Defekte des Klägers als nicht geeignet, die ihm zu
gefügte Unbill in einem wesentlich milderen Lichte erscheinen zu
lassen. Trotzdem hat sie aber dem Kläger zu den früher erhalte
nen 300 Fr. nur noch 200 Fr. als Entschädigung zuerkannt,
sodaß der Kläger insgesamt nicht mehr als 500 Fr. erhalten
würde, und also, da der materielle Schaden 391 Fr. beträgt, für
tort moral nur 109 Fr. Daß dies eine mit der erlittenen Un
bill in gar keinem Verhältnis stehende Entschädigung ist, bedarf
keiner weitern Ausführung. Selbst in Fällen, in welchen eine
Anschuldigung keine Untersuchungshaft zur Folge hatte, wurden
bis jetzt stets, sofern es sich, wie hier, um Anschuldigungen wegen
eines angeblich verübten Verbrechens handelte, bedeutend höhere
Entschädigungen zugesprochen. Die im vorliegenden Falle zuer
kannte Entschädigung ist daher beträchtlich zu erhöhen, und zwar
erscheint es als angemessen, die dem Kläger noch (d. h. über die
bereits erhaltenen 300 Fr. hinaus) zu bezahlende Entschädigung
auf insgesamt (inklusive materiellen Schaden) 800 Fr. festzu
setzen.
Demnach hat das Bundesgericht
erkanni:
In teilweiser Gutheißung der Hauptberufung und in Abweisung
der Anschlußberufung wird das Urteil des Appellations und
Kassationshofes des Kantons Bern (II. Abteilung) vom 16. Mai
1908 dahin abgeändert, daß die dem Kläger von den Beklagten
noch zu bezahlende Entschädigung auf 800 Fr. festgesetzt wird.